hier: Eingabe Nr. 1/2020 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Verwaltung zu
beauftragen, 100 m vor und hinter dem Einmündungsbereich der Jahnstraße das
Verkehrszeichen 133 (Fußgänger) mit dem Zusatzzeichen 1004-30
(Entfernungsangabe 100 m) gegenüber dem Straßenbaulastträger Straßen NRW gemäß
§ 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 2 StVO anzuordnen.
Sachdarstellung :
Der ursprüngliche Antrag des CDU-Ortsverbandes
Vrasselt-Dornick vom 15.01.2020 auf Versetzung des Ortseingangsschildes
Vrasselt an der Reeser Straße (L 7) auf Höhe der Jahnstraße wurde erstmals in
der Ausschusssitzung vom 21.04.2020 behandelt. In der Begründung wurde auf die
die Reeser Straße (L 7) querenden Radfahrer und Fußgänger zur
gegenüberliegenden Bushaltestelle bzw. zum dortigen Geh- und Radweg verwiesen,
zu denen unter anderem Grundschulkinder gehörten. Ebenfalls wurde auf den durch
die Deichbaumaßnahme zu erwartenden Mehrverkehr und auf einen Unfall an der
Stelle verwiesen, in welchem eine Fußgängerin verwickelt war. Aufgrund der
vorliegenden Bebauung auf Höhe der Jahnstraße lägen die Voraussetzungen für die
Versetzung des Ortseingangsschildes vor, wodurch bei einer Geschwindigkeitsreduzierung
von 70 km/h auf 50 km/h über 800 m eine Zeitverzögerung von 20 Sekunden
eintreten würde.
In der Sitzung nahm der Ausschuss die
Ausführungen der Verwaltung über das fehlende Merkmal einer geschlossenen
Bebauung, welches aufgrund der StVO und der VwV-StVO für die Versetzung der
Ortstafel jedoch vorliegen muss, zur Kenntnis. Der Antrag auf Versetzung des
Ortseingangsschildes wurde zurückgenommen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung
beauftragt, zu Straßen.NRW und der Polizei Kontakt aufzunehmen mit dem Ziel,
eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h und eine Querungshilfe
anzuordnen.
In der Sitzung vom 06.10.2020 wurden die
Stellungnahmen von Straßen.NRW und der Polizei mitgeteilt. Ergänzend teilte die
Verwaltung mit, sich als Straßenverkehrsbehörde der Auffassung der Angehörten,
dass aufgrund der StVO keine Gefahrenlage bestehe, die die Anordnung der
genannten Maßnahmen zwingend erforderlich mache, anschließe.
Gleichzeitig wurde die Überprüfung des
bestehenden Umlaufgitters im Einmündungsbereich der Jahnstraße zugesagt.
Der Ausschuss folgte nicht dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen.
Stattdessen folgte eine Abstimmung über den Beschlussvorschlag aus den Reihen
des Ausschusses
„Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Versetzung des Ortseingangs-
schildes Vrasselt auf der L 7, aus Richtung
Emmerich kommend, an den Beginn der
Bebauung Ortsteil Vrasselt zu versetzen (ca.
Höhe Jahnstraße).“
Das Abstimmungsergebnis lautete 20
Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen.
In der Sitzung vom 01.12.2020 stand der
Beschlussvorschlag der Verwaltung
„Der
Ausschuss für Stadtentwicklung hebt seinen am 06.10.2020 unter dem TOP 4
gefassten Beschluss zur Versetzung des
Ortseingangsschildes Vrasselt von seinem
derzeitigen Standort zu einem „Standort Höhe
Jahnstraße“ auf“
auf der Tagesordnung.
Ebenfalls teilte die Verwaltung mit, dass das
Umlaufgitter Ende 2020/Anfang 2021 durch ein breiteres Gitter ersetzt würde.
Zu Beginn der Sitzung wurde der Tagesordnungspunkt
aufgrund von durch den Ausschuss angemeldetem Beratungsbedarf abgesetzt.
In der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung vom 02.02.2021 wurde mit 19 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1
Enthaltung beschlossen:
„Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Antrag auf Versetzung des
Ortseingangsschildes zurückzunehmen. Weiterhin
wird die Verwaltung beauftragt,
mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW und der
Polizei nochmals Kontakt aufzuneh-
men, ob eine 50 km/h-Beschilderung in
Verbindung mit einer Querungshilfe oder
einer Bedarfsampel möglich ist.“
Unter anderem wurde in diesem Zusammenhang
aus dem Ausschuss heraus auf den Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung
und Verkehr und des Kultus- und Innenministeriums vom 18.11.2020 zur
Schulwegsicherung und Beförderung von Schülerinnen und Schülern verwiesen.
Seitens des Ausschusses wurden vor diesem Hintergrund und vor den weiteren
genannten Gründen weiterhin straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h verbunden mit einer Querungshilfe oder
einer Bedarfsampel als zwingend erforderlich angesehen, da ansonsten eine
Gefahr und zudem lange Wartezeiten im Rahmen einer Querung für die Schulkinder
bestehe.
Ebenfalls wurde der Verwaltung zugesagt,
dieser weitere Informationen wie den Erlass sowie die Anzahl der betroffenen
Schulkinder zukommen zu lassen. Dies ist hiernach erfolgt (siehe Anlage 1). Es
wurde mitgeteilt, dass täglich sechs Schulkinder zwischen sieben und zwölf
Jahren die Bushaltestellen nutzen. Hiervon würden morgens jeweils drei Kinder
Richtung Emmerich und drei Kinder Richtung Praest fahren.
Seitens der Verwaltung ist auf Grundlage des
o. g. Beschlusses eine weitere Beteiligung von Straßen.NRW und der Polizei
erfolgt. Die jeweiligen Stellungnahmen sind in den Anlagen 2 und 3 beigefügt.
Parallel fand durch die Straßenverkehrsbehörde Emmerich am Rhein als zuständige
Anordnungsbehörde für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ebenfalls eine
erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Im Rahmen der Prüfung wurde
eine Befragung der Anwohner der Straßen Jahnstraße und An der Landwehr, eine
Verkehrszählung am Morgen des 09.03.2021 und eine Verkehrszählung vom
11.-18.03.2021 durch ein Verkehrszählgerät durchgeführt.
B. Rechtliche Würdigung
I. Zuständigkeit
Die sachliche
Zuständigkeit für die Ausführung der StVO der Stadt Emmerich am Rhein als
Straßenverkehrsbehörde ist gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über
Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung gegeben.
Nach § 45 StVO
Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.
Diese Aufgabe ist
den kommunalen Straßenverkehrsbehörden als „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach
Weisung“ übertragen. Auch diese Aufgabe gehört zu den Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung, für die der Rat zuständig ist (§ 41 GO NRW). Sein Gremium,
der Ausschuss für Stadtentwicklung, ist daher grundsätzlich zur
Beschlussfassung befugt, jedoch müssen die Beschlüsse im Einklang mit den
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stehen.
II. Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei
Vor jeder
Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde sind die Straßenbaubehörde und die
Polizei zu hören (Nr. I VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO). Der Landesbetrieb
Straßen.NRW, der gemäß § 45 Abs. 5 StVO als Straßenbaulastträger zur
Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung von Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung
verpflichtet ist, wurde angehört. Ebenfalls wurde die Kreispolizeibehörde Kleve
angehört.
III. Anordnungsvoraussetzungen für
verkehrsbeschränkende Maßnahmen
Der § 45 Abs. 1
StVO regelt grundsätzlich, dass die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten kann. Gemäß §
45 Abs. 4 StVO kann dies nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
erfolgen.
Modifiziert wird
der Abs. 1 durch den Abs. 9. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen
Umstände zwingend erforderlich ist.
Für
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ist § 45 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO Rechtsgrundlage. Der Abs. 9 verdrängt und
konkretisiert die grundsätzliche Anforderung nach Abs. 9 Satz 1 und ist demnach
als speziellere Regelung anzuwenden.
Nach § 45 Abs. 9
Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (z. B.
Leben, Gesundheit, Eigentum etc.) erheblich übersteigt. Es wird demnach eine
Gefahrenlage vorausgesetzt, die tatbestandlich zum einen auf besondere örtliche
Verhältnisse zurückzuführen ist und zum anderen das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der genannten relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
1. Geschwindigkeitsbeschränkung
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist eine
verkehrsbeschränkende Maßnahme i. S. d § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, sodass für
diese die unter III. genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen. Die
Beschränkung wird durch das Verkehrszeichen (VZ) 274 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1
StVO, lfd. Nr. 49) angeordnet. Es handelt sich um ein Vorschriftzeichen nach
§ 41 Abs. 1 StVO, in diesem Fall um ein
Verbot, die hier angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
1. 1. Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse
Der Beurteilung, ob eine Gefahrenlage
aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse vorliegt, sind u. a. der Ausbauzustand
der Strecke, die Streckenführung, die Sichtverhältnisse, witterungsbedingte
Einflüsse wie Schnee oder Nebel, die Verkehrsbelastung bzw. die zeitliche
Verteilung dieser und Unfallzahlen zugrunde zu legen.
Die hier in Rede
stehende Stelle befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft an der
Kreuzung Reeser Straße (L 7)/Jahnstraße. Regulär ist hier gemäß § 3 Abs. 3 Nr.
2 c) StVO für Personenkraftwagen sowie für andere Fahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen 100 km/h erlaubt. Auf dem betreffenden
Abschnitt der Reeser Straße ist bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung von
70 km/h (VZ 274-70) zwischen dem Ortsausgang Emmerich und dem Ortseingang
Vrasselt über eine ca. 1,8 km lange Strecke angeordnet. Es besteht kein
Überholverbot. Die Fahrbahn ist 7,50 m breit und in einem guten Ausbauzustand.
Sie wurde im Jahr 2011 saniert.
Die Jahnstraße
verläuft quer zur Reeser Straße. Im Norden mündet diese in der ebenfalls zu ihr
quer verlaufenden Straße An der Landwehr, während sie im Süden durch die Reeser
Straße begrenzt wird. Die Jahnstraße dient der Erschließung der dort ansässigen
Grundstücke und wird von den Anwohnern der Straßen Jahnstraße und An der
Landwehr als Weg zu den an der Reeser Straße befindlichen Bushaltestellen oder
dem südlich der Reeser Straße gelegenen gemeinsamen Geh- und Radweg genutzt. An
der südlichen Bushaltestelle (Fahrtrichtung Praest) befindet sich ein
Haltestellenwartehäuschen hinter einer befestigten Aufstellfläche. Gegenüber,
nördlich der Reeser Straße und somit im Einmündungsbereich der Jahnstraße, ist
der Einmündungsbereich trichterförmig erweitert und befestigt. Im Bereich der
Umlaufschranke befindet sich eine Aufstellfläche für die Fußgänger und
Radfahrer.
Die
Sichtverhältnisse für die Querenden sind aufgrund des mindestens über 300 m
fast geraden Verlaufs der Reeser Straße gut. Herannahende Kraftfahrzeuge können
frühzeitig erkannt werden. Die Sichtverhältnisse für die Verkehrsteilnehmer aus
Richtung Emmerich und aus Richtung Vrasselt auf die Querungsstelle sind ebenfalls
gut. Aufgrund des Straßenbegleitgrüns kann die Querungsstelle je nach den
vorliegenden Licht- und Schattenverhältnissen zeitweise durch dieses weniger
gut erkennbar werden, Abhilfe kann bei Bedarf durch einen Rückschnitt
verschafft werden. Die Bushaltestellenschilder sind frühzeitig zu erkennen.
Für die
Kraftfahrzeugfahrer stellt sich aufgrund der weitgehenden Anbaufreiheit und der
ländlichen Umgebung eine außerörtliche Strecke dar.
1. 2 Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt
Neben der Voraussetzung, dass die
Gefahrenlage auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein muss, muss
diese zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter
wie Leben und Gesundheit erheblich übersteigen. Eine solche Beeinträchtigung
liegt schon dann vor, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, die auf
den besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Schadensfälle müssen nicht mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG v.
23.09.2010, AZ 3 C 37.09).
Hierzu wurde eine
Befragung der Anwohner der Straßen Jahnstraße und An der Landwehr durchgeführt.
In den Straßen wohnen insgesamt 46 Personen, davon sind zehn Personen
minderjährig (zwischen fünf und 17 Jahre). Insgesamt 25 Anwohner queren
regelmäßig die Reeser Straße an der Stelle.
Täglich nutzen
bis zu zwölf Personen, davon neun Kinder, die Bushaltestellen oder queren die
Straße, um auf den gegenüberliegenden Geh- und Radweg zu kommen. Von den neun
Kindern müssen morgens vier Kinder zwischen sieben und 13 Jahre die Reeser
Straße queren, da sie in Richtung Praest fahren müssen. Hierbei werden diese
von einem Elternteil zur Bushaltestellte gebracht.
Zur Unfalllage
ist festzuhalten, dass sich in den letzten drei Jahren zwei polizeilich
registrierte Unfälle der Unfallkategorie 2 (Unfall mit Schwerverletzten)
ereignet haben. Bei beiden Unfällen ist jeweils eine Fußgängerin und jeweils
ein Radfahrer unvermittelt auf die Jahnstraße getreten/gefahren, ohne zuvor den
Verkehr zu beobachten. Hierdurch kam es zur Kollision mit die Reeser Straße
befahrenden Kraftfahrzeugen.
Die
Verkehrsbelastung der Reeser Straße betrug im Jahr 2015 7.787 Kfz am Tag, 778
Kfz je Stunde. Hierbei befährt regelmäßig Schwerlastverkehr, landwirtschaftlicher
Verkehr und Busverkehr die Straße.
In dem Zeitraum
11.-18.03.21 wurde eine weitere Verkehrszählung durchgeführt. Die Zählung am
Dienstag, den 16.03.21 ergab 9.515 Kfz an diesem Tag. Der Wert V85 beträgt 74,6
km/h. Der Wert bedeutet, dass 85 % der gemessenen Verkehrsteilnehmer die
Geschwindigkeit von 74,6 km/h nicht überschritten haben. Die Spitzenstunde hat
es hier morgens zwischen 7 h und 8 h gegeben, hier wurden 908 Kfz gezählt, im
Schnitt demnach 15,13 Kfz je Minute. Der Durchschnitt je Stunde an dem Tag
beträgt 394 Kfz.
In dem Zeitraum
10.-18.03.21 wurden insgesamt 65.621 Kfz gezählt. Die durchschnittliche
Kfz-Anzahl dieses Zeitraums liegt bei 343 Kfz je Stunde. Der höchste Wert, der
in einer Stunde gezählt worden ist, sind 969 Kfz.
Die Zählung vom 09.03.21
von 07:05 h bis 08:05 ergab 791 Fahrzeuge. Davon waren 30 Fahrzeuge LKW oder
landw. Fahrzeuge. In den Zeiten zwischen 07:20 h bis 07:25 h und 07:45 h bis
07:55 h wurden die Spitzenzahlen von 80, 81 und 99 Kfz je fünf Minuten gezählt.
Ebenfalls wurde
in dem Zeitraum die Form des Verkehrsflusses beobachtet. Hierbei wurde
festgestellt, dass der Großteil des Verkehrs zu dieser Zeit aus Richtung
Vrasselt kommt. Die Verkehrsteilnehmer sind überwiegend in Schwällen mit bis zu
über 20 Kfz hintereinander an der Kreuzung an der Jahnstraße vorbeigefahren.
Aus Richtung Emmerich waren diese Schwälle wesentlich kleiner (zwei bis fünf
Kfz).
In den
Spitzenminuten um 07:20 h und um 07:45 h herum ist der Verkehr teilweise in
einen kettenartigen Verkehr übergegangen. Die Wartezeiten für eine Querung
betrugen teilweise zwei bis drei Minuten.
Außerhalb der
Spitzenminuten hat es immer wieder und ausreichend große Lücken gegeben, um die
Reeser Straße von der Jahnstraße aus langsam und sicher queren zu können.
Teilweise hat man in diesen Zeitpunkten weder von rechts noch von links Kfz
herannahen sehen.
Zu den
Spitzenminuten hat es weniger und deutlich kürzere Lücken gegeben. Hier hat man
auch bei einer Lücke von rechts oder von links die nächsten Kfz herannahen
sehen, sodass für eine Querung eine sorgfältige Beobachtung des Verkehrs
erforderlich gewesen ist.
1.3 Ermessen
In Hinblick auf
straßenverkehrsrechtliche Anordnungen wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung
wird der Straßenverkehrsbehörde ein pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt. Das
Ermessen bezieht sich auf die Frage, ob straßenverkehrsrechtlich einzuschreiten
ist und, bei Bejahung dieser Frage, in welcher Form.
Bei der Auswahl
der Maßnahme hat stets eine Abwägung des Interesses der Verkehrsteilnehmer an
einer möglichst uneingeschränkten Nutzung der Straße als Gemeingebrauch mit den
Interessen der Betroffenen, die straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen fordern,
stattzufinden.
Ein
Rechtsanspruch auf straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen besteht grundsätzlich
somit nicht, hingegen besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde. Ebenfalls müssen verkehrsrechtliche
Maßnahmen dem Übermaßverbot entsprechen, d. h. sie dürfen nicht
unverhältnismäßig sein.
Nach der o. g.
Prüfung wird jedoch keine Gefahrenlage aufgrund von besonderen örtlichen
Verhältnissen gesehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
relevanter Rechtsgüter erheblich übersteigt, sodass ein Einschreiten auf Grund
des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO als nicht erforderlich angesehen wird.
Im Falle der
Bejahung des Bestehens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 Satz
3 StVO würde sich das Ermessen in Bezug auf das „Ob“ eines Einschreitens
reduzieren, sodass ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten erforderlich
wäre.
In diesem Fall
wäre nach pflichtgemäßem Ermessen über eine geeignete, erforderliche und
angemessene Maßnahme zu entscheiden.
In Bezug auf die
Prüfung, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung die geeignete Maßnahme wäre,
wären auch der o. g. Runderlasses des Ministeriums zur Schulwegsicherung und
die weiteren untenstehenden Regelungen mit in die Ermessenserwägungen
miteinzubeziehen.
Aus dem
Runderlass geht hervor, dass das Gefährdungspotential für Kinder durch
konsequente Nutzung von verkehrsregelnden und baulichen Möglichkeiten erheblich
vermindert werden kann. Beispielhaft werden hier Geschwindigkeitsbeschränkungen
und Querungshilfen genannt. Bei einem Schulweg gemäß § 7 Abs. 1 der
Schülerfahrkostenverordnung vom 16.04.2005 handelt es sich um den kürzesten Weg
zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen
Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des
Wohngebäudes und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks.
Durch die in dem
Runderlass beispielhaft aufgezählten Maßnahmen soll ein Gefährdungspotential
für Schulkinder vermindert werden. Es wird empfohlen, von den genannten
Maßnahmen auf Grundlage von Orientierungshilfen für die Schulwegsicherung des
Verkehrsministeriums Gebrauch zu machen. In der genannten Orientierungshilfe
werden Maßnahmen wie die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen,
Lichtsignalanlagen, Fußgängerüberwege, Mittelinseln oder Schülerlotsendienste
als mögliche Schulwegsicherungsmaßnahmen vorgestellt. Die grundsätzliche
Notwendigkeit des Vorliegens der straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für
die Anordnung der Maßnahmen bleibt hiervon unberührt.
Bei dem Erlass
handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift einer vorgesetzten Behörde für
eine nachgeordnete Behörde mit dem Ziel der Vereinheitlichung des
Verwaltungsvollzuges. Der Erlass bindet die Verwaltung intern dahingehend, dass
dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift mit in die
Ermessenserwägungen der Verwaltung mit einzubeziehen ist.
Grundsätzlich ist
die betreffende Stelle Bestandteil des Schulweges i. S. d. § 7 der
Schülerfahrkostenverordnung. Demnach ist der Begriff des Schulweges weit
gefasst, da er sich nicht nur auf den Nahbereich der Schule bezieht. Der Erlass
und die hier genannten Maßnahmen sind bei der Prüfung grundsätzlich zu
berücksichtigen, allerdings nicht pauschal auf jeden
oder auf den
gesamten Schulweg anzuwenden. Die Maßnahmen und deren Zulässigkeit nach § 45
StVO sind stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu prüfen, die hier erfolgt
ist.
Ebenfalls wäre
die VwV-StVO mit in die Ermessenserwägungen mit einbezogen worden. In Bezug auf
die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung konkretisiert die VwV-StVO als
Verwaltungsvorschrift, wann Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen
angeordnet werden sollen.
Es wird ausgeführt, dass das Zeichen 274
(Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) aus Sicherheitsgründen
angeordnet werden soll, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind und hierbei die
Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Fahrer nicht überschritten worden
ist. Es wird auch ausgeführt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen sich im
Einzelfall schon dann ergeben können, wenn aufgrund unangemessener
Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituation festgestellt werden
(Nummer I zu Zeichen 274 VwV-StVO zu § 41 StVO).
Weiterhin wird ausgeführt, dass außerhalb
geschlossener Ortschaften Geschwindigkeitsbeschränkungen nach der o. g. Maßgabe
u. a. erforderlich sein können, wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder
Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sind. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten 70 km/h nicht übersteigen
(Nummer II 3. Zu Zeichen 274 VwV-StVO zu § 41 StVO).
Berücksichtigt man also den
Ministeriumserlass und die VwV-StVO, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, als
dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten in Form einer
Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h an betreffender Stelle nicht vorliegen.
Insofern würde sich auch hieraus kein Handlungsbedarf ergeben. Vor diesem
Hintergrund wäre eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht verhältnismäßig.
1.4 Rechtsfolge
Die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund
des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO liegen nicht vor.
Nach der
durchgeführten Prüfung und der Anhörung von Straßen.NRW und der Polizei liegt
keine Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse vor, die das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter übersteigt. Die
Sichtverhältnisse für die Querenden sind über mehrere 100 m gegeben. Die
querenden Schulkinder werden durch ihre Eltern begleitet. Auch zu den
Spitzenzeiten haben sich immer wieder Lücken ergeben, die eine Querung
ermöglichten. Auch die festgestellten Wartezeiten sind zumutbar. Die
Verkehrsmessung ergab zudem, dass die Mehrheit der gemessenen Kraftfahrzeuge
sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h hält. Die Anordnung
einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h wäre somit nicht
verhältnismäßig.
Unabhängig
hiervon würde sich durch eine Geschwindigkeitsreduzierung von 70 km/h auf 50
km/h der Anhalteweg im Falle einer Bremsung verkürzen, jedoch würde der
fließende Verkehr seine Fließgeschwindigkeit um ca. 5,6 m je Sekunde (von 19,4
m je Sek. auf 13,8 m je Sek.) verlängern. Hierdurch würde sich der Verkehr in
dem Bereich verstärkt stauen, insbesondere aus Richtung Vrasselt und so
verstärkt in einen kettenartigen Fluss übergehen. In diesem Fall wären weniger
Lücken für eine Querung vorhanden und es würden sich die Wartezeiten für eine
Querung verlängern.
2. Lichtzeichenanlage
Bei einer Lichtzeichenanlage (LZA) nach § 37
StVO wie einer Bedarfsampel handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung nach (§
43 Abs. 1 Satz 3 StVO) und ebenfalls um eine verkehrsbeschränkende Maßnahme
nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, sodass die Voraussetzungen für deren Anordnung
mit denen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO identisch sind.
2.1 Ermessen
Unabhängig hiervon, dass eine Gefahrenlage
nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerade nicht vorliegt, wären die Kriterien für die
Installierung einer solchen der VwV-StVO, der Richtlinien für die Anlage von
Lichtsignalanlagen (RiLSA), der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) und der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
(RASt) mit in die Ermessensentscheidung, ob eine Lichtzeichenanlage die
geeignete Maßnahme wäre, mit einzubeziehen.
Nach Nr. I
VwV-StVO zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO sind LZA für den Fahrzeugverkehr an
Kreuzungen und Einmündungen erforderlich, wo es unter anderem wegen fehlender
Übersicht immer wieder zu Unfällen kommt, wo immer wieder die Vorfahrt verletzt
wird oder wo auf einer der Straßen, sei es nur während der Spitzenstunden, der
Verkehr so stark ist, dass sich in den wartepflichtigen Kreuzungszufahrten ein
großer Rückstau bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange warten
müssen.
Eine
Erforderlichkeit einer Lichtzeichenanlage wäre somit nicht nach diesen
Kriterien ist gegeben. Auch die festgestellten Wartezeiten von zwei bis drei
Minuten an der Jahnstraße werden nicht als unzumutbar lang angesehen.
Auch nach den in
den RiLSA festgehaltenen Kriterien für den Einsatz einer Lichtzeichenanlage
ergibt würde sich eine Erforderlichkeit für die Anordnung einer solchen nicht
ergeben. Hiernach ist die Anordnung sinnvoll, wenn Unfälle zu erwarten sind
oder sich ereignet haben, die durch eine Lichtsignalsteuerung hätten vermieden
werden können und wenn sich andere Maßnahmen wie z. B.
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, bauliche Querungsanlagen etc.)
als wirkungslos erwiesen haben oder keinen Erfolg versprechen. Auffällig
Kennzeichen hierfür sind u. a. eine Häufung von Unfällen zwischen Kfz und
querenden Radfahrern oder Fußgängern. Gleiches gilt auch aus den RASt hervor.
Weitere Kriterien
ergeben sich aus Nr. I VwV-StVO zu § 25 Abs. 3 StVO (Fußgänger). Hiernach ist
die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn eine der vornehmsten
Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei. Es bedarf laufender
Beobachtungen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs entsprechen und ob weitere
Maßnahmen sich als notwendig erweisen.
Die Beobachtungen
des Verkehrsflusses ergaben, dass sich auch zu den Spitzenzeiten immer wieder
Lücken für eine sichere Querung eröffnet haben.
Auch unter
Berücksichtigung in den R-FGÜ genannten Einsatzbereiche eines
Fußgängerüberweges, die gemäß Punkt 1.3 der RiLSA analog auf Lichtsignalanlagen
angewendet werden können, würde sich keine Notwendigkeit der Errichtung einer
Lichtzeichenanlage ergeben.
Aus der
beigefügten Tabelle in Anlage 4 geht hervor, bei welchen Verkehrsstärken,
sowohl beim Fußgänger als auch beim Kfz-Verkehr die Anordnung eines
Fußgängerüberweges, in diesem Fall einer Lichtzeichenanlage, in Betracht kommt.
Da die Zahl der Fußgänger und Radfahrer auch zu den Spitzenzeiten deutlich
weniger als 50 beträgt, kommt auch vor dem Hintergrund die Anordnung einer
Lichtzeichenanlage nicht in Frage.
2.2 Rechtsfolge
Eine Anordnung
einer Lichtzeichenanlage käme, unabhängig hiervon, dass bereits die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht vorliegen, aufgrund der
hierfür fehlenden Voraussetzungen ebenfalls nicht in Betracht. Die Anordnung
einer solchen gegenüber Straßen.NRW, welcher für die Anschaffung, Anbringung
und Unterhaltung zuständig wäre, wäre vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig.
3. Querungshilfe in Form
einer Mittelinsel
Hierbei handelt es sich weder um ein Verkehrszeichen noch um eine
Verkehrseinrichtung nach der StVO, sondern um ein allgemeines Sicherungsmittel,
das die Querung von Fahrbahnen erleichtern soll.
Die Straßenverkehrsbehörde kann die Einrichtung einer Mittelinsel bei
dem Straßenbaulastträger daher allenfalls anregen, jedoch nicht anordnen (Nr.
II VwV-StVO zu § 25 Abs. 3 StVO). Empfehlungen, wann Mittelinseln angezeigt
sein können, ergeben sich aus den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
(RASt) und den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA).
Nach den EFA sind
Querungsanlagen notwendig, wenn ausgeprägter Querungsbedarf vorliegt und die
Verkehrsstärke mehr als 500 Kfz/h im Querschnitt beträgt und die
Geschwindigkeit über 50 km/h liegt. Unabhängig von den Belastungen sind sie
sinnvoll, wenn regelmäßig mit schutzbedürftigen Fußgängern, wie z. B. Kindern
und älteren Menschen zu rechnen ist. Dies wäre hier der Fall.
Allerdings muss
die Mittelinsel selbst und die Fahrbahn bestimmten Anforderungen genügen. Die
Mittelinsel sollte zwischen 2,50 m und 3 m breit sein, mindestens aber 2 m. Die
Breite der Warteflächen soll Minimum 4 m betragen. Mittelinseln können mit und
ohne Fahrstreifenverschwenkung ausgebildet werden. Die Breite der Fahrstreifen
hat in diesem Fall mindestens 3,75 m zu betragen.
Da die Fahrbahn
der Reeser Straße bereits 7,50 m breit ist, wäre die Errichtung einer
Mittelinsel ohne vorhergehende Verschwenkung der Fahrstreifen nicht möglich.
Eine
Verschwenkung wäre aufgrund des südlich angelegten Geh- und Radweges jedoch
allenfalls bei dem nördlichen Fahrstreifen möglich. Demnach würde an Fläche
eine Breite von 10,50 m (2 x 3,75 m + Fahrstreifen + 3 m Mittelinsel) ab dem
südlichen Fahrbahnrand benötigt. Die Breite wäre gewährleistet, allerdings
würde sich die Aufstellfläche für die Wartenden
ca. 2,50 m tiefer in der Jahnstraße hinein befinden. Darüber hinaus wäre
eine Verschwenkung des nördlichen Fahrstreifens bei der Geschwindigkeit von 70
km/h bis zu 100 m vor und bis zu100 m hinter der Mittelinsel (ca. 4 m breit)
erforderlich.
In diesem Fall
würde die Einrichtung einer Mittelinsel einen starken Rückschnitt des
straßenbegleitenden Bewuchses erforderlich machen, um die guten
Sichtverhältnisse von der Jahnstraße aus nach links in Richtung Praest aufrecht
zu erhalten.
3.1 Rechtsfolge
Auch, wenn eine
Mittelinsel grundsätzlich geeignet ist, die Querung zu erleichtern, erscheint
diese in diesem Fall unter Berücksichtigung der Anzahl der Querenden und der
hiermit verbundenen erforderlichen Aufwendungen als nicht erforderlich und
nicht verhältnismäßig. Die Errichtung einer Mittelinsel könnte zudem allenfalls
bei Straßen.NRW angeregt, jedoch nicht angeordnet werden.
4. Gefahrzeichen
Bei dem
Verkehrszeichen 133 (Fußgänger) handelt es sich um ein Gefahrzeichen nach § 40
StVO. Nach § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen Gefahrzeichen nur
angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil
auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht
rechtzeitig erkennen kann und auch mit ihr rechnen muss.
Nach der VwV-StVO
ist das Zeichen nur dort anzuordnen, wo Fußgänger außerhalb von Kreuzungen oder
Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt werden und dies für den
Fahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Zwar ist im
betreffenden Bereich eine Straßeneinmündung vorhanden, nämlich die der
Jahnstraße, jedoch ist das Verlassen dieser und das Einfahren in diese nicht
für den Kfz-Verkehr zugelassen. Die Errichtung des Verkehrszeichens ist daher
zulässig. Der Kraftfahrzeugfahrer muss zwar aufgrund der vorhandenen
Haltestellenschilder mit querenden Fußgängern – und Radfahrern rechnen, jedoch
wird ein zusätzlicher Hinweis auf diese befürwortet. Aufgrund der weitgehenden
Anbaufreiheit der Reeser Straße in dem Bereich wird durch das Verkehrszeichen
verstärkt auf den Querverkehr aufmerksam gemacht.
4.1 Rechtsfolge
Dass die
Kraftfahrzeugfahrer neben den Bushaltestellenschildern noch einmal zusätzlich
auf den Querverkehr aufmerksam gemacht werden, wird vor dem genannten Hintergrund
als erforderlich und angemessen angesehen.
IV. Ergebnis
Zusammengefasst
bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h und einer Bedarfsampel aufgrund der
fehlenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht vorliegen. Da eine
Mittelinsel kein Verkehrszeichen und keine Verkehrseinrichtung i. S. d. StVO
ist, kann eine Anordnung dieser aufgrund § 45 StVO nicht erfolgen. Aus den o.
g. Gründen wird auch die Anregung einer solchen bei Straßen.NRW für nicht
angezeigt gehalten.
Wie in der
Sachdarstellung dargestellt ist insbesondere die Forderung nach Tempo 50 nicht
zielführend, da die Blockbildung der Fahrzeuge aufgebrochen wird und das Queren
voraussichtlich noch weiter erschwert wird. Die geforderten Maßnahmen könnten
auch dazu führen, dass seitens eines Verkehrsteilnehmers, welcher aufgrund der
Missachtung eines Schildes geahndet wird, gegen die Anordnung klagt. Aufgrund
der Rechtsauffassung der Polizei und des Landesbetriebes ist zu vermuten, dass
auch das Gericht die Anordnung für rechtswidrig hält und entsprechend aufhebt.
Daher schlägt die
Verwaltung vor, das Verkehrszeichen „Fußgänger“ mit dem Zusatzzeichen „100m“
anzuordnen. Die Voraussetzungen für die Errichtung des Verkehrszeichens 133 aufgrund
§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO liegen vor. Dieses wird als geeignet angesehen, die
Aufmerksamkeit auf den Querverkehr zu erhöhen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter