Betreff
Antrag auf Versetzung des Ortseingangsschildes Vrasselt, an der L 7;
hier: Eingabe Nr. 1/2020 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 16 2227/2020/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Kenntnisnahme (kein Beschluss):

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

In der Sitzung des Ausschusses vom 21.04.2020 wurde der Antrag des CDU-Ortsverbandes Vrasselt-Dornick auf Versetzung des Ortseingangsschildes Vrasselt an der Reeser Straße

(L 7) zurückgenommen. Da seitens des Ausschusses eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h weiterhin angestrebt wird, wurde stattdessen die Verwaltung beauftragt, das Gespräch mit der Unfallkommission und dem Landesbetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger zu suchen, mit dem Ziel, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h und eine Querungshilfe auf Höhe der Jahnstraße anzuordnen.

 

Die Verwaltung hat hiernach den Landesbetrieb Straßen.NRW sowie die Kreispolizeibehörde Kleve als Unfallkommission über die seitens des Ausschusses angestrebte Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h und Einrichtung einer Querungshilfe im Bereich der Jahnstraße informiert und um Abgabe einer straßenverkehrsrechtlichen Stellungnahme gebeten.

 

 

Stellungnahme des Landesbetriebs Straßen NRW

 

Zur Verkehrssituation an der Querungsstelle mit der Jahnstraße wird seitens Straßen.NRW wie folgt Stellung genommen:

 

Im Zuge der L 7 (Reeser Straße) ist die zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Die Jahnstraße ist für den KFZ-Verkehr zur L 7 (Reeser Straße) gesperrt. Zu Fuß gehende und Rad fahrende können die L 7 (Reeser Straße) befahren und diese überqueren. Im Nahbereich der L 7 (Reeser Straße) befindet sich ein Sperrgitter als sogenannte Umlaufschranke. Wegen der geringen Baubreite können zu Fuß gehende und Rad fahrende an dieser vorbeifahren und ungehindert die L 7 (Reeser Straße) befahren.

Die L 7 (Reeser Straße) verläuft im angesprochenen Streckenabschnitt geradlinig. Am Querungsbereich ist die Sicht von der Jahnstraße in die L 7 (Reeser Straße) gut und weitestgehend frei. Die Fahrbahnbreite beträgt ca. 7,50 m. Aufgrund der guten Sicht kann der Verkehr der L 7 (Reeser Straße) frühzeitig erkannt werden. Zwischen dem Geh-/Radweg der L 7 und der Fahrbahn sind keine sichtbehindernden Elemente vorhanden. Eine Befestigung zwischen Fahrbahn und Radweg dient der Möglichkeit die L 7 zu überqueren. (…)

 

Bei den beiden Verkehrsunfällen missachteten die Unfallbeteiligten 01 den Vorrang der Unfallbeteiligten 02 ohne auf diese zu achten.

Der letzte hier bekannte Verkehrsunfall vor den beiden in 2020 ereignete sich in 2017. Im Zuge der Betuwe wird, nach hiesiger Info, der Bahnübergang Jahnstraße zurückgebaut. Dadurch wird sich der Querungsverkehr reduzieren.

 

Zur weiteren Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit gemäß StVO besteht derzeitig keine Notwendigkeit.“

 

 

Stellungnahme der Unfallkommission

 

Die Kreispolizeibehörde Kleve teilte folgende Stellungnahme mit:

 

„Die L 7 Reeser Straße verbindet die Stadt Emmerich mit der Stadt Rees. Die Einmündung mit der Jahnstraße liegt außerhalb geschlossener Ortschaft. Die Geschwindigkeit ist hier durch das Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt.

Die Jahnstraße ist zur Ausfahrt auf die L 7 für den Kfz-Verkehr gesperrt, lediglich Fußgänger und Radfahrer können durch eine Umlaufschranke passieren.

Die L 7 verläuft hier gerade, Sichtbehinderungen sind hier nicht vorhanden, so dass der Verkehr gut eingesehen werden kann.

Die Unfallauswertung ergab zwei Unfälle. Bei beiden Unfällen war die Geschwindigkeit der PKW nicht ursächlich, sondern das Fehlverhalten der anderen Unfallbeteiligten.

 

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Unfallverursachung wird hier aus polizeilicher Sicht keine Notwendigkeit gesehen, die Geschwindigkeit auf 50 km/h zu reduzieren.“

 

 

Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Verwaltung schließt sich den Auffassungen, dass keine Notwendigkeit zur Reduzierung der Geschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h sowie zur Einrichtung einer Querungshilfe besteht, an.

Unter Berücksichtigung der genannten Unfalllage besteht keine Gefahrenlange i. S. d. § 45 Abs. 9 StVO, die eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung zwingend erforderlich macht.

 

Da das Sperrgitter in der Jahnstraße, wie der Landesbetrieb bereits angesprochen hat, derzeit ungehindert umfahren werden kann und somit keine sperrende Wirkung entfaltet, wird die Verwaltung das Sperrgitter sowie die Gesamtsituation überprüfen und ggfs. das Gitter austauschen oder Maßnahmen vornehmen, durch welche das ungehinderte Umfahren des Gitters nicht mehr möglich ist.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild:

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter