Betreff
Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergie",
hier: 1) Fortführung des Konzeptes zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergie-
anlagen in der Stadt Emmerich am Rhein
2) Bericht über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB
3) Änderung des Aufstellungsbeschlusses
4) Beschluss zur Offenlage
Vorlage
05 - 16 0703/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1)         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den vorgelegten Entwurf der Fortführung des Konzeptes zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Stadt Emmerich am Rhein als Grundlage für die Festlegung der Konzentrationszonen im Offenlageentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ zu bestimmen.

 

2.1)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der Ausführungen der Verwaltung, der Anregung auf Darstellung von neuen Konzentrationszonenbereichen in einem Abstand von weniger als 450 m zu Außenbereichswohnbebauung nicht zu folgen.

 

2.2)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der Ausführungen der Verwaltung, der Anregung auf FNP-Darstellungen zur Ermöglichung weiterer Einzelstandorte von Windenergieanlagen nicht zu folgen.

 

2.3)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Begrenzung der Darstellung der Konzentrationszone 3 im Entwurf der Offenlage auf den in der Fortführung des Konzeptes für Windkraftpotenzialflächen ermittelten gesamten Eignungsbereich zwischen Asseltscher Weg und Zum Frauenmaad auszudehnen.

 

2.4)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, keine Bebauungsplanverfahren zur planungsrechtlichen Festsetzung von Windparks parallel zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ einzuleiten.

 

2.5)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange des BAIUDBw im Rahmen vorbereitenden Bauleitplanung ausreichend berücksichtigt und erst in der nachfolgenden Anlagengenehmigungsplanung konkret geprüft werden.

 

2.6)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass die vom Geologischen Dienst NRW angeführten Thematiken in der Begründung bzw. im Umweltbericht erörtert werden.

 

2.7)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau, Regionalniederlassung Niederrhein zur Kenntnis.

 

2.8)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zur Kenntnis und stellt fest, dass die Belange der Bodendenkmalpflege im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung zu berücksichtigen sind.

 

2.9)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange der 110-kV-Leitung durch die zukünftige Errichtung von Windkraftanlagen in der Konzentrationszone 1 nicht beeinträchtigt werden.

 

2.10)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange des Artenschutzes im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanungen durch Festsetzung und Durchführung von CEF-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie und Monitoring berücksichtigt werden können.

 

2.11)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange des Trinkwasserschutzes bei der Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzonen IIIa und IIIb der Wasserschutzgebietsverordnung Emmerich-Helenenbusch durch Auflagen im Rahmen der Genehmigungsplanung ausreichend beachtet werden können.

 

2.12)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis.

 

2.13)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Bedenken des Straßenbaulastträgers der Bundesautobahn A3 zu entsprechen und die Grenzen der Konzentrationszonen 1 und 2 unter Berücksichtigung der Anbaubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG in einem Abstand von 100 m zum jeweiligen Fahrbahnrand festzusetzen.

 

2.14)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Anregungen und Bedenken der EGD zurückzuweisen und die durch Beschluss des Rates vom 12.05.15 bestimmte  Begrenzung der Konzentrationszonen 2 und 3 gegenüber dem Bereich der Sondierungsflächendarstellung im GEP 99 zum weiteren Gegenstand des Verfahrens zu machen.

 

2.15)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der Ausführungen der Verwaltung, den Anregungen der Naturschutzverbände nicht zu folgen und die Darstellung der Konzentrationszone 2 einschließlich der südwestlichen Teilfläche zum Gegenstand des weiteren Verfahrens zu machen.

 

3)         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Aufstellungsbeschluss vom 26.08.2014 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 12.05.2015 zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ im Sinne des § 5 Abs. 2b) BauGB erneut dahingehend zu ändern, dass der Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt wird und für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie ein Bereich in der Lage der aktuell im allgemeinen Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein dargestellten Konzentrationszone südöstlich der Autobahnanschlussstelle Emmerich sowie drei weitere im Anlageplan gekennzeichnete Bereiche im Ortsteil Klein-Netterden in der Lage zwischen Bundesautobahn A3, B 220, Bundesgrenze und Budberger Straße ins Verfahren eingestellt werden.

 

4)         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den vorgelegten Entwurf des sachlichen

            Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b) BauGB als Entwurf der

            Offenlage und beauftragt die Verwaltung auf dieser Grundlage die öffentliche Auslegung

            nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB

            durchzuführen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)   Fortführung des Windkraftpotenzialflächenkonzeptes

 

In der Sitzungsfolge ASE am 21.04.2015 und Rat am 12.05.2015 hat die Verwaltung einen Sachstandsbericht über die bis dahin vorliegenden Abstimmungsergebnisse der städtischen Planungsabsichten im Rahmen der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie mit den Zielen der Raumordnung abgegeben. Seinerzeit bestand das Erfordernis weitergehender artenschutzrechtlicher Untersuchungen, da nach Auffassung der Bezirksregierung die vorgelegten Unterlagen des Vorentwurfes für den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ für eine abschließende landesplanerische Stellungnahme nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NW (LPlG) nicht ausreichten. U.a. fehlte eine genügende Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumordnung, wie sie dem Gebietsentwicklungsplan (GEP) von 1999, dem Landesentwicklungsplan (LEP) sowie dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan zu entnehmen sind.

 

Grundlage für den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss zu Verfahrensbeginn vom 26.08.2014 bildete das vom Rat am 16.07.2013 als Arbeitsgrundlage für eine erweiterte FNP-Windkraftkonzentrationszonenausweisung beschlossene „Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Stadt Emmerich am Rhein“. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ sollte den Ergebnissen dieses Konzeptes entsprechen Positivzuweisungen für Windanlagenstandorte in 5 Bereichen des Emmericher Stadtgebietes in den Ortslagen Klein-Netterden und Vrasselt festsetzen. Nach besagter Vorabstimmung mit den landesplanerischen Zielen beschloss der Rat am 12.05.15 unter Berücksichtigung der formulierten landesplanerischen Bedenken eine Herausnahme der ursprünglich geplanten Windkraftbereiche im Bereich Schwarzer Weg in Vrasselt und auf der Südseite der Bundesautobahn beiderseits des Budberger Weges. Des Weiteren wurde die Teilfläche einer Zone im Bereich des Hetterbogens, soweit sie die im GEP 99 dargestellte Sondierungsfläche für GIB längs der Bundesgrenze betraf, aus dem Verfahren entlassen. Die danach noch übrigen Eignungsbereiche für Windkraft liegen im Bereich des westlichen Hetterbogens nördlich der Bundesautobahn zwischen B 220 und Netterden.

 

Zu den seitens der Landesplanungsbehörde geforderten Verträglichkeitsnachweisen in Bezug auf den Schutz- und die Entwicklungsziele der berührten Biotopkataster- und Biotopverbundfläche und den BSLE-Status des Hetterbogens wurden eine vertiefende Artenschutzprüfung, eine FFH-Verträglichkeitstudie durchgeführt sowie eine Einschätzung der Betroffenheit der Biotopverbundfläche erarbeitet.

 

Seitens der Landesplanungsbehörde war auch gefordert worden, dass die im städtischen Windkraftkonzept vom 16.07.2013 gewählte Verfahrensweise zur Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Potentialflächen über harte und weiche Tabu-Kriterien schlüssiger und nachvollziehbarer dargelegt werden müsse. Diese Forderung sowie die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung und die Anerkennung der landesplanerischen Ziele durch Herausnahme von ursprünglich vorgesehenen Konzentrationszonenflächen haben eine Fortschreibung des Potenzialflächenkonzeptes für Windkraft erforderlich gemacht. Hierin sind auch die geänderten Vorgaben des mittlerweile aufgestellten Windenergieerlasses 2015 eingeflossen. Die Grundzüge der bisherigen Eignungsflächenermittlung werden hierdurch nicht aufgeben, allerdings werden aufgrund von zwischenzeitlicher Rechtsprechung sowie von Empfehlungen des Windenergieerlasses teilweise größere Vorsorgeschutzabstände zu schutzwürdigen Wohnnutzungen eingeführt. Anstelle eines 500 m-Abstandes zu Wohnsiedlungsbereichen wird nunmehr ein Abstand von 600 m berücksichtigt. Der Abstand zu Außenbereichswohnnutzungen wird auf einheitlich 450 m (dreifache Anlagenhöhe von 150 m zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung) festgesetzt. Darüber hinaus  erfolgt die Einführung weiterer weicher Tabukriterien für diejenigen Flächen, die mit den landesplanerischen Zielen kollidieren.

 

Das Eignungsflächenkonzept bildet als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Grundlage für die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“. Die im Entwurf des Teilflächennutzungsplanes ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergie entwickeln sich aus dem Entwurf der Konzeptfortschreibung, die im Rahmen der Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 sowohl der Öffentlichkeit als auch den Behörden vorgestellt wurde. Die Beschlussfassung des Konzeptes soll formell mit Vorlauf über den Fachausschuss durch den Rat im Zusammenhang mit dem Feststellungsbeschluss zu Ende des Verfahrens erfolgen. Der Entwurf der Konzeptfortführung wird dem Fachausschuss zur Kenntnis gegeben und im Rahmen des Offenlagebeschlusses als Grundlage für die im Offenlageentwurf festgesetzten Konzentrationszonendarstellungen beschlossen.

 

 

 

Zu 2)  Bericht über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Bürgerversammlung am 17.03.2016 durchgeführt. Im Nachgang hierzu wurde den Bürgern die Möglichkeit eingeräumt, die in der Versammlung vorgestellten Planungsunterlagen im Zeitraum von 2 Wochen nach der Versammlung auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einzusehen und weitere Stellungnahmen zu den Planungsabsichten abzugeben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB hat während des gesamten Monats März 2016 stattgefunden.

 

Der in die Beteiligungen eingestellte Vorentwurf wich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Artenschutzprüfungen und des Fortschreibungsentwurfes für das Potenzialflächenkonzept von der Beschlusslage des geänderten Aufstellungsbeschlusses, vom 12.05.2015 geringfügig ab. Die Abweichungen schlagen sich in Änderungen der Flächenbegrenzungen nieder, während die Lage der geplanten Konzentrationszonen dem Grunde nach bestehen bleibt. So war z.B. nach den klärenden Ausführungen im Windenergieerlass zu berücksichtigen, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von WEA innerhalb von Konzentrationszonen nur dann eintritt, wenn die Anlagen in ihrer Gesamtheit, d.h. einschließlich der Rotorüberdeckungsflächen von der Zone erfasst werden. Für die Überführung der bestehenden Konzentrationszone 1 in den Teilflächennutzungsplan bedeutet dieses Erfordernis die Anpassung der südlichen Grenze an die bestehenden Rotorflächen der bestehenden beiden östlichen Anlagen, da diese die Zone bislang überschreiten. Bei Errichtung der betroffenen Anlagen war davon ausgegangen worden, dass für deren planungsrechtliche Zulässigkeit nur der Standort des Mastes von der Zone erfasst sein musste.

 

Über die in den beiden Beteiligungen eingegangenen Bedenken und Anregungen ist ein Beschluss über ihre Berücksichtigung oder Verwerfung im weiteren Planverfahren herbeizuführen. Die im Entwurf des Teilflächennutzungsplanes der Offenlage nicht explizit berücksichtigten Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem Feststellungsbeschluss vorgelegt werden.

 

Die Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen sind den in der Anlage beigefügten eingegangenen Schreiben sowie der Niederschrift zur Bürgerversammlung zu entnehmen. Die Stellungnahmen sind mit Bezifferungen entsprechend ihres chronologischen Einganges versehen, die auf die hierzu erarbeiteten Beschlussempfehlungen dieser Vorlage hinweisen.

 

 

Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
(§ 3 Abs. 1 BauGB)

 

2.1       Anregung zur Festsetzung eines Abstandes von nur 350 m gegenüber Außenbereichseinzelwohnnutzungen als weiches Tabukriterium im Potenzialflächenkonzept

 

Es wurde angeregt, bei der Bestimmung der weichen Tabukriterien für die Ermittlung potentiell für die Windkraftnutzung zur Verfügung stehender restriktionsfreier Flächen anstelle eines Abstandsmaßes zur Außenbereichswohnnutzung von 450 m den Abstand global auf 350 m zu reduzieren. Dies entspreche einerseits in die Windkraftplanung anderer Kommunen eingegangenen Abstandsmaßen und könne andererseits weitere zusammenhängende Eignungsflächen für zusätzliche Konzentrationszonendarstellungen eröffnen. Darüber hinaus könne bei Einzelfallentscheidung die Beurteilung, ab wann eine Anlage eine optisch bedrängende Wirkung entfalte, zu dem Ergebnis gelangen, dass ein  Abstand von weniger als 450 m genüge.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. Im Beschluss des OVG NRW  -8 A 2285/03 vom 12.01.2006 wurde mit dem Dreifachen der Gesamthöhe einer Windenergieanlage als Abstand zu einer schutzwürdigen Nutzung ein grober Anhaltswert eingeführt, ab dem eine optisch bedrängende Wirkung nicht anzunehmen ist. Die Orientierung an einem solchen Abstandsmaß bei der Festsetzung von Konzentrationszonen zu Außenbereichswohnbebauung vermittelt der Gemeinde eine gewisse Sicherheit, dass sie keine Planung betreibt, die sich im Nachgang nicht als realisierbar herausstellt. Der im Potenzialflächenkonzept als weiches Tabukriterium angesetzte Abstand von 450 m entspricht dem Dreifachen einer Anlagenhöhe von 150 m, wie sie bei der zuletzt errichteten Anlage in der bestehenden Konzentrationszone nördlich des Kapellenberger Weges in etwa realisiert wurde.

 

Bei der Errichtung der WEA sind die Anlagenbetreiber nicht von der Verpflichtung entbunden, den Nachweis zu führen, dass keine optisch bedrängende Wirkung von ihrer Anlage ausgeht. Hierbei mag es im Einzelfall dazu kommen, dass ein Abstandserfordernis zu Wohnbebauung von weniger als dem gewählten Tabukriterium von 450 m nachgewiesen werden könnte. Da sich aber die bedrängende Wirkung von WEA vor allem an der Anlagenhöhe und dem Rotordurchmesser festmacht und sich die Anlagen der neuesten Generation insbesondere durch immer größere Anlagenhöhen und Rotorendurchmesser auszeichnen, würde im Fall einer grundsätzlichen Reduzierung des Abstandes der Konzentrationszonenbegrenzung zu schutzwürdigen Außenbereichswohnnutzungen auf 350 m nur ein vermeintlich größeres Flächenpotenzial für Windkraftnutzung dargestellt werden. Tatsächlich könnte dieses nicht genutzt werden, wenn sich bei der Einzelfallbetrachtung der bedrängenden Wirkung im Rahmen der Genehmigungsplanung ein näheres Heranrücken von großen Anlagen nach dem Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig als gar nicht zulässig erweist.

 

Da sich die Effektivität der zeitgemäßen WEA insbesondere durch die Anlagenhöhe ergibt, ist für die Zukunft nicht davon auszugehen, dass noch zahlreiche kleinere Anlagen wie ab den 1990er Jahren errichtet werden sollen. Bei den bestehenden Anlagen in der Konzentrationszone 1, die das gewählte Tabukriterium von 450 m Abstand zu Einzelwohnbebauung im Außenbereich allesamt unterschreiten, handelt es sich um zwei ältere Anlagen mit einer Gesamthöhe von 136,5 m und eine vor kurzem errichtete Anlage einer Höhe von 150 m. Zu der Genehmigung der letztgenannten Anlage ist eine gerichtliche Auseinandersetzung anhängig, in der auch die optisch bedrängende Wirkung noch Gegenstand der Prüfung ist.

 

Für den Fall, dass der Anregung auf Reduzierung der Tabuzone „Abstand zu Außenbereichswohnbebauung“ stattgegeben würde, eröffnen sich keine weiteren zusammenhängenden Potenzialflächen, die sich nach den Vorgaben des Windenergieerlasses von ihrer Größenordnung her (10 ha) zur Darstellung zusätzlicher Konzentrationszonen für Windparks eignen würden.

 

 

2.2       Anregung zur Festsetzung von Konzentrationszonen zur Ermöglichung von Einzelanlagen

 

Es wurde angeregt, planungsrechtlich auch Einzelstandorte für Windkraftanlagen zu öffnen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Empfehlungen des Windenergieerlasses 2015 zielen auch bei der grundsätzlichen Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sowie der Förderung der Windenergie zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Landes NRW nicht auf eine allgemeine Freigabe des Freiraums für die Errichtung von WEA ab. Vielmehr soll zur Schonung des Freiraumes eine Konzentration der Anlagen an geeigneten und verträglichen Standorten gegenüber einer Vielzahl von Einzelanlagen mit einer breiten räumlichen Verteilung über das gesamte Stadtgebiet vorgezogen werden.

 

Dem folgt die Stadt Emmerich am Rhein durch die Planung von Konzentrationszonen einer Flächengröße von mindestens 10 ha, die so zugeschnitten sind, dass sie Raum für jeweils mindestens 3 Anlagenstandorte bieten. Die Lage dieser Konzentrationszonen betrifft einen räumlich begrenzten Bereich innerhalb des Stadtgebietes, so dass sich zukünftig nach Rückbau der vornehmlich im Ortsteil Vrasselt außerhalb der bisherigen sowie auch der zukünftigen Konzentrationszonendarstellungen errichteten WEA eine lokal begrenzte Bündelung der Windkraftanlagen ergeben wird, der sich die auf niederländischem Gebiet unweit der Bundesgrenze geplanten Windkraftanlagen anschließen.

 

Unter dem Aspekt der Vermeidung einer sogenannten „Verspargelung der Landschaft“ durch vielzählige Einzelanlagen und vor dem Hintergrund der Schaffung etwaiger Vorbildwirkungen soll der Anregung auf Zulassung weiterer Einzelanlagenstandorte im Rahmen des Teilflächennutzungsplanes nicht gefolgt werden.

 

 

2.3       Anregung bzgl. Ausdehnung der Konzentrationszone 3 auf die gesamte im Potenzialflächenkonzept für den betroffenen Bereich nachgewiesene Eignungsfläche

 

Es wurde angeregt, die Darstellung der nördlichen Konzentrationszone (Nr. 3) zwischen Asseltscher Weg und Zum Frauenmaad auf die gesamte im Potenzialflächenkonzept ermittelte Eignungsfläche ohne Tabuzonenüberschneidung auszudehnen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Anregung soll im Entwurf des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ der Offenlage gefolgt werden.

 

Die in den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden vorgestellte Begrenzung der betroffenen Konzentrationszone 3 des Planungsvorentwurfes folgt zum Teil örtlichen Gegebenheiten und Grundstücksverhältnissen, indem im Osten ein bestehender Entwässerungsgraben als Grenze gewählt wurde. Die zur Vermeidung der optisch bedrängenden Wirkung berücksichtigte weiche Tabuzone des Schutzabstandes zur nächstgelegenen Außenbereichswohnnutzung Zum Frauenmaad 70 lässt über den Graben hinaus jedoch noch eine Teilfläche des östlich angrenzenden Landwirtschaftsgrundstückes der potenziellen Eignungsfläche für Windkraft zurechnen. Es handelt sich hierbei um einen Geländestreifen zwischen 70 und 100 m Breite, der von seiner Ausdehnung her allerdings nicht dazu ausreicht, die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandfläche bei Positionierung einer WEA der aktuell gängigen Größe innerhalb der potenziellen Windkrafteignungsfläche auf eigenem Grund nachzuweisen. In diesem Fall bedürfte es privatrechtlicher Grundstücksvereinbarungen mit den westlichen Nachbarn. Für die planungsrechtliche Vorbereitung potenzieller Anlagenstandorte soll jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass solche Vereinbarungen zustande kommen können. Von daher soll es den Eigentümern überlassen bleiben, entsprechende Regelungen zu treffen, um die Errichtung von Anlagen im betroffenen Bereich möglich zu machen.

 

Im Jahre 2013 war nördlich der Straße Zum Frauenmaad ein vermehrtes Vorkommen von Brutplätzen des Kiebitz zu verzeichnen. Diese geschützte Vogelart meidet Bereiche mit Windkraftnutzung und hält zu den Anlagen einen Mindestabstand von rd. 200 m ein. Der südliche Teilbereich der in Rede stehenden, bislang nicht in die geplante Konzentrationszonendarstellung einbezogenen Eignungsfläche östlich des Entwässerungsgrabens wurde seinerzeit von zwei Brutplätzen und deren Schutzabstand tangiert. Von daher erfolgte die Nichteinbeziehung der Teilfläche östlich des Entwässerungsgrabens in die Konzentrationszone 3 auch der Absicht, mit der Windkraftnutzung von dem bevorzugten Kiebitzrevier in diesem Bereich abzurücken. Hinsichtlich der Brutplätze selbst zeigt der Kiebitz keine Standorttreue, so dass sich diese von Jahr zu Jahr im Gesamtrevier des Hetterbogens verlagern können und zum Zeitpunkt einer späteren Anlagengenehmigungsplanung möglicherweise eine andere Verteilung ohne Berührung der betroffenen Grundstücksteilfläche aufweisen. Im Rahmen der späteren Anlagengenehmigungsplanung wird der örtliche Zustand erneut geprüft und durch die Festsetzung von CEF-Maßnahmen mit der Schaffung weiterer geeigneter Habitate für diese Vogelart ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erbracht. Aus diesem Grunde stellt das benachbarte Vorkommen von Kiebitzbrutstätten kein K.O.-Kriterium für die Einbeziehung der gesamten Eignungsfläche in die Konzentrationszonendarstellung für Windenergie dar.

 

 

2.4       Anregung zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Bereiche der Konzentrationszonen

 

Es wurde angeregt, für die Konzentrationszonenbereiche Bebauungspläne aufzustellen, um unter Ausnutzung der Kapazitäten der Flächen die maximal zulässige Anzahl der WEA-Standorte und deren Lage festzuschreiben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ liegt keine konkrete Vorhabenträgerplanung von Windparks zugrunde. Das Verfahren verfolgt vielmehr die Planungsabsicht, die Windkraftentwicklung im Stadtgebiet durch Öffnung bestimmter geeigneter Zulässigkeitsbereiche im Freiraum und die Festsetzung eines Planungsvorbehaltes nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb dieser Bereiche ausschließt, räumlich zu bündeln. Um der im BauGB implementierten Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich nicht zuwider zu handeln, darf die Gemeinde keine Verhinderungsplanung betreiben, die die Windkraftnutzung grundsätzlich ausschließt, sondern muss der Windkraft substantiell Raum geben.

 

Den Abwägungsempfehlungen des Windenergieerlasses 2015 folgend sollen neben der bestehenden Konzentrationszonendarstellung drei weitere Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt werden, die von ihrer Ausdehnung her geeignet sind, die Errichtung von Windparks im Sinne des Windenergieerlasses, d.h. Standorte für mindestens 3 WEA der aktuellen Anlagengrößen unter Einhaltung der u.a. auch für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Abstände zueinander zu ermöglichen.

 

Die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Festsetzung von Anlagenstandorten innerhalb der Konzentrationszonendarstellungen würde voraussetzen, dass im Prinzip die gesamte Anlagenplanung für jeden festgesetzten Standort einer WEA einschließlich der erforderlichen Nachweise zu Schall, Verschattung, optischer Bedrängung, etc. in Bezug auf benachbarte schutzwürdige Nutzungen sowie zur Vereinbarkeit mit den sonstigen öffentlichen Belangen im Detail vorliegt. Ferner wären die Flächenverfügbarkeit und Erfüllbarkeit der bauordnungsrechtlichen Erfordernisse nachzuweisen. Darüber hinaus würde der Bebauungsplan eine bestimmte Anlagengröße festschreiben und die zukünftige Anlagenentwicklung, für die entsprechend der Entwicklung seit den 1990er Jahren noch größere Anlagenhöhen zu prognostizieren sind, außer Acht lassen.

 

Da die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, betreibt die Stadt Emmerich am Rhein mit der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes eine Angebotsplanung, die zukünftigen Investoren die planungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagenstandorten sichert und ihnen die Ausnutzung der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten überlässt. Ein Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für eine konkrete Bauleitplanung wird nicht gesehen.

 

 

 

Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung
(§ 4 Abs. 1 BauGB)

 

2.5       Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 07.03.2016

 

Das BAIUDBw weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Belange der Bundeswehr durch die Errichtung von Windenergieanlagen berührt werden. Ein Ausschluss von WEA wird hierdurch in den betroffenen Bereichen jedoch nicht grundsätzlich begründet, sondern ist im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanungen bei Vorliegen konkreter Angaben zu den Höhen der WEA und deren Standorten zu prüfen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Windenergieanlagen können wegen ihrer Auswirkungen insbesondere auf funk- und radartechnische Einrichtungen wie auch auf die Flugsicherheit militärische Interessen berühren oder beeinträchtigen. Seitens des BAIUDBw wird auf eine Berührung der Belange der Luftverteidigungsradaranlage Marienbaum, der Liegenschaft der Standortschießanlage Emmerich sowie von militärischen Richtfunkstrecken hingewiesen. Mit den bestehenden WEA im Emmericher Stadtgebiet ergibt sich das Indiz, dass auch zukünftig innerhalb der geplanten zusätzlichen Konzentrationszonen errichtete Anlagen nur ein geringes Störpotential auf die Militäreinrichtungen haben dürften. Da eine etwaige Beeinträchtigung jedoch insbesondere von der Anlagehöhe abhängig ist und die neuen Anlagen voraussichtlich insgesamt eine größere Höhe als die in den 1990er-Jahren errichteten Anlagen aufweisen werden, wird die endgültige Einschätzung jedoch erst im Rahmen der Genehmigungsplanung von der BAIUDBw vorgenommen werden können.

 

Die Militäreinrichtung der Standortschießanlage an der Budberger Straße liegt im unmittelbaren Umfeld der geplanten Konzentrationszonen 3 und 4. Im Rahmen der Vorabstimmung der Planungsabsichten mit der Wehrbereichsverwaltung wurde bestätigt, dass die Schießanlage weiterbetrieben werden soll. Formell hat der zur dieser Einrichtung angeordnete Schutzbereich der sich vom Gelände der Schießanlage nach Norden bis zur Bundesgrenze erstreckt, noch Gültigkeit. Seitens der  Wehrbereichsverwaltung wurde jedoch erklärt, dass im Prinzip kein Bedarf an der bisherigen Ausdehnung des Schutzbereiches mehr besteht. Angesichts eines sehr langfristigen Aufhebungsverfahrens für eine Schutzbereichsanordnung würden daher keine Bedenken erhoben werden, wenn in der Bauleitplanung nur ein deutlich verkleinerter Schutzbereich berücksichtigt würde. In der Potenzialflächenstudie ist der entsprechend reduzierte Schutzbereich zwischen Schießanlage und dem Grundstück des ehemaligen Munitionsdepots als hartes Tabukriterium beachtet worden und stand somit von vornherein nicht als Eignungsfläche für Windkraft zur Verfügung. Auch der noch gültige große Schutzbereich wird weder von der nordwestlich der Schießanlage gelegenen Konzentrationszone 3 noch von der nordöstlich gelegenen Konzentrationszone 4 erfasst.  Insofern sind werden die Belange der Standortschießanlage durch die Planung berücksichtigt.

 

Durch die vorbereitende Bauleitplanung mit der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes werden die militärischen Belange nicht beeinträchtigt.

 

 

2.6       Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW, Schreiben vom 08.03.2016

 

Der Geologische Dienst gibt Hinweise auf den im Umweltbericht darzustellenden Umfang und den Detaillierungsgrad der Schutzgüter Wasser und Boden. Des Weiteren werden die Thematiken Ingenieurgeologie, Gefährdungspotenziale im Untergrund und Erdbebengefährdung angesprochen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die angeführten Themen werden in der Begründung erörtert, bzw. im Umweltbericht thematisiert. Der geologische Dienst ist in den nachfolgenden Anlagengenehmigungsverfahren zu beteiligen.

 

Hinsichtlich der Belange der Ingenieurgeologie soll im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung keine Aussage getroffen werden, da eine objektbezogene Untersuchung erst im Zuge der nachfolgenden Anlagengenehmigungsplanung durchgeführt wird.

 

Untergrundrisiken für die Errichtung von Windkraftanlagen sind nicht zu befürchten, da der in Frage kommende Stadtbereich Teil der Flussniederung des Rheines mit umfangreichen Sedimentschichten ist und sich insofern keine natürlichen Hohlräume im oberflächennahen Erdreich befinden dürften. Ferner hat in diesem Gebiet kein Abbau unterirdischer Bodenschätze mit Bergsenkungsauswirkungen stattgefunden.

 

Der Emmericher Stadtbereich liegt nicht innerhalb einer Erdbebenzone nach DIN 4149 sondern allenfalls am äußeren Rand der Zone 0 auf der linken Rheinseite. Eine Erdbebengefährdung ist daher als gering einzuschätzen. Die nächst gelegene, im Testbetrieb befindliche Erdbebenmessstation zur Aufzeichnung von Mikroerdbeben befindet sich in Xanten in einer Entfernung von ca. 25 km. Bei einer solchen Entfernung sind Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenmessstation durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Emmericher Stadtbereich nicht zu erwarten.

 

Die vorgenannten Annahmen sind noch durch weitere Einsichtnahme in die Datenbanken des Geologischen Dienstes zu bestätigen. Hierzu liegt zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch keine Zugriffsberechtigung vor. Die entsprechende Ergänzung des Umweltberichtes (Kap. 12.3.3.4 der Begründung) wird kurzfristig vor Durchführung der Offenlage noch ergänzt.

 

 

2.7       Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Schreiben vom 11.03.2016

 

Der Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung  Niederrhein, Außenstelle Wesel trägt vor, dass die Belange der Bundes- und Landstraßen infolge der großen Abstände zu den geplanten Konzentrationszonen nicht berührt werden. Sofern eine ordnungsgemäße Erschließung der WEA über öffentlich gewidmete Straßen sichergestellt ist, bestehen keine Bedenken gegen die Planungsabsichten. 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich tritt nach § 35 Abs. 1 BauGB u.a. nur dann ein, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist in der Genehmigungsplanung zu prüfen und ggf. öffentlich-rechtlich zu sichern. Da der vorbereitende Bauleitplan keine konkreten Anlagenstandorte festsetzt, ist die Thematik der Erschließung Bestandteil der Anlagengenehmigung nach BImSch. Die geplanten Konzentrationszonendarstellungen betreffen Bereiche im Freiraum, die an bestehende öffentliche Straßen im Außenbereich angrenzen. Da die Anlagen in der Regel von den Straßen abrücken, ist mit der Anlagenerrichtung meistens auch der Ausbau einer längeren Zufahrt auf eigenem Grundstück für die Erreichbarkeit der Anlagenstandorte mit Baufahrzeugen und für die spätere Wartung erforderlich.

 

 

2.8       Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 11.03.2016

 

Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege trägt vor, dass derzeit keine Kenntnisse über die Existenz von Bodendenkmälern innerhalb der geplanten Konzentrationszonenbereiche bestehen. Systematische Erhebungen zur Ermittlung von Bodendenkmalsubstanz für eine abschließende Beurteilung der bodendenkmalrechtlichen Belange haben in diesen Bereichen nicht stattgefunden. Insofern können Bodendenkmäler nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Errichtung von WEA in den geplanten Konzentrationszonen bewirken in Relation zu den Gesamtflächen der geplanten Konzentrationszonendarstellungen nur sehr geringe Eingriffe in den Boden. Da in der Planung keine konkreten WEA-Standorte vorgegeben werden, wäre eine Prospektion im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung über die Gesamtbereiche zur Abbildung der Belange der Bodendenkmalpflege unangemessen.

 

Wie das Amt für Bodendenkmalpflege selbst ausführt, reicht die Einbeziehung in die Genehmigungsverfahren der WEA aus, um über die anschließenden Eingriffe in den Boden bei Realisierung der Vorhaben punktuell Kenntnisse über etwaig vorhandene Bodendenkmalsubstanz zu erlangen. Die betreffende Stellungnahme wird der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zuge der von der Stadt Emmerich am Rhein durchzuführenden planungsrechtlichen Prüfung zugeleitet.

 

 

2.9       Stellungnahme der Westnetz GmbH, Schreiben vom 08.03.2016

 

Die Westnetz GmbH weist auf die Problematik der Einwirkungen auf vorhandene Hochspannungsfreileitungen durch den Betrieb von benachbarten Windkraftanlagen hin, die weniger als den Abstand des dreifachen Rotordurchmessers an die Freileitungen heranrücken. Hierbei können Schwingungen der Leitungsseile durch die von den Rotorblättern verursachten Windströmungen verursacht werden und zu mechanischen Schäden an der Leitung führen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Von der Planung etwaig berührt ist die 110-kV-Freileitung im Abschnitt nördlich des Helenenbusches zwischen ‘s-Heerenberger Straße und Speelberger Straße. Nördlich hiervon erstreckt sich die bestehende und zukünftig weiterhin auszuweisende Konzentrationszone 1, innerhalb derer drei WEA verwirklicht wurden. Die Anlagen weisen einen Abstand gemessen vom äußeren Rand ihrer jeweiligen Rotorüberdeckungsfläche zum äußeren Seil der Hochspannungsleitung zwischen 540 m und 640 m auf. Die derzeitigen Rotordurchmesser umfassen 77 m bzw. 114 m.

 

Die zukünftige Abgrenzung der Konzentrationszone bei Überführung in den Teilflächennutzungsplan orientiert sich an den momentanen Rotorüberdeckungsflächen der beiden östlichen WEA, da für die betroffenen Anlagen ein Bestandsschutz gesichert werden soll und nach den Erklärungen im Windenergieerlass die planungsrechtliche Zulässigkeit einer WEA innerhalb der Konzentrationszone nur gegeben ist, wenn die gesamte Anlage einschließlich der Rotorüberdeckungsfläche von der Konzentrationszone erfasst wird. Ein wesentliches Heranrücken neuer WEA in dieser Konzentrationszone an die Freileitung wird daher zukünftig nicht möglich sein. Bei dem vorhandenen Mindestabstand zwischen der Grenze der Konzentrationszone und der Freileitung von 480 m wäre eine Auswirkung bzgl. Schwingungen durch den Betrieb einer Windkraftanlage dann zu befürchten, wenn diese einen Rotordurchmesser von mehr als 160 m aufweisen würde. Da die Breite der Konzentrationszonenfestsetzung aber nur 135 m beträgt, ist die Errichtung einer WEA mit einem Rotordurchmesser von mehr als 135 m an dieser Stelle zukünftig gar nicht zulässig. Bei den bestehenden Abständen finden Schwingungsauswirkungen auf die Freileitung einerseits durch den Betrieb der bestehenden WEA in der Konzentrationszone 1 nicht statt und sind andererseits auch im Fall des Austausches durch Errichtung neuer Anlagen zukünftig nicht zu befürchten.

 

Der Leitungsbetreiber ist im Fall einer Genehmigungsplanung für einen Anlagenaustausch zur Neuerrichtung zu beteiligen.

 

 

2.10     Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Landschaftsbehörde, Schreiben vom 22.03.2016

 

Die Untere Landschaftsbehörde erhebt nach Vorlage der Artenschutzrechtlichen Prüfungen (ASP I und vertiefende ASP II) keine Bedenken gegen die Planungsabsichten unter dem Vorbehalt, dass die hierin beschriebenen CEF- bzw. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Rahmen der Genehmigungsplanung und Ausführung der zukünftiger WEA vollumfänglich beachtet und durchgeführt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Zuge der Untersuchungen zum Artenschutz wurde ein Vorkommen von 64 Brutvogelarten und 11 Fledermausarten innerhalb des Gesamtuntersuchungsraums Hetterbogen festgestellt.

 

Mit dem Kiebitz wurde eine WEA-empfindliche Brutvogelart im Wirkbereich der Konzentrationszonen ermittelt. Zur Kompensation des Eingriffes in den Lebensraum dieser Vögel werden in der Artenschutzprüfung CEF-Maßnahmen genannt, die im Zuge der Genehmigungsplanung zu realisieren sind. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Habitaten für den Kiebitz im Grünland oder im Acker in räumlicher Zuordnung zu den Eingriffsbereichen in einer Größenordnung von insgesamt 6,3 ha.

 

Für die kollisionsgefährdeten Fledermäuse sind laut ASP als Vermeidungsmaßnahme Abschaltzeiträume zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober festzusetzen und nach Errichtung der Anlagen ein 2-jähriges Gondelmonitoring (Überprüfung der Fledermausaktivitäten in Gondelhöhe mit evtl. Anpassung der Abschaltzeiten) durchzuführen.

 

Unter Beachtung dieser CEF- und Vermeidungsmaßnahmen können laut Gutachter die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Belange stehen somit einer WEA-Nutzung an dieser Stelle nicht entgegen.

 

Die Festsetzung der genannten Maßnahmen ist im Rahmen der Genehmigungsplanungen vorzunehmen. Ihre Durchführung obliegt den Vorhabenträgern.

 

 

2.11     Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Wasserbehörde und Gesundheitsbehörde, Schreiben vom 22.03.2016

 

Die Untere Wasserbehörde und Gesundheitsbehörde weisen auf die Lage der geplanten Konzentrationszonen 1 und 2 innerhalb der Wasserschutzzone IIIa sowie die Lage der Konzentrationszone 3 innerhalb der Wasserschutzzone IIIb zur Wasserschutzgebietsverordnung „Emmerich-Helenenbusch“ hin. Nach dieser Verordnung ist der Einsatz wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsklassen 2 und 3 in den beiden Wasserschutzzonen zum Schutz des im Wasserwerk Helenenbusch gewonnenen Trinkwassers verboten. Mögliche Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszonen sind daher ausschließlich unter Verwendung von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 zu betreiben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Windenergieerlass 2015 enthält zum Thema Wasserschutzgebiet folgende Erläuterungen:

 

Die Zone III bietet Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage und soll in etwa das unterirdische Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage erfassen. Bei Windenergieanlagen stellt vor allem das Fundament einen dauerhaften Eingriff in die Schutzfunktion der Deckschichten dar (Bodenverdichtung, präferentielle Fließwege, Versiegelung). Die Grundwasserneubildung, das heißt die Menge und Qualität des Sickerwassers und die Fließwege können abhängig von der Art und Größe des Fundaments dauerhaft beeinflusst werden.

 

Auch die Errichtung, der Betrieb und der Rückbau haben Auswirkungen. So kann es beim Einbau zu direkten Stoffeinträgen von wassergefährdenden Stoffen aus der Baustelle selbst, sowie zu Trübung und erhöhtem Eintragsrisiko für Keim- und Schadstoffbelastungen infolge der Baugrubenöffnung und -verfüllung kommen. Außerdem wird der Boden durch Wege und die schweren Baufahrzeuge verdichtet und seine Schutzfunktion beschädigt.

 

Beim Betrieb der Anlage kann es zur dauerhaften Auslaugung und Freisetzung von Stoffen aus den ober- und unterirdischen Anlagenteilen (Maschinenöle, Hydraulikflüssigkeiten, Biozide, Korrosionsschutzmittel; Beschichtungsmittel) kommen.

 

Die Flächen der WSZ I sind im Sinne der Rechtsprechung ungeeignet für Windenergieanlagen und wurden daher im Potenzialflächenkonzept als harte Tabuzonen bewertet. Für die Wasserschutzzone II könnte unter Umständen die Errichtung einer Windkraftanlage im Wege der Befreiung ermöglicht werden. Daher wird diese Zone als weiches Tabukriterium eingeführt. WSZ III ist hingegen grundsätzlich nicht als harte Tabuzone einzuordnen. Für die Errichtung von WEA in den Zonen IIIa und IIIb gelten die Verbotsbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung. Wie die Errichtung der drei WEA innerhalb der bestehenden Konzentrationszone südlich der Autobahn sowie der benachbarten Anlage am Fiffertweg nördlich der Autobahn mit ihren Standorten innerhalb der WSZ IIIa belegt, gibt es technische Möglichkeiten des Anlagenbetriebes ohne Stoffe der Wassergefährdungsklassen 2 und 3. Insofern wird mit der Darstellung der Konzentrationszonen 1 bis 3 im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ keine Planung betrieben, die in der Folge nicht umsetzbar wäre. Die Belange des Trinkwasserschutzes stellen insofern kein K.O.Kriterium für die Windkraftnutzung innerhalb der geplanten Vorranggebiete 1-3 dar.

 

Die Einhaltung der Verbotsvorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung ist im Zuge der nachfolgenden Genehmigungsplanung seitens der zu beteiligenden Fachbehörden durchzusetzen.

 

 

2.12     Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 22.03.2016

 

 

Die Untere Immissionsschutzbehörde trägt keine Bedenken gegen die Planungsabsichten der Darstellung weiterer Konzentrationszonen für Windenergie vor.

 

Sie weist für die Ableitung von Mindestabständen der Anlagen zu weichen Tabuzonen darauf hin, dass gemäß den vorliegenden Vorhabenträgerplanungen WEA mit Rotordurchmessern von 126 m errichtet werden sollen. Tendenziell sind bereits Anlagen noch größerer Ausmaße auf dem Markt erhältlich. Dies bedeutet, dass die Anlagenstandorte unter der Vorgabe, dass eine WEA nur dann planungsrechtlich zulässig ist, wenn sie in ihrer Gesamtheit innerhalb einer Konzentrationszonendarstellung liegt, bei Anlagenerrichtung entsprechend von der Grenze der Konzentrationszone und damit auch von den Tabubereichen abrücken muss.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei der räumlichen Anordnung der Konzentrationszonen mit den hierin entstehenden Anlagen infolge der geringen Abstände zu den im Gebiet der niederländischen Nachbargemeinde Oude Ijsselstreek geplanten, bzw. in Entstehung begriffenen WEA eine gemeinsame Windfarm im Sinne der UVPG mit der Verpflichtung der Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP entstehen könnte.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme ist für die Planung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes nicht abwägungsrelevant.

 

Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen, die nicht mit ihrer Rotorüberdeckungsfläche innerhalb in von Konzentrationszonendarstellungen liegen, ist durch die Erläuterungen im Windenergieerlass geklärt. Wie die vorlaufenden Stellungnahmen des Geologischen Dienstes und der Westnetz AG belegen, können Auswirkungen der Anlagen auch in einem größerem, als dem gesetzlich oder fachrechtlich festgesetzten Mindestabstand auf öffentliche Belange einwirken. Durch die Bestimmung der Tabubereiche und die tatsächlich bestehenden Abstände kann sich die Stadt Emmerich am Rhein jedoch auf der sicheren Seite wähnen, dass sich die Planung als vollzugsfähig erweist und dass ihr auf unabsehbare Zeit keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im Wege stehen.

 

Die Frage der Bündelung der zukünftigen WEA in den zusätzlichen Konzentrationszonen mit den bestehenden Anlagen im Stadtgebiet sowie den in den Niederlanden geplanten Anlagen zu einer gemeinsamen Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.1 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) ist sukzessive im Zuge der Genehmigungsplanungen zu beantworten. Die UVP-Pflicht tritt mit der 20. Anlage innerhalb einer gemeinsamen Windfarm ein. Die Prüfungs- und Durchführungspflicht obliegt dem jeweiligen Antragsteller.

 

 

2.13     Stellungnahmen des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, Schreiben vom 24.03.2016, und der Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. der Belange des Verkehrs, Schreiben vom 29.03.2016

 

Die für Autobahn A3 zuständige Autobahnniederlassung des Landesbetriebes Straßenbau regt an, die Abgrenzung der Konzentrationszonen 1 und 2 so zu verändern, dass die jeweilige 100m-Anbaubeschränkungszone zur Bundesautobahn nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz nicht einbezogen wird. Darüber hinaus wird auf geplante Projekte im Zusammenhang mit der Autobahn im betroffenen Streckenabschnitt hingewiesen.

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf weist hinsichtlich der Belange des Verkehrs auf die Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes zu den baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen hin.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Den Anregungen des Landesbetriebes Straßenbau, Autobahnniederlassung Krefeld soll gefolgt werden.

 

Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) setzt längs der Autobahnen in einer Entfernung bis zu 40 m ab Fahrbahnrand ein Verbot von Hochbauten fest (Anbauverbotszone). Innerhalb einer Entfernung zwischen 40 m und 100 m setzt das FStrG eine Zustimmungspflicht zu genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen durch die oberste Landesstraßenbaubehörde fest (Anbaubeschränkungszone).

 

Der in die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden eingestellte Entwurf zur Festlegung der Konzentrationszonen sah lediglich die Einhaltung eines Abstandes zur Autobahn von 40 m entsprechend der im Potenzialflächenkonzept als harte Tabuzone eingestellten Anbauverbotszone. In ihrer Stellungnahme kündigt die Straßenbaubehörde an, ihre Zustimmung zur Errichtung von Windkraftanlagen, soweit sie die Anbaubeschränkungszone berühren, nach § 9 Abs. 3 FStrG zu versagen. Hierzu macht sie geltend, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn durch Schattenwurf, Brand, Eiswurf und durch visuelle Ablenkung infolge der Anlagenhöhe gefährdet werden. Für die Versagung der Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG muss nicht die unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Vorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet; es reicht die erkennbare Möglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.1963 – I C 247.58). Da diese Voraussetzung vorliegt, muss auch die Anbaubeschränkungszone als Tabukriterium angesehen werden.

 

Mit dem entsprechenden Abrücken der Konzentrationszonen werden auch etwaige Berührungspunkte der von der Behörde genannten Bauprojekte im Zusammenhang mit der Autobahn im betroffenen Streckenabschnitt ausgeräumt.

 

 

2.14     Stellungnahme des Emmericher Gesellschaft für kommunale Dienstleistungen  mbH, Schreiben vom 24.03.2016

 

Die EGD trägt Bedenken gegen die Abgrenzung der Konzentrationszonen 2 und 3 zu der im GEP 99 dargestellten Sondierungsfläche für GIB längs der Bundesgrenze vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der gültige GEP 99 stellt auf damalige Initiative der Stadt Emmerich am Rhein in der Erläuterungskarte 1 „Sondierungen für eine zukünftige Siedlungsentwicklung“ einen Sondierungsbereich für GIB zur landesplanerischen Sicherung der Entwicklungsoption eines grenzüberschreitenden Gewerbegebietes dar. Dessen Abgrenzung erfolgte auf der Grundlage wasserwirtschaftlicher Untersuchungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie zu einer Gewerbeflächenentwicklung zwischen Bundesautobahn und Bundesgrenze nordöstlich der Autobahnanschlussstelle Emmerich. Die in 1991 und 1996 nachgewiesene tatsächliche Grenze des Wassereinzugsgebietes zum Wasserwerk Emmerich-Helenenbusch rückt von der Bundesgrenze und den Festsetzungen der Wasserschutzzonen IIIa und III b ab. Die betroffene außerhalb des Wassereinzugsgebietes liegende Fläche wurde seinerzeit als ein für eine Gewerbeflächenentwicklung ohne Aufgabe von Wasserrechten geeigneter Bereich betrachtet. Hierbei handelt es sich um einen zwischen 100 und 300 m breiten Streifen längs der Bundesgrenze.

 

Im Rahmen der landesplanerischen Vorabstimmung des Teilflächennutzungsplanes hat die Bezirksregierung auf die Auswirkungen einer Sondierungsflächendarstellung hingewiesen. Diese liegen in der landesplanerischen Freihaltung von konkurrierenden Nutzungen, wie sie mit der Darstellung von Windkraftvorrangbereichen etabliert würden. Zwar laufen die landesplanerischen Absichten im anhängigen Verfahren der Regionalplanfortführung darauf hinaus, die betreffende Sondierungsflächendarstellung aufzugeben, jedoch hat sich die Stadt Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme zum Regionalplanentwurf für eine Beibehaltung stark gemacht. Ob dieses Ansinnen von Erfolg gekrönt sein wird, kann aktuell nicht bestätigt werden. Unter den vorgenannten Rahmenbedingungen ergab sich das Erfordernis, die Fläche des betroffenen Sondierungsbereiches bei der Festsetzung der geplanten Konzentrationszonen zu berücksichtigen.

 

Die EGD macht nunmehr geltend, dass durch an die Sondierungsfläche heranrückende WEA Einschränkungen für eine zukünftige gewerbliche Nutzung innerhalb des betroffenen Bereiches vorgeprägt würden. Infolge der Einwirkung von Schattenwurf, Betriebslärm und Übernahme von Abstandflächen werde eine wirtschaftliche Vermarktung von Gewerbeflächen in Frage gestellt. Darüber hinaus solle eine Ausdehnung des Gewerbeentwicklungsbereiches in Richtung Süden durch entsprechende Reduzierung der Konzentrationszonenfläche 2 berücksichtigt werden, um eine wirtschaftlich nutzbare Fläche für Logistikbetriebe vorzuhalten.

 

Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung als Außenbereichsplanung kommt in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) als Innenbereichskategorie zwar grundsätzlich nicht in Betracht, gleichwohl können GIB im Einzelfall aber für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass sich in Gewerbebereichen weniger schutzwürdige Nutzungen ansiedeln, die bzgl. der Emissionen aus dem Betrieb von WEA keine oder lösbare Nutzungskonflikte hervorrufen. Durch die Vorgabe einer vollständigen Einbeziehung der WEA in die Konzentrationszonen zur Gewährleistung ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit wird sich die Problematik eines Abstandflächennachweises außerhalb der Zonen nicht einstellen. Insofern wird durch die Planung zur Windkraftsteuerung kein Flächenverlust bzgl. der potenziellen Gewerbeflächendarstellung längs der Bundesgrenze vorbereitet.

 

Zur Berücksichtigung der gewünschten Ausdehnung des Gewerbeentwicklungsstreifens in Höhe der Konzentrationszone 2 im Rahmen dieses FNP-Verfahrens bedarf es wie in den 1990er Jahren, als die Absichten der Entwicklung eines grenzüberschreitenden Gewerbegebietes mit der damaligen Nachbargemeinde ‘s-Heerenberg entstanden, des Nachweises der Machbarkeit in Bezug auf die Vereinbarkeit der großflächigen Gewerbeentwicklung mit den Belangen der Trinkwassergewinnung. Als Ergebnis der seinerzeit erstellten Machbarkeitsstudie wurde die Entwicklung des Gewerbebereiches Ost IV an der Budberger Straße betrieben. Auf dessen Erweiterung fokussieren sich auch die gewerblichen Entwicklungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein für den Planungshorizont des nächsten Regionalplanes. In Hinblick darauf, dass der Windkraftnutzung substanziell Raum zu geben ist und vor dem Hintergrund, dass im Emmericher Stadtgebiet nur geringe Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, sollte von einer weiteren Verminderung derzeit restriktionsfreier Eignungsflächen ohne gesicherte Grundlagen für die Realisierbarkeit einer etwaigen konkurrierenden gewerblichen Nutzung Abstand genommen werden.

 

 

2.16     Gemeinsame Stellungnahme des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband NRW e.V. und des Bundes für Umwelt und Naturschutz, Landesverband NRW e.V. Schreiben vom 30.03.2016

 

Die Naturschutzverbände NABU und BUND regen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme an, die Konzentrationszone 2 um ihren südwestlichen Teilbereich zu reduzieren, um den Sichtkorridor aus dem nördlichen Hetterbogen längs der Bundesautobahn zum Endmoränenzug Eltener Berg / Bergher Bos sowie einen größeren Flugkorridor für arktische Gänse zu erhalten. Darüber hinaus wird angeregt, die Zulässigkeit der Anlagenstandorte innerhalb der Konzentrationszonen 2 bis 4 auf eine Anzahl von 4 Standorten zu beschränken. Es erfolgt ferner ein Hinweis auf die Lage der Konzentrationszonen innerhalb der Wasserschutzzonen IIIa und IIIb sowie innerhalb des potenziellen Überschwemmungsbereiches des Rheins, der sich ohne Hochwasserschutzeinrichtungen oder bei deren Versagen einstellen würde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu den Einzelaspekten der Stellungnahme wird wie folgt Stellung genommen.

 

Zu Pkt. IV und V

Der Anregung auf Reduzierung der Konzentrationszonendarstellung 2 um die Hälfte des Bereiches durch Verzicht auf die südwestliche Teilfläche soll nicht gefolgt werden.

 

Spätestens mit Vollendung der in Errichtung befindlichen 6 Windkraftanlagen auf niederländischem Staatsgebiet längs der Staatsgrenze nordwestlich von Netterden wird der Bereich des Hetterbogens optisch und akustisch vorbelastet sein. Auch das an die Bundesgrenze heranrückende Gewerbegebiet im Ortsteil ‘s-Heerenberg der Gemeinde Montferland mit seiner geplanten Ausdehnung bis etwa zur Gemeindegrenze von Oude Ijsselstreek, also längs der gesamten nördlichen Bundesgrenze rahmt den Hetterbogen zukünftig mit einer Gewerbegebietskulisse bis zu den genannten niederländischen Windkraftanlagen ein. Insofern mag zwar der Autobahnlärm in Teilen des Hetterbogens nicht unmittelbar wahrzunehmen sein, für die Erholungsfunktion für Wanderer und Radfahrer ergeben sich durch die Entwicklungen auf den Gebieten jenseits der Bundesgrenze dennoch Einschränkungen. Darüber hinaus verfügt der Bereich im Prinzip nur über eine Hauptquerungsachse, die über den Steinackerweg und nach Westen über die Speelberger Straße verläuft. Wesentliche Teile dieses Bereiches werden von Fußgängern und Radfahrern mangels Erreichbarkeit und wegen fehlender Wegefortführung über die Bundesgrenze hinweg gar nicht besucht. Einzig der Asseltsche Weg führt rad- und fußläufig über der Grenzkanal in den Gewerbebereich von ‘s-Heerenberg. Unter den genannten Gesichtspunkten ist die Herausstellung der Erholungsfunktion des betroffenen Gesamtbereiches gegenüber anderen Freiräumen im Bereich der Hetter zu relativieren.

 

Entsprechend den tatsächlichen Aufenthaltsmöglichkeiten der Erholungsuchenden auf den öffentlichen Wegen im betroffenen Bereich des Hetterbogens sind Sichtbeziehungen zum Eltenberg und zum Bergher Bos bereits durch die Reihung der WEA auf der Südseite der Autobahn vorbelastet. Die Errichtung von weiteren Anlagen im südwestlichen Bereich der Konzentrationszone 2 würde in dieser Beziehung nur eine unwesentlich gestörtere Blickbeziehung hervorrufen. Zur Schonung des Landschaftsbildes wurde im Flächenkonzept die weiche Tabuzone der historischen Sichtachsen eingeführt. Hierdurch werden die dem Eltenberg und dem Bergher Bos vorgelagerten Freiflächen südwestlich der Bundesautobahn von WEA freigehalten, was für die Sichtbeziehungen auf diese prägenden Landschaftselemente vom gesamten Stadtbereich westlich der B 220 von erheblichem Gewicht ist.

 

Die Reduzierung der Konzentrationszone 2 um die Hälfte würde eine Verkleinerung der Restfläche auf unter 10 ha, die für die Errichtung eines Windparkes mit mindestens 3 Anlagen erforderlich sind, bedeuten. Insofern fiele die Gesamtfläche heraus und würde Zurverfügungstellung substantiellen Raumes für die Windkraftnutzung in Frage stellen.

 

Wie in der ASP II ausgeführt, unterbrechen die geplanten Konzentrationszonendarstellungen keine essentiellen Gänseflugkorridore. Bei Positionierung der aktuell geplanten 4 Anlagen blieben ausreichende Flugmöglichkeiten erhalten.

 

 

Zu Pkt. VI

Der Anregung auf Festsetzung einer maximal zulässigen Anzahl von WEA in den neuen Konzentrationszonen soll nicht gefolgt werden.

 

Eine planungsrechtliche Festschreibung der Anzahl der Windkraftanlagen in den Konzentrationszonen 2 bis 4 auf 4 Anlagenstandorte widerspricht dem Grundsatz, dass der im Außenbereich durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftnutzung im Falle einer planungsrechtlichen Steuerung mit Einführung eines Planungsvorbehaltes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB substanziell genügend Raum zu geben ist.

 

Die für das gesamte Emmericher Stadtgebiet erstellte Potenzialflächenstudie legt dar, dass restriktionsfreie Eignungsflächen für Windkraft ohnehin nur in geringem Umfang vorhanden sind. Um einer Verspargelung der Landschaft durch eine Vielzahl ggf. nicht in räumlichem Zusammenhang stehender Einzelanlagen entgegen zu wirken, soll auf die planungsrechtliche Öffnung von Einzelanlagenstandorten zugunsten einer räumlichen Bündelung verzichtet werden. Zufälligerweise liegen die hierfür in Frage kommenden Bereiche ausreichender Größe, die nach den Empfehlungen des Windenergieerlasses so gestaltet sind, dass sie mindestens 3 Anlagen aufnehmen können, im nördlichen Hetterbogen in räumlicher Nähe zueinander. Eine Reduzierung der möglichen Ausnutzbarkeit dieser Flächen würde die Beurteilung, dass der Windkraft gemessen an der Größe des nicht von harten Tabukriterien betroffenen Freiraums substanziell tatsächlich genügend Raum gegeben wird, in Frage stellen können. Sollte dem so sein, könnte die gewünschte Ausschlusswirkung (Planungsvorbehalt) ggf. nicht eintreten mit der Folge, dass für die Errichtung von Anlagen außerhalb der Konzentrationszonendarstellungen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Anspruch genommen werden könnte. Ob sich die Anregung einer Beschränkung der Anzahl der WEA im sachlichen Teilflächennutzungsplan festsetzen ließe oder hierzu die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich wäre, wurde nicht weiter geprüft.

 

Zwar beabsichtigen die Vorhabenträger aktuell nur insgesamt vier Anlagen in diesen Bereichen zu errichten, jedoch ergibt sich aufgrund der Flächenausdehnung der jeweiligen Konzentrationszonen ein zusätzliches Potenzial zur Errichtung von etwa 5 weiteren Anlagen. Infolge des Ausschlusses von Repoweringsmöglichkeiten der 8 bestehenden Windkraftanlagen außerhalb der derzeitigen sowie der zukünftigen Konzentrationszonendarstellungen läuft die Planung bei Rückbau der betroffenen Anlagen im Prinzip auf eine räumliche Verlagerung der aktuellen WEA-Standortanzahl auf einen einzigen zusammenhängenden Bereich hinaus, der durch die bestehenden Anlagen in der Konzentrationszone 1 sowie die auf niederländischem Nachbargebiet entstehenden Anlagen vorbelastet ist.

 

Zu Pkt. VII

Die Fragen des Grundwasserschutzes sind in den Ausführungen zu Beschluss 2.11 (Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde und der Gesundheitsbehörde) thematisiert. Da es technische Lösungen gibt, mit denen die Gefährdungen aus der Errichtung und dem Betrieb von WEA in Bezug auf den Grundwasserschutz in den Wasserschutzzonen IIIa und IIIb ausgeschlossen werden können, sind diese im Rahmen der Genehmigungsplanungen unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu regeln. Ein grundsätzlicher Ausschluss von Windkraftnutzung in diesen WSZ ist nicht zu besorgen.

 

 

Zu 3)   Änderung des Aufstellungsbeschlusses

 

Um die mit der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes bezweckte Steuerung der Windkraftnutzung im gesamten Stadtgebiet zu ermöglichen und die beabsichtigte Ausschlusswirkung (Planungsvorbehalt im Sinne des § 35 abs. 3 Satz 3 BauGB) zu erzielen, muss das Verfahrensgebiet formell auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt werden. Der Geltungsbereich muss in der Karte des Teilflächennutzungsplanes in Gänze dargestellt werden, auch wenn sich die eigentlichen Darstellungen der Konzentrationszonen für Windenergie innerhalb des Plangebietes nur auf einen sehr beschränkten Teilbereich des Stadtgebietes beziehen.

 

Die zu Verfahrensbeginn angedachte Plandarstellung eines Ausschnittes des Stadtgebietes mit Kennzeichnung der Konzentrationszonendarstellungen ist insofern fehlerhaft. Ebenso fehlerhaft ist die Formulierung des bisher gefassten Aufstellungsbeschlusses vom 26.08.2014 sowie die des Änderungsbeschlusses vom 12.05.2015, mit dem die ursprünglich geplanten Windkraftbereiche im Bereich Schwarzer Weg in Vrasselt und auf der Südseite der Bundesautobahn beiderseits des Budberger Weges auf dem Verfahren entlassen wurden.

 

Um in Hinblick auf die Planungsziele Rechtssicherheit zu erlangen, ist es erforderlich den Aufstellungsbeschluss entsprechend der Beschlussempfehlung neu zu fassen.

 

 

 

Zu 4)   Beschluss zur Offenlage

 

Zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieser Beschlussvorlage liegt die abschließende landesplanerische Abstimmung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz noch nicht vor. Infolge des Vorlaufes über den Kreis Kleve begann die Bearbeitungsfrist der Bezirksregierung erst mit Eingang der Antragsunterlagen über den Dienstweg Ende März dieses Jahres. Angesichts der umfangreichen Gutachten sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung, bei der auch die Fachbehörden der Bezirksregierung Düsseldorf beteiligt wurden, wird verwaltungsseitig das Risiko einer Versagung der landesplanerischen Zustimmung als gering eingeschätzt. Hierfür spricht auch, dass den in der Vorabstimmung formulierten landesplanerischen Bedenken durch die Herausnahme der betroffenen Flächen aus dem Verfahren nachgekommen wurde.

 

Der Offenlagebeschluss wird infolge des Eilbedürfnisses der Vorhabenträger auch ohne die Vorlage der abschließenden landesplanerischen Zustimmung in die anstehende Sitzungsfolge eingestellt, um den Verfahrensabschluss vor der Sommerpause zu ermöglichen. Nur dann besteht bei der 3-monatigen Genehmigungsfrist der Genehmigungsbehörde die Option einer Inkraftsetzung des Teilflächennutzungsplanes vor Jahresende, an welchem die Antragsteller ihre Baugenehmigungen in Hinblick auf die im kommenden Jahr eintretenden geänderten Abnahmebedingungen und ungünstigeren Einspeisevergütungen in der Hand haben möchten. Der Teilflächennutzungsplan bildet hierzu die planungsrechtliche Grundlage. Im Übrigen soll Emmericher Bürgern für die Errichtung der geplanten Anlagen nach dem Modell eines „Bürgerwindparkes“ Investitionsmöglichkeiten angeboten werden.

 

Die Ergebnisse der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 1 LPlG werden vor Durchführung der Offenlage abgewartet. Sollten wider Erwarten noch erhebliche landesplanerische Bedenken vorgetragen werden, die eine grundsätzliche Unvereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung bedeuten oder eine wesentliche Änderung des Plankonzeptes bewirken würden, so wird die Durchführung der Offenlage verwaltungsseitig ausgesetzt und ein Bericht in der darauffolgenden Fachausschusssitzung ergehen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter