hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m.
§ 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. P 3/1 -Raiffeisenstraße
/ Nord- im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB dahin
gehend zur ändern, dass die überbaubare Fläche im Bereich Raiffeisenstraße 43
durch Verschiebung der vorderen Baugrenze in Höhe der Baugrenze im Bereich
Raiffeisenstraße 45 erweitert wird.
Der Änderungsbereich ist dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan zu
entnehmen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Entwurf zur 8. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes P 3/1 –Raiffeisenstraße / Nord- gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und
beauftragt die Verwaltung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 auf dieser Grundlage die
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Im April 2014 ist
bei der Stadtverwaltung Emmerich am Rhein ein Bauantrag auf Errichtung eines
Anbaus und Gebäudeaufstockung eingegangen. Das Vorhaben weicht von den
Festsetzungen des in dem Bereich rechtskräftigen Bebauungsplanes P 3/1 -Raiffeisenstraße / Nord- im Hinblick auf die
folgenden Punkte ab:
-
Der
gesamte Anbau liegt außerhalb der überbaubaren Fläche.
-
Das
Gebäude wird zu einem vollen Zweigeschosser, bei maximal zulässiger
I-Geschossigkeit.
Die Voraussetzungen
für die Anwendung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Der
Bauantrag wurde vom Antragsteller in Aussicht auf Versagung zurückgezogen.
Daraufhin hat der
Antragsteller am 30. April 2014 durch Ratseingabe einen Antrag auf vereinfachte
Änderung des Bebauungsplanes P 3/1 -Raiffeisenstraße
/ Nord- gestellt um eine Änderung des Planungsrechtes in Anpassung an
sein geplantes Vorhaben herbeizuführen. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat
diesen Antrag in seiner Sitzung am 13.05.2014 an den Ausschuss für
Stadtentwicklung verwiesen.
Es wurde beantragt,
den Bebauungsplan für das Antragsgrundstück hinsichtlich folgender Punkte zu verändern:
1. Erweiterung der überbaubaren Fläche durch
Verschiebung der vorderen Baugrenze um 5 m zur Raiffeisenstraße
2. Erweiterung der Anzahl der zulässigen
Vollgeschosse auf 2 Vollgeschosse.
In seiner Sitzung am
26.08.2014 hat sich der Ausschuss für Stadtentwicklung mit diesem Antrag
beschäftigt. Abweichend von der Empfehlung der Stadtverwaltung den Antrag
abzulehnen, hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt dem Antrag auf vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes P 3/1 -Raiffeisenstraße / Nord- dahingehend zu folgen, dass die
überbaubare Fläche durch Verschiebung der vorderen Baugrenze im Bereich
Raiffeisenstraße 43 auf die Höhe der Baugrenze im Bereich Raiffeisenstraße 45
erweitert wird. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, für die kommende Sitzung
des Ausschusses für Stadtentwicklung eine Vorlage zur Einleitung eines
vereinfachten Änderungsverfahrens zu erarbeiten.
Die Erweiterung der
Anzahl der zulässigen Vollgeschosse auf 2 Vollgeschosse wird nicht verfolgt.
Die Verschiebung der
vorderen Baugrenze in einem Teilbereich des Grundstückes Raiffeisenstraße 43 zu
der Höhe der Baugrenze im Bereich Raiffeisenstraße 45 ergibt eine Verschiebung
von ca. 5,5 m in südöstlicher Richtung. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl
von 0,4 bleibt bestehen.
Sofern eine
Bauleitplanung durch einen privaten Antrag ausgelöst wird, muss sich der
Antragsteller nach Ratsbeschluss vom 12.12.2006 dazu verpflichten, die der
Gemeinde entstandenen Personal- und Sachkosten zu erstatten. Ausgenommen davon
sind die Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen
lassen darf. In diesem Fall wurde sich darauf geeinigt, dass der Antragsteller
ein externes Büro zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen für das
Bebauungsplanänderungsverfahren beauftragt. Der städtebauliche Vertrag, in dem
sich der Antragsteller dazu bereit erklärt, die Kosten der Planung zu übernehmen,
liegt bereits unterschrieben vor.
Das
Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Bei einem
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden. In einem
vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem
Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Art
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4 c ist nicht
anzuwenden.
Die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist im vorliegenden Fall entbehrlich,
da die Eingriffe nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Dies ist hier der Fall, da das
Grundstück bereits als allgemeines Wohngebiet mit einer überbaubaren Fläche
festgesetzt war und die zulässige GRZ von 0,4 bestehen bleibt. Der maximal
zulässige Versiegelungsgrad bleibt auch nach Vergrößerung der überbaubaren
Grundstücksfläche gleich.
Zu 2)
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Form einer öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. So hat jeder Bürger die
Möglichkeit innerhalb der Monatsfrist der Offenlage Einsicht in die
Planunterlagen zu nehmen und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchgeführt werden, sodass diesen ein angemessener Zeitraum zur Abgabe einer
Stellungnahme gewährt wird.
Die Grundstückeigentümer der benachbarten Flächen werden durch
persönliche Anschreiben auf die Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Der Antragsteller
hat ein Planungsbüro für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für das
Bebauungsplanänderungsverfahren beauftragt.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
Johannes Diks
Bürgermeister