hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I. Bericht über
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB
a) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein stellt fest, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen mit
abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.
II. Bericht über
die die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
a) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich des
Naturschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
b) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich des
Artenschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
III. Bericht über
die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
a) Der Rat der Stadt
Emmerich stellt fest, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3
Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben
wurden.
IV. Bericht über
die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB
a) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich des
Artenschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
b) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen hinsichtlich des Naturschutzes
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
c)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen
hinsichtlich der Gesundheitsangelegenheiten mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
d) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich des
Gewässerschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
e) (1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich der Belange des
Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
(2) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen
hinsichtlich der Belange des
länderübergreifenden
Bundesraumordnungsplans
Hochwasserschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
f) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes B 220 / K 16 mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
g) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen hinsichtlich des
Entwässerungskonzeptes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf
der 97. Änderung des Flächennutzungsplans mit Erläuterungsbereich gemäß § 2
Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 BauGB in der zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung als 97.
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 27.11.2018
den Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplanänderungsverfahren gefasst
sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
wurden in diesem Flächennutzungsplanänderungsverfahren in Form einer
öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 03.01.2019 bis
einschließlich 04.02.2019 durchgeführt. Gleichzeitig waren die
Vorentwurfsunterlagen auf der Website der Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im gleichen Zeitraum durchgeführt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.10.2022
beschlossen, den Flächennutzungsplanänderungsentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und
beauftragte die Verwaltung, die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 17.11.2022 bis
einschließlich 19.12.2022 statt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde im gleichen Zeitraum durchgeführt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten
Anregungen vorgetragen, über die der Ausschuss für Stadtentwicklung unter
Abwägung zu entscheiden hat.
I.
Bericht über die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
a) Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen.
II.
Bericht über die Beteiligung der Behörden
nach § 4 Abs. 1 BauGB
a) Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde
bzgl. des Naturschutzes
Im Umweltbericht, der der Begründung beizufügen ist, sind nach Anlage 1 zu § 2a
BauGB die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und
bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung wurde zwischenzeitlich
erstellt.
b) Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde
bzgl. des Artenschutzes
Im Teil II Umweltbericht des Vorentwurfs zur Begründung der 97. Änderung
des Flächennutzungsplans wird ausgeführt, dass im weiteren Bauleitplanverfahren
ein Umweltbericht erstellt wird.
Daher kann eine entsprechende Stellungnahme zum Artenschutz zurzeit noch
nicht erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung wurde zwischenzeitlich
erstellt.
III.
Bericht über die Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 2 BauGB
a) Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde
bzgl. des Artenschutzes
Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind die Artenschutzbelange im
Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen.
Planungsrelevante Arten sind von dem Vorhaben betroffen. Es ist aber
möglich durch die Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zu verhindern,
dass die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Die im Zuge der 3.
Änderung des Bebauungsplans Nr. E 33/1 „Kaserne“ der Stadt Emmerich am Rhein im
parallelen Verfahren vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen können entsprechend
modifiziert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Ausführung zu den Belangen des Artenschutzes wird in die Begründung
unter Kapitel 6 der Begründung mit aufgenommen.
Auf Ebene des Flächennutzungsplans bestehen jedoch noch keine unmittelbaren
artenschutzrechtlichen Auswirkungen, da der Flächennutzungsplan noch keine
konkreten Baurechte begründet. Auch wenn durch die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung keine Nutzungen vorbereitet, durch die bestehende
hochwertige Biotopstrukturen unmittelbar in Anspruch genommen werden.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können die artenschutzrechtlichen
Auswirkungen und erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vollumfänglich
berücksichtigt werden.
b) Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde
bzgl. des Naturschutzes
Zur Änderung des Flächennutzungsplans werden keine Bedenken erhoben.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die westlich des
Gnadentalwegs befindliche Grünfläche einer CEF-Maßnahme (Bebauungsplan Nr. E
33/1, Ersatzrevier Baumpieper) zugeordnet ist und für die öffentliche
Naherholung allenfalls begrenzt zur Verfügung steht. Entsprechende Aussagen
dazu sollten im Umweltbericht ergänzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Darstellung einer Grünfläche und Flächen für Wald auf der
betroffenen Fläche westlich des Gnadentalwegs werden keine
artenschutzrechtlichen Belange unmittelbar berührt, da hierdurch die faktisch
vorhandenen Grünstrukturen planerisch gesichert werden.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Belange des
Baumpiepers durch die Entwicklung einer geeigneten Ausgleichsmaßnahme
vollumfänglich berücksichtigt.
c) Kreis Kleve bzgl. Gesundheitsangelegenheiten
Eine abschließende Stellungnahme der Abt.5.1 zu dem Vorhaben ist erst
nach Vorlage des im weiteren Verfahrensverlauf zu erstellenden
Immissionsgutachten möglich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf Ebene des Flächennutzungsplans wird durch die Darstellung einer
Wohnbaufläche keine Beeinträchtigung immissionsschutzrechtlicher Belange
erkennbar.
d) Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. der
Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54)
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans
bestehen aus Sicht des Sachgebiets Wasserversorgung / Grundwasser grundsätzlich
keine Bedenken. Nordöstliche Teilflächen des Plangebiets (Flurstück 70 der
Gemarkung Emmerich, Flur 33) liegen in der Zone III A des festgesetzten
Wasserschutzgebiets Emmerich / Helenenbusch. Die Verbote und
Genehmigungsvorbehalte der Wasserschutzgebietsverordnung Emmerich /
Helenenbusch vom 09.12.1985 sind einzuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Hinweis auf die Lage im Wasserschutzgebiet ist in Kapitel 8.1 der
Begründung enthalten.
e) Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. HWRM / ÜSG
(1) Das Plangebiet befindet sich in den
Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder Überströmen von
Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQhäufig)
überschwemmt werden können. Für Risikogebiete außerhalb von
Überschwemmungsgebiete gelten die Regelungen der §§ 78b und 78c des
Wasserhaushaltsgesetztes
Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d.h. überschwemmte Gebiete
bei einem seltenen bzw. extremen Hochwasserereignis (HQextrem) sind
gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen.
Eine Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und
Hochwasservorsorge ist in Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB
vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind die Belange des Hochwasserschutzes und der
Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die
Vermeidung erheblicher Sachschäden, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen.
(2) Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende
Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) als Anlage der Verordnung über
die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz
(BRPHPV) in Kraft getreten. Ziel des Plans ist die Verbesserung der
Hochwasservorsorge durch vorausschauende Raumplanung, um Hochwasserrisiken zu
minimieren und Schadenspotenziale zu begrenzen.
Die Festlegungen des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz sind im Rahmen
der kommunalen Bauleitplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Die BRPHV
enthält keine Übergangsfristen. Das heißt, bei allen Bauleitplänen, die nach
dem 01.09.2021 rechtskräftig geworden sind oder werden, besteht eine
Prüfpflicht z.B. nach Ziel I. 1.1. Es wird besonders auf die Ziele I.2.1 und II.1.3
sowie die Grundsätze II.1.1 und II.3 hingewiesen.
Überschwemmungen können auch durch Starkregenereignisse hervorgerufen werden.
Für Nordrhein-Westfalen liegen Starkregenhinweiskarten des Bundesamtes für
Kartografie und Geodäsie (BKG) vor. Diese wurden durch das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im
Fachinformationssystem Klimaanpassung veröffentlicht. Im Plangebiet sind in den
Starkregenhinweiskarten für die Szenarien „seltener Starkregen“ und „extremer
Starkregen“ überschwemmte Bereiche ausgewiesen. Die Auswirkungen auf das
Vorhaben sind zu prüfen und im weiteren Bauleitplanverfahren zu
berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
(1) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Ein Hinweis auf die Lage des Plangebiets im Hochwasserrisikogebiet wird in die
Begründung unter Kapitel 8 mit aufgenommen.
Die Lage des Plangebiet im Hochwasserrisikogebiet beeinträchtigt die mit
der Flächennutzungsplanänderung verbundenen Planungsziele nicht.
(2) Die Hinweise werden berücksichtigt. Die
Begründung wird um die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelungen in
Kapitel 4.4 ergänzt und Informationen zu den Hochwasserrisikogefahren mit
aufgenommen. Danach sind im Plangebiet bei Versagen der
Hochwasserschutzmaßnahmen (Deiche, etc.) Wasserhöhen zwischen 0 bis 1 m (HQ100)
und 0,5 bis 2 m (HQ>500) zu erwarten.
Es wird auch auf die Starkregengefahren eingegangen. In den
Starkregengefahrenkarten sind für den Planbereich keine besonderen Gefahren
(Wassertiefen, Fließgeschwindigkeiten) dargestellt, die auf Ebene des
Flächennutzungsplans in der Planung zu berücksichtigen wären. Auch für die
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden hieraus keine besonderen Gefahren
erkennbar.
f) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Die Belange der von der Regionalniederlassung Niederrhein betreuten
Straßen B 220 Abs 6 werden durch die Planung berührt. Im Verkehrsgutachten sind
für die 3. Änderung des Bebauungsplans E33/1 die verkehrlichen Auswirkungen
nachvollziehbar behandelt. Der vorhandene Knotenpunkt ist schon im Bestand
nicht ausreichend leistungsfähig.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Knoten B 220 / K 16 nach dem
Verkehrsgutachten im Bestand nicht ausreichend leistungsfähig ist. Der Ausbau
des Knotenpunktes wird von Seiten des Landesbetriebes aufgrund der
Priorisierung derzeit nicht erfolgen, sofern die Planung weiterverfolgt wird,
wird die Einschränkung der Leistungsfähigkeit im städtischen Umfeld billigend
in Kauf genommen.
Unter Beachtung der allgemeinen Forderungen an Bundesstraßen und Anregungen
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus
dieser Planung Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggfls.
Erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht
werden. Für Hochbauten wird auf das Problem der Lärmreflexion hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da mit der Änderung des Flächennutzungsplans noch keine konkreten
Baurechte begründet werden, gehen damit auch keine verkehrlichen Auswirkungen
einher.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde in dem zitierten
Verkehrsgutachten dargestellt, dass die parallel aufgestellte 3. Änderung des
Bebauungsplans nicht in einem erheblichen Maße zu den Beeinträchtigungen des
vorhandenen Knotenpunktes im Bereich der B 220 / K 16 beiträgt. Die allgemeinen
Anforderungen an Bundesstraßen werden durch die vorliegende Planung ebenfalls
nicht beeinträchtigt. In Bezug auf den Immissionsschutz wird darauf
hingewiesen, dass der auf der B 220 fließende Verkehr auf Grund des Abstandes
nicht in einem erheblichen Maße zu den auf den Änderungsbereich einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen beiträgt.
g) Technische Werke Emmerich am Rhein GmbH
Seitens der Technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH (TWE) bestehen in
Absprache mit den Kommunalbetrieben Emmerich am Rhein (KBE) zu dem Vorhaben
folgende Anmerkungen:
Für das gesamte Bebauungsplangebiet liegt ein abgestimmtes Entwässerungskonzept
vor. Dies beinhaltet grundsätzliche Rahmenbedingungen der Abwasserbeseitigung
einschließlich der Regenwasserbehandlung im Plangebiet ist weiterhin zu
beachten.
Für den nördlichen Teilbereich des Bebauungsplangebietes ist die Lage
innerhalb einer Wasserschutzzone III A zu berücksichtigen. Hier reicht für die
befestigten Flächen, die mit Fahrzeugen befahren werden, eine einstufige
Versickerung übe eine belebte Bodenzone nicht aus. Das gilt auch für privat
genutzte Stellflächen und Zufahrten. Daher ist dort eine weitere Vorreinigung
erforderlich, die mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve im Detail
abzustimmen und von dort in Form einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu
genehmigen ist.
Bei der weiteren Planung von Entwässerungseinrichtungen und
Verkehrsanlagen sind Starkregenereignisse zu berücksichtigen. Insbesondere ist
die eigene stadtgebietsweise Fließweganalyse aus dem Jahr 2013, sowie die
aktuellen Starkregengefahrenkarten des Landes NRW zu beachten. Für eine
oberflächennahe Zwischenspeicherung der bei einem Überflutungsnachweis gem. DIN
1986 Teil 100, ermittelten Regenwassermengen ist ausreichend Speichervolumen
vorzuhalten.
Das im Gebiet anfallende Schmutzwasser ist vorrangig dem
Schmutzwasserkanal im Borgheeser Weg zuzuführen. Eine alternative Ableitung zum
Kanal ist der Ostermayerstraße oder der Moritz-von-Nassau-Straße ist im Detail
abzustimmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise betreffen die
konkrete Ausbauplanung des Plangebiets. Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind
noch keine Auswirkungen auf die Abwasser- und Niederschlagsentwässerung
erkennbar.
Die technischen Belange der Erschließung des Änderungsbereichs werden
auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und der Ausbauplanung
berücksichtigt.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Feststellung der 97.
Änderung des Flächennutzungsplans.
Nach § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des
Flächennutzungsplans der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem
der Feststellungsbeschluss gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 97.
Flächennutzungsplanänderung an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung
geschickt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter