hier: 1) Fortführung des Konzeptes zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergie-
anlagen in der Stadt Emmerich am Rhein
2) Bericht über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB
3) Änderung des Aufstellungsbeschlusses
4) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den vorgelegten Entwurf der Fortführung des
Konzeptes zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der
Stadt Emmerich am Rhein als Grundlage für die Festlegung der
Konzentrationszonen im Offenlageentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ zu bestimmen.
2.1) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der Ausführungen der Verwaltung,
der Anregung auf Darstellung von neuen Konzentrationszonenbereichen in einem
Abstand von weniger als 450 m zu Außenbereichswohnbebauung nicht zu folgen.
2.2) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der Ausführungen der Verwaltung,
der Anregung auf FNP-Darstellungen zur Ermöglichung weiterer Einzelstandorte
von Windenergieanlagen nicht zu folgen.
2.3) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, die Begrenzung der Darstellung der
Konzentrationszone 3 im Entwurf der Offenlage auf den in der Fortführung des
Konzeptes für Windkraftpotenzialflächen ermittelten gesamten Eignungsbereich
zwischen Asseltscher Weg und Zum Frauenmaad auszudehnen.
2.4) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, keine Bebauungsplanverfahren zur
planungsrechtlichen Festsetzung von Windparks parallel zur Aufstellung des
Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ einzuleiten.
2.5) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange des BAIUDBw im Rahmen vorbereitenden
Bauleitplanung ausreichend berücksichtigt und erst in der nachfolgenden
Anlagengenehmigungsplanung konkret geprüft werden.
2.6) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass die vom Geologischen Dienst NRW
angeführten Thematiken in der Begründung bzw. im Umweltbericht erörtert werden.
2.7) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau,
Regionalniederlassung Niederrhein zur Kenntnis.
2.8) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege zur Kenntnis und stellt fest, dass die Belange der
Bodendenkmalpflege im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung zu
berücksichtigen sind.
2.9) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange der 110-kV-Leitung durch die
zukünftige Errichtung von Windkraftanlagen in der Konzentrationszone 1 nicht
beeinträchtigt werden.
2.10) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange des Artenschutzes im Rahmen der
nachfolgenden Genehmigungsplanungen durch Festsetzung und Durchführung von
CEF-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie und Monitoring berücksichtigt
werden können.
2.11) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange des Trinkwasserschutzes bei der
Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzonen IIIa und IIIb
der Wasserschutzgebietsverordnung Emmerich-Helenenbusch durch Auflagen im
Rahmen der Genehmigungsplanung ausreichend beachtet werden können.
2.12) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde
zur Kenntnis.
2.13) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Bedenken des Straßenbaulastträgers der
Bundesautobahn A3 zu entsprechen und die Grenzen der Konzentrationszonen 1 und
2 unter Berücksichtigung der Anbaubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG in
einem Abstand von 100 m zum jeweiligen Fahrbahnrand festzusetzen.
2.14) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, die Anregungen und Bedenken der EGD zurückzuweisen
und die durch Beschluss des Rates vom 12.05.15 bestimmte Begrenzung der Konzentrationszonen 2 und 3
gegenüber dem Bereich der Sondierungsflächendarstellung im GEP 99 zum weiteren
Gegenstand des Verfahrens zu machen.
2.15) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der Ausführungen der Verwaltung,
den Anregungen der Naturschutzverbände nicht zu folgen und die Darstellung der
Konzentrationszone 2 einschließlich der südwestlichen Teilfläche zum Gegenstand
des weiteren Verfahrens zu machen.
3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB,
den Aufstellungsbeschluss vom 26.08.2014 in der Fassung des Änderungsbeschlusses
vom 12.05.2015 zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ im Sinne
des § 5 Abs. 2b) BauGB erneut dahingehend zu ändern, dass der Geltungsbereich
des Teilflächennutzungsplanes für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf das
gesamte Stadtgebiet ausgedehnt wird und für die Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergie ein Bereich in der Lage der aktuell im
allgemeinen Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein dargestellten
Konzentrationszone südöstlich der Autobahnanschlussstelle Emmerich sowie drei
weitere im Anlageplan gekennzeichnete Bereiche im Ortsteil Klein-Netterden in
der Lage zwischen Bundesautobahn A3, B 220, Bundesgrenze und Budberger Straße
ins Verfahren eingestellt werden.
4) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorgelegten Entwurf des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b) BauGB als Entwurf der
Offenlage und beauftragt die
Verwaltung auf dieser Grundlage die öffentliche Auslegung
nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die
Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1) Fortführung
des Windkraftpotenzialflächenkonzeptes
In der Sitzungsfolge
ASE am 21.04.2015 und Rat am 12.05.2015 hat die Verwaltung einen Sachstandsbericht
über die bis dahin vorliegenden Abstimmungsergebnisse der städtischen
Planungsabsichten im Rahmen der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes
Windenergie mit den Zielen der Raumordnung abgegeben. Seinerzeit bestand das Erfordernis
weitergehender artenschutzrechtlicher Untersuchungen, da nach Auffassung der
Bezirksregierung die vorgelegten Unterlagen des Vorentwurfes für den sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ für eine abschließende landesplanerische
Stellungnahme nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NW (LPlG) nicht
ausreichten. U.a. fehlte eine genügende Auseinandersetzung mit den Zielen der
Raumordnung, wie sie dem Gebietsentwicklungsplan (GEP) von 1999, dem
Landesentwicklungsplan (LEP) sowie dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan
zu entnehmen sind.
Grundlage für den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss zu
Verfahrensbeginn vom 26.08.2014 bildete das vom Rat am 16.07.2013 als
Arbeitsgrundlage für eine erweiterte FNP-Windkraftkonzentrationszonenausweisung
beschlossene „Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen in der Stadt Emmerich am Rhein“. Der Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ sollte den Ergebnissen dieses Konzeptes entsprechen
Positivzuweisungen für Windanlagenstandorte in 5 Bereichen des Emmericher
Stadtgebietes in den Ortslagen Klein-Netterden und Vrasselt festsetzen. Nach
besagter Vorabstimmung mit den landesplanerischen Zielen beschloss der Rat am
12.05.15 unter Berücksichtigung der formulierten landesplanerischen Bedenken
eine Herausnahme der ursprünglich geplanten Windkraftbereiche im Bereich
Schwarzer Weg in Vrasselt und auf der Südseite der Bundesautobahn beiderseits
des Budberger Weges. Des Weiteren wurde die Teilfläche einer Zone im Bereich
des Hetterbogens, soweit sie die im GEP 99 dargestellte Sondierungsfläche für
GIB längs der Bundesgrenze betraf, aus dem Verfahren entlassen. Die danach noch
übrigen Eignungsbereiche für Windkraft liegen im Bereich des westlichen
Hetterbogens nördlich der Bundesautobahn zwischen B 220 und Netterden.
Zu den seitens der Landesplanungsbehörde geforderten
Verträglichkeitsnachweisen in Bezug auf den Schutz- und die Entwicklungsziele der
berührten Biotopkataster- und Biotopverbundfläche und den BSLE-Status des
Hetterbogens wurden eine vertiefende Artenschutzprüfung, eine
FFH-Verträglichkeitstudie durchgeführt sowie eine Einschätzung der
Betroffenheit der Biotopverbundfläche erarbeitet.
Seitens der Landesplanungsbehörde war auch gefordert worden, dass die im
städtischen Windkraftkonzept vom 16.07.2013 gewählte Verfahrensweise zur
Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Potentialflächen über harte und weiche
Tabu-Kriterien schlüssiger und nachvollziehbarer dargelegt werden müsse. Diese
Forderung sowie die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung und die
Anerkennung der landesplanerischen Ziele durch Herausnahme von ursprünglich
vorgesehenen Konzentrationszonenflächen haben eine Fortschreibung des
Potenzialflächenkonzeptes für Windkraft erforderlich gemacht. Hierin sind auch
die geänderten Vorgaben des mittlerweile aufgestellten Windenergieerlasses 2015
eingeflossen. Die Grundzüge der bisherigen Eignungsflächenermittlung werden
hierdurch nicht aufgeben, allerdings werden aufgrund von zwischenzeitlicher
Rechtsprechung sowie von Empfehlungen des Windenergieerlasses teilweise größere
Vorsorgeschutzabstände zu schutzwürdigen Wohnnutzungen eingeführt. Anstelle
eines 500 m-Abstandes zu Wohnsiedlungsbereichen wird nunmehr ein Abstand von
600 m berücksichtigt. Der Abstand zu Außenbereichswohnnutzungen wird auf
einheitlich 450 m (dreifache Anlagenhöhe von 150 m zur Vermeidung einer optisch
bedrängenden Wirkung) festgesetzt. Darüber hinaus erfolgt die Einführung weiterer weicher
Tabukriterien für diejenigen Flächen, die mit den landesplanerischen Zielen
kollidieren.
Das Eignungsflächenkonzept bildet als städtebauliches
Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Grundlage für die
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“. Die im
Entwurf des Teilflächennutzungsplanes ausgewiesenen Konzentrationszonen für
Windenergie entwickeln sich aus dem Entwurf der Konzeptfortschreibung, die im
Rahmen der Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 sowohl der
Öffentlichkeit als auch den Behörden vorgestellt wurde. Die Beschlussfassung
des Konzeptes soll formell mit Vorlauf über den Fachausschuss durch den Rat im
Zusammenhang mit dem Feststellungsbeschluss zu Ende des Verfahrens erfolgen.
Der Entwurf der Konzeptfortführung wird dem Fachausschuss zur Kenntnis gegeben
und im Rahmen des Offenlagebeschlusses als Grundlage für die im
Offenlageentwurf festgesetzten Konzentrationszonendarstellungen beschlossen.
Zu 2) Bericht über die Ergebnisse der frühzeitigen
Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer
Bürgerversammlung am 17.03.2016 durchgeführt. Im Nachgang hierzu wurde den Bürgern
die Möglichkeit eingeräumt, die in der Versammlung vorgestellten
Planungsunterlagen im Zeitraum von 2 Wochen nach der Versammlung auf der
Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einzusehen und weitere Stellungnahmen zu
den Planungsabsichten abzugeben.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB hat während des gesamten Monats März 2016 stattgefunden.
Der in die
Beteiligungen eingestellte Vorentwurf wich unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Artenschutzprüfungen und des Fortschreibungsentwurfes für das
Potenzialflächenkonzept von der Beschlusslage des geänderten
Aufstellungsbeschlusses, vom 12.05.2015 geringfügig ab. Die Abweichungen
schlagen sich in Änderungen der Flächenbegrenzungen nieder, während die Lage
der geplanten Konzentrationszonen dem Grunde nach bestehen bleibt. So war z.B.
nach den klärenden Ausführungen im Windenergieerlass zu berücksichtigen, dass
die planungsrechtliche Zulässigkeit von WEA innerhalb von Konzentrationszonen nur
dann eintritt, wenn die Anlagen in ihrer Gesamtheit, d.h. einschließlich der
Rotorüberdeckungsflächen von der Zone erfasst werden. Für die Überführung der
bestehenden Konzentrationszone 1 in den Teilflächennutzungsplan bedeutet dieses
Erfordernis die Anpassung der südlichen Grenze an die bestehenden Rotorflächen
der bestehenden beiden östlichen Anlagen, da diese die Zone bislang
überschreiten. Bei Errichtung der betroffenen Anlagen war davon ausgegangen
worden, dass für deren planungsrechtliche Zulässigkeit nur der Standort des
Mastes von der Zone erfasst sein musste.
Über die in den
beiden Beteiligungen eingegangenen Bedenken und Anregungen ist ein Beschluss
über ihre Berücksichtigung oder Verwerfung im weiteren Planverfahren
herbeizuführen. Die im Entwurf des Teilflächennutzungsplanes der Offenlage
nicht explizit berücksichtigten Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur
abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem
Feststellungsbeschluss vorgelegt werden.
Die Stellungnahmen
aus den frühzeitigen Beteiligungen sind den in der Anlage beigefügten
eingegangenen Schreiben sowie der Niederschrift zur Bürgerversammlung zu
entnehmen. Die Stellungnahmen sind mit Bezifferungen entsprechend ihres
chronologischen Einganges versehen, die auf die hierzu erarbeiteten
Beschlussempfehlungen dieser Vorlage hinweisen.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung
(§ 3 Abs. 1 BauGB)
2.1 Anregung zur Festsetzung eines Abstandes
von nur 350 m gegenüber Außenbereichseinzelwohnnutzungen als weiches
Tabukriterium im Potenzialflächenkonzept
Es wurde angeregt,
bei der Bestimmung der weichen Tabukriterien für die Ermittlung potentiell für
die Windkraftnutzung zur Verfügung stehender restriktionsfreier Flächen
anstelle eines Abstandsmaßes zur Außenbereichswohnnutzung von 450 m den Abstand
global auf 350 m zu reduzieren. Dies entspreche einerseits in die
Windkraftplanung anderer Kommunen eingegangenen Abstandsmaßen und könne
andererseits weitere zusammenhängende Eignungsflächen für zusätzliche
Konzentrationszonendarstellungen eröffnen. Darüber hinaus könne bei
Einzelfallentscheidung die Beurteilung, ab wann eine Anlage eine optisch
bedrängende Wirkung entfalte, zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Abstand von weniger als 450 m genüge.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung sollte
nicht gefolgt werden. Im Beschluss des OVG NRW
-8 A 2285/03 vom 12.01.2006 wurde mit dem Dreifachen der Gesamthöhe
einer Windenergieanlage als Abstand zu einer schutzwürdigen Nutzung ein grober
Anhaltswert eingeführt, ab dem eine optisch bedrängende Wirkung nicht
anzunehmen ist. Die Orientierung an einem solchen Abstandsmaß bei der
Festsetzung von Konzentrationszonen zu Außenbereichswohnbebauung vermittelt der
Gemeinde eine gewisse Sicherheit, dass sie keine Planung betreibt, die sich im
Nachgang nicht als realisierbar herausstellt. Der im Potenzialflächenkonzept
als weiches Tabukriterium angesetzte Abstand von 450 m entspricht dem
Dreifachen einer Anlagenhöhe von 150 m, wie sie bei der zuletzt errichteten Anlage
in der bestehenden Konzentrationszone nördlich des Kapellenberger Weges in etwa
realisiert wurde.
Bei der Errichtung
der WEA sind die Anlagenbetreiber nicht von der Verpflichtung entbunden, den
Nachweis zu führen, dass keine optisch bedrängende Wirkung von ihrer Anlage
ausgeht. Hierbei mag es im Einzelfall dazu kommen, dass ein Abstandserfordernis
zu Wohnbebauung von weniger als dem gewählten Tabukriterium von 450 m
nachgewiesen werden könnte. Da sich aber die bedrängende Wirkung von WEA vor
allem an der Anlagenhöhe und dem Rotordurchmesser festmacht und sich die
Anlagen der neuesten Generation insbesondere durch immer größere Anlagenhöhen
und Rotorendurchmesser auszeichnen, würde im Fall einer grundsätzlichen
Reduzierung des Abstandes der Konzentrationszonenbegrenzung zu schutzwürdigen
Außenbereichswohnnutzungen auf 350 m nur ein vermeintlich größeres
Flächenpotenzial für Windkraftnutzung dargestellt werden. Tatsächlich könnte
dieses nicht genutzt werden, wenn sich bei der Einzelfallbetrachtung der bedrängenden
Wirkung im Rahmen der Genehmigungsplanung ein näheres Heranrücken von großen
Anlagen nach dem Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig als gar nicht zulässig
erweist.
Da sich die
Effektivität der zeitgemäßen WEA insbesondere durch die Anlagenhöhe ergibt, ist
für die Zukunft nicht davon auszugehen, dass noch zahlreiche kleinere Anlagen
wie ab den 1990er Jahren errichtet werden sollen. Bei den bestehenden Anlagen
in der Konzentrationszone 1, die das gewählte Tabukriterium von 450 m Abstand
zu Einzelwohnbebauung im Außenbereich allesamt unterschreiten, handelt es sich
um zwei ältere Anlagen mit einer Gesamthöhe von 136,5 m und eine vor kurzem
errichtete Anlage einer Höhe von 150 m. Zu der Genehmigung der letztgenannten
Anlage ist eine gerichtliche Auseinandersetzung anhängig, in der auch die
optisch bedrängende Wirkung noch Gegenstand der Prüfung ist.
Für den Fall, dass
der Anregung auf Reduzierung der Tabuzone „Abstand zu
Außenbereichswohnbebauung“ stattgegeben würde, eröffnen sich keine weiteren
zusammenhängenden Potenzialflächen, die sich nach den Vorgaben des
Windenergieerlasses von ihrer Größenordnung her (10 ha) zur Darstellung
zusätzlicher Konzentrationszonen für Windparks eignen würden.
2.2 Anregung zur Festsetzung von
Konzentrationszonen zur Ermöglichung von Einzelanlagen
Es wurde angeregt,
planungsrechtlich auch Einzelstandorte für Windkraftanlagen zu öffnen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Empfehlungen des Windenergieerlasses 2015
zielen auch bei der grundsätzlichen Privilegierung von Windkraftanlagen im
Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sowie der Förderung der Windenergie
zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Landes NRW nicht auf eine
allgemeine Freigabe des Freiraums für die Errichtung von WEA ab. Vielmehr soll
zur Schonung des Freiraumes eine Konzentration der Anlagen an geeigneten und
verträglichen Standorten gegenüber einer Vielzahl von Einzelanlagen mit einer
breiten räumlichen Verteilung über das gesamte Stadtgebiet vorgezogen werden.
Dem folgt die Stadt Emmerich am Rhein durch
die Planung von Konzentrationszonen einer Flächengröße von mindestens 10 ha,
die so zugeschnitten sind, dass sie Raum für jeweils mindestens 3
Anlagenstandorte bieten. Die Lage dieser Konzentrationszonen betrifft einen
räumlich begrenzten Bereich innerhalb des Stadtgebietes, so dass sich zukünftig
nach Rückbau der vornehmlich im Ortsteil Vrasselt außerhalb der bisherigen
sowie auch der zukünftigen Konzentrationszonendarstellungen errichteten WEA
eine lokal begrenzte Bündelung der Windkraftanlagen ergeben wird, der sich die
auf niederländischem Gebiet unweit der Bundesgrenze geplanten Windkraftanlagen
anschließen.
Unter dem Aspekt der Vermeidung einer
sogenannten „Verspargelung der Landschaft“ durch vielzählige Einzelanlagen und
vor dem Hintergrund der Schaffung etwaiger Vorbildwirkungen soll der Anregung
auf Zulassung weiterer Einzelanlagenstandorte im Rahmen des
Teilflächennutzungsplanes nicht gefolgt werden.
2.3 Anregung bzgl. Ausdehnung der
Konzentrationszone 3 auf die gesamte im Potenzialflächenkonzept für den
betroffenen Bereich nachgewiesene Eignungsfläche
Es wurde angeregt,
die Darstellung der nördlichen Konzentrationszone (Nr. 3) zwischen Asseltscher
Weg und Zum Frauenmaad auf die gesamte im Potenzialflächenkonzept ermittelte
Eignungsfläche ohne Tabuzonenüberschneidung auszudehnen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung soll im
Entwurf des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ der Offenlage gefolgt
werden.
Die in den
frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden vorgestellte
Begrenzung der betroffenen Konzentrationszone 3 des Planungsvorentwurfes folgt
zum Teil örtlichen Gegebenheiten und Grundstücksverhältnissen, indem im Osten
ein bestehender Entwässerungsgraben als Grenze gewählt wurde. Die zur
Vermeidung der optisch bedrängenden Wirkung berücksichtigte weiche Tabuzone des
Schutzabstandes zur nächstgelegenen Außenbereichswohnnutzung Zum Frauenmaad 70 lässt über den Graben
hinaus jedoch noch eine Teilfläche des östlich angrenzenden
Landwirtschaftsgrundstückes der potenziellen Eignungsfläche für Windkraft
zurechnen. Es handelt sich hierbei um einen Geländestreifen zwischen 70 und 100
m Breite, der von seiner Ausdehnung her allerdings nicht dazu ausreicht, die
bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandfläche bei Positionierung einer WEA
der aktuell gängigen Größe innerhalb der potenziellen Windkrafteignungsfläche
auf eigenem Grund nachzuweisen. In diesem Fall bedürfte es privatrechtlicher
Grundstücksvereinbarungen mit den westlichen Nachbarn. Für die
planungsrechtliche Vorbereitung potenzieller Anlagenstandorte soll jedoch nicht
von vornherein ausgeschlossen werden, dass solche Vereinbarungen zustande
kommen können. Von daher soll es den Eigentümern überlassen bleiben,
entsprechende Regelungen zu treffen, um die Errichtung von Anlagen im
betroffenen Bereich möglich zu machen.
Im Jahre 2013 war
nördlich der Straße Zum Frauenmaad
ein vermehrtes Vorkommen von Brutplätzen des Kiebitz zu verzeichnen. Diese
geschützte Vogelart meidet Bereiche mit Windkraftnutzung und hält zu den
Anlagen einen Mindestabstand von rd. 200 m ein. Der südliche Teilbereich der in
Rede stehenden, bislang nicht in die geplante Konzentrationszonendarstellung
einbezogenen Eignungsfläche östlich des Entwässerungsgrabens wurde seinerzeit
von zwei Brutplätzen und deren Schutzabstand tangiert. Von daher erfolgte die
Nichteinbeziehung der Teilfläche östlich des Entwässerungsgrabens in die
Konzentrationszone 3 auch der Absicht, mit der Windkraftnutzung von dem
bevorzugten Kiebitzrevier in diesem Bereich abzurücken. Hinsichtlich der
Brutplätze selbst zeigt der Kiebitz keine Standorttreue, so dass sich diese von
Jahr zu Jahr im Gesamtrevier des Hetterbogens verlagern können und zum
Zeitpunkt einer späteren Anlagengenehmigungsplanung möglicherweise eine andere
Verteilung ohne Berührung der betroffenen Grundstücksteilfläche aufweisen. Im
Rahmen der späteren Anlagengenehmigungsplanung wird der örtliche Zustand erneut
geprüft und durch die Festsetzung von CEF-Maßnahmen mit der Schaffung weiterer
geeigneter Habitate für diese Vogelart ein naturschutzrechtlicher Ausgleich
erbracht. Aus diesem Grunde stellt das benachbarte Vorkommen von
Kiebitzbrutstätten kein K.O.-Kriterium für die Einbeziehung der gesamten
Eignungsfläche in die Konzentrationszonendarstellung für Windenergie dar.
2.4 Anregung zur Aufstellung von
Bebauungsplänen für die Bereiche der Konzentrationszonen
Es wurde angeregt,
für die Konzentrationszonenbereiche Bebauungspläne aufzustellen, um unter
Ausnutzung der Kapazitäten der Flächen die maximal zulässige Anzahl der
WEA-Standorte und deren Lage festzuschreiben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Aufstellung des
sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ liegt keine konkrete
Vorhabenträgerplanung von Windparks zugrunde. Das Verfahren verfolgt vielmehr
die Planungsabsicht, die Windkraftentwicklung im Stadtgebiet durch Öffnung
bestimmter geeigneter Zulässigkeitsbereiche im Freiraum und die Festsetzung
eines Planungsvorbehaltes nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der die Zulässigkeit
von Windkraftanlagen außerhalb dieser Bereiche ausschließt, räumlich zu
bündeln. Um der im BauGB implementierten Privilegierung von Windkraftanlagen im
Außenbereich nicht zuwider zu handeln, darf die Gemeinde keine
Verhinderungsplanung betreiben, die die Windkraftnutzung grundsätzlich
ausschließt, sondern muss der Windkraft substantiell Raum geben.
Den
Abwägungsempfehlungen des Windenergieerlasses 2015 folgend sollen neben der
bestehenden Konzentrationszonendarstellung drei weitere Konzentrationszonen für
Windenergie dargestellt werden, die von ihrer Ausdehnung her geeignet sind, die
Errichtung von Windparks im Sinne des Windenergieerlasses, d.h. Standorte für
mindestens 3 WEA der aktuellen Anlagengrößen unter Einhaltung der u.a. auch für
den wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Abstände zueinander zu ermöglichen.
Die Aufstellung von
Bebauungsplänen zur Festsetzung von Anlagenstandorten innerhalb der
Konzentrationszonendarstellungen würde voraussetzen, dass im Prinzip die
gesamte Anlagenplanung für jeden festgesetzten Standort einer WEA
einschließlich der erforderlichen Nachweise zu Schall, Verschattung, optischer
Bedrängung, etc. in Bezug auf benachbarte schutzwürdige Nutzungen sowie zur
Vereinbarkeit mit den sonstigen öffentlichen Belangen im Detail vorliegt.
Ferner wären die Flächenverfügbarkeit und Erfüllbarkeit der
bauordnungsrechtlichen Erfordernisse nachzuweisen. Darüber hinaus würde der
Bebauungsplan eine bestimmte Anlagengröße festschreiben und die zukünftige
Anlagenentwicklung, für die entsprechend der Entwicklung seit den 1990er Jahren
noch größere Anlagenhöhen zu prognostizieren sind, außer Acht lassen.
Da die vorgenannten
Voraussetzungen nicht vorliegen, betreibt die Stadt Emmerich am Rhein mit der
Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes eine Angebotsplanung, die zukünftigen
Investoren die planungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagenstandorten sichert
und ihnen die Ausnutzung der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten überlässt.
Ein Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für eine konkrete Bauleitplanung
wird nicht gesehen.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung
(§ 4 Abs. 1 BauGB)
2.5 Stellungnahme des Bundesamtes für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom
07.03.2016
Das BAIUDBw weist in
seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Belange der Bundeswehr durch die
Errichtung von Windenergieanlagen berührt werden. Ein Ausschluss von WEA wird
hierdurch in den betroffenen Bereichen jedoch nicht grundsätzlich begründet,
sondern ist im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanungen bei Vorliegen
konkreter Angaben zu den Höhen der WEA und deren Standorten zu prüfen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Windenergieanlagen
können wegen ihrer Auswirkungen insbesondere auf funk- und radartechnische
Einrichtungen wie auch auf die Flugsicherheit militärische Interessen berühren
oder beeinträchtigen. Seitens des BAIUDBw wird auf eine Berührung der Belange
der Luftverteidigungsradaranlage Marienbaum, der Liegenschaft der
Standortschießanlage Emmerich sowie von militärischen Richtfunkstrecken
hingewiesen. Mit den bestehenden WEA im Emmericher Stadtgebiet ergibt sich das
Indiz, dass auch zukünftig innerhalb der geplanten zusätzlichen
Konzentrationszonen errichtete Anlagen nur ein geringes Störpotential auf die
Militäreinrichtungen haben dürften. Da eine etwaige Beeinträchtigung jedoch
insbesondere von der Anlagehöhe abhängig ist und die neuen Anlagen voraussichtlich
insgesamt eine größere Höhe als die in den 1990er-Jahren errichteten Anlagen
aufweisen werden, wird die endgültige Einschätzung jedoch erst im Rahmen der
Genehmigungsplanung von der BAIUDBw vorgenommen werden können.
Die
Militäreinrichtung der Standortschießanlage an der Budberger Straße liegt im
unmittelbaren Umfeld der geplanten Konzentrationszonen 3 und 4. Im Rahmen der
Vorabstimmung der Planungsabsichten mit der Wehrbereichsverwaltung wurde
bestätigt, dass die Schießanlage weiterbetrieben werden soll. Formell hat der
zur dieser Einrichtung angeordnete Schutzbereich der sich vom Gelände der
Schießanlage nach Norden bis zur Bundesgrenze erstreckt, noch Gültigkeit.
Seitens der Wehrbereichsverwaltung wurde
jedoch erklärt, dass im Prinzip kein Bedarf an der bisherigen Ausdehnung des
Schutzbereiches mehr besteht. Angesichts eines sehr langfristigen
Aufhebungsverfahrens für eine Schutzbereichsanordnung würden daher keine
Bedenken erhoben werden, wenn in der Bauleitplanung nur ein deutlich verkleinerter
Schutzbereich berücksichtigt würde. In der Potenzialflächenstudie ist der
entsprechend reduzierte Schutzbereich zwischen Schießanlage und dem Grundstück
des ehemaligen Munitionsdepots als hartes Tabukriterium beachtet worden und
stand somit von vornherein nicht als Eignungsfläche für Windkraft zur
Verfügung. Auch der noch gültige große Schutzbereich wird weder von der
nordwestlich der Schießanlage gelegenen Konzentrationszone 3 noch von der
nordöstlich gelegenen Konzentrationszone 4 erfasst. Insofern sind werden die Belange der
Standortschießanlage durch die Planung berücksichtigt.
Durch die
vorbereitende Bauleitplanung mit der Aufstellung des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes werden die militärischen Belange nicht
beeinträchtigt.
2.6 Stellungnahme des Geologischen Dienstes
NRW, Schreiben vom 08.03.2016
Der Geologische
Dienst gibt Hinweise auf den im Umweltbericht darzustellenden Umfang und den
Detaillierungsgrad der Schutzgüter Wasser und Boden. Des Weiteren werden die
Thematiken Ingenieurgeologie, Gefährdungspotenziale im Untergrund und
Erdbebengefährdung angesprochen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die angeführten
Themen werden in der Begründung erörtert, bzw. im Umweltbericht thematisiert.
Der geologische Dienst ist in den nachfolgenden Anlagengenehmigungsverfahren zu
beteiligen.
Hinsichtlich der
Belange der Ingenieurgeologie soll im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung
keine Aussage getroffen werden, da eine objektbezogene Untersuchung erst im
Zuge der nachfolgenden Anlagengenehmigungsplanung durchgeführt wird.
Untergrundrisiken
für die Errichtung von Windkraftanlagen sind nicht zu befürchten, da der in
Frage kommende Stadtbereich Teil der Flussniederung des Rheines mit
umfangreichen Sedimentschichten ist und sich insofern keine natürlichen
Hohlräume im oberflächennahen Erdreich befinden dürften. Ferner hat in diesem
Gebiet kein Abbau unterirdischer Bodenschätze mit Bergsenkungsauswirkungen
stattgefunden.
Der Emmericher
Stadtbereich liegt nicht innerhalb einer Erdbebenzone nach DIN 4149 sondern
allenfalls am äußeren Rand der Zone 0 auf der linken Rheinseite. Eine
Erdbebengefährdung ist daher als gering einzuschätzen. Die nächst gelegene, im
Testbetrieb befindliche Erdbebenmessstation zur Aufzeichnung von Mikroerdbeben
befindet sich in Xanten in einer Entfernung von ca. 25 km. Bei einer solchen
Entfernung sind Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenmessstation durch
die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Emmericher Stadtbereich
nicht zu erwarten.
Die vorgenannten
Annahmen sind noch durch weitere Einsichtnahme in die Datenbanken des
Geologischen Dienstes zu bestätigen. Hierzu liegt zum Zeitpunkt der Erstellung
dieser Beschlussvorlage noch keine Zugriffsberechtigung vor. Die entsprechende
Ergänzung des Umweltberichtes (Kap. 12.3.3.4 der Begründung) wird kurzfristig
vor Durchführung der Offenlage noch ergänzt.
2.7 Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßenbau NRW, Schreiben vom 11.03.2016
Der Landesbetrieb
Straßenbau, Regionalniederlassung Niederrhein,
Außenstelle Wesel trägt vor, dass die Belange der Bundes- und Landstraßen
infolge der großen Abstände zu den geplanten Konzentrationszonen nicht berührt
werden. Sofern eine ordnungsgemäße Erschließung der WEA über öffentlich
gewidmete Straßen sichergestellt ist, bestehen keine Bedenken gegen die
Planungsabsichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
planungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich tritt
nach § 35 Abs. 1 BauGB u.a. nur dann ein, wenn die ausreichende Erschließung
gesichert ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist in der
Genehmigungsplanung zu prüfen und ggf. öffentlich-rechtlich zu sichern. Da der
vorbereitende Bauleitplan keine konkreten Anlagenstandorte festsetzt, ist die
Thematik der Erschließung Bestandteil der Anlagengenehmigung nach BImSch. Die
geplanten Konzentrationszonendarstellungen betreffen Bereiche im Freiraum, die
an bestehende öffentliche Straßen im Außenbereich angrenzen. Da die Anlagen in
der Regel von den Straßen abrücken, ist mit der Anlagenerrichtung meistens auch
der Ausbau einer längeren Zufahrt auf eigenem Grundstück für die Erreichbarkeit
der Anlagenstandorte mit Baufahrzeugen und für die spätere Wartung
erforderlich.
2.8 Stellungnahme des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 11.03.2016
Das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege trägt vor, dass derzeit keine Kenntnisse über die
Existenz von Bodendenkmälern innerhalb der geplanten
Konzentrationszonenbereiche bestehen. Systematische Erhebungen zur Ermittlung
von Bodendenkmalsubstanz für eine abschließende Beurteilung der
bodendenkmalrechtlichen Belange haben in diesen Bereichen nicht stattgefunden.
Insofern können Bodendenkmäler nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Errichtung von
WEA in den geplanten Konzentrationszonen bewirken in Relation zu den
Gesamtflächen der geplanten Konzentrationszonendarstellungen nur sehr geringe
Eingriffe in den Boden. Da in der Planung keine konkreten WEA-Standorte
vorgegeben werden, wäre eine Prospektion im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung über die Gesamtbereiche zur Abbildung der Belange der
Bodendenkmalpflege unangemessen.
Wie das Amt für
Bodendenkmalpflege selbst ausführt, reicht die Einbeziehung in die
Genehmigungsverfahren der WEA aus, um über die anschließenden Eingriffe in den
Boden bei Realisierung der Vorhaben punktuell Kenntnisse über etwaig vorhandene
Bodendenkmalsubstanz zu erlangen. Die betreffende Stellungnahme wird der
zuständigen Genehmigungsbehörde im Zuge der von der Stadt Emmerich am Rhein
durchzuführenden planungsrechtlichen Prüfung zugeleitet.
2.9 Stellungnahme der Westnetz GmbH,
Schreiben vom 08.03.2016
Die Westnetz GmbH
weist auf die Problematik der Einwirkungen auf vorhandene
Hochspannungsfreileitungen durch den Betrieb von benachbarten Windkraftanlagen
hin, die weniger als den Abstand des dreifachen Rotordurchmessers an die
Freileitungen heranrücken. Hierbei können Schwingungen der Leitungsseile durch
die von den Rotorblättern verursachten Windströmungen verursacht werden und zu
mechanischen Schäden an der Leitung führen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Von der Planung
etwaig berührt ist die 110-kV-Freileitung im Abschnitt nördlich des
Helenenbusches zwischen ‘s-Heerenberger Straße und Speelberger Straße. Nördlich
hiervon erstreckt sich die bestehende und zukünftig weiterhin auszuweisende
Konzentrationszone 1, innerhalb derer drei WEA verwirklicht wurden. Die Anlagen
weisen einen Abstand gemessen vom äußeren Rand ihrer jeweiligen
Rotorüberdeckungsfläche zum äußeren Seil der Hochspannungsleitung zwischen 540
m und 640 m auf. Die derzeitigen Rotordurchmesser umfassen 77 m bzw. 114 m.
Die zukünftige
Abgrenzung der Konzentrationszone bei Überführung in den
Teilflächennutzungsplan orientiert sich an den momentanen
Rotorüberdeckungsflächen der beiden östlichen WEA, da für die betroffenen
Anlagen ein Bestandsschutz gesichert werden soll und nach den Erklärungen im
Windenergieerlass die planungsrechtliche Zulässigkeit einer WEA innerhalb der
Konzentrationszone nur gegeben ist, wenn die gesamte Anlage einschließlich der
Rotorüberdeckungsfläche von der Konzentrationszone erfasst wird. Ein
wesentliches Heranrücken neuer WEA in dieser Konzentrationszone an die
Freileitung wird daher zukünftig nicht möglich sein. Bei dem vorhandenen
Mindestabstand zwischen der Grenze der Konzentrationszone und der Freileitung
von 480 m wäre eine Auswirkung bzgl. Schwingungen durch den Betrieb einer
Windkraftanlage dann zu befürchten, wenn diese einen Rotordurchmesser von mehr
als 160 m aufweisen würde. Da die Breite der Konzentrationszonenfestsetzung
aber nur 135 m beträgt, ist die Errichtung einer WEA mit einem Rotordurchmesser
von mehr als 135 m an dieser Stelle zukünftig gar nicht zulässig. Bei den
bestehenden Abständen finden Schwingungsauswirkungen auf die Freileitung
einerseits durch den Betrieb der bestehenden WEA in der Konzentrationszone 1
nicht statt und sind andererseits auch im Fall des Austausches durch Errichtung
neuer Anlagen zukünftig nicht zu befürchten.
Der Leitungsbetreiber
ist im Fall einer Genehmigungsplanung für einen Anlagenaustausch zur
Neuerrichtung zu beteiligen.
2.10 Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere
Landschaftsbehörde, Schreiben vom 22.03.2016
Die Untere
Landschaftsbehörde erhebt nach Vorlage der Artenschutzrechtlichen Prüfungen
(ASP I und vertiefende ASP II) keine Bedenken gegen die Planungsabsichten unter
dem Vorbehalt, dass die hierin beschriebenen CEF- bzw. Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen im Rahmen der Genehmigungsplanung und Ausführung der
zukünftiger WEA vollumfänglich beachtet und durchgeführt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Zuge der Untersuchungen zum Artenschutz
wurde ein Vorkommen von 64 Brutvogelarten und 11 Fledermausarten innerhalb des
Gesamtuntersuchungsraums Hetterbogen festgestellt.
Mit dem Kiebitz wurde eine WEA-empfindliche
Brutvogelart im Wirkbereich der Konzentrationszonen ermittelt. Zur Kompensation
des Eingriffes in den Lebensraum dieser Vögel werden in der Artenschutzprüfung
CEF-Maßnahmen genannt, die im Zuge der Genehmigungsplanung zu realisieren sind.
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Habitaten
für den Kiebitz im Grünland oder im Acker in räumlicher Zuordnung zu den
Eingriffsbereichen in einer Größenordnung von insgesamt 6,3 ha.
Für die kollisionsgefährdeten Fledermäuse
sind laut ASP als Vermeidungsmaßnahme Abschaltzeiträume zwischen dem 1. April
und dem 31. Oktober festzusetzen und nach Errichtung der Anlagen ein 2-jähriges
Gondelmonitoring (Überprüfung der Fledermausaktivitäten in Gondelhöhe mit evtl.
Anpassung der Abschaltzeiten) durchzuführen.
Unter Beachtung dieser CEF- und
Vermeidungsmaßnahmen können laut Gutachter die Verbotstatbestände des § 44 Abs.
1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Belange stehen somit
einer WEA-Nutzung an dieser Stelle nicht entgegen.
Die Festsetzung der genannten Maßnahmen ist
im Rahmen der Genehmigungsplanungen vorzunehmen. Ihre Durchführung obliegt den
Vorhabenträgern.
2.11 Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere
Wasserbehörde und Gesundheitsbehörde, Schreiben vom 22.03.2016
Die Untere
Wasserbehörde und Gesundheitsbehörde weisen auf die Lage der geplanten
Konzentrationszonen 1 und 2 innerhalb der Wasserschutzzone IIIa sowie die Lage
der Konzentrationszone 3 innerhalb der Wasserschutzzone IIIb zur
Wasserschutzgebietsverordnung „Emmerich-Helenenbusch“ hin. Nach dieser
Verordnung ist der Einsatz wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsklassen 2
und 3 in den beiden Wasserschutzzonen zum Schutz des im Wasserwerk Helenenbusch
gewonnenen Trinkwassers verboten. Mögliche Windkraftanlagen innerhalb der
Konzentrationszonen sind daher ausschließlich unter Verwendung von Stoffen der
Wassergefährdungsklasse 1 zu betreiben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Windenergieerlass
2015 enthält zum Thema Wasserschutzgebiet folgende Erläuterungen:
Die Zone III
bietet Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen im großräumigen Umfeld der
Wassergewinnungsanlage und soll in etwa das unterirdische Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage
erfassen. Bei Windenergieanlagen stellt vor allem das Fundament einen
dauerhaften Eingriff in die Schutzfunktion der Deckschichten dar
(Bodenverdichtung, präferentielle Fließwege, Versiegelung). Die
Grundwasserneubildung, das heißt die Menge und Qualität des Sickerwassers und
die Fließwege können abhängig von der Art und Größe des Fundaments dauerhaft
beeinflusst werden.
Auch die
Errichtung, der Betrieb und der Rückbau haben Auswirkungen. So kann es beim
Einbau zu direkten Stoffeinträgen von wassergefährdenden Stoffen aus der
Baustelle selbst, sowie zu Trübung und erhöhtem Eintragsrisiko für Keim- und
Schadstoffbelastungen infolge der Baugrubenöffnung und -verfüllung kommen.
Außerdem wird der Boden durch Wege und die schweren Baufahrzeuge verdichtet und
seine Schutzfunktion beschädigt.
Beim Betrieb der
Anlage kann es zur dauerhaften Auslaugung und Freisetzung von Stoffen aus den
ober- und unterirdischen Anlagenteilen (Maschinenöle, Hydraulikflüssigkeiten,
Biozide, Korrosionsschutzmittel; Beschichtungsmittel) kommen.
Die Flächen der
WSZ I sind im Sinne der Rechtsprechung ungeeignet für Windenergieanlagen und
wurden daher im Potenzialflächenkonzept als harte Tabuzonen bewertet. Für die
Wasserschutzzone II könnte unter Umständen die Errichtung einer Windkraftanlage
im Wege der Befreiung ermöglicht werden. Daher wird diese Zone als weiches
Tabukriterium eingeführt. WSZ III ist hingegen grundsätzlich nicht als harte
Tabuzone einzuordnen. Für die Errichtung von WEA in den Zonen IIIa und IIIb
gelten die Verbotsbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung. Wie die
Errichtung der drei WEA innerhalb der bestehenden Konzentrationszone südlich
der Autobahn sowie der benachbarten Anlage am Fiffertweg nördlich der Autobahn
mit ihren Standorten innerhalb der WSZ IIIa belegt, gibt es technische
Möglichkeiten des Anlagenbetriebes ohne Stoffe der Wassergefährdungsklassen 2
und 3. Insofern wird mit der Darstellung der Konzentrationszonen 1 bis 3 im
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ keine Planung betrieben, die in der Folge
nicht umsetzbar wäre. Die Belange des Trinkwasserschutzes stellen insofern kein
K.O.Kriterium für die Windkraftnutzung innerhalb der geplanten Vorranggebiete
1-3 dar.
Die Einhaltung der
Verbotsvorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung ist im Zuge der
nachfolgenden Genehmigungsplanung seitens der zu beteiligenden Fachbehörden
durchzusetzen.
2.12 Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere
Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 22.03.2016
Die Untere
Immissionsschutzbehörde trägt keine Bedenken gegen die Planungsabsichten der
Darstellung weiterer Konzentrationszonen für Windenergie vor.
Sie weist für die
Ableitung von Mindestabständen der Anlagen zu weichen Tabuzonen darauf hin,
dass gemäß den vorliegenden Vorhabenträgerplanungen WEA mit Rotordurchmessern
von 126 m errichtet werden sollen. Tendenziell sind bereits Anlagen noch
größerer Ausmaße auf dem Markt erhältlich. Dies bedeutet, dass die
Anlagenstandorte unter der Vorgabe, dass eine WEA nur dann planungsrechtlich
zulässig ist, wenn sie in ihrer Gesamtheit innerhalb einer
Konzentrationszonendarstellung liegt, bei Anlagenerrichtung entsprechend von
der Grenze der Konzentrationszone und damit auch von den Tabubereichen abrücken
muss.
Ferner wird darauf
hingewiesen, dass bei der räumlichen Anordnung der Konzentrationszonen mit den
hierin entstehenden Anlagen infolge der geringen Abstände zu den im Gebiet der
niederländischen Nachbargemeinde Oude Ijsselstreek geplanten, bzw. in
Entstehung begriffenen WEA eine gemeinsame Windfarm im Sinne der UVPG mit der
Verpflichtung der Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP entstehen
könnte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
ist für die Planung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes nicht
abwägungsrelevant.
Die Frage der planungsrechtlichen
Zulässigkeit von Anlagen, die nicht mit ihrer Rotorüberdeckungsfläche innerhalb
in von Konzentrationszonendarstellungen liegen, ist durch die Erläuterungen im
Windenergieerlass geklärt. Wie die vorlaufenden Stellungnahmen des Geologischen
Dienstes und der Westnetz AG belegen, können Auswirkungen der Anlagen auch in
einem größerem, als dem gesetzlich oder fachrechtlich festgesetzten
Mindestabstand auf öffentliche Belange einwirken. Durch die Bestimmung der
Tabubereiche und die tatsächlich bestehenden Abstände kann sich die Stadt
Emmerich am Rhein jedoch auf der sicheren Seite wähnen, dass sich die Planung
als vollzugsfähig erweist und dass ihr auf unabsehbare Zeit keine unüberwindbaren
rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im Wege stehen.
Die Frage der
Bündelung der zukünftigen WEA in den zusätzlichen Konzentrationszonen mit den
bestehenden Anlagen im Stadtgebiet sowie den in den Niederlanden geplanten
Anlagen zu einer gemeinsamen Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.1 der Liste
UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) ist sukzessive im Zuge der
Genehmigungsplanungen zu beantworten. Die UVP-Pflicht tritt mit der 20. Anlage
innerhalb einer gemeinsamen Windfarm ein. Die Prüfungs- und
Durchführungspflicht obliegt dem jeweiligen Antragsteller.
2.13 Stellungnahmen des Landesbetriebes
Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, Schreiben vom 24.03.2016, und
der Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. der Belange des Verkehrs, Schreiben vom
29.03.2016
Die für Autobahn A3
zuständige Autobahnniederlassung des Landesbetriebes Straßenbau regt an, die
Abgrenzung der Konzentrationszonen 1 und 2 so zu verändern, dass die jeweilige
100m-Anbaubeschränkungszone zur Bundesautobahn nach § 9 Abs. 2
Bundesfernstraßengesetz nicht einbezogen wird. Darüber hinaus wird auf geplante
Projekte im Zusammenhang mit der Autobahn im betroffenen Streckenabschnitt
hingewiesen.
Die Bezirksregierung
Düsseldorf weist hinsichtlich der Belange des Verkehrs auf die Bestimmungen des
Bundesfernstraßengesetzes zu den baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Den Anregungen des
Landesbetriebes Straßenbau, Autobahnniederlassung Krefeld soll gefolgt werden.
Das Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) setzt längs der Autobahnen in einer Entfernung bis zu 40 m ab
Fahrbahnrand ein Verbot von Hochbauten fest (Anbauverbotszone). Innerhalb einer Entfernung zwischen 40 m und 100
m setzt das FStrG eine Zustimmungspflicht zu genehmigungspflichtigen baulichen
Anlagen durch die oberste Landesstraßenbaubehörde fest (Anbaubeschränkungszone).
Der in die
frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden eingestellte
Entwurf zur Festlegung der Konzentrationszonen sah lediglich die Einhaltung
eines Abstandes zur Autobahn von 40 m entsprechend der im
Potenzialflächenkonzept als harte Tabuzone eingestellten Anbauverbotszone. In
ihrer Stellungnahme kündigt die Straßenbaubehörde an, ihre Zustimmung zur
Errichtung von Windkraftanlagen, soweit sie die Anbaubeschränkungszone
berühren, nach § 9 Abs. 3 FStrG zu versagen. Hierzu macht sie geltend, dass die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn durch Schattenwurf,
Brand, Eiswurf und durch visuelle Ablenkung infolge der Anlagenhöhe gefährdet
werden. Für die Versagung der Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG muss nicht die
unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Vorhaben den Verkehrsablauf auf der
Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet; es reicht die erkennbare
Möglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.1963 – I C 247.58). Da diese
Voraussetzung vorliegt, muss auch die Anbaubeschränkungszone als Tabukriterium
angesehen werden.
Mit dem
entsprechenden Abrücken der Konzentrationszonen werden auch etwaige
Berührungspunkte der von der Behörde genannten Bauprojekte im Zusammenhang mit der Autobahn im
betroffenen Streckenabschnitt ausgeräumt.
2.14 Stellungnahme des Emmericher Gesellschaft
für kommunale Dienstleistungen mbH,
Schreiben vom 24.03.2016
Die EGD trägt
Bedenken gegen die Abgrenzung der Konzentrationszonen 2 und 3 zu der im GEP 99
dargestellten Sondierungsfläche für GIB längs der Bundesgrenze vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der gültige GEP 99
stellt auf damalige Initiative der Stadt Emmerich am Rhein in der
Erläuterungskarte 1 „Sondierungen für eine zukünftige Siedlungsentwicklung“
einen Sondierungsbereich für GIB zur landesplanerischen Sicherung der
Entwicklungsoption eines grenzüberschreitenden Gewerbegebietes dar. Dessen
Abgrenzung erfolgte auf der Grundlage wasserwirtschaftlicher Untersuchungen im
Rahmen einer Machbarkeitsstudie zu einer Gewerbeflächenentwicklung zwischen
Bundesautobahn und Bundesgrenze nordöstlich der Autobahnanschlussstelle
Emmerich. Die in 1991 und 1996 nachgewiesene tatsächliche Grenze des
Wassereinzugsgebietes zum Wasserwerk Emmerich-Helenenbusch rückt von der
Bundesgrenze und den Festsetzungen der Wasserschutzzonen IIIa und III b ab. Die
betroffene außerhalb des Wassereinzugsgebietes liegende Fläche wurde seinerzeit
als ein für eine Gewerbeflächenentwicklung ohne Aufgabe von Wasserrechten
geeigneter Bereich betrachtet. Hierbei handelt es sich um einen zwischen 100
und 300 m breiten Streifen längs der Bundesgrenze.
Im Rahmen der
landesplanerischen Vorabstimmung des Teilflächennutzungsplanes hat die
Bezirksregierung auf die Auswirkungen einer Sondierungsflächendarstellung
hingewiesen. Diese liegen in der landesplanerischen Freihaltung von
konkurrierenden Nutzungen, wie sie mit der Darstellung von
Windkraftvorrangbereichen etabliert würden. Zwar laufen die landesplanerischen
Absichten im anhängigen Verfahren der Regionalplanfortführung darauf hinaus,
die betreffende Sondierungsflächendarstellung aufzugeben, jedoch hat sich die
Stadt Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme zum Regionalplanentwurf für eine
Beibehaltung stark gemacht. Ob dieses Ansinnen von Erfolg gekrönt sein wird,
kann aktuell nicht bestätigt werden. Unter den vorgenannten Rahmenbedingungen
ergab sich das Erfordernis, die Fläche des betroffenen Sondierungsbereiches bei
der Festsetzung der geplanten Konzentrationszonen zu berücksichtigen.
Die EGD macht
nunmehr geltend, dass durch an die Sondierungsfläche heranrückende WEA
Einschränkungen für eine zukünftige gewerbliche Nutzung innerhalb des
betroffenen Bereiches vorgeprägt würden. Infolge der Einwirkung von
Schattenwurf, Betriebslärm und Übernahme von Abstandflächen werde eine
wirtschaftliche Vermarktung von Gewerbeflächen in Frage gestellt. Darüber
hinaus solle eine Ausdehnung des Gewerbeentwicklungsbereiches in Richtung Süden
durch entsprechende Reduzierung der Konzentrationszonenfläche 2 berücksichtigt
werden, um eine wirtschaftlich nutzbare Fläche für Logistikbetriebe
vorzuhalten.
Die Ausweisung von Gebieten für die
Windenergienutzung als Außenbereichsplanung kommt in Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichen (GIB) als Innenbereichskategorie zwar
grundsätzlich nicht in Betracht, gleichwohl können GIB im Einzelfall aber für
die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden. Dies vor dem Hintergrund,
dass sich in Gewerbebereichen weniger schutzwürdige Nutzungen ansiedeln, die
bzgl. der Emissionen aus dem Betrieb von WEA keine oder lösbare
Nutzungskonflikte hervorrufen. Durch die Vorgabe einer vollständigen
Einbeziehung der WEA in die Konzentrationszonen zur Gewährleistung ihrer
planungsrechtlichen Zulässigkeit wird sich die Problematik eines
Abstandflächennachweises außerhalb der Zonen nicht einstellen. Insofern wird
durch die Planung zur Windkraftsteuerung kein Flächenverlust bzgl. der
potenziellen Gewerbeflächendarstellung längs der Bundesgrenze vorbereitet.
Zur Berücksichtigung der gewünschten
Ausdehnung des Gewerbeentwicklungsstreifens in Höhe der Konzentrationszone 2 im
Rahmen dieses FNP-Verfahrens bedarf es wie in den 1990er Jahren, als die
Absichten der Entwicklung eines grenzüberschreitenden Gewerbegebietes mit der
damaligen Nachbargemeinde ‘s-Heerenberg entstanden, des Nachweises der
Machbarkeit in Bezug auf die Vereinbarkeit der großflächigen Gewerbeentwicklung
mit den Belangen der Trinkwassergewinnung. Als Ergebnis der seinerzeit
erstellten Machbarkeitsstudie wurde die Entwicklung des Gewerbebereiches Ost IV
an der Budberger Straße betrieben. Auf dessen Erweiterung fokussieren sich auch
die gewerblichen Entwicklungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein für den
Planungshorizont des nächsten Regionalplanes. In Hinblick darauf, dass der
Windkraftnutzung substanziell Raum zu geben ist und vor dem Hintergrund, dass
im Emmericher Stadtgebiet nur geringe Flächen für die Windkraft zur Verfügung
stehen, sollte von einer weiteren Verminderung derzeit restriktionsfreier
Eignungsflächen ohne gesicherte Grundlagen für die Realisierbarkeit einer
etwaigen konkurrierenden gewerblichen Nutzung Abstand genommen werden.
2.16 Gemeinsame Stellungnahme des
Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband NRW e.V. und des Bundes für Umwelt
und Naturschutz, Landesverband NRW e.V. Schreiben vom 30.03.2016
Die
Naturschutzverbände NABU und BUND regen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme an,
die Konzentrationszone 2 um ihren südwestlichen Teilbereich zu reduzieren, um
den Sichtkorridor aus dem nördlichen Hetterbogen längs der Bundesautobahn zum
Endmoränenzug Eltener Berg / Bergher Bos sowie einen größeren Flugkorridor für
arktische Gänse zu erhalten. Darüber hinaus wird angeregt, die Zulässigkeit der
Anlagenstandorte innerhalb der Konzentrationszonen 2 bis 4 auf eine Anzahl von
4 Standorten zu beschränken. Es erfolgt ferner ein Hinweis auf die Lage der
Konzentrationszonen innerhalb der Wasserschutzzonen IIIa und IIIb sowie
innerhalb des potenziellen Überschwemmungsbereiches des Rheins, der sich ohne
Hochwasserschutzeinrichtungen oder bei deren Versagen einstellen würde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu den
Einzelaspekten der Stellungnahme wird wie folgt Stellung genommen.
Zu Pkt. IV und V
Der Anregung auf
Reduzierung der Konzentrationszonendarstellung 2 um die Hälfte des Bereiches
durch Verzicht auf die südwestliche Teilfläche soll nicht gefolgt werden.
Spätestens mit
Vollendung der in Errichtung befindlichen 6 Windkraftanlagen auf
niederländischem Staatsgebiet längs der Staatsgrenze nordwestlich von Netterden
wird der Bereich des Hetterbogens optisch und akustisch vorbelastet sein. Auch
das an die Bundesgrenze heranrückende Gewerbegebiet im Ortsteil ‘s-Heerenberg
der Gemeinde Montferland mit seiner geplanten Ausdehnung bis etwa zur
Gemeindegrenze von Oude Ijsselstreek, also längs der gesamten nördlichen
Bundesgrenze rahmt den Hetterbogen zukünftig mit einer Gewerbegebietskulisse
bis zu den genannten niederländischen Windkraftanlagen ein. Insofern mag zwar
der Autobahnlärm in Teilen des Hetterbogens nicht unmittelbar wahrzunehmen
sein, für die Erholungsfunktion für Wanderer und Radfahrer ergeben sich durch
die Entwicklungen auf den Gebieten jenseits der Bundesgrenze dennoch
Einschränkungen. Darüber hinaus verfügt der Bereich im Prinzip nur über eine
Hauptquerungsachse, die über den Steinackerweg und nach Westen über die
Speelberger Straße verläuft. Wesentliche Teile dieses Bereiches werden von
Fußgängern und Radfahrern mangels Erreichbarkeit und wegen fehlender
Wegefortführung über die Bundesgrenze hinweg gar nicht besucht. Einzig der
Asseltsche Weg führt rad- und fußläufig über der Grenzkanal in den
Gewerbebereich von ‘s-Heerenberg. Unter den genannten Gesichtspunkten ist die
Herausstellung der Erholungsfunktion des betroffenen Gesamtbereiches gegenüber
anderen Freiräumen im Bereich der Hetter zu relativieren.
Entsprechend den
tatsächlichen Aufenthaltsmöglichkeiten der Erholungsuchenden auf den
öffentlichen Wegen im betroffenen Bereich des Hetterbogens sind
Sichtbeziehungen zum Eltenberg und zum Bergher Bos bereits durch die Reihung
der WEA auf der Südseite der Autobahn vorbelastet. Die Errichtung von weiteren
Anlagen im südwestlichen Bereich der Konzentrationszone 2 würde in dieser
Beziehung nur eine unwesentlich gestörtere Blickbeziehung hervorrufen. Zur
Schonung des Landschaftsbildes wurde im Flächenkonzept die weiche Tabuzone der
historischen Sichtachsen eingeführt. Hierdurch werden die dem Eltenberg und dem
Bergher Bos vorgelagerten Freiflächen südwestlich der Bundesautobahn von WEA
freigehalten, was für die Sichtbeziehungen auf diese prägenden
Landschaftselemente vom gesamten Stadtbereich westlich der B 220 von
erheblichem Gewicht ist.
Die Reduzierung der
Konzentrationszone 2 um die Hälfte würde eine Verkleinerung der Restfläche auf
unter 10 ha, die für die Errichtung eines Windparkes mit mindestens 3 Anlagen
erforderlich sind, bedeuten. Insofern fiele die Gesamtfläche heraus und würde
Zurverfügungstellung substantiellen Raumes für die Windkraftnutzung in Frage
stellen.
Wie in der ASP II
ausgeführt, unterbrechen die geplanten Konzentrationszonendarstellungen keine
essentiellen Gänseflugkorridore. Bei Positionierung der aktuell geplanten 4
Anlagen blieben ausreichende Flugmöglichkeiten erhalten.
Zu Pkt. VI
Der Anregung auf
Festsetzung einer maximal zulässigen Anzahl von WEA in den neuen
Konzentrationszonen soll nicht gefolgt werden.
Eine
planungsrechtliche Festschreibung der Anzahl der Windkraftanlagen in den Konzentrationszonen
2 bis 4 auf 4 Anlagenstandorte widerspricht dem Grundsatz, dass der im
Außenbereich durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftnutzung im
Falle einer planungsrechtlichen Steuerung mit Einführung eines
Planungsvorbehaltes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB substanziell genügend
Raum zu geben ist.
Die für das gesamte
Emmericher Stadtgebiet erstellte Potenzialflächenstudie legt dar, dass
restriktionsfreie Eignungsflächen für Windkraft ohnehin nur in geringem Umfang
vorhanden sind. Um einer Verspargelung der Landschaft durch eine Vielzahl ggf.
nicht in räumlichem Zusammenhang stehender Einzelanlagen entgegen zu wirken,
soll auf die planungsrechtliche Öffnung von Einzelanlagenstandorten zugunsten einer
räumlichen Bündelung verzichtet werden. Zufälligerweise liegen die hierfür in
Frage kommenden Bereiche ausreichender Größe, die nach den Empfehlungen des
Windenergieerlasses so gestaltet sind, dass sie mindestens 3 Anlagen aufnehmen
können, im nördlichen Hetterbogen in räumlicher Nähe zueinander. Eine
Reduzierung der möglichen Ausnutzbarkeit dieser Flächen würde die Beurteilung,
dass der Windkraft gemessen an der Größe des nicht von harten Tabukriterien
betroffenen Freiraums substanziell tatsächlich genügend Raum gegeben wird, in
Frage stellen können. Sollte dem so sein, könnte die gewünschte
Ausschlusswirkung (Planungsvorbehalt) ggf. nicht eintreten mit der Folge, dass
für die Errichtung von Anlagen außerhalb der Konzentrationszonendarstellungen
die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Anspruch genommen werden
könnte. Ob sich die Anregung einer Beschränkung der Anzahl der WEA im
sachlichen Teilflächennutzungsplan festsetzen ließe oder hierzu die Aufstellung
eines Bebauungsplanes erforderlich wäre, wurde nicht weiter geprüft.
Zwar beabsichtigen
die Vorhabenträger aktuell nur insgesamt vier Anlagen in diesen Bereichen zu
errichten, jedoch ergibt sich aufgrund der Flächenausdehnung der jeweiligen
Konzentrationszonen ein zusätzliches Potenzial zur Errichtung von etwa 5
weiteren Anlagen. Infolge des Ausschlusses von Repoweringsmöglichkeiten der 8
bestehenden Windkraftanlagen außerhalb der derzeitigen sowie der zukünftigen
Konzentrationszonendarstellungen läuft die Planung bei Rückbau der betroffenen
Anlagen im Prinzip auf eine räumliche Verlagerung der aktuellen
WEA-Standortanzahl auf einen einzigen zusammenhängenden Bereich hinaus, der
durch die bestehenden Anlagen in der Konzentrationszone 1 sowie die auf
niederländischem Nachbargebiet entstehenden Anlagen vorbelastet ist.
Zu Pkt. VII
Die Fragen des
Grundwasserschutzes sind in den Ausführungen zu Beschluss 2.11 (Stellungnahme
der Unteren Wasserbehörde und der Gesundheitsbehörde) thematisiert. Da es
technische Lösungen gibt, mit denen die Gefährdungen aus der Errichtung und dem
Betrieb von WEA in Bezug auf den Grundwasserschutz in den Wasserschutzzonen
IIIa und IIIb ausgeschlossen werden können, sind diese im Rahmen der
Genehmigungsplanungen unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu regeln.
Ein grundsätzlicher Ausschluss von Windkraftnutzung in diesen WSZ ist nicht zu
besorgen.
Zu 3) Änderung
des Aufstellungsbeschlusses
Um die mit der
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes bezweckte Steuerung der
Windkraftnutzung im gesamten Stadtgebiet zu ermöglichen und die beabsichtigte
Ausschlusswirkung (Planungsvorbehalt im Sinne des § 35 abs. 3 Satz 3 BauGB) zu
erzielen, muss das Verfahrensgebiet formell auf das gesamte Stadtgebiet
ausgedehnt werden. Der Geltungsbereich muss in der Karte des
Teilflächennutzungsplanes in Gänze dargestellt werden, auch wenn sich die
eigentlichen Darstellungen der Konzentrationszonen für Windenergie innerhalb
des Plangebietes nur auf einen sehr beschränkten Teilbereich des Stadtgebietes
beziehen.
Die zu Verfahrensbeginn
angedachte Plandarstellung eines Ausschnittes des Stadtgebietes mit
Kennzeichnung der Konzentrationszonendarstellungen ist insofern fehlerhaft.
Ebenso fehlerhaft ist die Formulierung des bisher gefassten
Aufstellungsbeschlusses vom 26.08.2014
sowie die des Änderungsbeschlusses vom 12.05.2015, mit dem die ursprünglich
geplanten Windkraftbereiche im Bereich Schwarzer Weg in Vrasselt und auf der
Südseite der Bundesautobahn beiderseits des Budberger Weges auf dem Verfahren
entlassen wurden.
Um in Hinblick auf
die Planungsziele Rechtssicherheit zu erlangen, ist es erforderlich den
Aufstellungsbeschluss entsprechend der Beschlussempfehlung neu zu fassen.
Zu 4) Beschluss
zur Offenlage
Zum Zeitpunkt der
Erarbeitung dieser Beschlussvorlage liegt die abschließende landesplanerische
Abstimmung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz noch nicht vor. Infolge des
Vorlaufes über den Kreis Kleve begann die Bearbeitungsfrist der
Bezirksregierung erst mit Eingang der Antragsunterlagen über den Dienstweg Ende
März dieses Jahres. Angesichts der umfangreichen Gutachten sowie der Ergebnisse
der frühzeitigen Behördenbeteiligung, bei der auch die Fachbehörden der
Bezirksregierung Düsseldorf beteiligt wurden, wird verwaltungsseitig das Risiko
einer Versagung der landesplanerischen Zustimmung als gering eingeschätzt.
Hierfür spricht auch, dass den in der Vorabstimmung formulierten
landesplanerischen Bedenken durch die Herausnahme der betroffenen Flächen aus
dem Verfahren nachgekommen wurde.
Der
Offenlagebeschluss wird infolge des Eilbedürfnisses der Vorhabenträger auch
ohne die Vorlage der abschließenden landesplanerischen Zustimmung in die
anstehende Sitzungsfolge eingestellt, um den Verfahrensabschluss vor der
Sommerpause zu ermöglichen. Nur dann besteht bei der 3-monatigen
Genehmigungsfrist der Genehmigungsbehörde die Option einer Inkraftsetzung des
Teilflächennutzungsplanes vor Jahresende, an welchem die Antragsteller ihre
Baugenehmigungen in Hinblick auf die im kommenden Jahr eintretenden geänderten
Abnahmebedingungen und ungünstigeren Einspeisevergütungen in der Hand haben
möchten. Der Teilflächennutzungsplan bildet hierzu die planungsrechtliche
Grundlage. Im Übrigen soll Emmericher Bürgern für die Errichtung der geplanten
Anlagen nach dem Modell eines „Bürgerwindparkes“ Investitionsmöglichkeiten
angeboten werden.
Die Ergebnisse der
landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 1 LPlG werden vor Durchführung der
Offenlage abgewartet. Sollten wider Erwarten noch erhebliche landesplanerische
Bedenken vorgetragen werden, die eine grundsätzliche Unvereinbarkeit mit den
Zielen der Raumordnung bedeuten oder eine wesentliche Änderung des
Plankonzeptes bewirken würden, so wird die Durchführung der Offenlage
verwaltungsseitig ausgesetzt und ein Bericht in der darauffolgenden
Fachausschusssitzung ergehen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter