hier: Eingabe Nr. 19/2012
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, keinen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 6/7 -Hansastraße/Ecke Speelberger Straße- für die
planungsrechtliche Vorbereitung einer Mehrfamilienhausbebauung auf dem
Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 6, Flurstücke 194 und 195 zu fassen.
Sachdarstellung :
Der Petent stellte mit Ratseingabe Nr. 19/2012 vom 12.08.2012 den Antrag
auf Durchführung eines Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. E 6/7
-Hansastraße/Ecke Speelberger Straße-. Dieser wurde vom Rat in der Sitzung am
02.10.2012 an seinen für die Bauleitplanung zuständigen Fachausschuss
verwiesen.
Der Antragsteller beabsichtigt, auf der Innenbereichsfläche des
Bebauungsplanes hinter den Grundstücken Hansastraße 42-46 ein Mehrfamilienhaus
mit 6 Wohneinheiten in Form eines Pultdachhauses mit drei Geschossebenen zu
errichten, wie es vor kurzem auf dem Grundstück Speelberger Str. 11 entstanden
ist. Das Vorhaben soll erschlossen werden über eine von der Hansastraße
abzweigende Privatzufahrt längs der Grenze des Grundstückes Hansastraße 46 zum
städtischen Friedhof. Zur Abschätzung der Genehmigungsfähigkeit eines solchen
Vorhabens stellte der Antragsteller im Juni dieses Jahres bei der Bauverwaltung
eine entsprechende Bauvoranfrage.
Der Bebauungsplan setzt für den betroffenen Bereich eine
Stellplatzfläche sowie eine Fläche für Garagen in Tieflage an der südlichen
Plangrenze zur Erfüllung des Stellplatzbedarfes im WA-Gebiet des
Bebauungsplanes fest. In diesem Gebiet war vormals auch die Ansiedlung eines
größeren Einzelhandelsbetriebes angedacht worden. Im Nachgang wurde der
Bebauungsplan 1990 im Rahmen der planungsrechtlichen Steuerung des
Einzelhandels durch Bauflächenreduzierung einerseits auf den Bestand an der
Speelberger Straße und andererseits auf die Bebauungserweiterung durch eine
Bauzeile an der Hansastraße reduziert. Die benannten
Stellplatz-/Garagenfestsetzungen auf der Antragsfläche sind bislang nicht
verwirklicht worden.
Das geplante Bauvorhaben steht somit nicht mit den bestehenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes in Einklang. Da die vorgesehene
Innenbereichsbebauung die Grundzüge der Planung berührt, liegen die
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor.
Darüber hinaus weicht das Vorhaben von den Bestimmungen der für den
Bebauungsplanbereich erlassenen Gestaltungssatzung ab, die eine Satteldachform
vorschreibt. Insofern könnte eine Realisierung des Wohngebäudes im
Planinnenbereich nur im Wege der Änderung des Bebauungsplanes und der Gestaltungssatzung
planungsrechtlich vorbereitet werden. Hierzu stellt der Antragsteller mit
seiner Eingabe einen entsprechenden Antrag.
Es liegt in der Planungshoheit der Gemeinde, ob sie dem Wunsch nach
Schaffung eines weiteren Baurechtes für ein Wohngebäude auf der Antragsfläche
entspricht, so dass seitens des Antragstellers ein Anspruch hierauf nicht
geltend gemacht werden kann. In der zum vorliegenden Antrag zu treffenden
Entscheidung ist zu prüfen, ob die begehrte Planänderung, die als Nutzung noch
vorhandener Innenbereichspotentialflächen vom Grundsatz her positiv bewertet
werden könnte, mit den städtebaulichen Zielen für den betroffenen Bereich
einerseits sowie den rechtlichen Anforderungen andererseits in Einklang stehen
würde.
Beides ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Bebauung im
betroffenen Gebiet und in seiner Umgebung stellt sich bislang ausschließlich
als straßenbegleitende Bauzeilen dar. Nirgends ist eine Hinterlandbebauung
anzutreffen, insbesondere auch nicht in solch verdichteter Form, die das
vorhandene Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung mit ihrer
Massivität z. T. überschreitet. Ein Vorhaben dieses Umfanges ist an dem betroffenen Standort daher
städtebaulich weder erwünscht, noch zu begründen. Daneben könnte seine Durchführung eine
negative Vorbildwirkung für Nachbarbereiche entfalten.
Darüber hinaus reicht die angestrebte Nutzung auf der Antragsfläche an
die Ruhe- und Gartenbereiche sämtlicher Nachbarbebauung heran. Insbesondere dem
Schutzanspruch der südlich angrenzenden Anwohner an der Friedensstraße ist in
der Abwägung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ein erhebliches Gewicht
eingeräumt worden. Im Ergebnis führte das zu entsprechenden Festsetzungen von
Geländehöhenlagen und Lärmschutzeinrichtungen gegen die Stellplatz- und
Garagenflächen. Bei Betrachtung der vorgelegten Antragsunterlagen ist zu
erkennen, dass bei einer planerischen Umwandlung der Garagen-/Stellplatzflächen
in eine Baufläche für das vorgesehene Wohnhaus nebst zugeordneter
Stellplatzflächen das Gebot der Rücksichtnahme durch den Umfang und die
Massivität der Bebauung sowie die hiermit einhergehenden Emissionen aus dem
entstehenden Fahrverkehr in diesem Falle nicht eingehalten werden würde. Ob das
Vorhaben darüber hinaus ggf. auch noch einen Nutzungskonflikt in Bezug auf den
Bestandsschutz der im Plangebiet bestehenden Tankstelle hervorrufen würde,
bliebe zu klären.
Aus den vorgenannten Gründen ist der vorliegende Antrag aus Sicht der
Verwaltung abzulehnen.
In Erwartung einer
abweisenden Beschlussfassung aufgrund der negativen Stellungnahme der
Verwaltung in der eingebrachten Beschlussvorlage legte der Antragsteller mit
Schreiben vom 16.11.2012 eine Ergänzung seiner Ratseingabe vor.
Hierin wendet er
sich einerseits gegen die Anwendung der gestalterischen Vorgabe einer
Satteldachform auf sein geplantes Vorhaben nach den Bestimmungen der für den
Bebauungsplanbereich geltenden Gestaltungssatzung, da hierdurch bei Einhaltung
der Gebäudehöhen in der Nachbarschaft eine zeitgemäße Pultdachgestaltung unterbunden
würde. Andererseits weist er darauf hin, dass die Errichtung der neueren
Mehrfamilienwohnhausvorhaben, Speelberger Str. 11 und 13 sowie Bredenbachstr.
14, die sich in einer Entfernung von ca. 150 m zur Antragsfläche befinden,
einen weniger großen Abstand zur bestehenden Nachbarbebauung aufwiesen, als es
nunmehr für die Bebauung an der Friedensstraße gefordert würde.
Zu den genannten
Aspekten ist verwaltungsseitig anzumerken, dass die Außenwirkung eines
Pultdachhauses verglichen mit einem Satteldachhaus gleicher Gebäudehöhe infolge
der an die Oberkante der oberen Geschossebene verschobenen Traufe mit einer
erheblich höheren Massivität des Baukörpers verbunden ist. Insofern kann die
Sinnhaftigkeit einer bestehender gestalterischen Bestimmung nicht von
vornherein in Zweifel gezogen werden.
Die
Grundstücksituation bei den benannten Neubauvorhaben an der Speelberger Straße
und der Bredenbachstraße ist ebenfalls nicht mit der Innenbereichsfläche des
Bebauungsplanes E 6/7 zu vergleichen. Diese Häuser wurden in Ergänzung einer
längs der betroffenen Straßen befindlichen Mehrfamilienhausbebauung errichtet.
Auf deren Hinterlandflächen sind umfänglich Stellplätze/Garagenhöfe
eingerichtet, so dass in Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Belange
bereits eine bestimmte Vorbelastung vorhanden war, in die sich die Vorhaben
jeweils eingefügt haben.
Für seinen
Bebauungswunsch führt der Antragsteller insbesondere wirtschaftliche Erwägungen
an. Das Mietverhältnis der im Eigentum von Familienmitgliedern stehenden
Wohnhäuser Hansastr. 44 und 46 mit dem Landschaftsverband Rheinland als
Gruppenbetreuungshaus läuft im kommenden Jahr aus. Für andere Sozialträger
bieten sich die betroffenen Häuser infolge des geringen Raumangebotes jedoch
nicht als geeignete Mietobjekte an. Dererseits werden größere Baustrukturen
gesucht, die der Antragsteller mit dem geplanten Wohnhaus als Erweiterungsbau
schaffen möchte. Ob es denn nach einer Bebauungsplanänderung zu einer solchen
Nutzung durch einen Sozialträger käme, sei dahin gestellt. Sollte die
Ausweisung einer sozialen Einrichtung zur Bedarfsdeckung entsprechenden
Wohnraumes behinderter Menschen als Begründung für die Bebauungsplanänderung
dienen können, so bedürfte es hierzu sicherlich der Festsetzung einer
Gemeinbedarfsfläche für Sozialeinrichtungen, was vom Antragssteller in dieser
Form nicht beantragt ist.
Auch wenn evtl.
ein Nachweis geführt werden könnte, dass zur Bedarfsdeckung entsprechenden
Wohnraumes solcher Sozialträger weitere Flächen im Emmericher Stadtbereich
planungsrechtlich vorbereitet werden müssten, bestehen jedoch Zweifel, dass das
Antragsgrundstück infolge der notwendigen Objektgrößen hierfür den geeigneten
Standort bietet. Die oben benannten Bedenken gegen das Vorhaben als eine an
dieser Stelle unangemessene Bebauungsverdichtung mit negativer Vorbildwirkung
auf Nachbarbereiche in Verbindung mit der Vorbereitung von Nutzungskonflikten
in Bezug auf die bestehende Nachbarbebauung bleiben weiterhin bestehen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter