Betreff
97. Änderung des Flächennutzungsplans - Umwandlung der 3. Änderung des Bebauungsplanes E 33/1 - Kaserne -;
hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Feststellungsbeschluss
Vorlage
05 - 17 1147/2023
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

I. Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1

   BauGB

 

a)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.

 

II. Bericht über die die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

a)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich des Naturschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

b)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich des Artenschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

III. Bericht über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB

 

a)    Der Rat der Stadt Emmerich stellt fest, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.

 

IV. Bericht über die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

a)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich des Artenschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

b)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen hinsichtlich des Naturschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

c)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen hinsichtlich der Gesundheitsangelegenheiten mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

d)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich des Gewässerschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

e)    (1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

      (2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen

      hinsichtlich der Belange des länderübergreifenden

      Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz mit den Ausführungen der

      Verwaltung entsprochen wurde.

 

f)     Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes B 220 / K 16 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

g)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen hinsichtlich des Entwässerungskonzeptes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu 2)

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans mit Erläuterungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 BauGB in der zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung als 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Emmerich am Rhein.    

 

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 27.11.2018 den Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplanänderungsverfahren gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden in diesem Flächennutzungsplanänderungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 03.01.2019 bis einschließlich 04.02.2019 durchgeführt. Gleichzeitig waren die Vorentwurfsunterlagen auf der Website der Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im gleichen Zeitraum durchgeführt.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.10.2022 beschlossen, den Flächennutzungsplanänderungsentwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und beauftragte die Verwaltung, die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 17.11.2022 bis einschließlich 19.12.2022 statt.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde im gleichen Zeitraum durchgeführt.

 

Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Ausschuss für Stadtentwicklung unter Abwägung zu entscheiden hat.

 

I.             Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

 

a)    Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.

 

 

II.            Bericht über die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

a)    Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Naturschutzes


Im Umweltbericht, der der Begründung beizufügen ist, sind nach Anlage 1 zu § 2a BauGB die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung wurde zwischenzeitlich erstellt.

 

b)    Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Artenschutzes

 

Im Teil II Umweltbericht des Vorentwurfs zur Begründung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans wird ausgeführt, dass im weiteren Bauleitplanverfahren ein Umweltbericht erstellt wird.

Daher kann eine entsprechende Stellungnahme zum Artenschutz zurzeit noch nicht erfolgen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung wurde zwischenzeitlich erstellt.

 

 

III.          Bericht über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB

 

a)    Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Artenschutzes

 

Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen.

 

Planungsrelevante Arten sind von dem Vorhaben betroffen. Es ist aber möglich durch die Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zu verhindern, dass die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Die im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 33/1 „Kaserne“ der Stadt Emmerich am Rhein im parallelen Verfahren vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen können entsprechend modifiziert werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Ausführung zu den Belangen des Artenschutzes wird in die Begründung unter Kapitel 6 der Begründung mit aufgenommen.
Auf Ebene des Flächennutzungsplans bestehen jedoch noch keine unmittelbaren artenschutzrechtlichen Auswirkungen, da der Flächennutzungsplan noch keine konkreten Baurechte begründet. Auch wenn durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung keine Nutzungen vorbereitet, durch die bestehende hochwertige Biotopstrukturen unmittelbar in Anspruch genommen werden.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können die artenschutzrechtlichen Auswirkungen und erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vollumfänglich berücksichtigt werden.

 

b)    Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Naturschutzes

Zur Änderung des Flächennutzungsplans werden keine Bedenken erhoben.

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die westlich des Gnadentalwegs befindliche Grünfläche einer CEF-Maßnahme (Bebauungsplan Nr. E 33/1, Ersatzrevier Baumpieper) zugeordnet ist und für die öffentliche Naherholung allenfalls begrenzt zur Verfügung steht. Entsprechende Aussagen dazu sollten im Umweltbericht ergänzt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Durch die Darstellung einer Grünfläche und Flächen für Wald auf der betroffenen Fläche westlich des Gnadentalwegs werden keine artenschutzrechtlichen Belange unmittelbar berührt, da hierdurch die faktisch vorhandenen Grünstrukturen planerisch gesichert werden.

 

Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Belange des Baumpiepers durch die Entwicklung einer geeigneten Ausgleichsmaßnahme vollumfänglich berücksichtigt.

 

c)    Kreis Kleve bzgl. Gesundheitsangelegenheiten

 

Eine abschließende Stellungnahme der Abt.5.1 zu dem Vorhaben ist erst nach Vorlage des im weiteren Verfahrensverlauf zu erstellenden Immissionsgutachten möglich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Auf Ebene des Flächennutzungsplans wird durch die Darstellung einer Wohnbaufläche keine Beeinträchtigung immissionsschutzrechtlicher Belange erkennbar.

 

d)    Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54)

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans bestehen aus Sicht des Sachgebiets Wasserversorgung / Grundwasser grundsätzlich keine Bedenken. Nordöstliche Teilflächen des Plangebiets (Flurstück 70 der Gemarkung Emmerich, Flur 33) liegen in der Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebiets Emmerich / Helenenbusch. Die Verbote und Genehmigungsvorbehalte der Wasserschutzgebietsverordnung Emmerich / Helenenbusch vom 09.12.1985 sind einzuhalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Hinweis auf die Lage im Wasserschutzgebiet ist in Kapitel 8.1 der Begründung enthalten.

 

e)    Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. HWRM / ÜSG

(1)  Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQhäufig) überschwemmt werden können. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebiete gelten die Regelungen der §§ 78b und 78c des Wasserhaushaltsgesetztes

 

Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d.h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw. extremen Hochwasserereignis (HQextrem) sind gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen.

 

Eine Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge ist in Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

 

(2)  Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) als Anlage der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHPV) in Kraft getreten. Ziel des Plans ist die Verbesserung der Hochwasservorsorge durch vorausschauende Raumplanung, um Hochwasserrisiken zu minimieren und Schadenspotenziale zu begrenzen.

Die Festlegungen des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Die BRPHV enthält keine Übergangsfristen. Das heißt, bei allen Bauleitplänen, die nach dem 01.09.2021 rechtskräftig geworden sind oder werden, besteht eine Prüfpflicht z.B. nach Ziel I. 1.1. Es wird besonders auf die Ziele I.2.1 und II.1.3 sowie die Grundsätze II.1.1 und II.3 hingewiesen.

Überschwemmungen können auch durch Starkregenereignisse hervorgerufen werden. Für Nordrhein-Westfalen liegen Starkregenhinweiskarten des Bundesamtes für Kartografie und Geodäsie (BKG) vor. Diese wurden durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Fachinformationssystem Klimaanpassung veröffentlicht. Im Plangebiet sind in den Starkregenhinweiskarten für die Szenarien „seltener Starkregen“ und „extremer Starkregen“ überschwemmte Bereiche ausgewiesen. Die Auswirkungen auf das Vorhaben sind zu prüfen und im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

(1)  Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die Lage des Plangebiets im Hochwasserrisikogebiet wird in die Begründung unter Kapitel 8 mit aufgenommen.

Die Lage des Plangebiet im Hochwasserrisikogebiet beeinträchtigt die mit der Flächennutzungsplanänderung verbundenen Planungsziele nicht.

 

(2)  Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Begründung wird um die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelungen in Kapitel 4.4 ergänzt und Informationen zu den Hochwasserrisikogefahren mit aufgenommen. Danach sind im Plangebiet bei Versagen der Hochwasserschutzmaßnahmen (Deiche, etc.) Wasserhöhen zwischen 0 bis 1 m (HQ100) und 0,5 bis 2 m (HQ>500) zu erwarten.

Es wird auch auf die Starkregengefahren eingegangen. In den Starkregengefahrenkarten sind für den Planbereich keine besonderen Gefahren (Wassertiefen, Fließgeschwindigkeiten) dargestellt, die auf Ebene des Flächennutzungsplans in der Planung zu berücksichtigen wären. Auch für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden hieraus keine besonderen Gefahren erkennbar.

 

f)     Landesbetrieb Straßenbau NRW

 

Die Belange der von der Regionalniederlassung Niederrhein betreuten Straßen B 220 Abs 6 werden durch die Planung berührt. Im Verkehrsgutachten sind für die 3. Änderung des Bebauungsplans E33/1 die verkehrlichen Auswirkungen nachvollziehbar behandelt. Der vorhandene Knotenpunkt ist schon im Bestand nicht ausreichend leistungsfähig.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Knoten B 220 / K 16 nach dem Verkehrsgutachten im Bestand nicht ausreichend leistungsfähig ist. Der Ausbau des Knotenpunktes wird von Seiten des Landesbetriebes aufgrund der Priorisierung derzeit nicht erfolgen, sofern die Planung weiterverfolgt wird, wird die Einschränkung der Leistungsfähigkeit im städtischen Umfeld billigend in Kauf genommen.

 

Unter Beachtung der allgemeinen Forderungen an Bundesstraßen und Anregungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggfls. Erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Für Hochbauten wird auf das Problem der Lärmreflexion hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Da mit der Änderung des Flächennutzungsplans noch keine konkreten Baurechte begründet werden, gehen damit auch keine verkehrlichen Auswirkungen einher.

Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde in dem zitierten Verkehrsgutachten dargestellt, dass die parallel aufgestellte 3. Änderung des Bebauungsplans nicht in einem erheblichen Maße zu den Beeinträchtigungen des vorhandenen Knotenpunktes im Bereich der B 220 / K 16 beiträgt. Die allgemeinen Anforderungen an Bundesstraßen werden durch die vorliegende Planung ebenfalls nicht beeinträchtigt. In Bezug auf den Immissionsschutz wird darauf hingewiesen, dass der auf der B 220 fließende Verkehr auf Grund des Abstandes nicht in einem erheblichen Maße zu den auf den Änderungsbereich einwirkenden Verkehrslärmimmissionen beiträgt.

 

g)    Technische Werke Emmerich am Rhein GmbH

 

Seitens der Technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH (TWE) bestehen in Absprache mit den Kommunalbetrieben Emmerich am Rhein (KBE) zu dem Vorhaben folgende Anmerkungen:
Für das gesamte Bebauungsplangebiet liegt ein abgestimmtes Entwässerungskonzept vor. Dies beinhaltet grundsätzliche Rahmenbedingungen der Abwasserbeseitigung einschließlich der Regenwasserbehandlung im Plangebiet ist weiterhin zu beachten.

 

Für den nördlichen Teilbereich des Bebauungsplangebietes ist die Lage innerhalb einer Wasserschutzzone III A zu berücksichtigen. Hier reicht für die befestigten Flächen, die mit Fahrzeugen befahren werden, eine einstufige Versickerung übe eine belebte Bodenzone nicht aus. Das gilt auch für privat genutzte Stellflächen und Zufahrten. Daher ist dort eine weitere Vorreinigung erforderlich, die mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve im Detail abzustimmen und von dort in Form einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu genehmigen ist.

Bei der weiteren Planung von Entwässerungseinrichtungen und Verkehrsanlagen sind Starkregenereignisse zu berücksichtigen. Insbesondere ist die eigene stadtgebietsweise Fließweganalyse aus dem Jahr 2013, sowie die aktuellen Starkregengefahrenkarten des Landes NRW zu beachten. Für eine oberflächennahe Zwischenspeicherung der bei einem Überflutungsnachweis gem. DIN 1986 Teil 100, ermittelten Regenwassermengen ist ausreichend Speichervolumen vorzuhalten.

 

Das im Gebiet anfallende Schmutzwasser ist vorrangig dem Schmutzwasserkanal im Borgheeser Weg zuzuführen. Eine alternative Ableitung zum Kanal ist der Ostermayerstraße oder der Moritz-von-Nassau-Straße ist im Detail abzustimmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise betreffen die konkrete Ausbauplanung des Plangebiets. Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind noch keine Auswirkungen auf die Abwasser- und Niederschlagsentwässerung erkennbar.

 

Die technischen Belange der Erschließung des Änderungsbereichs werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und der Ausbauplanung berücksichtigt.

 

 

 

Zu 2)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Feststellung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans.

Nach § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplans der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 97. Flächennutzungsplanänderung an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter