hier: 1) Bericht zu der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 Abs. 1 und 4
Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I.
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben
wurden.
II.
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Belange der
Denkmalangelegenheiten mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des Immissionsschutzes mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des Hochwasserschutzes mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Versickerung von
Niederschlagswasser mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass der Anregung hinsichtlich vorhandener Telekommunikationslinien
im Plangebiet mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.6 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Artenschutzes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.7 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des Naturschutzes mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.8 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des Immissionsschutzes mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.9 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des redaktionellen Fehlers mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.10
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des
Ausschlusses von Ein- und Ausfahrten entlang des östlich angrenzenden
Abschnitts der Budberger Straße mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
2.11
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung der TWE mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.12
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Hochspannungsfreileitungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und
beauftragt die Verwaltung, die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 07. Mai 2021 bis 08. Juni 2021
durchgeführt. Gleichzeitig waren die Vorentwurfsunterlagen auf der Homepage der
Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde im gleichen Zeitraum durchgeführt.
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein, über die ein
Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder
Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen. Die im
Bebauungsplanentwurf nicht explizit berücksichtigten Anregungen und Bedenken
werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor
dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
I Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB
1.1 Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.
II Ergebnisse der Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich der
Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35)
Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken, da sich in dem
Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Da die Zuständigkeit nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht
des Landes oder Bundes gegeben sind, wird empfohlen, falls nicht bereits
geschehen, das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und das
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Bonn sowie die zuständige kommunale
Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu
beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.2 Bezirksregierung
Düsseldorf hinsichtlich des Immissionsschutzes (Dez. 53)
Es wird auf die
Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23.02.2021 verwiesen. Der
Bebauungsplan Nr. N 8/3 - Budberger Straße neu - der Stadt Emmerich am Rhein
stellt die Ausweisung eines Gewerbegebiets dar. Planungsrechtlich wäre in dem
Gewerbegebiet ein Betriebsbereich (zum Beispiel in Form eines
Gefahrenstofflagers), der unter die Störfallordnung fällt, zulässig. Die
Ansiedlung von Störfallbetrieben hat unter Beachtung des passiv planerischen
Störfallschutzes zu erfolgen.
Gem. § 50
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollen im Rahmen und mit Mitteln der
Bauleitplanung u.a. die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen
(sog. „Dennoch-Störfälle“, die sich trotz aller betriebsbezogenen
Sicherheitsmaßnahmen ereignen können) im Sinne des Art. 3 Nummer 13 der
Richtlinie 2012/18/EU – Seveso-III-Richtlinie auf die ausschließlich oder
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige
Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege,
Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude
so weit wie möglich vermieden werden.
Die
Seveso-III-Richtlinie enthält sowohl Regelungen für betriebsbezogene Anforderungen
an Anlagen als auch Vorgaben für die „Überwachung der Ansiedlung“, die nach der
englischen Sprachweise auch als „land-use planning“ bezeichnet wird.
Das europarechtliche
Konzept des „land-use planning“ ist in Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie geregelt.
Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie hat das Ziel, die Auswirkung von sogenannten
Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen
Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, durch die Wahrung angemessener
Sicherheitsabstände zwischen Seveso Betrieben (Betriebsbereiche nach der 12.
BImSchV) einerseits und den oben aufgeführten schutzbedürftigen Bereichen und
Nutzungen andererseits so gering wie möglich zu halten („passiv-planerischer
Gefahrenstoffschutz“).
Um das Thema
„Ansiedlung von Störfallbetrieben“ im gegenständlichen Planverfahren gebührend
zu würdigen, bieten sich mehrere Möglichkeiten. Ziffer 6.1.2 der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. N 8/3 - Budberger Straße neu - gibt an, dass die Möglichkeit
der Ansiedlung von Nutzungen mit Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG
im Einzelfall gegeben sein soll. Es wird empfohlen, dies im Rahmen einer
textlichen Festsetzung festzulegen.
Die Pflicht zur
Berücksichtigung angemessener Abstände besteht nach aktueller Rechtsprechung
des BVerwG Urteil C 11.11 bzw. 4 C 12.11 vom 20.12.2012 auch in
Genehmigungsverfahren (baurechtlicher als auch immissionsschutzrechtlicher
Art), wenn die Thematik planerisch nicht in spezifischer Weise betrachtet und
geregelt worden ist.
Daher wird im
Einzelfall die Möglichkeit der Ansiedlung von Betriebsbereichen ohne
Flächensteuerung gesehen, wenn im Zulassungsverfahren durch Gutachten eines
nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen die angemessenen Abstände
ermittelt werden und der Nachweis erbracht wird, dass durch die Ansiedlung kein
planerischer Konflikt im Sinne des § 50 BImSchG hervorgerufen wird. Soll diese
Möglichkeit für das Plangebiet offengehalten werden, sollte das vorgenannte
Erfordernis der Einzelfallprüfung als textliche Festsetzung im Bebauungsplan
fixiert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da die städtebaulichen Ziele, die durch das Bauleitplanverfahren
verfolgt werden, auch erreicht werden können, sofern es zukünftig nicht möglich
sein sollte, eine entsprechende Ansiedlungsnachfrage innerhalb des
Geltungsbereichs für einen Störfallbetrieb zu befriedigen, wird die Frage der
Zulässigkeit solcher Nutzungen mit Störfallbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG
auf die Genehmigungsebene verlagert, auf der auch keine Lösungsoptionen abgeschnitten
werden, die nur auf Bebauungsplanebene bestünden. Da Störfallbetriebe in aller
Regel der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und hierbei selbst
im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 19 Abs. 4 BImSchG eine –
zumindest eingeschränkte – Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden muss,
ist hier eine angemessene Konfliktbewältigung auch sichergestellt.
Eine diesbezügliche Festsetzung im vorliegenden Bebauungsplan ist nicht
erforderlich – jedoch wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass
die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabstände in den
entsprechenden Genehmigungsverfahren besteht, da die planerische Regelung
vorliegend nicht erfolgt ist – und auch nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3
Satz 1 BauGB war. Im Einzelfall ist die Möglichkeit der Ansiedlung von
Nutzungen mit Störfallbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG jedoch dann
zulässig, sofern im Zulassungsverfahren durch Gutachten eines nach § 29b
BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen die angemessenen Sicherheitsabstände
ermittelt werden und der Nachweis erbracht wird, dass durch die Ansiedlung kein
planerischer Konflikt i.S.d. § 50 BImSchG hervorgerufen wird.
Die in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mögliche Unterschreitung der
angemessenen Sicherheitsabstände auf Grund von sog. „sozio-ökonomischen
Gründen“ im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist innerhalb des Gewerbegebiets
im Übrigen ausgeschlossen. Im vorliegenden Bebauungsplan ist diesbezüglich
einerseits abwägend festgestellt worden, dass keine Anknüpfungspunkte in Form
etwaiger bereits bestehender Störfallbetriebe vorliegen. Andererseits erfolgte
in dem Bebauungsplan N 8/2 - Budberger Straße, Teil 1 – dessen städtebauliche
Ziele vorliegend lediglich arrondiert werden, die Festsetzung des v.g.
öffentlich genutzten Gebiets in Form des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung
„Baumarkt“. Eine nunmehr planinduzierte etwaige ermöglichte Unterschreitung der
angemessenen Sicherheitsabstände würde den Trennungsgrundsatz i.S.d. § 50 Satz
1 BImSchG durch die „Hintertür“ verletzen.
2.3 Bezirksregierung
Düsseldorf hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54)
Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei
einem Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem
häufigen Hochwasser (HQhäufig) überschwemmt werden können. Für
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gelten die Regelungen der
§§ 78, 78c des Wasserhaushaltsgesetzes.
Risikogebiete im Sinne des 78b Abs. 1 WHG, d.h. überschwemmte Gebiete
bei einem seltenen bzw. extremen Hochwasserereignis (HQextrem), sind
gem. § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Der
vorhandene textliche Hinweis ist unter „Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6a
BauGB)“ zu listen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 9 Abs. 6a BauGB sind festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
Sinne des § 76 Abs. 2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten
im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des §
78d Abs. 1 WHG nachrichtlich zu übernehmen. Noch nicht festgesetzte
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG sowie als Risikogebiete im
Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan
vermerkt werden. Bei dem Risikogebiet HQextrem handelt es sich um
ein Risikogebiet i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG. Dementsprechend wird das
Risikogebiet in der Planzeichnung vermerkt. Der entsprechende Hinweis zum
Hochwasserschutz wird weiterhin unter dem Punkt „Hinweise“ geführt.
2.4 Deichverband
Bislich-Landesgrenze
Die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N 8/3 betrifft
unmittelbar das Gewässer W 1.22 „Budberger Graben“ im Stadtgebiet Emmerich.
Der Deichverband möchte die fachgutachterliche Bewertung zur Beurteilung
des Ergebnisses über die Ausschöpfung der Leistungsreserven des bestehenden
Rückhaltevolumens im Rückhaltesystems näher erläutert bekommen und prüfen.
Seit 1995 gab es kein großes Hochwasserereignis mehr am Niederrhein.
Die Gräben in der Niederung sind Abzugsgräben, die allein schon bei Hochwasser
ohne Niederschläge an ihre Leistungsgrenzen kommen. Inwieweit noch
Regenereignisse aufgenommen werden können, ist nicht vorhersehbar. Hier ist
eine ausreichende Eigenvorsorge zu treffen. Hierzu muss eine belastbare Aussage
in den hydraulischen Gutachten erfolgen, dass diese Extrembetrachtung keinerlei
Schwierigkeiten im Rückhaltesystem verursacht, wenn der „Budberger Graben“
beispielsweise keine weiteren Zuschläge aufnehmen kann.
Eine Gewährleistung für die stete Aufnahme der eingeleiteten
Wassermengen kann nicht gegeben werden. Die Aufnahmeleistung ist unter anderem
abhängig von den Niederschlägen, vom jeweiligen Grundwasser und/oder vom
Qualmwasseranfall infolge eines Hochwassers. Diese Faktoren sind vom
Deichverband nicht beeinflussbar.
Nachtrag vom 10.06.2021:
Nach Durchsicht der Unterlagen wird auf die Erläuterung der
Leistungsreserve verzichtet, da die Versickerung des Niederschlagswassers auf
den Grundstücken vorgesehen ist, auf dem es anfällt.
Eine andere Vorgehensweise ist mit dem Deichverband vorzeitig
abzustimmen und fachgutachterlich zu bewerten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird auf das aktuell geplante Vorgehen gem. Kapitel 4 der Textlichen
Festsetzungen verwiesen. Für das festgesetzte Gewerbegebiet wird gem. § 9 Abs.
1 Nr. 14 i.V.m. Abs. 4 BauGB festgesetzt, dass innerhalb der Flächen für die
Regelung des Wasserabflusses das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen
und befestigten Grundstücksflächen des Gewerbegebiets gem. den Anforderungen an
die Beseitigung von Niederschlagswasser i.S.d. § 44 Abs. 1 LWG, in der jeweils
geltenden Fassung, vorzubehandeln und auf dem Grundstück, auf dem es anfällt,
zu versickern ist.
Auf der Genehmigungsebene kann eine Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers
des Gewerbegebiets in das vorhandene Entwässerungssystem der umliegenden
Flächen ausnahmsweise zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die
Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems sowie des Budberger Grabens
(Gewässer 1.22) durch die zusätzliche Einleitung nicht beeinträchtigt wird und
andere Gründe der Einleitung nicht entgegenstehen.
Es erfolgt eine Aktualisierung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
2.5 Deutsche
Telekom Technik GmbH
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die
aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des
Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb wird darum gebeten, die Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin
gewährleistet bleiben. Es wird darum gebeten, die Verkehrswege so an die
vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass
diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Stellungnahme der Verwaltung:
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf die
vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden
Telekommunikationslinien aufgenommen.
In dem v.g. Hinweis erfolgt die Darstellung, dass Planungen im Detail
so auszurichten und abzustimmen sind, dass Umlegungen und Änderungen an den
v.g. Anlagen möglichst vermieden werden. Die Detailplanung der einzelnen
Betriebe erfolgt auf Genehmigungsebene.
2.6 Kreis
Kleve, Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Artenschutzes
Der Protokollbogen C zur Artenschutzprüfung wurde beigefügt. Es gibt
keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang IV-Arten oder
europäische Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben betroffen sein
könnten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahm wird zur Kenntnis genommen.
2.7 Kreis
Kleve, Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Naturschutzes
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, allerdings ist eine
Anpassung der Kompensationsberechnung aufgrund der zusätzlichen Versiegelung
von 80 % bis max. 90 % der ursprünglich als Regenrückhaltebecken vorgesehenen
Fläche erforderlich: Das Regenrückhaltebecken wurde in der
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung unter dem Code 7.1 mit 3 ökologischen
Wertpunkten (ÖW) und einem Korrekturfaktor von 0,5 mit insgesamt 1,5 ÖW/m²
berechnet. Diese Fläche ist nun entsprechend dem Versiegelungsgrad mit 0 ÖW zu
bewerten.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass bei Umsetzung des Bebauungsplans
die Maßnahme zum Schutz der Landschaft und des Landschaftsbildes zu
berücksichtigen ist. Zum Schutz der zu pflanzenden Ortsrandeingrünung nördlich
des Gewerbegebiets ist eine Einzäunung, zumindest jedoch eine Auspflockung des
Pflanzbereiches erforderlich, zum einen, um den Boden des zukünftigen Gehölzes
vor Verdichtungen während der Bauphase zu schützen, zum anderen, um dauerhaft
eine Inanspruchnahme durch die gewerbliche Nutzung zu unterbinden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Hinblick auf die Abwägung wurde der im Jahr 2008 im Zuge des
Bebauungsplans N 8/2 – Budberger Straße, Teil 1 – erstellte
Landschaftspflegerische Begleitplan inkl. der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
entsprechend den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans aktualisiert.
Ergebnis ist, dass durch das Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung von
Natur und Landschaft entstehen. Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans
entsteht nach der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für den Naturhaushalt ein
rechnerisches Defizit von 16.263 Ökopunkten.
Die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des vorliegenden
Bebauungsplans zu erwarten sind und damit auch das rechnerische Defizit von
16.263 Ökopunkten gelten aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans als sog.
„Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als i.S.d. §
1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Ausgleichsmaßnahmen sind dementsprechend nicht erforderlich.
Trotz des Entfalls der Kompensationspflicht als eine an die Abwägung
gestellt spezifische Aufgabe, besteht auch in Verfahren nach § 13a weiterhin
die uneingeschränkte Beachtung des Naturschutzes in der Abwägung. Dieser
Pflicht wurde durch die Aktualisierung des Landschaftspflegerischen
Begleitplans im ausreichenden Maße nachgekommen.
Ein entsprechender Hinweis bzgl. des Schutzes der zu pflanzenden
Ortsrandeingrünung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
2.8 Kreis
Kleve, Untere Immissionsschutzbehörde
Auf dem westlich angrenzenden Nachbargrundstück wurde von der Firma
Weko Invest ein Bauantrag bei der Stadt Emmerich (Az.: 617/20) gestellt. Im
Rahmen dieses Bauantrags wurde auch eine Schallprognose der Sachverständigen
Dr. Szymanski & Partner vom 07.014.2020 mit Ergänzungen vom 26.06.2020 vorgelegt.
Das in Rede stehende Grundstück wurde in der Schallprognose nicht
betrachtet, da dort zu diesem Zeitpunkt entsprechend keine schutzbedürftigen
Nutzungen oder Flächen auf welchen schutzbedürftige Nutzungen errichtet werden
können vorhanden waren. Es kann von diesem Gutachten auch nicht sicher
abgeleitet werden, ob die zulässigen Werte nach der TA Lärm an dem
Vorhabengrundstück eingehalten werden könnten.
Es sollte entsprechend geprüft werden, ob es durch die vorhandenen
gewerblichen Betriebe nicht zu Überschreitungen der zulässigen Lärmimmissionen
an dem als GE-Gebiet auszuweisenden Grundstück kommt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der beauftragten Schalluntersuchung wurden zunächst die in
der Umgebung des Plangebiets vorhandenen gewerblichen Schallimmissionen
umfassend ermittelt. Zur Ermittlung und Bewertung der einwirkenden
Gewerbelärmimmissionen wurden Immissionsorte am Rand des Plangebiets, wo
schutzwürdige Nutzungen errichtet werden könnten, mit Ausrichtung zu den
benachbarten Gewerbegebieten herangezogen.
Dabei wurde gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere des
Bundesverwaltungsgerichts, durch die Gutachter eine „worst-case-Betrachtung“
vorgenommen. Bei dieser wurde davon ausgegangen, dass sowohl die in der
Umgebung des Plangebiets vorhandenen als auch alle weiteren zulässigen bzw.
zukünftig zuzulassenden gewerblichen Nutzungen außerhalb des Plangebiets im
Hinblick auf sämtliche von ihnen ausgehenden Belästigungs- bzw.
Gefährdungspotentiale so zu betrachten sind, wie sie nach der Genehmigungslage
der jeweiligen Betriebe maximal auftreten könnten, auch sofern tatsächlich bzw.
im Bestand (noch) keine oder geringere Emissionspotentiale zu verzeichnen sind
(vgl. dazu rechtsgrundsätzlich insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. Dezember
2005 – 4 BN 40/05 -; juris, Rz. 17 f.).
Die unter Zugrundelegung des vorstehend skizzierten Vorgehens
ermittelten Berechnungsergebnisse zur Ermittlung der gewerblichen
Geräuscheinwirkung zeigen, dass zur Tag- und Nachtzeit Pegel auftreten, die an
allen Immissionsorten die für ein Gewerbegebiet heranzuziehenden
Orientierungswerte überschreiten. Die berechneten Pegelwerte liegen dabei zur
Tagzeit bis zu 4 dB und zur Nachtzeit 12 dB über den Vorgaben der DIN 18005.
Am den östlichen, südlichen und westlichen Grenzen des Gewerbegebiets
(vgl. IO 1a-1c, 2a-2c und 3a-3c) sind somit Beurteilungspegel zu erwarten, die
im Falle der Errichtung schutzbedürftiger Nutzungen Maßnahmen zum Schallschutz
erfordern.
Dementsprechend wird bereits auf Ebene des Bebauungsplans ein Ausschluss
von Anlagen für sportliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie
Vergnügungsstätten innerhalb des Gewerbegebiets vorgesehen.
Zudem wird bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden
der Einbau von öffenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume i.S.d.
DIN 4109, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen – wie Büro-
und Sitzungsräume, an den Fassaden ausgeschlossen, die sich in Richtung Osten,
Westen und Süden zu den Emittenten, die zu einer Überschreitung der
Orientierungswerte an den Immissionsorten IO 1a-1c, 2a-2c und 3a-3c führen,
orientieren.
Von dem Ausschluss öffenbarer Fenster kann auch abgewichen werden,
sofern dies aus Gründen des Brandschutzes zur Sicherung eines Rettungsweges
jeweils erforderlich ist oder durch ein vorgelegtes Gutachten eines anerkannten
Sachverständigen der Nachweis erbracht wird, dass wegen der abschirmenden
Wirkung von Gebäudebestandteilen und/oder von anderen Gebäuden
Gewerbelärmimmissionen nur in einem solchen Umfang auf den zu betrachtenden
Immissionsort einwirken, dass die für Gewerbegebiete (GE) geltende
Orientierungswerte von 65 dB(A) zur Tagzeit und 50 dB(A) zur Nachtzeit nicht
überschritten werden.
2.9 Niederrheinische
Industrie- und Handelskammer
Die Belange sind nicht berührt. Es wird auf einen redaktionellen Fehler
in der Planzeichnung hingewiesen. In den textlichen Festsetzungen wird der
Punkt 1 als Maß der baulichen Nutzung bezeichnet, behandelt werden dort jedoch
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.10
Stadt Emmerich am Rhein, Fachbereich 5
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Erschließung des Grundstücks
ausschließlich über die südliche Budberger Straße erfolgt, dies ist im
Bebauungsplan durch ein entsprechendes Planzeichen darzustellen. Der Teil der
Budberger Straße ab Einmündung Ravensackerweg, Fahrtrichtung Norden, verfügt
nicht über den Ausbaustand eines Gewerbe- oder Industriegebietes.
Westlich des o.g. Straßenabschnittes befinden sich ein
Entwässerungsgraben sowie eine angepflanzte Heckenstruktur. Hier ist zu klären,
ob diese Struktur ggf. eine Ausgleichs-, oder Ersatzpflanzung ist. Der Graben
sollte in jedem Fall erhalten bleiben.
Die jetzigen Standorte der Bäume und Laternen entlang der
ost-west-verlaufenden Budberger Straße sollten festgesetzt werden, so dass eine
Entnahme ausgeschlossen ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein entsprechendes Planzeichen für den Ausschluss von Ein- und
Ausfahrten von dem Abschnitt der Budberger Straße, der in Nord-Süd-Richtung
verläuft, wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans umfasst eine
Fläche, die bereits heute innerhalb des in Kraft getretenen Bebauungsplans N
8/2 - Budberger Straße, Teil 1 – als Fläche für eine Abwasseranlage festgesetzt
ist. Weder der erwähnte Graben noch die Heckenstruktur sind in diesem
Bebauungsplan festgesetzt. Die v.g. Strukturen sind bereits in der erfolgten
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung des Bebauungsplans N 8/2 - Budberger Straße,
Teil 1 – berücksichtigt. Der Erhalt dieser Strukturen war bereits im
Bebauungsplan N 8/2 und ist auch in diesem Bebauungsplanaufstellungsverfahren
nicht geplant oder erforderlich.
Der südlich in Ost-West-Richtung verlaufende Abschnitt der Budberger
Straße liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Eine Festsetzung der
Standorte der Bäume und Laternen ist daher nicht möglich.
2.11
Technische Werke Emmerich
Im Zuge der Erstellung des Bebauungsplanentwurfes wurden Anregungen und
Bedenken in Bezug auf das Vorhaben bereits in der Stellungnahme vom 02.02.2021
formuliert. Diese Anregungen und Bedenken können auf Grund der vorliegenden
Unterlagen als umgesetzt angesehen werden. Somit bestehen keine weiteren
Anregungen und Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.12
Westnetz GmbH, 04.05.2021
In dem beigefügten Lageplan sind Hochspannungsfreileitungen mit Leitungsmittellinie,
Maststandorte und Schutzstreifen eingetragen.
Der Planbereich der Maßnahme liegt bereits außerhalb des 2 x 15,00
=30,00 m breiten Schutzstreifens der im Betreff genannten
Hochspannungsfreileitung. Es wird darauf verwiesen, dass sich die tatsächliche
Lage der Hochspannungsfreileitung und somit auch das Leitungsrecht allein aus
der Örtlichkeit ergeben.
Es wird um erneute Beteiligung gebeten, falls dennoch Maßnahmen im
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung geplant werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Westnetz GmbH, Regionalzentrum
Niederrhein separat beteiligt wird. Bezüglich der weiteren von der Westnetz
betreuten Anlagen wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme formuliert.
Diese Stellungnahme betrifft nur die Anlagen des 110-kV-Netzes.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2)
Das Planungsziel dieses Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans ist
die Schaffung einer Entwicklungsmöglichkeit für gewerbliche Nutzungen in der
Stadt Emmerich am Rhein innerhalb eines Gefüges von bereits bestehenden
gewerblichen Nutzungen, das mit einer bereits vorhandenen technischen und
verkehrlichen Infrastruktur einhergeht. Durch das Ausschöpfen des Flächenpotentials
innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes werden die Belange der Wirtschaft
i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) BauGB und die Belange des Umweltschutzes i.S.d.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, insbesondere der Flächeninanspruchnahme i.S.d. § 1a
Abs. 2 Satz 1 BauGB, durch eine Vermeidung einer zusätzlichen
Flächeninanspruchnahme an einem weniger optimal erschlossenen Standort, bei der
Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans berücksichtigt.
Die Planung bereitet
keine Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer Pflicht für eine
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b) BauGB genannten Schutzgüter
liegen nicht vor. Darüber hinaus bereitet die Planung keine erheblichen
umweltbezogenen Beeinträchtigungen der Nutzungen in der Nachbarschaft vor.
Es liegen insofern
die Voraussetzungen der Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens
nach den Bestimmungen des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
vor. Dabei gelten Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplans zu erwarten sind,
als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Im vereinfachten
Verfahren entfällt die Pflicht einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und
zur Verfassung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB.
Da gleichzeitig
auch die Bestimmungen der Baumschutzsatzung gelten, werden bzgl. der durch
diese Satzungen geschützten Gehölze im Planbereich, deren Erhalt durch die
zukünftigen Baumaßnahmen gefährdet ist, im Rahmen des nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahrens entsprechende Ersatzmaßnahmen festgelegt werden.
Die Thematik
Schallschutz ist noch nicht vollständig erarbeitet. Das Gutachten wird um de
Aspekt der Emissionen aus dem geplanten Gewerbegebiet haus ergänzt und die
Ausführungen ggfs. in den Bebauungsplan aufgenommen. Die ergänzten Unterlagen
werden spätestens dem Ausschuss für Stadtentwicklung zum Beschluss der
Offenlage und Beteiligung der Behörden zur Entscheidung vorgelegt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter