hier: 1) Bericht über die Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf, der Öffentlichkeit und
der Behörden
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Empfehlung der Bezirksregierung
Düsseldorf vom 27.02.2015 zu folgen und den Änderungsbereich 2 aus dem
Verfahren herauszunehmen.
Zu II. a) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt den Hinweis auf eine Abgrabungsgenehmigung
im Änderungsbereich 2 zur Kenntnis und stellt fest, dass die Planung aufgrund
der Herausnahme des Bereiches aus dem Flächennutzungsplanänderungsverfahren
keinerlei Auswirkungen auf den Ziegeleibetrieb hat.
Zu II. b) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, den Bedenken gegen die Aufgabe
einer gewerblichen Entwicklungsmöglichkeit der betroffenen Flächen an der
Reeser Straße unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Verwaltung nicht zu
folgen.
Zu III) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt das Ergebnis der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf zur 71. Änderung des
Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB als 71. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Sachdarstellung :
Zu 1)
In seiner Sitzung am
10.05.2011 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung den Aufstellungsbeschluss zur
71. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Die Offenlage der Entwürfe hat
in der Zeit vom 07.12.2011 bis zum 09.01.2012 einschließlich stattgefunden. Die
Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an
die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen keine landesplanerischen Bedenken geäußert. Dennoch wurde
darauf hingewiesen, dass Teile eines Umweltberichtes ergänzt werden sollten.
In der Zwischenzeit
wurde ein Umweltbericht erstellt. In der Zeit vom 05. Januar 2015 bis 05. Februar 2015 fand aufgrund der ergänzten Informationen des
Umweltberichtes eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs.3 BauGB des
Entwurfes der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes statt. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls erneut beteiligt. Die
Bezirksregierung wurde gemäß § 34 Abs. 5 LPlG erneut angeschrieben.
Hierbei wurden die
nachfolgenden Anregungen und Bedenken vorgetragen, über die der Rat eine
abschließende Entscheidung unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Interessen gegeneinander zu treffen hat. In diesen Abwägungsvorgang sind ferner
auch die in den frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
abgegebenen Stellungnahmen, die vom Fachausschuss in dem vorbereitenden
Beschluss zur Offenlage am 27.09.2011
behandelt worden sind und die Stellungnahmen aus der ersten Offenlage, einzustellen.
Bei diesen
Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein.
I Ergebnis der Anpassung der
Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5 LPlG
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat folgende Stellungnahme zur
Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5
Landesplanungsgesetz (LPlG) des Landes Nordrhein-Westfalen abgegeben:
Gegen die Umwandlung der Änderungsbereiche 1 und 3 bestehen keine
landesplanerischen Bedenken.
Aufgrund der gewerblich geprägten Abgrabungsnutzung
(Abgrabungsgenehmigung liegt vor) wird der Änderungsbereich 2 nicht in das
Flächenkonto des Gewerbeflächenpools eingebucht. Daher empfiehlt die
Bezirksregierung den Bereich aus dem Flächennutzungsplanverfahren heraus zu
nehmen. Eine erneute Offenlage sei bei Herausnahme der Fläche nicht
erforderlich.
Die Bezirksregierung Düsseldorf gibt in ihrer Stellungnahme vom
27.02.2015 mit dem Aktenzeichen 32.02.01.01-2102/71-727 zudem folgenden
Hinweis: „Die Flächen, für die die Abgrabung durch die Fachplanung verbindlich
geregelt ist (z.B. Planfeststellung), sollten gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB als
Fläche für Abgrabungen (Umrandung) und mit der Nutzung als Rekultivierungsziel
festgelegt ist (innerer Bereich, hier offenbar Wasserfläche), nachrichtlich in
den FNP übernommen werden. Ein reguläres FNP-Änderungsverfahren ist dafür nicht
erforderlich.“
Nach weiteren Abstimmungen mit der Bezirksregierung Düsseldorf hat man
sich darauf geeinigt, den 2. Änderungsbereich aus dem 71.
Flächennutzungsplanänderungsverfahren herauszunehmen. Eine Übernahme der
Abgrabungsgenehmigung ausschließlich in diesem Bereich ist nicht sinnvoll. In
dem Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein sind keine
Abgrabungsflächen enthalten. Bei Übernahme dieser Fläche könnte der Eindruck
entstehen, dass es im Stadtgebiet nur diese Abgrabungsfläche gäbe und keine
weiteren an anderer Stelle.
II Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 BauGB
II. a) Abgrabungsrecht
auf der Gewerbefläche Nr. 65, Reeser Straße
Der Ziegeleibetrieb
Alphons Meyer KG, Reeser Straße 209 weist in seiner Stellungnahme vom 26.07.11
darauf hin, dass es sich bei der in die Flächennutzungsplanänderung
einbezogenen Teilfläche seines
Betriebsgrundstückes nicht um eine Wegefläche handelt und dass für die
betroffene Fläche sowie einen Teil des westlich angrenzenden Grundstückes eine
Abgrabungsgenehmigung vorliegt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Aufgrund der
Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5 BauGB wird der 2. Änderungsbereich,
auf den in der Stellungnahme Bezug genommen wird, aus dem
Flächennutzungsplanänderungsverfahren herausgenommen. Die Darstellung einer
gewerblichen Baufläche bleibt bestehen. Die Planung hat keinerlei Auswirkungen
auf den Ziegeleibetrieb.
II.
b) Bedenken gegen die Herabstufung von
„Gewerblichen Bauflächen“ an der
Reeser Straße bei deren
besonderer Eignung zur Entwicklung von Gewerbebereichen
Der Eigentümer eines
von der Flächennutzungsplanänderung erfassten landwirtschaftlich genutzten
Grundstückes innerhalb der FNP-Änderungsbereiche an der Reeser Straße behebt
Bedenken dagegen, dass die Stadt Emmerich am Rhein mit dem anstehenden
Planverfahren die weiteren Möglichkeiten einer Gewerbeflächenentwicklung für
die einbezogenen Bereiche aufgebe. Die betroffenen Flächen seien gerade in
Hinblick auf die unmittelbare Nachbarschaft bereits bestehender
Industriebetriebe sowie aufgrund eines genügenden Abstandes zu
schutzbedürftiger Wohnbebauung für eine gewerbliche Nutzung geeignet.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zur Einrichtung des
„Virtuellen Gewerbeflächenpools“ im Kreis Kleve haben die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden am 22.09.2010 zusammen mit dem Kreis Kleve und der
Bezirksregierung Düsseldorf einen landesplanerischen Vertrag abgeschlossen.
Hieran hat sich auch die Stadt Emmerich am Rhein beteiligt.
Das als Pilotprojekt
laufende Modell des Gewerbeflächenpools sieht vor, das von der Raumplanung
vorgegebene Gewerbeflächenentwicklungspotential im Kreis Kleve künftig nicht
mehr durch Flächendarstellungen im Regionalplan (GEP) für die einzelnen
Gemeinden zu reglementieren, sondern eine Mengensteuerung an Flächenzuweisung
durch ein neues textliches Ziel durchzuführen. Hierzu wird für das gesamte
Kreisgebiet ein Flächenkonto eingerichtet, welches sich aus ungenutzten
Gewerbeentwicklungsflächen der einzelnen Gemeinden zusammensetzt. Die Gemeinden
werden durch Inanspruchnahme von Anteilen an dem virtuellen Kontoguthaben in
die Lage versetzt, Gewerbeflächen nach Maßgabe des Poolkonzeptes außerhalb von
landschafts- und naturschutzrechtlichen Restriktionsflächen im Außenbereich
dort entwickeln zu können, wo die tatsächliche Nachfrage auftritt, und zwar
unabhängig davon, ob die entsprechenden Flächen bislang im GEP als Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt waren.
Mit der Herausnahme
der zeichnerischen Darstellung der in den Pool eingestellten GIB-Teilflächen im
Regionalplan entfällt die Grundlage zu den bestehenden
Gewerbeflächendarstellungen für die betroffenen nicht genutzten Reserveflächen
in den Flächennutzungsplänen der teilnehmenden Gemeinden. Die Kommunen
unterliegen hierdurch im Prinzip einem Planungs-/ Anpassungsgebot, welches
spätestens dann greift, wenn sie ihre weitere Gewerbeflächenentwicklung unter
Zugriff auf den Gewerbeflächenpool vornehmen wollen. Hieran ist die
Raumordnungsbehörde maßgeblich beteiligt und wird die Einhaltung der
vertraglichen Vereinbarungen entsprechend prüfen.
Ein grundsätzlicher
Verzicht auf jegliche gewerbliche Entwicklungsmöglichkeit der bislang noch
nicht bebauten Flächen zwischen Reeser Straße und Bahnlinie, die als Verbindung
zwischen den Gewerbebereichen von Emmerich und Vrasselt dienen können, wird
durch die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht vorbereitet. Die Umwandlung
der FNP-Darstellung eines Teilbereiches
zwischen Jahnstraße und der Ziegelei Meyer von „Gewerblicher Baufläche“ in
„Fläche für die Landwirtschaft“ bedeutet zunächst eine planungsrechtliche
Einordnung dieser Fläche als Freiraum. Auf solche an den bestehenden
Siedlungsraum angrenzende Freiraumflächen kann die Stadt Emmerich am Rhein im
Bedarfsfall für ihre zukünftige Gewerbeflächenentwicklung unter Zugriff auf
einen Guthabenanteil am virtuellen Gewerbeflächenpool zurückgreifen. Infolge
der umfangreichen naturschutzrechtlichen Restriktionen ist die Auswahl solcher
Flächen für die Stadt Emmerich am Rhein wesentlich eingeschränkt, so dass mit
recht hoher Wahrscheinlichkeit irgendwann wieder auf die von der 71. Änderung
des FNP betroffenen Flächen zurückgegriffen werden könnte. Der Lückenschluss
der Gewerbebereiche südlich der Bahnlinie von der Weseler Straße bis zum
Siedlungsbereich Vrasselt wäre dabei sicherlich ein wesentliches
städtebauliches Auswahlkriterium. Infolge der topografischen Gegebenheiten
bieten sich die betroffenen Flächen aber nur für die Ansiedlung von weniger
flächenintensiven Gewerbes an, welches darüber hinaus auch den Schutzanspruch
diverser unweit gelegener Wohnnutzung im Außenbereich berücksichtigen muss.
Darüber hinaus kann die relativ aufwändige Erschließung durch Abbiegespur von
der B 8 bei der vorhandenen geringen Flächenausdehnung die Wirtschaftlichkeit
der Entwicklung solcher Flächen auf den Prüfstand stellen und potentielle
Investoren abschrecken, was einer der Gründe sein könnte, warum die Entwicklung
eines Gewerbebereiches an dieser Stelle nach den sich seit Aufstellung des FNP
ergebenden Entwicklungsabsichten bislang noch zu keinem Zeitpunkt konkret in
Angriff genommen wurde.
III Ergebnisse
der Behördenbeteiligungen nach § 4 BauGB
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 2 BauGB hat das Dezernat 54 Gewässerschutz folgende Stellungnahme
abgegeben:
„Das
Vorhaben befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112
LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78
WHG).
Im
Rahmen des Hochwasserrisikomanagements (HWRM) als Instrument des vorsorgenden
Hochwasserschutzes wurden Risikogebiete identifiziert, die ein potenziell
signifikantes Hochwasserrisiko aufweisen. Der Rhein ist ein solches
Risikogebiete bzw. Risikogewässer. Für die ermittelten Risikogebiete wurden bis
Ende 2013 Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für verschiedene
Hochwasserszenarien erstellt. Diese Karten finden Sie auf der Internetseite:
http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Risiko-_und_Gefahrenkarten
Das
Vorhaben liegt innerhalb der Gebiete, die sowohl bei einem häufigen als auch
bei einem mittleren (HQ100) Hochwasserereignis des Rheins durch Versagen von
Hochwasserschutzeinrichtungen
überschwemmt werden können. Zudem liegt das Vorhaben in den Überschwemmungsflächen
eines extremen Hochwasserereignisses des Rheins.“
Dieser Hinweis wurde in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
aufgenommen.
Es sind keine Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 BauGB
eingegangen, aus denen Bedenken gegen die 71. Änderung des
Flächennutzungsplanes hervorgehen.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, die Feststellung der 71. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Nach § 6 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss
gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 71. Flächennutzungsplanänderung
an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter