hier: 1) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I )
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen eingegangen sind.
Zu II)
II 1.
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen des Tiefbauamtes dahingehend zu
folgen, dass die Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen sofern sie den Ersatz
von Bäumen auf der Grundlage der Baumschutzsatzung sichern, im Bebauungsplan
entfallen.
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung hinsichtlich der Abwicklung
der Rangiervorgänge im Plangebiet zur Kenntnis und beschließt, das Verfahren
auf Grundlage des bisherigen Planentwurfs fortzuführen.
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung beschließt den Anregungen des Tiefbauamtes hinsichtlich
der Darstellung der Sichtdreiecke und zum Ausschluss von Einfriedungen und Einbauten
im Randbereich zur ´s-Heerenberger Straße zu folgen und die zeichnerischen und
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend zu ändern.
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung beschließt, die Anregungen des Tiefbauamtes hinsichtlich
einer eingeschränkten Ausfahrtsmöglichkeit aus dem Plangebiet zu
berücksichtigen und Planzeichnung und Begründung zum Bebauungsplan entsprechend
anzupassen.
II 2. bis 5.
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in
diesem Bebauungsplanänderungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanänderungsvorentwurfes in der Zeit vom Ende März 2015 bis Ende
April 2015 einschließlich durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde
parallel dazu durchgeführt.
Bei der
frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 (Öffentlichkeit) und 4 Abs. 1 BauGB
(Behörden) gingen folgende Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss
herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen
im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
II Ergebnisse der Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB
II
1. Stellungnahme Fachbereich 5
Stadtentwicklung, Bereich Tiefbau, Schreiben vom 07.04.2015
Seitens des
Tiefbauamtes wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des Plangebietes
zwischenzeitlich Baumfällungen vorgenommen wurden und hierfür nach
Baumschutzsatzung eine entsprechende Anzahl von Ersatzbäumen zu pflanzen sei.
Da dies ein Verfahren auf Grundlage der Baumschutzsatzung ist, sei eine
ergänzende Festsetzung dieser Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplan nicht
erforderlich.
Darüber hinaus
wird angeregt, die Machbarkeit der Rangierbewegungen der LKW im Zuge der
Anlieferung auf dem Grundstück mittels „Schleppkurven” nachzuweisen, um ein
Rangieren der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum auszuschließen.
Die
Darstellung der Sichtdreiecke der Zufahrten zur ´s-Heerenberger Straße in der
Planzeichnung des Bebauungsplanes sei zu korrigieren. Um eine ungehinderte Einsichtnahme
auf die Fahrbahn und den Radweg zu gewährleisten sollen darüber hinaus
einschränkende Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen und
Bepflanzungen getroffen werden.
Gegen eine
Nutzung der nördlichen Ausfahrt durch PKW werden Bedenken erhoben, da aufgrund
der im öffentlichen Straßenraum befindlichen Stellplätze die Sicht in die
Straße nur unzureichend sei und daher bei Anlage dieser Ausfahrt eine Rücknahme
der ausgewiesenen öffentlichen
Stellplätze erforderlich werde.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der Anregung
zum Verzicht auf weitere Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf
Baumpflanzungen wird gefolgt, da der Ersatz der zwischenzeitlich entfernten
Baumstandorte durch die Regelungen der Baumschutzsatzung bereits sichergestellt
ist und somit kein städtebauliches Erfordernis für eine ergänzende Festsetzung
im Bebauungsplan besteht.
Im Bezug auf
den Nachweis der Abwicklung der Rangiervorgänge innerhalb des Plangebietes ist
festzustellen, dass dieser zwischenzeitlich seitens des Vorhabenträgers in der
gewünschten Form erbracht wurde. Das Erfordernis für Rangierfahrten des
Lieferverkehrs im öffentlichen Straßenraum der ´s-Heerenberger Straße ist daher
sicher auszuschließen.
Den Anregungen
zur Anpassung der zeichnerischen Darstellung der freizuhaltenden Sichtdreiecke
wird im Sinne der Verkehrssicherheit gefolgt. Ebenso wird der Anregung gefolgt
Einfriedungen über 80 cm Höhe bis zu einer Entfernung von 2,0 m zur
Grundstücksgrenze mit dem öffentlichen Straßenraum auszuschließen. Die bisher
festgesetzte Fläche zur Anpflanzung entlang der Grundstücksgrenze wird somit in
ihrer Höhe begrenzt, soll jedoch aus stadtgestalterischen Gesichtspunkten zur
Eingrünung der Stellplatzanlage erhalten bleiben.
Vor dem
Hintergrund, dass eine Nutzung der nördlichen Ausfahrt durch den Kundenverkehr
aus Gründen der Verkehrssicherheit zu einer Aufgabe von Stellplätzen im
öffentlichen Straßenraum führen würde, soll diese ausgeschlossen werden. Somit
soll die nördliche Zufahrt künftig lediglich für die Ein- und Ausfahrt des Anlieferungsverkehrs
und die Zufahrt des Kundenverkehrs genutzt werden. Die südliche Zufahrt dient
somit der Ein- und Ausfahrt für den Kundenverkehr.
Eine
Einschränkung der Einsehbarkeit in die ´s-Heerenberger Straße für den ausfahrenden
Lieferungsverkehr ist durch die angrenzend zur nördlichen Zufahrt im
öffentlichen Straßenraum bestehenden Stellplätze nicht gegeben, da bei
Lieferfahrzeugen der Fahrer aufgrund seiner erhöhten Sitzposition eine
verbesserte Einsichtnahme in den Straßenraum besitzt und über die parkenden
Fahrzeuge hinwegsehen kann.
II
2. Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dezernat 35 Städtebauaufsicht, Schreiben vom 14.04.2015
Es werden
seitens des Dezernates 35 keine Bedenken vorgetragen. Das Dezernat 35
empfiehlt, zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange das LVR-Amt für
Denkmalpflege, das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und die untere Denkmalbehörde
zu beteiligen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Sowohl die
untere Denkmalbehörde, das LVR-Amt für Denkmalpflege als auch das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1
BauGB beteiligt. Seitens dieser Träger öffentlicher Belange sind keine
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.
II
3. Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dezernat 54 Belange des Gewässerschutzes, Schreiben vom 26.02.2015
Das Dezernat
54 gibt folgenden Hinweis:
Das Vorhaben
befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG
ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
(ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Im Rahmen des
Hochwasserrisikomanagements (HWRM) als Instrument des vorsorgenden
Hochwasserschutzes wurden Risikogebiete identifiziert, die ein potenziell
signifikantes Hochwasserrisiko aufweisen. Der Rhein ist ein solches
Risikogebiete bzw. Risikogewässer. Für die ermittelten Risikogebiete wurden bis
Ende 2013 Hochwasser-gefahren- und Hochwasserrisikokarten für verschiedene
Hochwasserszenarien erstellt. Diese Karten finden Sie auf der Internetseite:
http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Risiko-_und_Gefahrenkarten
Das Vorhaben liegt
innerhalb der Gebiete, die bei einem mittleren (HQ100) Hochwasserereignis des
Rheins durch Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden
können. Zudem liegt das Vorhaben in den Überschwemmungsflächen eines extremen
Hochwasserereignisses des Rheins.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Im
Bebauungsplanänderungsentwurf ist bereits ein entsprechender Hinweis
aufgenommen.
II
4. Stellungnahme des Kreises Kleve,
Untere Landschaftsbehörde, Schreiben vom
04.05.2015
Seitens der
Unteren Landschaftsbehörde wird auf verschiedene im Rahmen der Baumaßnahme
einzuhaltende Regelungen zum Schutz der vorhandenen Bäume hingewiesen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Hinweise
betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes sondern beziehen sich auf
die Umsetzung und Realisierung des geplanten Vorhabens. Von daher werden die
Hinweise im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Soweit
erforderlich werden diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Nebenbestimmung
in die Baugenehmigung aufgenommen.
II
5. Stellungnahme des Kreises Kleve,
Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom
04.05.2015
Seitens der
Unteren Immissionsschutzbehörde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des
zwischenzeitlich eingereichten Bauantrags bereits auf eine aktuellere als die
auf dem Bebauungsplan vermerkte Fassung des Lärmgutachtens Bezug genommen
wurde. Daher wird eine Aktualisierung der Planzeichnung angeregt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Im Rahmen der
Überarbeitung der Planung zur öffentlichen Auslegung haben sich gegenüber dem
Stand zur frühzeitigen Beteiligung einzelne Details der Planung geändert, so
dass eine Überarbeitung des Lärmgutachtens erforderlich wurde. Der
Quellenverweis in Planzeichnung und Begründung wurde entsprechend aktualisiert.
Zu 2)
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das
Planverfahren wird nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchgeführt. Gemäß diesen Vorschriften gilt ein Eingriff in Natur und
Landschaft im Rahmen des Planverfahrens als bereits ausgeglichen.
Der
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Emmerich am Rhein stellt den
Bebauungsplanänderungsbereich aktuell im südlichen Bereich als Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schießsportanlage“ und im nördlichen
Bereich als Wohnbaufläche dar. Von der verfahrenserleichternden Bestimmung des
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB soll Gebrauch gemacht werden. Daher ist beabsichtigt,
eine FNP-Anpassung im Wege der Berichtigung nach Bebauungsplanänderung
vorzunehmen. Dabei ist vorgesehen, den Bereich in die Darstellung einer
Sonderbaufläche „Kleinflächiger Einzelhandel“ umzuwandeln.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter