Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt die in der Anlage 2 beigefügte überarbeitete
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Die Verwaltung beschäftigt sich seit
Anfang des Jahres mit dem Thema Baumschutzsatzung. Hintergrund war die immer
wieder aufkommende Diskussion bezüglich zu fällender Bäume sowie die Änderung
der Rechtsgrundlage für den Erlass solch einer Satzung. Hinzu kam, dass der
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 15.03.2021 eine
novellierte Muster-Baumschutzsatzung veröffentlich hat. Hier ist es das
Bestreben der Verwaltung, die städtische Baumschutzsatzung der Mustersatzung
anzugleichen.
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
Die Baumschutzsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein wurde 13.10.1987 erstmalig beschlossen. Sie gilt nur für Bäume
innerhalb von Bebauungsplangebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile.
Bäume, die sich im Außenbereich befinden, fallen nicht unter die Satzung und
werden von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Kleve begutachtet.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein regelt, welche Bäume
besonders schützenswert sind. Kriterien sind Stammumfang oder Kronendurchmesser.
In privaten Gärten dürfen
sie nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden.
2014 wurde die bestehende Satzung in
mehreren Punkten angepasst, welche bis heute im Stadtgebiet Bestand hat.
Die Rechtsgrundlage für
Baumschutzsatzungen hat sich 2019 geändert, sodass die Stadt die
Baumschutzsatzung dahingehend anpassen muss. Die Rechtsgrundlage findet sich
nunmehr in § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW (vormals § 45
Landschaftsschutzgesetz NRW). Inhaltlich wurden der Rechtsetzungsbefugnis keine
Änderungen unterzogen.
Im Allgemeinen sind Baumschutzsatzungen
kein Totalschutz für jeden Baum, sondern wirken gezielt. In § 6 der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist ein Katalog von
Ausnahmeregelungen für die Baumfällung aufgeführt, wenn ein Baum beispielsweise
krank ist oder Bäume
die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume unzumutbar beeinträchtigen.
In der überarbeiteten Fassung, Stand 01.07.2021,
sind die Regelungen in Anlehnung an die Mustersatzung gelockert worden. Der Entwurf der angepassten
Baumschutzsatzung (Stand 01.07.2021) ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
So ist beispielsweise in der alten
Fassung der städtischen Satzung je angefangene 100 cm Stammumfang ein
Ersatzbaum zu pflanzen. Für die neue Satzung wird vorgeschlagen, den Umfang auf
125 cm zu erhöhen. Somit sind pro gefälltem Baum weniger Ersatzpflanzungen zu
leisten, was zu einer Entlastung beim Ausgleich führt. (vgl. § 7 (1) der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein).
Zudem wurde auf den in letzter Zeit vermehrt
auftretenden Eichenprozessionsspinner Rücksicht genommen und die Regelung § 6
Abs. 1 Lit. c) eingefügt. Demnach kann ein Baum gefällt werden, wenn von dem
geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen
und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden
können. Hier gibt es im Einzelfall ausreichend Ermessensspielraum für die
Verwaltung, um die Situation vor Ort zu beurteilen.
Zum Ausgleich des Aufwands der
Verwaltung wird in die überarbeitete Satzung eine Gebühr i. H. v. 44 € / Fall
eingeführt. Darüber hinaus sind Kosten für die Ablehnung von Gesuchen
aufgenommen. Die Werte sind der Verwaltungsgebührenordnung entnommen worden.
Vorschlag der Verwaltung
Aufgrund der oben genannten
Argumentation ist aus Sicht der Verwaltung die Beibehaltung und Aktualisierung
der städtischen Baumschutzsatzung vor dem Hintergrund des Klimawandels mit
seinen lokalen Auswirkungen das Mittel der Wahl. In dem beigefügten Entwurf
sind einige Lockerungen/Erleichterungen aufgenommen, welche die Betroffenen
entlasten. Gleichzeitig wird durch die Erhebung von Gebühren der
Verwaltungsaufwand ausgeglichen. Somit stellt die Baumschutzsatzung ein
praxistaugliches Instrument dar, welches in Zukunft weiterhin angewendet werden
soll.
Insgesamt schlägt die
Verwaltung daher vor, die aktualisierte Baumschutzsatzung zu beschließen.
Details können auf Grundlage der im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz zu führenden
Debatte ggf. angepasst werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter