hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Bericht zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, den
Bebauungsplan Nr. V 8/5 -Logistik Gewerbe Park-
dahin gehend zur ändern, dass der östliche Teil des als öffentliche
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Fußweg) festgesetzten Alten Reeser Landstraße im Abschnitt
zwischen den Straßen „An der Schleuse“ und „Stadtweide“ auf der Länge des
Grundstückes Stadtweide 14, Gemarkung Vrasselt, Flur 8, Flurstück 360,
aufgehoben und in Nutzungen, die den angrenzenden GI-Bereichen sowie den
wasserrechtlichen Belangen in Bezug auf den im betroffenen Bereich befindlichen
Entwässerungsgraben angepasst sind, umgewandelt wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als „einfache
Bürgerbeteiligung“ entsprechend Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die
Durchführung der Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form einer
öffentlichen Auslegung des Planungsvorentwurfes sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die historisch
belegbare Straße Alte Reeser Landstraße
zwischen Deichstraße und Reeser Straße / B8 wurde im Rahmen der Planung und
Realisierung des Gewerbebereiches „Stadtweide“ ihrer durchgängigen
Straßenfunktion teilweise enthoben und in zwei Abschnitten in einen Rad- und
Fußweg mit entsprechend vermindertem Ausbauquerschnitt umgestaltet. Der
Bebauungsplan Nr. V 8/5 setzt die betroffenen Abschnitte der Alten Reeser
Landstraße als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“
fest.
Bei einem dieser
Abschnitte handelt es sich um den Wegebereich östlich der Straße „An der
Schleuse“ bis zur Querung der neuen Erschließungsstraße des Gewerbegebietes
„Stadtweide“. Hier hat der Weg keine Erschließungsfunktion für die anliegenden
Gewerbegrundstücke, lediglich die östlich an das Kläranlagengelände angrenzende
Ausgleichsfläche bedarf zu ihrer Unterhaltung einer kurzen Zuwegung über den
betroffenen Weg von der Straße „An der Schleuse“ aus.
Mit dem Erwerb der
noch nicht genutzten GI-Fläche an der Stadtweide nördlich des benannten
Abschnittes der Alten Reeser Landstraße durch den Eigentümer des südlich
gelegenen Grundstückes Stadtweide 14 kamen Überlegungen auf, die betroffenen
Grundstücke einer zusammenhängenden Nutzung, d.h. ohne Durchtrennung durch den
öffentlichen Rad- und Fußweg zuzuführen. Dies vor dem Hintergrund eines sich
abzeichnenden Bedarfes an Logistikeinrichtungen durch den in den früheren
Hallen des Logistikbetriebes Offergeld kürzlich angesiedelten
Produktionsbetrieb. Die bestehende Photovoltaikanlage auf der nördlichen
Teilfläche des Grundstückes Stadtweide 14 würde dabei die Errichtung weiterer
Lagerhallen an dieser Stelle nicht verhindern, da sie auf die Hallendächer
versetzt werden könnte. Noch als Eigentümerin der Veräußerungsfläche eingetragen
stellt die Grundstückverwertungsgesellschaft ECO Real daher den Antrag auf
Aufhebung des betroffenen Teilstückes der Alten Reeser Landstraße und dessen
planungsrechtliche Umwandlung in eine Industriegebietsfläche. Gleichzeitig
stellt sie einen Antrag auf Veräußerung der Wegefläche durch die Stadt Emmerich
am Rhein oder Einräumung entsprechender Nutzungsrechte.
Die in Rede stehende
Rad- und Fußwegfläche der Alten Reeser Landstraße hat innerhalb des
Gewerbegebietes nur eine untergeordnete Verbindungsfunktion. Als
Radwegeverbindung innerhalb des bestehenden Radwegenetzes würde die betreffende
Streckenführung für die Fahrtrichtung Emmerich-Rees einen Umweg bedeuten, bei
dem die Reeser Straße ab dem Probatgelände über die Deichstraße verlassen wird,
um nach 450 m wieder zur Reeser Straße zurückgeführt zu werden. Eine solche
Streckenverlängerung wird von Radfahrern auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule
in der Regel nicht akzeptiert. Ausflügler per Fahrrad werden eher die B 8
meiden und über den Deich in Richtung Dornick und weiter nach Rees fahren, um
die freie Landschaft zu durchqueren. Die betroffene Wegetrasse der Alten Reeser
Landstraße ist daher nicht in das ausgeschilderte Radwege-Netz einbezogen und
kann in Bezug auf die Radwegevernetzung als entbehrlich betrachtet werden.
Auch als Fußweg wird
die betroffene Wegefläche wohl nur wenig genutzt, da es einerseits in dem
Gebiet selbst sowie in der unmittelbaren Nachbarschaft keine Anwohner gibt, die
sich auf kurzem Weg von ihrer Wohnung aus zu Fuß hierher begeben könnten. Trotz
bestehender Grün- und Biotopstrukturen trägt andererseits der Charakter des
Gewerbegebietes mit teilweise störenden Emissionen (z.B. Kläranlage) wenig dazu
bei, dass Erholungssuchende von außerhalb das abgetrennt liegende Gebiet aufsuchen.
Bei diversen Ortsterminen wurden auf dem Weg jeweils nur vereinzelt Hundehalter
angetroffen, die den Bereich gezielt mit dem PKW anfahren, um hier ihre Tiere
auslaufen zu lassen. Die geringe Nutzung des Weges durch die Öffentlichkeit
zeigt sich vor Ort vor allem an den fehlenden Gebrauchsspuren mit der
deutlichen Ausbreitung des Randbewuchses und der Verunkrautung der
Pflasterrillen (siehe Anlagefoto).
Angesichts der
beschriebenen Nutzungssituation ist das städtebauliche Erfordernis eines
Fortbestandes der betroffenen Wegeverbindung bei dem vorgetragenen Ansinnen des
Anliegers in Frage zu stellen. Da die Trasse der Stadtweide eine parallele
Straßenführung in etwa 150 m Abstand zur Alten Reeser Landstraße darstellt, ist
eine Aufhebung ihres betroffenen Teilabschnittes aus verkehrlichen Erwägungen
möglich. Die Unterhaltungskosten einschließlich des Betriebes der Beleuchtung
stehen nicht in Relation zur tatsächlichen Bedeutung und Nutzung des Weges. Von
daher wird der vorliegende Aufhebungsantrag verwaltungsseitig gestützt.
Zum Zeitpunkt der
Planaufstellung war die Alte Reeser Landstraße insbesondere durch den Bestand
alter Pappeln auf beiden Straßenseiten gekennzeichnet, die der gesamten
Wegeführung einen Alleecharakter verliehen. Die betreffenden Baumstandorte sind
in den Bebauungsplan aufgenommen und mit einem Erhaltungsgebot belegt worden,
um den bestehenden Grünzug planungsrechtlich zu schützen. Im Rahmen des mit der
Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Pappelkonzeptes sind die Bäume ihres
Alters wegen als abgängig eingeschätzt worden und wurden in dem betroffenen
Wegeabschnitt vor drei bis vier Jahren entfernt. Stattdessen erfolgte eine
Ersatzpflanzung mit Rosskastanien, die jedoch infolge Schädlingsbefall und
baumspezifischer Krankheit teilweise nicht angegangen sind, bzw. für die
Zukunft eine geringe Entwicklungsaussicht haben.
Die frühere
Pappelallee ist in das Alleenkataster des Landes NW eingetragen. Mit der
Novelle 2007 des Landschaftsgesetzes NW wurde ein gesetzlicher Schutz solcher
Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sowie an Wirtschaftswegen
eingeführt. Darüber hinaus erfolgte in 1990 auch eine Eintragung ins
Biotopkataster des Landes NW, die jedoch in Hinblick auf die sich seinerzeit
abzeichnende Entwicklung eines Gewerbebereiches an dieser Stelle nicht mit
einer Unterschutzstellung einherging.
Allein schon diese
Umstände sprechen gegen die ursprünglichen Überlegungen der Antragsteller, die
betroffene Wegefläche aufzuheben und mit Beseitigung der Grünstrukturen in eine
einheitliche Gestaltung mit den angrenzenden GI-Flächen einzubeziehen und ggf.
auch zu überbauen. Seitens der Unteren Landschaftsbehörde wurden bereits
entsprechende Forderungen nach dem Erhalt zumindest von Anteilen der
Grünstrukturen gestellt, um die ursprüngliche Situation in der Örtlichkeit noch
ansatzweise ablesen zu können. Im Detail werden hierzu in Abstimmung mit der
ULB Festsetzungsvorschläge im landschaftspflegerischen Begleitplan formuliert.
Auf der Südseite des
Weges verläuft darüber hinaus ein Graben, der ein klassifiziertes Gewässer
darstellt und für die Entwässerung des gesamten in Rheinnähe befindlichen und
damit dem Hochwassereinfluss unterliegenden Bereiches unverzichtbar ist.
Vorabstimmungen mit der Unteren Wasserbehörde sowie dem Deichverband
Bislich-Landesgrenze ergaben das Erfordernis des Erhaltes eines offenen Grabens
an dieser Stelle. Es wird daher keinesfalls zu einer Komplettverrohrung des
Gewässers über den gesamten Wegeabschnitt kommen können. Seitens der
zuständigen Behörde wird lediglich eine zweimalige Grabenquerung mit jeweils
bis zu 10 m Breite zugestanden.
Aufgrund dieser
Vorgaben hat der Antragsteller ein geändertes Konzept für die zusammenhängende
Nutzung der beiden GI-Bereiche unter Beibehaltung des Entwässerungsgrabens entwickelt
und legt einen Entwurf für eine geringfügige Umgestaltung des
Entwässerungsgrabens sowie die Verlegung der als Grundstücksentwässerung
dienenden bestehenden Mulde auf der Nordseite des städtischen Weges mit seinem
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes vor. Die Genehmigung einer solchen
Gewässerveränderung wird nicht planungsrechtlich vorbereitet, sondern in einem
parallel laufenden wasserrechtlichen Verfahren geregelt.
Unter den gegebenen
Umständen soll eine Änderung der Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung -Rad- und Fußweg- sowie der beiderseits hieran
angrenzenden öffentlichen Grünfläche im Bebauungsplan V 8/5 gemäß beiliegendem
Vorentwurf in der nachfolgenden Form vorgesehen werden:
a) für
den südlichen Teil einschließlich der Grabenfläche Umwandlung in die
Festsetzungen einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft mit der Einräumung einer zweifachen Überfahrt ohne lagemäßige
Bestimmung durch textliche Festsetzung
b) für
den nördlichen Teil Umwandlung in GI (Nutzungsgebiet 2) mit den sonstigen
dortigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und Erweiterung der
überbaubaren Fläche
c) für
die an die Straße „Stadtweide“ angrenzende Fläche des zukünftig umgestalteten
Grabens Umwandlung in allgemeine öffentliche Verkehrsfläche.
Die
GI-Flächenerweiterung betrifft dabei auch eine geringe Teilfläche des
Grundstückes An der Schleuse 19, für welches Pläne zur Hallenerweiterung
vorliegen, die sich infolge technischer Betriebseinrichtungen nur in
Verlängerung der südlichen Gebäudefront durchführen lässt und damit die
bestehende Bauflächenfestsetzung geringfügig überschreiten würde. Das
Änderungsverfahren wird daher zum Anlass genommen, anstelle des
städtischerseits bereits erteilten Einvernehmens für eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes eine entsprechende Anpassung des
Planungsrechtes zu betreiben.
Die bestehenden
klassifizierten Entwässerungsgräben sind im Bebauungsplan bislang nicht als
eigenständige Gewässerflächen festgesetzt, sondern waren als straßenbegleitende
Anlagen Teil der jeweiligen Verkehrsflächenfestsetzung. Daher soll auf eine
solche explizite Gewässerfestsetzung für den betroffenen Entwässerungsgraben
weiterhin verzichtet werden. Die Einbeziehung der betroffenen Grabenfläche in
die geplante Maßnahmenfläche ist unschädlich, da sich die Gewässereigenschaft
nicht aus dem Planungsrecht sondern aus dem Wasserecht herleitet. Die Wahl der
Festsetzung einer Maßnahmenfläche geht davon aus, dass in diesem Bereich
angrenzend an den Graben noch ein gewisser Ausgleich für den Eingriff in Natur
und Landschaft unter anderem auch in Hinblick auf das bisherige Erhaltungsgebot
der Alleebäume erbracht werden kann. Näheres wird erst im Rahmen der entsprechenden
Gutachten zur Erarbeitung des konkreten Änderungsentwurfes in Abstimmung mit
den Fachbehörden dargelegt werden können.
Zu 2)
Die an das
Abwägungsmaterial in diesem Verfahren zu stellenden Anforderungen führen zu
umfangreichen Gutachten bzgl. der landschaftspflegerischen Belange, die seitens
des Antragstellers beizubringen sind. Um diesem in Hinblick auf die
entstehenden Kosten eine gewisse Planungssicherheit zu verschaffen, soll
zunächst der Aufstellungsbeschluss gefasst werden, mit dem die Gemeinde ihre
Absicht dokumentiert, die beantragte Planung mitzutragen.
Der vorstehende
Grobentwurf der Planung wird durch die noch durchzuführenden Feinabstimmungen
mit den Fachbehörden sicherlich noch konkretisiert werden. Es reicht jedoch
aus, um das allgemeine Planungsziel darzulegen und damit die frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf das
Plangebiet sowie die Nachbargebiete sind von geringer Bedeutung. Da neben dem
Eigentümer der an den betroffenen Abschnitt der Alten Reeser Landstraße
angrenzenden Grundstücke und seinem Nachbarn, An der Schleuse 19, kein weiterer
Grundstückseigentümer von der Planung direkt betroffen ist und zu vermuten ist,
dass auch die Öffentlichkeit wenig Anteil an dieser Angelegenheit nehmen wird,
kann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung als „einfache
Bürgerbeteiligung“ nach Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form der Auslegung des
Vorentwurfes durchführt werden. Neben der öffentlichen Bekanntmachung könnten
die interessierten Bürger zusätzlich noch durch eine entsprechende
Pressemitteilung über das Verfahren informiert werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2.1.
Im Auftrag
Kemkes
Fachbereichsleiter