hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 BauGB für einen
Teilbereich des Flurstücks Gemarkung Emmerich, Flur 27, Flurstück 150 einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält
die Bezeichnung VEP E 27/4 Wardstraße/Südost-.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten Karte.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung der Planungsabsichten in der Form der
einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
KLK plant die Errichtung einer
Stellplatzanlage für seine Mitarbeiter an der Wardstraße.
Der bestehende Bebauungsplan E 27/1 Am halben
Mond, setzt für die Fläche eine Landwirtschaftsfläche fest. Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Stellplatzanlage zu
schaffen, muss der Bereich überplant werden. Dazu soll ein Vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufgestellt werden.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan soll eine
Gewerbefläche festsetzen. Da die Fläche lediglich als Parkplatz fungieren soll
und ausgeschlossen werden soll, dass dort künftig bauliche Anlagen in Form von
Gebäuden errichtet werden, werden im BPlan keine Baufelder, sondern Stellplätze
festgesetzt.
Die vom Vorhaben nach Westen hin benachbarte
Fläche ist bereits versiegelt und wird von KLK als Einfahrt bzw. Parkfläche
genutzt. Dieser Bereich wird ebenfalls in das Verfahrensgebiet des
aufzustellenden Bebauungsplanes einbezogen, damit das Planungsrecht an der
Stelle „bereinigt“ wird.
Der erforderliche Ausgleich erfolgt im
Verfahrensgebiet in Form einer Festsetzung von Anpflanzgeboten.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am
Rhein stellt in dem Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Aufgrund
dessen wird dieser in einem Parallelverfahren (92. Änderung des
Flächennutzungsplanes) nach § 8 Abs. 3 BauGB
geändert.
Nach § 12 Abs. 1 BauGB ist ein
Durchführungsvertrag Bestandteil eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Dieser
wird dem Ausschuss für Stadtentwicklung spätestens zum Satzungsbeschluss
vorgelegt.
Zu 2)
Die Auswirkungen der Planung gegenüber der Öffentlichkeit sind als nur
geringfügig zu erachten. Daher findet die Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen
Auslegung im Sinne des Punktes 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren statt.
Die Grundstückeigentümer der benachbarten Flächen werden durch
persönliche Anschreiben auf die Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Für die Übernahme
der Planungskosten, die der Stadt Emmerich am Rhein durch dieses Verfahren
entstehen, wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich der
Antragsteller verpflichtet, die Planungskosten zu übernehmen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter