hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der für die
Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung
der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. E 24/2 – Lohmann –.
Die Änderung des
Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Das Plangebiet
umfasst die Fläche des bestehenden Kindergartens nördlich des Plakatmuseums,
östlich der Bebauung Lohmannhof, südlich des Pesthofs und westlich der Bebauung
Baustraße. Es ist in der beigefügten Karte durch eine gestrichelte Linie
dargestellt und abgegrenzt.
Zu 2)
Die Änderung des
Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Auf dieser Grundlage kann von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
abgesehen werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt somit in Form einer
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Aktuell deutet sich
an, dass ein Teil des anstehenden Bedarfes an zusätzlichen
Tagebetreuungsplätzen über eine Aufstockung des Kindergartens „Sterntaler“ um
eine weitere Gruppe abgedeckt werden kann. Der private Träger dieser
Einrichtung hat sein Interesse daran geäußert, eine solche Aufstockung
vorzunehmen. Um den Platz für die zusätzliche Gruppe zu schaffen, würde eine
Erweiterung des bestehenden Gebäudes um einen Anbau erforderlich. Angedacht ist
dabei, einen eingeschossigen Anbau an der Ostseite des Kindergartengebäudes zu
errichten. Der im Hause bestehende Mehrzweckraum würde zunächst in einen
Gruppenraum umfunktioniert und nach Fertigstellung im neuen Anbau untergebracht
werden.
Nach dem
vorliegenden Grobkonzept des Architekten soll in Verlängerung der nördlichen
Fassade ein ca. 7,5 m breiter und 8,3 m tiefer Anbau an der östlichen
Gebäudeseite errichtet werden. Zur nördlichen Grundstücksgrenze wäre der Anbau
ebenso wie das Hauptgebäude grenzständig.
Der geplante Anbau
würde die überbaubare Fläche nach Osten um ca. 4,3 m überschreiten. Mit der
genannten Baulinie ist eine Grenzbebauung an dieser Stelle zwingend
vorgeschrieben. Da sie für die Baufläche überschreitenden Teil des Anbaus aber
entsprechend fehlt, weicht die Planung insofern von den Festsetzungen des
Bebauungsplans E 24/2 ab.
Die Erteilung einer
Baugenehmigung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht
angewendet werden, da der räumliche Umfang der Bauflächenüberschreitung die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Befreiung überschreitet und alle
Nachbarschaftszustimmungen für die Inanspruchnahme des nördlichen Anliegerweges
zum Nachweis der Abstandsflächen notwendig wären.
Um eine
planungsrechtliche Grundlage für eine Genehmigung des Erweiterungsvorhabens zu
schaffen, soll der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden.
Die Änderung des Bebauungsplans würde eine Erweiterung der überbaubaren Fläche
entsprechend der Erweiterungsplanung um 5 m mit einer Fortsetzung der
Baulinienfestsetzung an der nördlichen Grundstücksgrenze bedeuten.
Die
Bebauungsplan-Änderung betrifft das Grundstück des bestehenden Kindergartens
(Flurstück 248, Flur 24, Gemarkung Emmerich).
In diesem Verfahren
haben alle angrenzenden Grundstückseigentümer die Möglichkeit, Stellung zu
nehmen und ggf. Bedenken vorzutragen. Hierüber hat der Rat im Rahmen seiner
Abwägung der öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen zu entscheiden.
Für die Erweiterung
sollen seitens des Vorhabenträgers Fördermittel beim Landschaftsverband
Rheinland (LVR) beantragt werden. Stichtag für den Förderantrag ist der
30.08.2016. Grundlage für den Antrag ist ein genehmigungsfähiger Bauantrag. In
Hinblick auf die vorgenannte Antragsfrist sowie die Sitzungsfolgen des Rates
und seiner Ausschüsse in 2016 kann die planungsrechtliche Grundlage für die
Baugenehmigung nur geschaffen werden, wenn der Aufstellungsbeschluss und der
Beschluss zur Offenlage in der Sitzung des ASE am 14.06.2016 gefasst werden und
die Offenlage während der Sommerferien in der Zeit von Anfang Juni bis Anfang
August durchgeführt werden und im Rahmen dieser Beteiligung keine
abwägungsrelevanten Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit oder der Behörden
vorgetragen werden.
Zu 2)
Die Änderung des
Bebauungsplans soll im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt
werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es wird außerdem kein Vorhaben vorbereitet,
das gegenüber dem bisherigen Planungsrecht ein UVP-pflichtiges Vorhaben
darstellt, noch wird eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Auf dieser Grundlage kann
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1 abgesehen werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt somit in Form einer
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
Peter Hinze
Bürgermeister