hier: 1) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach
§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den
Aufstellungsbeschluss zur Festlegung des Verfahrensgebietes in diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren nicht durch Einbeziehung der angrenzenden
Grünfläche auf der Westseite der Tackenweide abzuändern.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass durch die Planung
keine Immissionskonflikte hinsichtlich des Immissionspfades Lärm aus den
bestehenden Betrieben an der Hohen Sorge und den benachbarten Betrieben in den
GE-Gebieten auf das Sondergebiet der Sozialunterkünfte vorbereitet werden, bzw.
die Festsetzung technischer Vorkehrungen im Sondergebiet solche Konflikte
vermeiden.
1.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die eingetretene
Entwicklung im Gewerbebereich des Plangebietes nach dem Rücksichtnahmegebot des
§ 15 BauNVO eine zukünftige Ansiedlung erheblich emittierender Betriebe im
Plangebiet ausschließt und beschließt im Bebauungsplanentwurf die Festsetzung
von Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO vorzusehen.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass durch die Planung
keine Notwendigkeit zur Änderung der vorhandenen Verkehrsbeziehungen im
betroffenen Gewerbebereich hervorgerufen wird.
1.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass eine Betätigung
von akustischen Sondersignaleinrichtungen im Einsatzfall des THW keine
Immissionskonflikte in Bezug auf das Wohnen in den Sozialunterkünften
hervorruft.
1.6 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, es bei der bisherigen
Festsetzung der Straßenfläche der Tackenweide im Plangebiet zu belassen und
keinen veränderten Straßenausbau der Tackenweide und der Duirlinger Straße
durch dieses Planverfahren planungsrechtlich vorzubereiten.
1.7 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Wandlung des
bislang als Industriegebiet festgesetzten Gewerbebereiches nicht ursächlich
durch die Ansiedlung der Sozialunterkünfte an der Westseite der Tackenweide
eingetreten ist und die städtebauliche Gemengelage nicht erst durch die
anstehende Planung hervorgerufen wird.
1.8 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die
Voraussetzungen für eine Befristung der durch ihn festgesetzten baulichen und
sonstigen Nutzungen gemäß § 9 Abs. 2 BauGB nicht vorliegt.
1.9 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den Anregungen der IHK
und der Handwerkskammer zu folgen und bei Ausschluss des Einzelhandels mit
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in den GE-Bereichen
untergeordnete Verkaufsstätten im Zusammenhang produzierenden Betrieben oder
Handwerksbetrieben als Ausnahme zuzulassen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung nach § 3
Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vorgestellten Entwurfes durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer
Bürgerversammlung am 25.06.2015 durchgeführt. Im Nachgang hierzu wurde den
Bürgern die Möglichkeit eingeräumt, die in der Versammlung vorgestellten
Planungsunterlagen im Zeitraum eines Monats nach der Versammlung bei der
Verwaltung oder auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einzusehen und
weitere Stellungnahmen zu den Planungsabsichten abzugeben.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB in diesem Bebauungsplanaufstellungsverfahren hat auf der Grundlage
des Vorentwurfes zum Aufstellungsbeschluss in der Zeit August /September 2015
stattgefunden.
Über die
eingegangenen Bedenken und Anregungen ist ein Beschluss über ihre Berücksichtigung
oder Verwerfung im weiteren Planverfahren herbeizuführen. Die im
Bebauungsplanentwurf der Offenlage nicht explizit berücksichtigten Anregungen
und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der
Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Die Stellungnahmen
aus den frühzeitigen Beteiligungen sind den in der Anlage beigefügten
eingegangenen Schreiben sowie der Niederschrift zur Bürgerversammlung zu
entnehmen. Zur Beratung und Beschlussfassung werden mehrfach genannte Einzelaspekte
im Folgenden zusammengefasst behandelt. Die Stellungnahmen sind mit
Bezifferungen entsprechend ihres chronologischen Einganges versehen, die auf
die hierzu erarbeiteten Beschlussempfehlungen dieser Vorlage hinweisen.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung ( § 3 Abs. 1 BauGB)
1.1 Anregung zur Erweiterung des Verfahrens
auf die angrenzende Grünfläche an der Westseite der Tackenweide
Der Eigentümer des
Grundstückes südlich des Geländes der Asylbewerber- und Obdachlosenunterkünfte
Tackenweide 17-19 regt an, seine Fläche mit in das Bebauungsplanverfahren
einzubeziehen, um hierdurch das Planungsrecht für eine der Umgebung angepasste
gewerbliche Nutzung zu erlangen.
Stellungnahme der Verwaltung
Das betroffene
Grundstück betrifft eine rd. 10.000 qm umfassende Fläche, welche sich auf der
Westseite der Tackenweide über eine Länge von im Mittel 190 m erstreckt. Wie
das Verfahrensgebiet E 11/2 liegt dieses Grundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes E 10/4 -Dechant-Sprünken-Straße-. Der Eigentümer hat seine
Fläche zu Beginn der 1990er Jahre erworben, um hier ein gewerbliches
Sportzentrum zu errichten. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für
ein solches Vorhaben wurde der Bebauungsplan E 10/4 im Jahre 1992 dahin gehend
geändert, dass die bis dahin geltende Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche
in eine private Grünfläche mit der Ausweisung überbaubarer Flächen für
Sporthallenbauten umgewandelt wurde.
Das seinerzeit
geplante Vorhaben wurde in der Folgezeit nicht umgesetzt. Stattdessen bemüht
sich der Eigentümer seit geraumer Zeit, für seine Fläche ein Baurecht für eine
allgemeine gewerbliche Nutzung in Anpassung an den benachbarten Gewerbebereich
zu erlangen, und nahm die Einleitung des Planverfahrens E 11/2 zu Anlass, seine
Interessen erneut vorzutragen.
Die gewünschte
Gewerbegebietsplanung für das besagte Grundstück lässt sich nicht aus dem
Flächennutzungsplan mit der Darstellung einer Grünfläche als Puffer zwischen
dem Gewerbebereich und dem westlich angesiedelten Wohnsiedlungsbereich
entwickeln. Da eine Einbeziehung des Grundstückes in das Bebauungsplanverfahren
E 11/2 auf eine flächige Ausdehnung des Gewerbebereiches abzielt, würden die
beschränkten Anwendungsmöglichkeiten des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
überschritten. Von daher wäre eine solche Bauleitplanung nur mit Durchführung
eines parallel laufenden FNP-Änderungsverfahrens durchzuführen. Im Rahmen eines
solchen Verfahrens greifen aber die vertraglichen Vereinbarungen des Gewerbeflächenpools.
Danach hat sich die Stadt Emmerich am Rhein dazu verpflichtet, die Entwicklung
zusätzlicher Gewerbeflächen über die aktuelle Darstellung gewerblicher
Bauflächen im Flächennutzungsplan hinaus nicht als Angebotsplanung zu
betreiben, sondern von konkreten Realisierungsabsichten gewerblicher Vorhaben,
die gegenüber der Genehmigungsbehörde durch städtebaulichen Vertrag mit einem
Vorhabenträger nachzuweisen sind, abhängig zu machen.
Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Daher ist eine
Einbeziehung der betroffenen Fläche in das laufende Verfahren E 11/2 vor dem
Hintergrund des Erfordernisses einer zeitnahen Verfahrensabwicklung für eine
baldige Errichtung der dringend benötigten zusätzlichen Asylbewerberunterkünfte
nicht sachdienlich. Für die gewünschte Umwandlung in GE-Fläche wäre demnach im
Falle einer konkreten Realisierungsabsicht ein vom Eigentümer anzustrengendes
eigenständiges Bebauungsplanverfahren mit einem formellen
FNP-Änderungsverfahren durchzuführen. Diese Möglichkeit wird durch die
Nichteinbeziehung der Fläche in das Planverfahren E 11/2 nicht grundsätzlich
ausgeschlossen.
1.2 Bedenken gegen evtl.
Lärmimmissionskonflikte
Der Eigentümer des
Fuhrunternehmens auf dem westlich an das Asylbewerbergelände angrenzenden
Grundstückes Hohe Sorge 50-52 weist darauf hin, dass seine LKWs das
Betriebsgelände zu Tag- und Nachtzeiten ausschließlich über die Tackenweide
anfahren, und trägt vorsorglich Bedenken gegen eine etwaige Einschränkung
seines Betriebes infolge sich ansiedelnder Nutzungen mit Schutzansprüchen vor.
Auch seitens der
Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve (IHK)
werden drohende Immissionskonflikte in Bezug auf den auch zu Nachtzeiten
durchgeführten Betrieb der benachbarten Unternehmen an der Hohen Sorge
vorgetragen. Gleichermaßen regt Handwerkskammer eine konkrete Begutachtung der
Immissionssituation im Plangebiet an.
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Darlegung eines
etwaig durch die Planung vorbereiteten Immissionskonfliktes in Bezug auf die
Schalleinwirkungen auf das geplante Sondergebiet wurde ein Schallgutachten
angefertigt. Hierbei sind die Wirkungspfade Gewerbelärm und Straßenverkehrslärm
Gegenstand der Untersuchung.
Hinsichtlich des
Gewerbelärms kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sowohl aus den
Gewerbegebieten im Planbereich entsprechend den vorgesehenen Planfestsetzungen
als GE-Gebiete mit Ausschluss der Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I -
VI als auch aus den bestehenden benachbarten Betrieben an der Hohen Sorge kein
Immissionskonflikt zu befürchten ist. Es wird empfohlen, darüber hinaus im
Bebauungsplan für die Gewerbegebiete eine Emissionskontingentierung gemäß DIN
45691 vorzunehmen. Dem soll durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan
gefolgt werden. Damit ist der Schutzanspruch für das Wohnen im Sondergebiet als
sichergestellt zu betrachten. Ferner sind keine Einschränkungen zu Lasten der
Unternehmen an der Hohen Sorge zu erwarten.
Die derzeit
vorliegenden Aussagen zur Ermittlung des Straßenlärms fußen auf noch nicht
bestätigten Annahmen von Verkehrsbelastungszahlen. Derzeit liegen hierzu noch
keine konkreten Zahlen zu den Verkehrsbewegungen im Umfeld des Sondergebietes
vor und die städtischerseits vor kurzem durchgeführte Verkehrszählung hat wegen
technischer Probleme leider keine belastbaren Ergebnisse geliefert. Es wird
daher zeitnah eine weitere Zählung durchgeführt, deren Ergebnisse in das
Gutachten noch eingehen werden. Da hierbei keine wesentlichen Abweichungen von
den angenommenen Zahlen der Verkehrsbelastung zu erwarten sind, wird das
Gutachten in seiner derzeitigen Fassung Bestandteil dieser Vorlage mit dem
Vorbehalt eine entsprechende Anpassung der Ergebnisse des Gutachtens zu den
Auswirkungen des Verkehrslärms auf das Sondergebiet ggf. noch bis zur
Ausschusssitzung, spätestens aber bis zur Durchführung der Offenlage
vorzunehmen. Sollte hierbei die Empfehlung für den Einbau entsprechender
Lüftungseinrichtungen zur Sicherung der Nachtruhe entfallen, so würde auch die
entsprechende textliche Festsetzung aus dem beiliegenden Bebauungsplanentwurf
herausgenommen werden.
1.3 Bedenken gegen die Einschränkung
industrieller Nutzungsmöglichkeiten und Wertverlust der bestehenden Gewerbegrundstücke
infolge Umwandlung von Industrie- in Gewerbegebiet
Die Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BIMA) trägt für ihr im Planbereich gelegenes
Grundstück, Tackenweide 16, Bedenken dagegen vor, dass mit der Herabstufung von
Industriegebiet in Gewerbegebiet eine unzulässige Einschränkung der bisherigen
Möglichkeit einer Ansiedlung stark emittierender Betriebe verbunden sei, die
eine Wertminderung des Grundstückes hervorrufe.
Die IHK weist auf
daraufhin, dass sich mit der Umwandlung der Industriegebietsfestsetzung nicht
nur die Vermarktungsmöglichkeit einer derzeit leer stehenden Gewerbehalle im
Plangebiet verschlechtere, sondern das Potential an Flächen für die Ansiedlung
emittierender Betriebe in Emmerich insgesamt verringere. Für den Fall einer Beibehaltung
der Planungsabsichten regt sie an, an anderer Stelle zeitnah neue
Industrieflächen auszuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der im Jahre 1982
aufgestellte Bebauungsplan Nr. E 10/4 -Dechant-Sprünken-Straße- enthielt in
seiner Ursprungsfassung für die im östlichen Planbereich festgesetzten Gewerbe-
und Industriegebiete eine räumliche Gliederung gemäß der bei Aufstellung des
Bebauungsplanes gültigen Abstandsliste 1977 im Erlass „Abstände zwischen
Industrie - bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der
Bauleitplanung“. Hiermit wurde in der Planung Rücksicht genommen auf das
Schutzbedürfnis der benachbarten Wohngebiete südlich und westlich des
Gesamtgewerbebereiches, indem die Zulässigkeit von Betrieben in Abhängigkeit
ihrer Emissionspotentiale zur Entfernung der Wohnbebauung gestellt wurde.
Im Jahre 2008
erfolgte nach Aufgabe der Ziegelei an der Netterdenschen Straße eine Änderung
des Bebauungsplanes E 10/4, um die Entwicklung der betroffenen Brachfläche
planungsrechtlich vorzubereiten. In diesem Zusammenhang wurde die Gliederung
der übrigen Gewerbe- und Industriegebietsbereiche im Plangebiet auf die derzeit
gültige Abstandliste 2007 umgestellt, ohne jedoch die bestehenden
Baugebietsfestsetzungen näher auf den Prüfstand zu stellen. Die ins aktuelle
Verfahren E 11/2 einbezogenen Gewerbeflächen sind daher für den Gewerbebereich
auf der Ostseite der Tackenweide im Bebauungsplan E 10/4 nach wie vor als
Industriegebiete (GI) nach § 9 BauNVO festgesetzt, faktisch sind hier seit
Planaufstellung aber keine Industriegebiete entstanden. Im betroffenen Bereich
haben sich ausschließlich nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe
angesiedelt, wie sie in Gewerbegebieten (GE) nach § 8 BauNVO zulässig sind.
Darüber hinaus sind schutzwürdige Nutzungen (z.B. allgemeines Wohnen in einem
ursprünglichen Betriebsleiterwohnhaus, das nicht an den inzwischen veräußerten
Betrieb gebunden war) im Plangebiet E 10/4 selbst sowie im unmittelbaren Umfeld
vorhanden. Insofern hat sich bereits eine gewisse Gemengelage eingestellt, bei
der die Eigenart des Gebietes von dem planungsrechtlichen Ansatz eines
Industriegebietes mindestens in ein Gewerbegebiet gekippt ist. Unter Anwendung
des Rücksichtnahmegebotes des § 15 BauNVO ist eine Ansiedlung
industriegebietstypischer, hoch emittierender Betriebe an dieser Stelle nicht
mehr möglich. Daher besteht ein planungsrechtlicher Handlungsbedarf, dem zur
Anpassung der Bauleitplanung an die vorhandene Nutzungssituation im bestehenden
Gewerbebereich nachgekommen werden soll. Dabei soll auch die Vermeidung
immissionsschutzrechtlicher Konflikte zwischen dem Schutzanspruch sensibler
Nutzungen und Änderungsabsichten gewerblicher Nutzungen im Nachbarbereich
planungsrechtlich vorgegeben und nicht erst im Baugenehmigungsverfahren
thematisiert werden.
Die bereits
eingetretenen Nutzungseinschränkungen oder die ausschließlichen Ansiedlungen
nicht erheblich belästigender Betriebe im Plangebiet wurden von den Eigentümern
der betroffenen Grundstücke in den derzeit als GI-Gebiet festgesetzten
Bereichen des Planbereiches weder gerügt, noch haben sie selbst
industriegebietstypische Vorhaben unter Ausnutzung der ursprünglichen
planungsrechtlichen Möglichkeiten vorangetrieben. Einzig eine Wiederaufnahme
der noch bestehenden Baugenehmigung für einen ehemaligen
Metallbeschichtungsbetrieb in der derzeit leer stehenden Gewerbehalle
Tackenweide 21-23 könnte einen Anspruch auf eine evtl. stärker emittierende
Nutzung im Plangebiet begründen. Das Objekt steht jedoch seit geraumer Zeit zum
Verkauf an, wobei die Aussichten auf den Einzug eines gleichartigen Betriebes
ohne jegliche Nutzungsänderung gegen Null gehen. Jede andersgeartete
Nachnutzung wird sich jedoch dem genannten Rücksichtnahmegebot zu unterwerfen
haben.
Von daher bilden die
derzeitigen GI-Gebietsfestsetzungen nur theoretische Nutzungsmöglichkeiten ab.
Der vorgetragene Wertverlust der betroffenen Gewerbegrundstücke infolge der
veränderten Planung kann insofern nicht anerkannt werden. Etwaige
Entschädigungsansprüche nach dem Zweiten Abschnitt des Baugesetzbuches aus den
veränderten Planfestsetzungen sind für die Betriebe, die die sich bietenden
planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft haben, wegen Zeitablaufs
zu verneinen.
Hinsichtlich einer
Aufgabe von wegen Fehlnutzungen nicht mehr nach dem ursprünglichen Planungsziel
nutzbarer Industriegebietsflächen bietet das derzeit in Aufstellung befindliche
Bebauungsplanverfahren E 12/2 -Weseler Straße / Südost- im Bereich östlich der
Weseler Straße zwischen Bahnlinie und Netterdenscher Straße einen gewissen
Ersatz. Das dortige Plangebiet bildet nach den derzeitigen landesplanerischen
Rahmenbedingungen das letzte Areal für eine Industrieansiedlung und wird zu
einem überwiegenden Flächenanteil hierfür planungsrechtlich vorbereitet.
1.4 Gewährleistung einer mehrwegigen
Zufahrtsmöglichkeit für das THW
Die BIMA befürchtet,
dass durch das Heranrücken einer Wohnnutzung in den zukünftigen
Sozialunterkünften Einschränkungen in der Verkehrsführung zu ihrem an das THW
verpachteten Grundstück verbunden sind. Sie fordert die Gewährleistung der
bisherigen mehrwegigen Zufahrtsmöglichkeiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Lagerhalle mit
dem zugeordneten Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück Tackenweide 16 ist an
den THW Ortsverband Emmerich verpachtet, der an dieser Stelle neben der
allgemeinen Unterkunft mit Schulungsräumen im Wesentlichen das Lager seiner
Rettungsfahrzeuge, -geräte und -einrichtungen unterhält und von hier aus seine
Einsätze sowohl im Ernstfall als auch im Übungsfall startet.
Durch die Nutzung
der im geplanten Sondergebiet bereits vorhandenen beiden
Sozialunterkunftsgebäude ist bisher kein Eingriff in die Verkehrsführung im
betroffenen westlichen Abschnitt der Tackenweide erfolgt. Auch die geplante
Erweiterung um ein weiteres Asylbewerberheim mit 18 kleinen Wohneinheiten wird
keine Notwendigkeit hervorrufen, die bisherigen Verkehrsführungen zu ändern.
Von daher bleibt der betroffene Straßenabschnitt der Tackenweide für den
Zweirichtungsverkehr erhalten und verfügt weiterhin sowohl über eine Anbindung
an den östlichen Abschnitt der Tackenweide sowie an die Dechant-Sprünken-Straße
und hierüber an die Ortsumgehung Weseler Straße, als auch über eine Verbindung
zum westlich gelegenen Wohnsiedlungsbereich über die Duirlinger Straße und die
Hohe Sorge. Letztere Verkehrstrasse ist allerdings bis auf die Fahrzeuge der an
der Hohen Sorge gelegenen Fuhrunternehmen ausschließlich auf PKW beschränkt, so
dass sich die Fahrrichtung der Rettungseinsätze des THW von ihrem Gelände aus
nahezu ausschließlich nach Süden über die Dechant-Sprünken-Straße abwickeln
wird.
1.5 Immissionskonflikt aus dem Dienstbetrieb
des THW
Die Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben weist auf einen evtl. Immissionskonflikt durch die
Lärmemissionen aus dem Betrieb des THW insbesondere aus der Verwendung der
Sondersignale (Martinshorn) hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Abweichend von der
Feuerwehr und dem Rettungsdienst sind die Einsätze des THW im Rahmen des
Katastrophenschutzes auf eine relativ geringe Anzahl beschränkt. Wesentlicher
Teil der Warnanlage von Einsatzfahrzeugen ist zunächst das Blaulicht, während
die Betätigung der akustischen Sondersignale nicht auf dem gesamten Fahrweg des
Einsatzes erfolgt, sondern auf unübersichtliche Verkehrsbereiche (Kreuzungen)
beschränkt ist. Der betroffene geradlinige Abschnitt der Tackenweide zeichnet
sich durch einen breiten Straßenquerschnitt ohne Einbauten aus. Insofern wird
sich im Einsatzfall mit der Fahrtrichtung nach Süden erst in einem zum
Sondergebiet größer werdenden Abstand das Erfordernis zur Betätigung des
Martinhorns ergeben.
Bei den von der BIMA
beschriebenen Einsätzen des THW mit Sondersignalen kann es sich daher
allenfalls um sogenannte kurzfristige Geräuschspitzen handeln. Diese dürfen
gemäß TA Lärm die zulässigen Immissionsrichtwerte am Tage um bis zu 30 dB(A)
und in der Nacht um bis zu 20 dB(A) überschreiten. In der vorliegenden
Ausgangssituation ist ein immissionsschutzrechtlicher Konflikt daher nicht zu
erkennen.
1.6 Sicherheitsrisiko für die Bewohner des
Sondergebietes durch die Verkehre der Gewerbebetriebe
Die BIMA weist
darauf hin, dass durch das geplante dritte Sozialunterkunftsgebäude mit einem
erhöhten Fußgängeraufkommen im Straßenbereich der Tackenweide zu rechnen sein
wird. In diesem Zusammenhang befürchtet sie eine gesteigerte Unfallgefahr
infolge der verkehrlichen Sonderrechte des Katastrophenschutzes im Einsatzfall
mit Überschreitungsmöglichkeiten der ansonsten zulässigen Geschwindigkeiten.
Die IHK weist mit
Hinblick auf die über die Anbindung an die Hohe Sorge laufenden LKW-Verkehre
der dortigen Fuhrunternehmen auf ein Sicherheitsrisiko für spielende Kinder aus
den Flüchtlingsunterkünften hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ursprünglich war für
das zusätzliche Asylbewerberheim eine Erschließung über die Duirlinger Straße
angedacht, um wegen unterschiedlicher Belegung der einzelnen Unterkunftsgebäude
deren räumliche Trennung zu gewährleisten. Wegen der im dortigen
Straßenabschnitt unübersichtlichen Verkehrssituation mit den randlichen hohen
Grünstrukturen und engen Kurvenbereichen zur Hohen Sorge und zur Tackenweide
ist man von diesen
Überlegungen aber abgekommen. Die Bebauung des inneren Geländes soll von der
Tackenweide über den vorhandenen Grundstückszugang zwischen den bestehenden
Unterkunftsgebäuden erschlossen werden. Das Gelände bleibt rundum eingezäunt
und bietet neben den Gebäuden weiterhin größere Freiflächen, die als
Spielflächen dienen sollen. Auf diese Weise wird den Kindern ein ausreichendes
Angebot für Aufenthaltsflächen mit entsprechenden Spieleinrichtungen innerhalb
des Geländes gemacht und ein etwaiger Anreiz, angrenzende Verkehrsräume als
Aufenthaltsflächen zu nutzen, minimiert.
Um einen
unkontrollierten Austritt auf die Duirlinger Straße insbesondere bei den
vorgelagerten dichten Grünstrukturen planungsrechtlich zu unterbinden, wird
längs der Nordgrenze des Sondergebietes ein Ausschluss von Zugängen sowie Ein-
und Ausfahrten festgesetzt.
Der westliche
Abschnitt der ausschließlich im Gewerbebereich verlaufenden Tackenweide verfügt
in ihrer derzeitigen Ausgestaltung tatsächlich nur über eine befestigte
Fahrbahn ohne ausgebauten begleitenden Gehweg. Während die Parzellenbreite der
überwiegend nur einseitig anbaubaren Straße durchweg 8,0 m umfasst, ergibt
sich in der Örtlichkeit eine Fahrbahnbreite zwischen 5,5 und 6,5 m. Im
Kurvenbereich der Einmündung der Tackenweide in die Duirlinger Straße weitet
sich diese bis auf rd. 10,0 m auf. Auch ohne mittige Fahrbahnmarkierung zweier
Fahrspuren kann sich in der Tackenweide ein Zweirichtungsverkehr von LKW
abwickeln.
Es handelt sich bei
der Tackenweide um eine Straße innerhalb geschlossener Ortschaft mit der
üblichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/Std. Infolge ihrer geradlinigen
Nord-Südausrichtung und des relativ breiten Straßenquerschnittes ohne Einbauten
ist die Tackenweide für den Verkehrsteilnehmer übersichtlich. Da sich die
Verkehrsbelastung in dieser Straße darüber hinaus in Grenzen hält, ist der auf
die befestigte Verkehrsfläche tretende Fußgänger in diesem Straßenbereich nicht
von vornherein als besonders gefährdet zu betrachten. Seitliche Bankette
ermöglichen ein Ausweichen.
Anders verhält es
sich aktuell im Bereich der teilweise unübersichtlichen Duirlinger Straße. Hier
kann eine Pflegemaßnahme der durch Aufschlag entstandenen Grünstruktur auf der
südlichen Straßenseite im Bereich des Entwässerungsgrabens bessere
Sichtverhältnisse schaffen. Darüber hinaus kann eine Markierung der
Fahrbahnbegrenzungen durch vom Asphaltrand abgesetzte durchgezogene Striche
einen befestigten Randstreifen schaffen, der zur Nutzung durch Fußgänger
abseits der Fahrspuren zur Verfügung steht und damit deren Sicherheitsrisiko im
betroffenen Bereich entgegen wirkt.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB)
1.7 Stellungnahme der IHK zur Standortwahl in
oder im Umfeld von Gewerbebereichen
Die IHK vertritt die
Auffassung, dass Gewerbegebiete als Standorte für Flüchtlingsunterkünfte wegen
der sich abzeichnenden planerischen Konflikte grundsätzlich eher ungeeignet
sind und nur dann in Anspruch genommen werden sollten, wenn sich nachweislich
keine Alternativstandorte auftun. Einerseits würden in Gewerbebereichen nur
unzureichend integrierte Standorte entstehen. Andererseits solle die Entstehung
einer städtebaulichen Gemengelage mit ggf. nachträglichen
Betriebseinschränkungen der Gewerbetreibenden verhindert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich ist
der Gemeinde mit der Novellierung des BauGB zur Unterbringung von Asylbewerbern
Ende 2015 angesichts des anstehenden Handlungsbedarfes vom Gesetzgeber eine
weitere planungsrechtliche Möglichkeit eingeräumt worden, die unabhängig von
einer durchgreifenden Alternativenprüfung über alle Flächen in ihrem
Gemeindegebiet zu einer schnellen Abdeckung des dringenden Raumbedarfes
beitragen soll.
Die Stadt Emmerich
am Rhein hat zu Beginn der vermehrten Zuweisung Asylbegehrender deren
dezentrale Unterbringung in angemieteten Wohnungen innerhalb des gesamten
Stadtgebietes präferiert. Angesichts der schwindenden Ressourcen solcher
Unterbringungsmöglichkeiten hat sie nach Prüfung aller eigenen Flächen sowie
der auf dem Markt angebotenen Flächen Dritter den Bereich der bestehenden
Sozialunterkünfte an der Tackenweide als den geeignetsten Standort für eine
Aufstockung der zur Verfügung zu stellenden Plätze für Asylbewerber
eingeschätzt und die entsprechende Bauleitplanung zur planungsrechtlichen
Vorbereitung auf den Weg gebracht. Die inzwischen eingetretenen Entwicklungen
haben längst einen über diesen Standort und die hier geplante
Unterkunftserweiterung hinaus gehenden Bedarf an weiteren Flächen für
Unterkünfte entstehen lassen, so dass auch die bisher ausgemachten, aber
verworfenen Alternativflächen erneut auf dem Prüfstand stehen.
Das Gelände der in den
1990er Jahren mit der damaligen Flüchtlingswelle entstandenen Sozialunterkünfte
liegt im Übergangsbereich des Gewerbegürtels im Osten von Emmerich zum westlich
angrenzenden Wohnsiedlungsbereich und befindet sich innerhalb der Pufferzone
zwischen diesen Nutzungen, als die der bauleitplanerisch festgesetzte Grünzug
an dieser Stelle dient. Nicht erst die Ansiedlung dieser Unterkünfte hat den
Gebietscharakter des angrenzenden Gewerbebereiches östlich der Tackenweide, der
im Bebauungsplan E 10/4 als Industriegebiet festgesetzt wurde,
beeinflusst. Vor allem die nahezu ausschließliche Ansiedlung nicht
industriegebietstypischer Gewerbebetriebe geringer Emissionslast hat ein
Industriegebiet erst gar nicht entstehen lassen, sondern den Bereich in ein
Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO gewandelt. Eine Gemengelage ist in der
Vergangenheit auch durch die Genehmigung von separaten Wohnhäusern zustande
gekommen, die ohne Bindung an angrenzende Betriebe im Umfeld des Plangebietes
ursprünglich als ungebundene Betriebsleiterwohnhäuser entstanden sind und nun
vereinzelt durch Veräußerung des jeweiligen Betriebes einer allgemeine
Wohnnutzung zugeführt wurden. Darüber hinaus liegt angrenzend an das Plangebiet
eine Vergnügungsstätte (bordellartiger Betrieb). Momentan wird diese zwar nicht
betrieben, könnte aber jederzeit ihren Betrieb wieder aufnehmen. Im Falle eines
wie in der Vergangenheit nicht unerheblichen dort wohnhaft gemeldeten
Personenkreises, der sich 24 Stunden am Tag vor Ort aufhält, trägt auch ein
solcher Betrieb zur Entstehung einer Gemengelage bei. Insofern besteht auch
ohne die Asylbewerberunterkünfte und deren jetzt betriebene Ausdehnung bereits
eine gewisse Gemengelage, die eine planungsrechtliche Anpassung mit der
Herabstufung der Industriegebietsfestsetzung geboten erscheinen lässt.
Im vorgenannten
Übergang vom Gewerbebereich zum Wohnsiedlungsbereich ist die Lage der
Unterkünfte in Bezug auf die Nahversorgung und die Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur sicherlich nicht als bestens integriert zu beurteilen. Allerdings
kann die fußläufige Entfernung vom Plangebiet zum nächsten Nahversorger, zu
Grundschule und Kindergarten von rd. 1 km als zumutbar betrachtet werden.
1.8 Stellungnahme der IHK betreffend
Befristung der Baugenehmigung
Die IHK regt an, die
Genehmigung der Flüchtlingsunterkünfte zeitlich zu begrenzen, um die
städtebauliche Gemengelage nicht dauerhaft zu verfestigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die zeitliche
Befristung einer Baugenehmigung entsprechend der Anregung der IHK ergibt sich
aus der Landesbauordnung keine Grundlage. Die Baugenehmigungen der bestehenden
Unterkunftsgebäude Tackenweide 17 und 19 sind entsprechend zeitlich
unbeschränkt und müssten im Falle einer Unterbindung der Nutzung formell
aufgehoben werden. Dies könnte zumindest für das von der Stadt angemietete Haus
Tackenweide 19 eines Privateigentümers Entschädigungsansprüche hervorrufen. Die
vorgeschlagene Befristung der Zulässigkeit der zusätzlichen Unterkunftsgebäude
würde eine Verfestigung einer städtebaulichen Gemengelage darüber hinaus nicht
vermeiden, da sich diese bereits eingestellt hat.
Allenfalls der § 9
Abs. 2 BauGB erlaubt es in besonderen Fällen, dass bestimmte bauliche und
sonstige Nutzungen für einen festgesetzten Zeitraum zulässig oder bis zum
Eintritt vorgegebener Umstände zulässig oder unzulässig werden. Die
Anwendungsmöglichkeit dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall bereits
vorhandener, unbefristet genehmigter Nutzungen zu verneinen. Aus heutiger Sicht
könnte darüber hinaus auch kein konkreter Zeitraum bestimmt werden, nach dessen
Ablauf die Nutzung der geplanten weiteren Sozialunterkünfte an der Tackenweide
mangels weiteren Bedarfes auslaufen wird.
1.9 Stellungnahmen der IHK und der
Handwerkskammer betreffend Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem
Einzelhandel
Zu dem in den
GE-Bereichen im Plangebiet vorgesehenen Ausschluss von Einzelhandel mit
zentrenrelevanten Sortimenten weist die IHK darauf hin, dass das Emmericher
Einzelhandelskonzept die Ausnahme eines sogenannten „Annexhandels“, d.h.
untergeordnete Verkaufsstätten in Verbindung mit produzierendem Gewerbe oder
Handwerksbetrieben, einräumt. Auch die Handwerkskammer weist auf dieses
städtebauliche Ziel im Sinne einer Anregung hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend den städtebaulichen Zielen des Emmericher
Einzelhandelskonzeptes, welches eine Stärkung des Einzelhandels in den
zentralen Versorgungsbereichen der Innenstadt bezweckt, soll der im bisherigen
Bebauungsplan E 10/4 festgesetzte Ausschluss von nahversorgungs- und
zentrenrelevantem Einzelhandel auch in den neuen Bebauungsplan E 11/2
übernommen werden. Dabei soll den Anregungen der IHK und der Handwerkskammer
entsprochen und der sogenannte Annexhandel im Rahmen einer zusätzlichen
Festsetzung als Ausnahme zugelassen werden.
Zu 2)
Der beiliegende
Entwurf des Bebauungsplanes E 11/2 (Plankarte, textliche Festsetzungen,
Hinweise und Begründung) soll zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
bestimmt werden.
Zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und
Obdachlosen dient das Planverfahren der planungsrechtlichen Anpassung an die
bestehende Nutzung der vorhandenen Sozialunterkünfte an der Tackenweide sowie
der Schaffung der Voraussetzung für die Erweiterung dieser Einrichtungen.
Darüber hinaus soll für den benachbarten Gewerbebereich mit einer Herabstufung
der Festsetzung von Industriegebieten nach § 9 BauNVO in Gewerbegebiete nach §
8 BauNVO den tatsächlichen Gegebenheiten infolge der Ansiedlung ausschließlich
nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe Rechnung getragen werden.
Da der Gewerbeteil des Planbereiches baulich bereits vollständig
realisiert ist, bereitet die Planaufstellung nur im Bereich der
Sozialunterkünfte eine zusätzliche Bebauungsmöglichkeit vor. Auf dem
betroffenen Gelände sind randliche Grünstrukturen mit z.T. größeren Bäumen
anzutreffen, deren Bestand im Falle einer baulichen Nutzung gefährdet ist. Da
der Bebauungsplan nach den Bestimmungen des § 13a BauGB als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufgestellt wird, gelten die Ausgleichsregelungen für
Eingriffe in Natur und Landschaft nicht. Dafür greift hinsichtlich der Bäume
die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein, nach der für den Entfall
schützenswerter Bäume im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ein
Ersatz zu leisten ist.
Der Bebauungsplan thematisiert die etwaigen Nutzungskonflikte zwischen dem
Schutzanspruch der Wohnnutzung in den Unterbringungen einerseits und dem
umgebenden Gewerbe andererseits und trifft durch einzelne Festsetzungen
Vorkehrungen zur Gewährleistung eines gesunden Wohnens sowie zur Vermeidung von
Sicherheitsrisiken, infolge eines Aufenthaltes der Bewohner der
Sozialunterkünfte im Straßenraum.
Da sich die geplante Sondergebietsfestsetzung nicht aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt, soll der Flächennutzungsplan bei Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens nach den Bestimmungen § 13a BauGB unter Anwendung des §
13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden. Hierbei soll
die bisherige Darstellung einer Grünfläche für die im Bebauungsplan
festgesetzte Sondergebietsfläche umgewandelt werden in Sonderbaufläche (SO) der
Zweckbestimmung „Unterkünfte für Flüchtlinge, Asylbewerber und Obdachlose“. Die
landesplanerische Zustimmung liegt hierzu vor.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
9.000,- EUR
Gutachtenerstellung bereits erbracht
Leitbild :
Die Maßnahme wird im
Leitbild behandelt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter