hier: 1) Aufhebung des Feststellungsbeschlusses vom 14.11.2023
2) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden 3) Erneuter Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Feststellungsbeschluss vom 14.11.2023 aufgehoben wird.
Zu 2)
I.
Bericht über
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
a)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest,
dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB keine Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.
II.
Bericht über
die die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass den Anregungen hinsichtlich des Naturschutzes mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
b)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass den Anregungen hinsichtlich des Artenschutzes mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
III.
Bericht über
die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
a)
Der Rat der Stadt Emmerich stellt fest, dass im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine
Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.
IV.
Bericht über
die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB
a)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass den Anregungen hinsichtlich des Artenschutzes mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
b)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen hinsichtlich des Naturschutzes mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
c)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen hinsichtlich der Gesundheitsangelegenheiten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
d)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass den Anregungen hinsichtlich des Gewässerschutzes mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
e)
(1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass den Anregungen hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes und der
Hochwasservorsorge mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
(2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass den Anregungen hinsichtlich der Belange des länderübergreifende
Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
f)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des
Verkehrsknotenpunktes B 220 / K 16 mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
g)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen hinsichtlich des Entwässerungskonzeptes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu 3)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt den geänderten Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans mit
Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 BauGB in der zu dem
Zeitpunkt gültigen Fassung als 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Nach Prüfung der Verfahrensakte und der
Planunterlagen ist seitens der Bezirksregierung Düsseldorf am 05.02.2024
mitgeteilt worden, dass folgende kritische Punkte aufgefallen sind:
- „Risikogebiet: Das Plangebiet liegt innerhalb eines
Risikogebietes außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Diese sind gemäß § 5
Abs. 4a BauGB i.V. mit § 78 b Abs. 1 WHG im Flächennutzungsplan
nachrichtlich zu übernehmen. Dies gilt analog zu der Bestimmung in § 9
Abs. 6a BauGB bezüglich eines Bebauungsplans, worauf meine höhere
Wasserbehörde im Rahmen der Behördenbeteiligung hingewiesen hat. Dieser
Anregung folgen Sie zwar gemäß Ihrer
Abwägung, jedoch nur indem Sie in der
Begründung auf Seite 16 der Begründung unter Punkt 8.2 einen Hinweis auf
die Lage in einem Risikogebiet geben. Dieser Hinweis entspricht nicht
einer nachrichtlichen Übernahme gem. § 5 Abs. 4a BauGB, die darüber hinaus
auf dem Plan zu erfolgen hat. Ein rein textlicher „Hinweis“ ist nicht
ausreichend.
- Die
Auseinandersetzung mit dem Thema Verkehr ist auf der FNP-Ebene
unzureichend. In der Begründung auf Seite 14 lediglich der ÖPNV erwähnt,
es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Thema (Straßen-) Verkehrsaufkommen.
Hierzu hat Straßen.NRW in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2022 ausgeführt,
dass der Knotenpunkt B 220 / K 16 schon im Bestand nicht ausreichend ist
und dass deshalb bei Umsetzung der Planung eine ausreichende
Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Mit dieser
Verkehrsproblematik setzt sich der Rat der Stadt Emmerich nicht
auseinander, sondern verweist lediglich darauf, dass auf FNP-Ebene noch
keine Baurechte begründet werden und daher auch keine verkehrlichen
Auswirkungen einhergehen. Dieser Argumentation kann ich nicht folgen. Für
eine Ermittlung, ob die Planung überhaupt umsetzbar ist, ist eine Prognose
der zu erwartenden Verkehrsströme auch auf FNP-Ebene schon erforderlich.
Eine ausschließliche Verschiebung in das nachfolgende
Bebauungsplanverfahren ist nicht möglich. Es muss bereits auf FNP-Ebene
absehbar sein, dass der offen gelassene Interessenkonflikt in einem
nachfolgenden Verfahren sachgerecht gelöst werden kann.
- Unzureichende Auseinandersetzung im Umweltbericht mit den
wesentlichen Umweltbelangen:
Im Umweltbericht ist unter Punkt
4.2.1 auf Seite 29 in einer lediglich knapp zwei Seiten langen Tabelle der
Versuch unternommen worden, die möglichen Auswirkungen auf die verschiedenen
Schutzgüter zusammenzufassen, dies unter der Kapitelüberschrift „Prognose über
die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung der Planung“ und dem
Unterkapitel „Mögliche Auswirkungen auf die Schutzgüter. Diese fast
stichwortartige Zusammenfassung der Ergebnisse kann eine ausführliche
inhaltliche Befassung mit den einzelnen Schutzgütern nicht ersetzen und ist
unzureichend. Es gibt keine nachvollziehbaren Erläuterungen zu den tatsächlich
durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse. Im Einzelnen habe ich
insbesondere folgende Defizite festgestellt:
a) Die
Tabelle enthält einen inhaltlichen Fehler: Unter dem Schutzgut Mensch wird in
der ersten Spalte als geplante Nutzung die „Festsetzung“ (ein Begriff aus dem
Bebauungsplan) von Sondergebieten „mit besonderer Berücksichtigung von
Pferdehaltung“ angegeben. Dies dürfte ein Text aus dem Umweltbericht der zuvor
in diesem Bereich erfolgten Planung sein, da dies ja die aktuelle Darstellung
ist, die mit der 97. FNP-Änderung in Wohnbauflächen geändert werden soll. In
der zweiten Spalte heißt es dann: „Vorbelastung vorhanden“. Welche Vorbelastung
ist gemeint? Wie wird damit umgegangen?
b) In
der Umgebung des Plangebietes liegen einige gewerbliche Bauflächen. Wie Ihnen
sicher bekannt ist, besteht aufgrund § 50 BImSchG für die Bauleitplanung die
Verpflichtung, die Bauflächen einander so zuzuordnen, dass Auswirkungen von
schweren Unfällen in Betriebsbereichen auf schützenswerte Nutzungen so weit wie
möglich vermieden werden (Trennungsgrundsatz). Vorliegend fehlt die
bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans erforderliche Auseinandersetzung
mit der Thematik des möglichen Immissionskonfliktes (Störfallproblematik)
zwischen der direkt nördlich (und mittelbar auch westlich) des Plangebietes
gelegenen gewerblichen Baufläche und den durch die vorliegende Planung
heranrückenden Wohnbauflächen. Es ist auch nicht ersichtlich, ob es sich bei
diesen gewerblichen Bauflächen um bereits bebaute Flächen handelt oder diese
noch unbebaut sind. Es gibt keine Aussagen zu diesem Thema und zu
Lösungsmöglichkeiten des Konfliktes.
c) Ebenso
gibt es keinerlei Auseinandersetzung mit den Belangen Straßenverkehrslärm
und Lärm durch die angrenzende gewerbliche Baufläche. Für eine
Ermittlung, ob die Planung überhaupt umsetzbar ist, ist eine Prognose der zu
erwartenden Lärmimmissionen auch auf FNP-Ebene schon erforderlich und kann
somit nicht auf die Bebauungsplanebene „abgeschichtet“ werden.
d) Das
Thema Artenschutz wird zwar in der Begründung beschrieben, jedoch gibt es
hierzu und zu der durchzuführenden Artenschutzprüfung im Umweltbericht keine
näheren Angaben. Lediglich in der Begründung gibt es Aussagen zum Artenschutz.
Der Umweltbericht ist jedoch in Bezug auf die umweltrelevanten Belange das
(Haupt-) Dokument, in dem alle umweltrelevanten Belange umfassend und
nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Die in der genannten Tabelle
vorhandenen Aussagen zum Artenschutz sind keineswegs ausreichend, um den
möglicherweise entstehenden Artenschutzkonflikt und dessen Lösung zu behandeln.
Darüber hinaus ist der zuletzt durchgeführte Nachtrag zur zum
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (von 2014!) aus dem Jahr 2019. Es ist
fraglich, ob es sich hierbei noch um tragbare aktuelle Aussagen/Ergebnisse zum
Zustand des Plangebietes in Bezug auf den Artenschutz handelt. Es sind seitdem
4-5 Jahre vergangen, eine Aktualität der Ergebnisse aus 2019 kann durchaus in
Frage gestellt werden.“
Aufgrund der Punkte 2 und 3 sah die
Bezirksregierung auf Basis der vorgelegten Unterlagen keine Möglichkeit den
Verstoß gegen das BauGB durch Nebenbestimmungen zu heilen oder auf anderem Wege
die Versagensgründe auszuräumen. Der Antrag auf Genehmigung wurde seitens der
Stadt Emmerich am Rhein zurückgezogen und die zuvor genannten Punkte
entsprechend überarbeitet.
Die Begründung und der Umweltbericht wurden
in den genannten Punkten ergänzt. Zusätzliche Untersuchungen sind hierfür nicht
erforderlich. Die bereits für die verbindliche Bauleitplanung vorliegenden
Gutachten können herangezogen werden und sind für den Detaillierungsgrad der
Flächennutzungsplanänderung ausreichend.
Eine Wiederholung der Offenlage ist im
vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten, da die Darstellungen des Entwurfs
der Flächennutzungsplanänderung hiervon nicht betroffen sind.
Anpassungen und Ergänzungen in der Begründung oder im Umweltbericht erfordern
regelmäßig nicht die Wiederholung der Offenlage. Gleiches gilt für die Aufnahme
von nachrichtlichen Übernahmen oder Hinweisen in den Entwurf eines
Bauleitplans.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in
seiner Sitzung am 27.11.2018 den Aufstellungsbeschluss zum
Flächennutzungsplanänderungsverfahren gefasst sowie die Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden in diesem
Flächennutzungsplanänderungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Vorentwurfs in der Zeit vom 03.01.2019 bis einschließlich 04.02.2019
durchgeführt. Gleichzeitig waren die Vorentwurfsunterlagen auf der Website der
Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im gleichen
Zeitraum durchgeführt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in
seiner Sitzung am 26.10.2022 beschlossen, den
Flächennutzungsplanänderungsentwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und beauftragte die Verwaltung, die
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit
vom 17.11.2022 bis einschließlich 19.12.2022 statt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde im gleichen Zeitraum
durchgeführt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die
nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Ausschuss für
Stadtentwicklung unter Abwägung zu entscheiden hat.
I.
Bericht über
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
a)
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3
Abs. 1 BauGB sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.
II.
Bericht über
die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des
Naturschutzes
Im Umweltbericht, der der Begründung beizufügen ist, sind nach Anlage 1 zu § 2a
BauGB die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und
bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung wurde zwischenzeitlich
erstellt.
b)
Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des
Artenschutzes
Im Teil II Umweltbericht des Vorentwurfs zur
Begründung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans wird ausgeführt, dass im
weiteren Bauleitplanverfahren ein Umweltbericht erstellt wird.
Daher kann eine entsprechende Stellungnahme
zum Artenschutz zurzeit noch nicht erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Umweltbericht zur
Flächennutzungsplanänderung wurde zwischenzeitlich erstellt.
III.
Bericht über
die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
a)
Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des
Artenschutzes
Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung
sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu
berücksichtigen.
Planungsrelevante Arten sind von dem Vorhaben
betroffen. Es ist aber möglich durch die Umsetzung von vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen zu verhindern, dass die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst werden. Die im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 33/1
„Kaserne“ der Stadt Emmerich am Rhein im parallelen Verfahren vorgeschlagenen
CEF-Maßnahmen können entsprechend modifiziert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
Eine Ausführung zu den Belangen des
Artenschutzes wird in die Begründung unter Kapitel 6 der Begründung mit
aufgenommen.
Auf Ebene des Flächennutzungsplans bestehen jedoch noch keine unmittelbaren
artenschutzrechtlichen Auswirkungen, da der Flächennutzungsplan noch keine
konkreten Baurechte begründet. Auch werden durch die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung keine Nutzungen vorbereitet, durch die bestehende
hochwertige Biotopstrukturen unmittelbar in Anspruch genommen werden.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können die artenschutzrechtlichen
Auswirkungen und erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vollumfänglich
berücksichtigt werden.
b)
Kreis Kleve als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des
Naturschutzes
Zur Änderung des Flächennutzungsplans werden
keine Bedenken erhoben.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die westlich des Gnadentalwegs befindliche Grünfläche einer
CEF-Maßnahme (Bebauungsplan Nr. E 33/1, Ersatzrevier Baumpieper) zugeordnet ist
und für die öffentliche Naherholung allenfalls begrenzt zur Verfügung steht.
Entsprechende Aussagen dazu sollten im Umweltbericht ergänzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
Durch die Darstellung einer Grünfläche und
Flächen für Wald auf der betroffenen Fläche westlich des Gnadentalwegs werden
keine artenschutzrechtlichen Belange unmittelbar berührt, da hierdurch die
faktisch vorhandenen Grünstrukturen planerisch gesichert werden.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
werden die Belange des Baumpiepers durch die Entwicklung einer geeigneten
Ausgleichsmaßnahme vollumfänglich berücksichtigt.
c)
Kreis Kleve bzgl. Gesundheitsangelegenheiten
Eine abschließende Stellungnahme der Abt.5.1
zu dem Vorhaben ist erst nach Vorlage des im weiteren Verfahrensverlauf zu
erstellenden Immissionsgutachten möglich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf Ebene des Flächennutzungsplans wird durch
die Darstellung einer Wohnbaufläche keine Beeinträchtigung
immissionsschutzrechtlicher Belange erkennbar.
d)
Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. der Belange des
Gewässerschutzes (Dez. 54)
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans
und des Bebauungsplans bestehen aus Sicht des Sachgebiets Wasserversorgung /
Grundwasser grundsätzlich keine Bedenken. Nordöstliche Teilflächen des
Plangebiets (Flurstück 70 der Gemarkung Emmerich, Flur 33) liegen in der Zone
III A des festgesetzten Wasserschutzgebiets Emmerich / Helenenbusch. Die
Verbote und Genehmigungsvorbehalte der Wasserschutzgebietsverordnung Emmerich /
Helenenbusch vom 09.12.1985 sind einzuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Hinweis auf die Lage im Wasserschutzgebiet ist in Kapitel 8.1 der
Begründung enthalten.
e)
Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. HWRM / ÜSG
(1)
Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten
des Rheins, die bei einem Versagen oder Überströmen von
Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQhäufig)
überschwemmt werden können. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebiete
gelten die Regelungen der §§ 78b und 78c des Wasserhaushaltsgesetztes
Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG,
d.h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw. extremen Hochwasserereignis
(HQextrem) sind gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan
nachrichtlich zu übernehmen.
Eine Berücksichtigung der Belange
Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge ist in Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 12 BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind die Belange des
Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von
Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden, in der
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
(2)
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende
Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) als Anlage der Verordnung über
die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz
(BRPHPV) in Kraft getreten. Ziel des Plans ist die Verbesserung der
Hochwasservorsorge durch vorausschauende Raumplanung, um Hochwasserrisiken zu
minimieren und Schadenspotenziale zu begrenzen.
Die Festlegungen des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz sind im Rahmen
der kommunalen Bauleitplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Die BRPHV
enthält keine Übergangsfristen. Das heißt, bei allen Bauleitplänen, die nach
dem 01.09.2021 rechtskräftig geworden sind oder werden, besteht eine
Prüfpflicht z.B. nach Ziel I. 1.1. Es wird besonders auf die Ziele I.2.1 und
II.1.3 sowie die Grundsätze II.1.1 und II.3 hingewiesen.
Überschwemmungen können auch durch Starkregenereignisse hervorgerufen werden.
Für Nordrhein-Westfalen liegen Starkregenhinweiskarten des Bundesamtes für
Kartografie und Geodäsie (BKG) vor. Diese wurden durch das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Fachinformationssystem
Klimaanpassung veröffentlicht. Im Plangebiet sind in den
Starkregenhinweiskarten für die Szenarien „seltener Starkregen“ und „extremer
Starkregen“ überschwemmte Bereiche ausgewiesen. Die Auswirkungen auf das
Vorhaben sind zu prüfen und im weiteren Bauleitplanverfahren zu
berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
(1)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein
Hinweis auf die Lage des Plangebiets im Hochwasserrisikogebiet wird
nachrichtlich in die Planzeichnung und die Begründung unter Kapitel 8 mit
aufgenommen.
Die Lage des Plangebiet im
Hochwasserrisikogebiet beeinträchtigt die mit der Flächennutzungsplanänderung
verbundenen Planungsziele nicht.
(2)
Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Begründung
wird um die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelungen in Kapitel 4.4
ergänzt und Informationen zu den Hochwasserrisikogefahren mit aufgenommen.
Danach sind im Plangebiet bei Versagen der Hochwasserschutzmaßnahmen (Deiche,
etc.) Wasserhöhen zwischen 0 bis 1 m (HQ100) und 0,5 bis 2 m (HQ>500)
zu erwarten.
Es wird auch auf die Starkregengefahren
eingegangen. In den Starkregengefahrenkarten sind für den Planbereich keine
besonderen Gefahren (Wassertiefen, Fließgeschwindigkeiten) dargestellt, die auf
Ebene des Flächennutzungsplans in der Planung zu berücksichtigen wären. Auch
für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden hieraus keine besonderen
Gefahren erkennbar.
f)
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Die Belange der von der Regionalniederlassung
Niederrhein betreuten Straßen B 220 Abs 6 werden durch die Planung berührt. Im
Verkehrsgutachten sind für die 3. Änderung des Bebauungsplans E33/1 die
verkehrlichen Auswirkungen nachvollziehbar behandelt. Der vorhandene
Knotenpunkt ist schon im Bestand nicht ausreichend leistungsfähig.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Knoten B
220 / K 16 nach dem Verkehrsgutachten im Bestand nicht ausreichend
leistungsfähig ist. Der Ausbau des Knotenpunktes wird von Seiten des
Landesbetriebes aufgrund der Priorisierung derzeit nicht erfolgen, sofern die
Planung weiterverfolgt wird, wird die Einschränkung der Leistungsfähigkeit im
städtischen Umfeld billigend in Kauf genommen.
Unter Beachtung der allgemeinen Forderungen
an Bundesstraßen und Anregungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und / oder
passiven Lärmschutz oder ggfls. Erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Für Hochbauten wird auf das Problem
der Lärmreflexion hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Da mit der Änderung des Flächennutzungsplans
noch keine konkreten Baurechte begründet werden, gehen damit auch keine
verkehrlichen Auswirkungen einher, diese werden jedoch für die Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung vorbereitet.
Der Hinweis auf den bereits heute nicht
ausreichend leistungsfähigen Knotenpunkt wird zur Kenntnis genommen. Es wird
jedoch darauf hingewiesen, dass der wirksame Flächennutzungsplan innerhalb des
Änderungsbereiches bereits eine bauliche Nutzung (Wohnen mit Pferd,
Reitsportzentrum) zulässt, die ein ähnliches Verkehrsaufkommen ermöglicht.
Die vorliegende Änderung des
Flächennutzungsplans bereitet somit keine Nutzung vor, die zu einer erheblichen
Verschlechterung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B 22 /
K 16 führt.
Die Tatsache, dass bereits eine hohe
Belastung der Knotenpunkte im Verlauf der B 220 vorhanden ist, erfordert im
vorliegenden Fall keine Anpassung der hier vorgesehenen städtebaulichen
Entwicklung.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
wurde in dem zitierten Verkehrsgutachten dargestellt, dass die parallel
aufgestellte 3. Änderung des Bebauungsplans nicht in einem erheblichen Maße zu
den Beeinträchtigungen des vorhandenen Knotenpunktes im Bereich der B 220 / K
16 beiträgt. Die allgemeinen Anforderungen an Bundesstraßen werden durch die
vorliegende Planung ebenfalls nicht beeinträchtigt. In Bezug auf den
Immissionsschutz wird darauf hingewiesen, dass der auf der B 220 fließende
Verkehr auf Grund des Abstandes nicht in einem erheblichen Maße zu den auf den
Änderungsbereich einwirkenden Verkehrslärmimmissionen beiträgt.
Eine Auseinandersetzung mit den verkehrlichen
Belangen wird in die Begründung mitaufgenommen.
g)
Technische Werke Emmerich am Rhein GmbH
Seitens der Technischen Werke Emmerich am
Rhein GmbH (TWE) bestehen in Absprache mit den Kommunalbetrieben Emmerich am
Rhein (KBE) zu dem Vorhaben folgende Anmerkungen:
Für das gesamte Bebauungsplangebiet liegt ein abgestimmtes Entwässerungskonzept
vor. Dies beinhaltet grundsätzliche Rahmenbedingungen der Abwasserbeseitigung
einschließlich der Regenwasserbehandlung im Plangebiet ist weiterhin zu
beachten.
Für den nördlichen Teilbereich des Bebauungsplangebietes
ist die Lage innerhalb einer Wasserschutzzone III A zu berücksichtigen. Hier
reicht für die befestigten Flächen, die mit Fahrzeugen befahren werden, eine
einstufige Versickerung übe eine belebte Bodenzone nicht aus. Das gilt auch für
privat genutzte Stellflächen und Zufahrten. Daher ist dort eine weitere
Vorreinigung erforderlich, die mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve
im Detail abzustimmen und von dort in Form einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu
genehmigen ist.
Bei der weiteren Planung von
Entwässerungseinrichtungen und Verkehrsanlagen sind Starkregenereignisse zu
berücksichtigen. Insbesondere ist die eigene stadtgebietsweise Fließweganalyse
aus dem Jahr 2013, sowie die aktuellen Starkregengefahrenkarten des Landes NRW
zu beachten. Für eine oberflächennahe Zwischenspeicherung der bei einem
Überflutungsnachweis gem. DIN 1986 Teil 100, ermittelten Regenwassermengen ist
ausreichend Speichervolumen vorzuhalten.
Das im Gebiet anfallende Schmutzwasser ist
vorrangig dem Schmutzwasserkanal im Borgheeser Weg zuzuführen. Eine alternative
Ableitung zum Kanal ist der Ostermayerstraße oder der Moritz-von-Nassau-Straße
ist im Detail abzustimmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise betreffen die konkrete Ausbauplanung des Plangebiets. Auf Ebene
des Flächennutzungsplans sind noch keine Auswirkungen auf die Abwasser- und
Niederschlagsentwässerung erkennbar.
Die technischen Belange der Erschließung des
Änderungsbereichs werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und der
Ausbauplanung berücksichtigt.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt die Feststellung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans.
Nach § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8
BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplans der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss gefasst worden ist,
werden die Unterlagen zur 97. Flächennutzungsplanänderung an die
Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter