Sitzung: 26.11.2013 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 15 1053/2013
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.01
Der
Rat beschließt, dass die Belange des Kampfmittelbeseitigungsdienstes durch die
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan abgewogen sind.
1.02
Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich mit den
Ausführungen der Verwaltung angewogen ist.
1.03
Der
Rat stellt fest, dass mit der Regelung des Parkverkehrs im Planbereich eine
vermehrte Nutzung angrenzenden städtischen Anliegerweges durch PKW unterbunden
wird und beschließt, dass die Anregung betreffend eines Nutzungsausschlusses
für den Planbereich angrenzenden Anliegerweg mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.04
Der
Rat beschließt, dass die Anregung betreffend Schaffung zusammenhängender
Grünanteile im Plangebiet mit dem im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen
Freiflächenanteil abgewogen ist.
1.05
Der
Rat beschließt, dass die Bedenken der Nachbarn gegen unzumutbare
Beeinträchtigungen und Wertverlust der eigene Immobilie bei Realisierung des
geplanten Vorhabens durch die Einhaltung des nachbarlichen
Rücksichtnahmegebotes abgewogen sind.
1.06
Der
Rat stellt fest, dass der Anregung auf Verzicht von allergieträchtigen
Baumarten für Ersatzpflanzungen im Plangebiet nicht durch planungsrechtliche
Festsetzungen entsprochen werden kann, und beauftragt die Verwaltung, im Rahmen
der anstehenden Ausnahmeregelungen nach Baumschutzsatzung bei Ersatzpflanzungen
innerhalb des Plangebietes für einen Verzicht solcher Baumarten Sorge zu
tragen.
1.07
Der
Rat stellt fest, dass der Anregung bzgl. eines Mindestabstandes der Bebauung
zur südlichen Grenze des Plangebietes im Bebauungsplanentwurf gefolgt wird.
1.08
Der
Rat stellt fest, dass die Errichtung einer Carportanlage an der südlichen
Plangrenze durch die Änderung der Bebauungskonzeption in dem zum
Satzungsbeschluss vorgelegten Bebauungsplanentwurf nicht vorgesehen ist.
1.09
Der
Rat stellt fest, dass der Ersatz bei Realisierung des Bebauungsplanes etwaig
beschädigter Grenzeinrichtungen an der Plangebietsgrenze nicht Gegenstand von
planungsrechtlichen Festsetzungen ist.
1.10
Der
Rat beschließt, dass die Bedenken gegen die Beurteilung des Gebietscharakters
unter Einbeziehung eine den Baublock Feldstraße / Eikelnberger Weg /
Kastanienweg / Am Tabakfeld überschreitenden Gesamtgebietes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.11
Der
Rat beschließt, dass die Bedenken gegen die Vorbereitung einer Überschreitung
des Maßes der baulichen Nutzung der auf den unmittelbar angrenzenden
Nachbargrundstücken mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.12
Der
Rat beschließt, dass die Anregung betreffend Festsetzung eines
Kleinsiedlungsgebietes im Sinne des § 2 BauNVO im Bebauungsplan mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.13
Der
Rat stellt fest, dass den Interessen der Anlieger Am Tabakfeld auf Erhalt ihrer
städtischen Pachtflächen durch die Festsetzung eines Geh-und Fahrrechtes auf
der in das Grundstück der Emmericher Baugenossenschaft verlagerten Teilfläche
entsprochen wird.
1.14
Der
Rat stellt fest, dass die Bedenken gegen eine bedrückende Wirkung der ursprünglich
geplanten Bebauung auf die unmittelbar angrenzenden Grundstücke im
Satzungsentwurf ausgeräumt sind, und beschließt, dass die Anregungen betreffend
Beschränkung der Bebauung auf die Lage der Bestandsgebäude mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
1.15
Der
Rat stellt fest, dass der Vermerk in der Beschlussvorlage des
Aufstellungsbeschlusses keine Angabe hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen
bei Realisierung des Bebauungsplanes beinhaltet.
1.16
Der
Rat stellt fest, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung für eine Sanierung des
Altgebäudes der Emmericher Baugenossenschaft keine Voraussetzung für die
Aufstellung des Bebauungsplanes ist.
1.17
Der
Rat beschießt, im Bebauungsplan über die Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes (WA) hinaus keine Nutzungsbeschränkungen für die Aufteilung und
Ausgestaltungen der Wohnungen festzusetzen sowie keine Festsetzung im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu treffen.
1.18 Der Rat beschließt, dass die Anregungen betreffend Gebäudeausrichtung
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.19 Der
Rat stellt fest, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine
signifikante Veränderung der Grundwassersituation vorbereitet wird.
1.20 Der Rat stellt fest, dass der öffentliche Belang der Kampfmittelablagerungen
im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes geprüft und in der Begründung
thematisiert ist.
1.21 Der
Rat stellt fest, dass der öffentliche Belang Altlasten im Rahmen der
Erarbeitung des Bebauungsplanes geprüft und in der Begründung thematisiert ist.
1.22 Der
Rat beschließt, dass die Anregung betreffend Prüfung der Mehrbelastung der
Anliegerstraßen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.23 Der
Rat stellt fest, dass der öffentliche Belang Artenschutz im Rahmen der Erarbeitung
des Bebauungsplanes geprüft und in der Begründung thematisiert ist.
1.24 Der Rat stellt fest, dass die bauordnungsrechtlich notwendigen
Abstandflächen in dem zum Satzungsbeschluss vorgelegten Bebauungsplanentwurf
bereits durch die Anordnung der überbaubaren Flächen sichergestellt sind.
1.25 Der
Rat beschließt, dass die Anregung auf Untersuchung der Entwicklung von
Feinstaub und Stickoxiden infolge des mit der Planaufstellung vorbereiteten
Vorhabens mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.26 Der Rat beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes E 4/5 nicht von
der Erstellung eines städtebaulichen Gesamtentwicklungskonzeptes für die
Nutzung potentieller Reserveflächen im Innenbereich abhängig zu machen.
1.27 Der Rat stellt fest, dass die Bedenken gegen den Zugangsweg zum
Hauseingang des ursprünglich geplanten nördlichen Baukörpers längs der
südlichen Grenze der Grundstücke am Eikelnberger Weg durch den geänderten
Bebauungsentwurf ausgeräumt sind.
1.28 Der Rat beschließt, dass die Bedenken
gegen eine die unmittelbaren Nachbarbauung überschreitende Baudichte mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.29 Der Rat beschließt, dass die Bedenken gegen
die Anordnung der Stellplatzflächen an der
Feldstraße mit den Aussagen des Lärmgutachtens abgewogen sind.
1.30 Der
Rat beschließt, dass die Bedenken gegen den Entfall von Stellplatzflächen im
Straßentraum der Feldstraße vor dem Bebauungsplanbereich mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
1.31 siehe Beschlussempfehlung Nr. 2.01
1.32 Der
Rat beschließt, dass die Bedenken gegen die Anordnung des nördlichen der zur
Feldstraße orientierten Baufelder mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
1.33 Der
Rat, dass die Anregungen zur nochmaligen Verlagerung der Baufelder mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.34 Der
Rat beschließt, dass die Anregung betreffend den Nutzungsausschluss für den an
Planbereich grenzenden Anliegerweg mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.35 Der
Rat beschließt, dass die Bedenken betreffend die Belastung der Anlieger durch
den durch die Planung vorbereiteten Mehrverkehr mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.36 Der
Rat beschließt, dass die Bedenken gegen eine Verletzung des Gebotes der
Rücksichtnahme sowie des Gebietserhaltungsanspruches mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.37 Der
Rat beschließt, dass die Bedenken gegen das sich Nichteinfügen des geplanten
Vorhabens in den Wohncharakter des Viertels und in das Straßenbild mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.38 Der
Rat beschließt, dass die Anregungen betreffend Ausschluss einer dritten
Geschossebene als Staffelgeschoss für das im inneren Planbereich liegende
geplante Wohngebäude mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.39 Der Rat beschließt, dass die Bedenken gegen die Notwendigkeit einer
Nachverdichtung auf dem Antragsgrundstück infolge fehlender demografischer
Voraussetzungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
2)
2.1 Der Rat beschließt, dass die Bedenken gegen eine Reduzierung des
Gebäudeabstandes der Bebauung im Planbereich untereinander infolge der
geringfügige Verschiebung der überbaubaren Flächen mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
2.2 Der
Rat beschließt, die nach den Bestimmungen des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m. §
13 BauGB abgehandelte Änderung des Bebauungsplanentwurfes nach Durchführung der
Offenlage zum Bestandteil des Satzungsentwurfes des Bebauungsplanes E 4/5 zu
machen.
Zu 3)
Der Rat beschließt
den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. E 4/5 -Feldstraße-gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Der Vorsitzende lässt über den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen, abstimmen.