hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich der
Grundstücke Helenenbusch 1-9 und 4-14 sowie Zütphener Str. 9 und 11 im Ortsteil
Emmerich, Gemarkung Emmerich, Flur 2, Flurstücke 121, 122, 124 bis 129, 141,
142, 157 bis 160, 357 und 367 tlw. unter
Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB einen Bebauungsplan aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung: E 2/2 -Helenenbusch-.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer
gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des
vorliegenden Bebauungsplankonzeptes in der Form der besonderen
Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren durchzuführen sowie die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu
veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a)
Planungsanlass
Die durch Abriss einer vormaligen Gewerbehalle entstandene Baulücke
Helenenbusch 3 soll einer neuen baulichen Nutzung zugeführt werden. Infolge der
Lage inmitten eines Wohnsiedlungsbereiches soll hier zukünftig ebenfalls eine
Wohnbebauung entstehen. Vor einem Jahr ist ein Bauträger an die Stadtverwaltung
mit einem Bebauungsentwurf für das Grundstück in der Form zweier
zweigeschossiger Hausgruppen herangetreten. Der bislang für die Fläche geltende rechtskräftige Bebauungsplan E 2/1
„'s-Heerenberger Straße / Zütphener Straße“ ließ die seinerzeit geplante
Bebauung jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Der Bauträger stellte daher
namens des damaligen Eigentümerns einen Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes, um eine planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu
erlangen.
Zwischenzeitlich ist das betroffene rd. 2.000 m² große Grundstück durch
die Volksbank Emmerich eG erworben worden, die für eine Vermarktung der Fläche
den Antrag auf Durchführung eines Bauleitplanverfahrens grundsätzlich aufrecht
erhält, jedoch abweichend von dem vormaligen konkreten Bebauungskonzept einen
großzügigen planungsrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit einer gegenüber den
benachbarten eingeschossigen Einfamilienhäusern an der Straße Helenenbusch geringfügig verdichteteren
Bebauung erhalten will. Angedacht ist dabei, insbesondere eine
Zweigeschossigkeit zuzulassen und für die Bauweise eine Entwicklung
entsprechend den Möglichkeiten, die sich aus dem Grundstückzuschnitt ergeben,
je nach Nachfrage offen zu lassen.
Der im Jahre 1964 aufgestellte Bebauungsplan
E 2/1 setzt für den Bereich um den östlichen Abschnitt der Straße Helenenbusch, in welchem auch das
Antragsgrundstück gelegen ist, Kleinsiedlungsgebiete (WS) im Sinne des § 2
BauNVO fest. Diese Gebietskategorie dient vorwiegend der Unterbringung von
Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und ist als Baugebiet besonderer Zweckbestimmung geprägt
durch eine Wohnnutzung auf großen Grundstücken, deren Freiflächen überwiegend
gartenbaulich im Sinne einer Selbstversorgung und zusätzlich durch
Kleintierhaltung genutzt werden. Sonstige
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten sind im Kleinsiedlungsgebiet
nur als Ausnahme zulässig.
In der Örtlichkeit ist die zulässige Nutzungsstruktur eines WS nach
Aufstellung des Bebauungsplanes E 2/1 nie eingetreten, da ausschließlich nur
als Ausnahme zulässige Nutzungen realisiert wurden. Der betroffene Bereich
vermittelt vielmehr den Eindruck eines Allgemeinen Wohngebietes (WA). Insofern
ist der bestehende Bebauungsplan aus heutiger Sicht mit materiellen Mängeln
behaftet, die die Durchführung eines Änderungsverfahrens allein für das
Antragsgrundstück in Frage stellen. Vielmehr gebietet es das städtebauliche
Erfordernis, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen und dabei die gesamten
WS-Gebiete beiderseits der Straße Helenenbusch
in den Geltungsbereich eines neuen Bebauungsplanes aufzunehmen und das Planungsrecht an die tatsächliche
Bestandssituation und die heutigen Planungserfordernisse anzupassen. Dabei soll
dem Antragsgrundstück der gewünschte Nutzungsrahmen unter Beachtung der
umgebenden Bebauungs- und Nutzungsstruktur zugewiesen werden.
Das Plangebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplans E 2/2 stellt
einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E 2/1 dar. Mit der
Rechtskraft des neuen Bebauungsplans verlieren die bisherigen Festsetzungen
dieser Teilfläche des bestehenden Bebauungsplans ihre Gültigkeit.
Die neue Bauleitplanung betrifft einen bestehenden Wohnsiedlungsbereich
und dient u.a. der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung. Da
die Voraussetzungen des § 13a BauGB vorliegen (siehe Pkt. f) ), soll unter Anwendung der dortigen verfahrenserleichternden
Vorschriften ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden.
b)
Planungsziele
Ziel der
Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Neubebauung einer Brachfläche als Nachnutzung innerhalb eines geschlossenen
Siedlungsbereiches zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit Wohnraum. Da auf dem
Immobilienmarkt angebotene ältere Wohnhäuser in Hinblick auf die demografischen
Entwicklungen insbesondere den Ansprüchen an eine Barrierefreiheit nicht
gerecht werden, trägt der Bebauungsplan zur Bedarfsdeckung an solchem Wohnraum
bei.
Die Antragsfläche
trägt dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“
Rechnung, demzufolge einer Nachverdichtung bereits erschlossener
Siedlungsbereiche gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich der Vorzug zu
geben ist. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll die bauliche
Nachnutzung des betroffenen Bereiches ermöglicht werden und dabei die
zukünftige bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich und gestalterisch
harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungs- und Nutzungsstruktur
gesteuert werden.
Ein weiteres Ziel
des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Neuordnung der bestehenden
Bebauung zu beiden Seiten der Straße Helenenbusch.
Der rechtskräftige Bebauungsplan E 2/1 „'s-Heerenberger Straße / Zütphener
Straße“ setzt für den betroffenen Bereich ein Kleinsiedlungsgebiet (WS) im
Sinne des § 2 BauNVO fest. Die in einem WS zulässige Nutzungsstruktur ist hier
nie eingetreten, da ausschließlich nur als Ausnahme zulässige Nutzungen
realisiert wurden. Der betroffene Bereich vermittelt heute vielmehr den
Eindruck eines Allgemeinen Wohngebietes (WA).
Es liegt deshalb ein
städtebauliches Erfordernis vor, die bereits bebauten Bestandsgrundstücke an
der Straße Helenenbusch in das
Plangebiet einzubeziehen und im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplans E
2/2 die WS-Festsetzung aufzuheben. Der neue Bebauungsplan dient vor dem
geschilderten Hintergrund einer Anpassung des Planungsrechtes an die
tatsächliche Bestandssituation und die heutigen Planungserfordernisse.
c)
Gegenwärtiger Nutzungssituation im Planbereich
Das Plangebiet
umfasst die Wohnbaugrundstücke beiderseits des östlichen Abschnittes der Straße
Helenenbusch am nördlichen Siedlungsrand von Emmerich. Die meisten Grundstücke
sind mit eingeschossigen Einfamilienhäusern bebaut und verfügen über größere
Gartenbereiche. Auf der Südseite der Straße befindet sich eine nach Abbruch
einer vormaligen Gewerbehalle entstandene Baulücke, die von einer ruderalen
Hochstaudenflur bedeckt ist.
Im Norden grenzt das
Plangebiet an den südlich der Weseler Straße gelegenen Teil des Waldstückes
„Helenenbusch“. Im weiteren Verlauf der Straße Helenenbusch schließen sich nach
Westen hin größere, z. T. blockförmige Mehrfamilienhäuser mit einer gestaffelten
Höhenentwicklung bis hin zur einer 8-geschossigen Bauweise an. In rund 90 m
Entfernung westlich verläuft die Klever Straße (B 220).
Die nähere Umgebung
ist überwiegend durch Wohnbebauung geprägt.
d)
Verfahrensbereich
Das Plangebiet umfasst die im Beschlussvorschlag aufgeführten
Flurstücke im östlichen Abschnitt der Straße Helenenbusch und ist rund 12.580 m² groß. Seine Lage und Ausdehnung
sind den Anlageplänen zu entnehmen.
e)
Geplante planungsrechtliche Festsetzungen
Die
Baugebietsfestsetzungen im Planbereich sollen von der bisherigen Festsetzung
als Kleinsiedlungsgebiete (WS) mit einer Grundflächenzahl GRZ = 0,2 in
Allgemeine Wohngebiete (WA) mit einer Grundflächenzahl GRZ = 0,4 umgewandelt
werden. Mangels Flächenangebotes und zur Vermeidung von Zusatzverkehren sollen
die nach BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen
Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen werden.
Für die Bereiche
der bestehenden Einfamilienhäuser sollen Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung in Anpassung an den Bestand getroffen werden. Diese beziehen sich auf
die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise i.V.m. Festsetzungen zu den
Gebäudehöhen (Traufe und Gesamtgebäudehöhe). Um den Eigentümern über den
Bestand hinaus eine zeitgemäße Dachgeschossnutzung einzuräumen, soll als
Ausnahme ein nach Landesbauordnung zählendes zusätzliches Vollgeschoss im
Dachraum zugelassen werden. Hierdurch wird im Plangebiet z.B. die bisher
unzulässige Errichtung größerer Dachgauben ermöglicht.
Auf der
vorhandenen Baulücke soll nach Vorstellung des Vorhabenträgers eine Bebauung
mit bis zu zwei Vollgeschossen entstehen. Daher soll für den betroffenen
WA-Bereich eine zweigeschossige Bauweise festgesetzt werden. Während sich
aktuell gängige zweigeschossige Bauformen wie Pultdachhäuser, Toskanahäuser
u.ä., bei denen kein ausbaufähiger Dachraum über den beiden Vollgeschossebenen
liegt, in den vorgegebenen städtebaulichen Rahmen einfügen, würde die
Errichtung eines Mehrfamilienhauses des in der jüngeren Vergangenheit im Emmericher
Stadtraum mehrfach errichteten Typs „Zweigeschossiger mit Staffelgeschoss“
diesen Rahmen sprengen. In Anpassung an die vorhandene Bebauungs- und
Nutzungsstruktur der benachbarten eingeschossigen Einfamilienhäuser soll das
Maß der baulichen Nutzung auf dem Vorhabenträgergrundstück daher durch
geeignete textliche Festsetzungen dahin gehend eingeschränkt werden, dass eine
dritte nutzbare Geschossebene im Dachraum ausgeschlossen wird.
Die
Bebauungsverdichtung auf dem Vorhaberträgergrundstück beschränkt sich insofern
gegenüber der vorhandenen Nachbarbebauung auf eine höhere Geschossigkeit und
die Ermöglichung einer dichteren Bauweise bis zu Hausgruppen. Nicht zugelassen
wird eine zusätzliche Bebauung in zweiter Reihe auf der hinteren Fläche des
immerhin 40 m tiefen Grundstückes, da sich eine solch massive
Bebauungsverdichtung wiederum nicht in die Umgebungsstruktur einfügen würde.
Zur Anpassung an
die umgebende Nutzungsstruktur der Einfamilienhäuser erfolgt darüber hinaus die
Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf zwei Wohnungen.
f)
Erfüllung der Voraussetzungen für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Von der
Bebauungsplanaufstellung betroffen ist ein Bereich innerhalb eines bestehenden
Bebauungszusammenhangs im Innenbereich. Das Verfahren dient somit der
Innenentwicklung.
Bei der
Planbereichsfläche von insgesamt rd. 12.580 m² wird die zulässige
Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO den Schwellenwert von 20.000
qm nicht überschreiten können. Die Planung bereitet keine Zulässigkeit von
Vorhaben vor, die einer UVP-Pflicht unterliegen. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten
Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege) liegen nicht vor. Darüber hinaus bereitet die Planung
keine erheblichen umweltbezogenen Beeinträchtigungen der Nutzungen in der
Nachbarschaft vor.
Es liegen insofern die Voraussetzungen der Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) vor. Daher soll von den
verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden.
Gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB sind dabei die Durchführung einer Umweltprüfung
und sowie die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich.
Der Bebauungsplan
entwickelt sich aus der aktuellen Flächennutzungsplandarstellung als
Wohnbaufläche.
g)
Ausgleichsbedarf
Das
Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt werden. Dabei gelten Eingriffe, die durch die Aufstellung dieses
Bebauungsplanes vorbereitet werden, als im Sinne des § 1 a Abs. 3
Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine
Bilanzierung eventueller Eingriffe in Natur und Landschaft ist daher im Rahmen
der vorliegenden Planung nicht erforderlich.
Im Plangebiet
befinden sich in den Gartenbereichen der Grundstücke der bestehenden
Einfamilienhäuser einige durch die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein geschützte Bäume. Das von der vormaligen Gewerbehalle freigeräumte
Vorhabenträgergrundstück weist hingegen keine größeren Gehölze sondern nur eine
Ruderalvegetation auf. Sofern geschützte Bäumen für nach Maßgabe des
Bebauungsplanes zulässige Vorhaben weichen müssen, greifen die Bestimmungen der
Baumschutzsatzung mit dem Erfordernis von Ersatzpflanzungen. Die entsprechenden
Fällgenehmigungen sind im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu bescheiden.
Zu 2)
Im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB sollte auf eine formelle frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB nicht verzichtet
werden, um eine rechtssichere Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu
gewährleisten und eine umfangreiche Vorabstimmung der Planung vor Erstellung
des Offenlageentwurfes durchzuführen.
Verwaltungsseitig
werden die Auswirkungen der Planungen auf die Grundstück im Verfahrensbereich
sowie in der Nachbarschaft als nicht nur von geringer Bedeutung eingeschätzt.
In Vorgesprächen ist seitens der Eigentümer der ins Verfahren einbezogenen
bebauten Grundstücke bereits ein erhebliches Interesse an der Planung dargelegt
worden. Daher wird vorgeschlagen, die Planungsziele in Form einer
Bürgerversammlung nach Pkt. 3.2 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren durchzuführen. Darüber hinaus wird
der Planungsvorentwurf nach der Durchführung der Versammlung während einer
Stellungnahmefrist von weiteren 4 Wochen auf der städtischen Homepage einsehbar
gemacht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter