hier: 1) Aufstellungsbeschlusse
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. §
1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. E 11/1 -Spillingscher Weg / Gewerbegebiet
Ost- dahin gehend zu ändern, dass
a)
die
Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf der südlichen Teilfläche des Grundstückes
Marie-Curie-Straße 12, Gemarkung Emmerich, Flur 11, Flurstück 422 umgewandelt
und dem östlich angrenzenden Industriegebiet (GI) Nr. 2 mit einer
Grundflächenzahl GRZ=0,8 und einer Baumassenzahl BMZ=6,0 zugeschlagen wird,
b)
eine
Teilfläche der öffentlichen Grünfläche am Bärensackerweg betreffend Grundstück
Gemarkung Emmerich, Flur 11, Flurstück 512 umgewandelt und ebenfalls dem
Industriegebiet (GI) Nr. 2 mit einer Grundflächenzahl GRZ=0,8 und einer
Baumassenzahl BMZ=6,0 zugeschlagen wird,
c)
die als
GI-Gebiete festgesetzten beiden Teilflächen der Grundstückes Gemarkung
Emmerich, Flur 11, Flurstück 512 in Öffentliche Grünfläche der Zweckbestimmung
„Abpflanzung mit integriertem Rad- und Fußweg“ umgewandelt werden,
d)
die
überbaubare Fläche auf dem Grundstück Max-Planck-Str. 6, Gemarkung Emmerich,
Flur 11, Flurstück 326 der bestehenden südlichen Grundstücksgrenze angepasst
wird.
Das Verfahren wird
als vereinfachtes Verfahren nach den Bestimmungen des § 13 Baugesetzbuch
durchgeführt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine öffentliche Auslegung des
vorgelegten Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a) Planungsanlass
Der in den
Gewerbehallen Marie-Curie-Straße 8 - 12 angesiedelte Gewerbebetrieb Q-Railing
will sich nach Erwerb des südöstlich angrenzenden Grundstückes Max-Planck-Str.
6 durch Errichtung einer weiteren Halle nach Freiräumung dieser
Arrondierungsfläche erweitern. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, eine
zentrale Wareneingangs- und Ausgangstelle für den Gesamtbetrieb an der
westlichen Gebäudefront der neu geplanten Halle einzurichten. Dies würde die
Verteilung der Güter innerhalb des Betriebes und somit die Betriebsabläufe in
den untereinander verbundenen 4 Hallenkörpern optimieren.
Der betroffene
Betrieb expandiert seit Jahren und hat bereits mehrere Hallen im unmittelbaren
Umfeld angemietet. Er erklärt, auf die geplante Erweiterung der Lagerhallen
angewiesen zu sein, um seinen Standort zu halten. Insofern ist absehbar, dass
er das mit dem Erwerb verbundene Erweiterungspotential ausnutzen muss und sich
daher umfängliche Fahr- und Rangierflächen auf dem Grundstück ersparen möchte.
Aus diesem Grunde soll der Lieferverkehr die zukünftigen Laderampen nicht von
der Max-Planck-Straße, durch die die neue Halle ebenfalls erschlossen werden
könnte, sondern über eine neu auszubauende Zufahrt auf dem Betriebsgelände von
der Werner-Heisenberg-Straße längs der Südfront der bestehenden Betriebshallen
Marie-Curie-Straße 8-12 aus anfahren.
Für eine solche
Zufahrt soll die unbebaute südliche Teilfläche des Grundstückes
Marie-Curie-Str. 12 (Gemarkung Emmerich, Flur 11, Flurstück 422) zur Anlage
eines LKW-Wendeplatzes vor der neuen Halle genutzt werden, um eine
Rückwärtsanfahrt der Laderampen zu ermöglichen. Die nach den Ausbaurichtlinien
für Wendevorgänge von LKW-Zügen erforderliche Wendefläche umfasst
einschließlich freizuhaltender Überhangflächen einen Kreis von 28 m Durchmesser.
Zur Ausgestaltung eines solchen Wendeplatzes sowie zur Anlage einer für einen
Begegnungsverkehr genügend breiten Zufahrtsspur von der
Werner-Heisenberg-Straße wird eine Teilfläche von rd. 300 qm aus der südlich an
das Betriebsgelände angrenzenden städtischen Grünfläche am Bärensackerweg
benötigt.
Verwaltungsseitig
wird die vorgelegte Planung im wirtschaftsfördernden Sinne unterstützt. Die
bestehende Grünstruktur im betroffenen westlichen Abschnitt des
Bärensackerweges würde hierdurch in ihrer Gesamtausdehnung nur geringfügig
angetastet. Die ausgebaute Wegefläche der rad- und fußläufigen Querung des
Gewerbegebietes innerhalb dieser Grünfläche würde nicht betroffen. Der
gewerbliche Erweiterungsbereich würde nur punktuell hieran angrenzen, so dass bei
dem dichten Bewuchs auf der verbleibenden Grünfläche nur eine geringe
Außenwirkung der Maßnahme auftreten würde.
Zwischen der
Werner-Heisenberg-Straße und der Max-Planck-Straße wird die Trasse des auch
bereits vor der Entwicklung des Gewerbegebietes existenten landwirtschaftlichen
Bärenackersweges beidseitig durch Grünflächen begleitet, die in ihrer
Gesamtausdehnung bis zu 40 m Breite annehmen und neben wenigen Einzelbäumen im
Wesentlichen durch dichten strauchartigen Bewuchs geprägt sind. Im weiteren Verlauf
zur östlichen Plangrenze ist der Rad- und Fußweg durch beidseitige Baumreihen
und östlich der Lise-Meitner-Straße nur noch durch Rasenbankette begleitet und
stößt hier unmittelbar an die angrenzenden Gewerbegrundstücke an. Der im Rahmen
dieser Planänderung entfallenden Teilflächen der betroffenen Grünstruktur kann
im Gesamtgefüge des Gewerbegebietes insofern keine herausragende Bedeutung
zugemessen werden.
Bei der
Veräußerung der Fläche des heutigen Grundstückes Marie-Curie-Straße 12 durch
die Stadt Emmerich im Jahre 1996 ist aus aktenkundig nicht mehr
nachvollziehbaren Gründen eine Teilfläche der als öffentliche Grünfläche
festgesetzten Anpflanzungsfläche am Bärensackerweg mit verkauft worden. Die im
Kaufvertrag dem Erwerber seinerzeit vermeintlich eröffnete gewerbliche Nutzung
der betroffenen Fläche ist im Folgenden aber nicht durch Planänderung
abgesichert worden. Bislang wurde die südliche dreiecksförmige Teilfläche des
Flurstückes 422 durch den nunmehr ansässigen Betrieb allerdings nicht genutzt und
stellt sich in der Örtlichkeit weiterhin als Teil der Grünfläche dar.
Zur Ermöglichung
seiner Erweiterungs- und Umstrukturierungsabsichten beantragt der betroffene
Betrieb die Änderung des Bebauungsplanes sowie den Erwerb der für die Anlage
der Zufahrt von der Werner-Heisenberg-Straße und den Wendeplatz erforderlichen
Erweiterungsfläche von der Stadt Emmerich am Rhein.
b) Planungsziel
Ziel der 9.
Änderung des Bebauungsplans E 11/1 ist eine Neuordnung des südlichen
Grundstücksteils eines bestehenden Gewerbegrundstücks an der Marie-Curie- und
der Max-Planck-Straße und eine bessere Erschließung der Fläche über eine neue
private Anbindung an die Werner-Heisenberg-Straße. Hierzu sollen Teile der
festgesetzten Grünfläche am Bärensackerweg in die Festsetzung des angrenzenden
Industriegebietes (GI) und im Gegenzug Teile der festgesetzten GI-Fläche in
Grünfläche geändert werden.
c) Geplante planungsrechtliche Festsetzungen
Zur Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplans E 11/1 wird formell ein neuer Teilbebauungsplan
aufgestellt, mit dessen Rechtskraft die bisherigen Festsetzungen der
betroffenen Teilfläche des bestehenden Bebauungsplans ihre Gültigkeit
verlieren. Auf der Planurkunde des bisherigen Bebauungsplans wird ein
entsprechender Vermerk platziert, der für die betreffende Teilfläche auf den
Änderungsbebauungsplan verweist.
Das Plangebiet des
Änderungsplanes umfasst neben der betroffenen Grünflächenfestsetzung am
Bärensackerweg auch die Fläche des Gewerbegrundstückes Max-Planck-Straße 6,
dessen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung bis auf eine
Anpassung der überbaubaren Fläche an die entstandene Grundstücksbildung
erhalten bleiben. Zu den für dieses Grundstück in den Änderungsplan
übernommenen Festsetzungen zählen auch die Nutzungsbeschränkung durch
Grobzonierung nach Abstandserlass zur Berücksichtigung
immissionsschutzrechtlicher Belange schutzwürdiger Nutzungen in der Umgebung
sowie die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels und das Pflanzgebot.
Es findet im Rahmen
der Änderungsplanung eine Neuordnung in der Flächenverteilung zwischen
festgesetzten GI-Bereichen und Grünflächen statt. Dabei werden erforderliche
Teilflächen für die geplante Anlage der LKW-Zufahrt von der
Werner-Heisenberg-Straße und des Wendeplatzes von der Festsetzung als
Öffentliche Grünfläche in GI-Fläche, die dem GI-Gebiet des Grundstückes
Max-Planck-Str. 6 zugeschlagen wird, umgewandelt. Im Gegenzug erfolgt eine
Umwandlung zweier als GI-Gebiet festgesetzter Teilflächen, die in Abweichung hiervon in der Örtlichkeit
Bestandteil der städtischen Grünfläche geblieben sind, in die
Festsetzung als „Öffentliche Grünfläche“ der Zweckbestimmung „Anpflanzung mit
integriertem Rad- und Fußweg“.
d) Ausgleichsbedarf
Die Eingriffsbilanzierung weist ein Ausgleichsdefizit von rd. 3.600
ökologischen Wertpunkten nach. Hierfür kann im Eingriffsbereich keine
Kompensationsmaßnahme angeboten werden. Stattdessen wird dieses Defizit über eine Anrechnung auf das Ökokonto
der Stadt Emmerich am Rhein, welches durch eine Extensivierungsmaßnahme auf der
Ackerfläche am Flassertweg in Klein-Netterden, Flur 9, Flurstücke 88 und 89
gebildet wurde, ausgeglichen. Der Eingriffsverursacher leistet im Gegenzug
einen Kostenbeitrag an die Stadt Emmerich am Rhein. Diese Regelung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zum Satzungsbeschluss gesichert.
e) Erfüllung der Voraussetzungen für ein vereinfachtes
Verfahren nach § 13 BauGB
Die Grundzüge der Planung werden durch die vorliegende Änderung nicht
berührt, da die im Bebauungsplan festgelegten Nutzungsstrukturen dem Grunde
nach erhalten bleiben. Es erfolgt lediglich eine Neuordnung in der Flächenverteilung zwischen festgesetzten GI-Bereichen
und Grünflächen. Aus diesem
Grund wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Die in §
13 Absatz 1 BauGB genannten Voraussetzungen (kein UVP- pflichtiges Vorhaben,
keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
Vogelschutzgebieten) werden durch die vorgesehene Änderung erfüllt.
Änderungen von
Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, sind gemäß
§ 13 Abs. 3 BauGB von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB und zur Anfertigung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB
ausgenommen.
Das Verfahrensgebiet der
9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes E 11/ ist im Flächennutzungsplan
der Stadt Emmerich am Rhein als gewerbliche Baufläche dargestellt. Die
veränderte Planung entspricht insofern dem Entwicklungsgebot des
Baugesetzbuches.
Zu 2)
Der Vorlage liegt
der Bebauungsplanänderungsentwurf (Karte und textliche Festsetzungen sowie
Hinweise) mit Begründung und Artenschutzrechtlicher Vorprüfung bei.
Da sich der Grad
einer möglichen Betroffenheit der an dem Änderungsverfahren zu beteiligenden
Öffentlichkeit nicht mit Bestimmtheit eingrenzen lässt, soll eine Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 13 Nr. 2 BauGB in der Form einer öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter