hier: 1) Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4
Abs. 2 BauGB sowie die landesplanerische Abstimmung nach § 35 Abs. 5
LPlG
2) Beschluss zur erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag
1.1 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt die Hinweise in der landesplanerischen Abstimmung
nach § 34 Abs. 5 LPlG durch entsprechende Ergänzungen der Entwurfsunterlagen
der 2. Offenlage zu berücksichtigen.
1.2 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, im Entwurf zum Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ die Konzentrationszonen für Windenergie im Bereich Steinackerweg
/ Frauenmaad beizubehalten.
1.3 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Bedenken von Anwohnern des Wohngebietes in der
Gemeinde Montferland gegen die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes
Windenergie in allen Teilen und der Forderung auf Verfahrenseinstellung nicht
nachzukommen.
1.4 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Naturschutzverbände zur Kenntnis.
1.5 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Westnetz GmbH zur Kenntnis.
1.6 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zur
Kenntnis.
1.7 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde zur Kenntnis
und beschließt, den Hinweis auf der Plankarte zum Grundwasserschutz
hinsichtlich der Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung zu
ergänzen.
1.8 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde
in den Umweltbericht aufzunehmen.
1.9 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Entwurf des Teilflächennutzungsplanes
dahingehend zu ändern, dass die nördliche Abgrenzung der Konzentrationszone 2
im Abstand von 450 m zu dem an den Grenzübergang der B 220 angrenzenden
Mischgebiet im Bereich der Nachbargemeinde Montferland festgesetzt wird.
2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den bzgl. der
Konzentrationszone 2 veränderten Entwurf des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b) BauGB als Entwurf
der erneuten Offenlage und beauftragt die Verwaltung auf dieser Grundlage eine
zweite öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden
nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1) Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen
nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sowie § 34 Abs. 5 LPlG
Die öffentliche
Auslegung des Entwurfes zum Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ nach § 3 Abs.
2 BauGB und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB haben in der Zeit vom
22. Juni bis 21. Juli 2016 stattgefunden. Dabei wurden u.a. seitens der
Gemeinde Montferland Bedenken gegen die mangelnde Berücksichtigung der im
Vergleich zu den sonstigen grenznahen Gewerbebereichen höheren Schutzansprüche
des unmittelbar am Grenzübergang der B 220 gelegenen Bereiches für gewerbliche
Mischnutzungen (u.a. Hotelstandort) in der Windkraftplanung vorgetragen. Da die
Abwägung dieser Bedenken absehbar auf eine wesentliche Reduzierung oder gar den
Entfall der Konzentrationszone 2 hinauslief, stellte sich die Frage, ob der
Teilflächennutzungsplan bei einer solchen Verkleinerung der
Windkraftpotenzialflächen in Hinblick auf die Forderung der Schaffung
substanziellen Raumes für die Windkraft keine Verhinderungsplanung darstellt.
Es wurde eine
Anfrage an die Bezirksregierung gestellt, wie diese die betreffende Problematik
im Rahmen der Genehmigung des Teilflächennutzungsplanes einschätzt. Deren
Beantwortung lief darauf hinaus, die aus städtebaulichen Erwägungen
festgelegten weichen Tabukriterien und
hier insbesondere die auf der Grundlage des naturfachlichen Maßnahmenkonzeptes
zum Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ festgesetzte weiche Tabuzone „1.000
m-Abstand zum VGS“ im Bereich Vrasselt noch einmal auf den Prüfstand zu stellen.
Nach weiteren Anfragen an die Untere Landschaftsbehörde und das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) wurde entsprechend dieser
Empfehlung ein zusätzliches artenschutzrechtliches Gutachten zur möglichen
Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie innerhalb des betreffenden
1.000 m-Abstandes in Auftrag gegeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von
der betreffenden weichen Tabuzone bestehende Windkraftanlagenstandorte erfasst
werden, für die sich nach dem bisherigen TFNP-Entwurf zukünftig keine
Repoweringmöglichkeiten ergeben. Das seit Mai 2017 vorliegende Gutachten
prognostiziert im Fall der Einrichtung von Konzentrationszonen in einem Abstand
zwischen 300 m und 1000 m zum Vogelschutzgebiet negative Auswirkungen auf die
Bestände der wertgebenden Vogelarten des VGS „Unterer Niederrhein“ und
formuliert erhebliche Bedenken im Sinne der Vogelschutzrichtlinie gegen eine
solche Planungsabsicht.
Zur Abwägung der
Bedenken der Gemeinde Montferland wird insofern eine Änderung der Abgrenzung
der Konzentrationszone 2 vorgenommen werden müssen, ohne einen Ersatz für den
entfallenden Teil dieser Vorrangzone anbieten zu können. In Hinblick auf die im
Vergleich zur Stadtgebietsgröße ohnehin nur geringen Potenzialflächen für
Windkraftnutzung muss besonders begründet werden, dass die Stadt Emmerich am
Rhein im Rahmen ihrer Möglichkeiten substanziell ausreichende Flächen für
Windkraft zur Verfügung stellt.
Die betreffende
Planänderung nach Offenlage bedingt die Durchführung einer erneuten Offenlage
und Behördenbeteiligung. Daher muss vor diesem Verfahrensschritt auch ein Beschluss durch den Ausschuss für
Stadtentwicklung herbeigeführt werden, wie mit den zum Entwurf der ersten Offenlage
eingegangenen Stellungnahmen verfahren werden soll. Die Berücksichtigung
einiger vorgetragener Anregungen schlägt sich dabei in Änderungen und
Ergänzungen des Potentialflächenkonzeptes und der Begründung nieder.
Die betreffenden
Anregungen und Bedenken sind den beigefügten Stellungnahmen aus der Offenlage
nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie
aus der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz zu
entnehmen. Sie sind hierin mit Bezifferungen versehen, die auf die
entsprechenden Ausführungen der Verwaltung und die Beschlussempfehlungen dieser
Vorlage hinweisen. Inhaltlich gleiche Anregungen und Bedenken verschiedener
Stellungnahmen werden dabei zusammengefasst.
Stellungnahmen aus der landesplanerischen Abstimmung
(§ 34 Abs. 5 LPlG)
1.1 Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele
der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG), Stellungnahme
der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18.08.2016
Die
Landesplanungsbehörde teilt mit, dass zum Entwurf des Teilflächennutzungsplanes
keine landesplanerischen Bedenken bestehen.
Unter Einbeziehung
der betroffenen Fachdezernate wird in der Stellungnahme der Bezirksregierung
jedoch zusätzlich auf Aspekte, die in den Verfahren der nachfolgenden
Anlagengenehmigungen zu berücksichtigen sind, hingewiesen. Darüber hinaus
werden in Hinblick auf das spätere Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB diverse
kleinere Unstimmigkeiten und Ergänzungsbedarfe in den Ausführungen des
Potenzialflächenkonzeptes und in der Begründung aufgedeckt, die im Rahmen der
Vorbereitung des Planentwurfes der zweiten Offenlage bereinigt werden sollen.
Hierbei handelt es sich um
a)
die
textliche Anpassung an den aktuellen Entwurf des Regionalplanes Düsseldorf
(derzeitiger Entwurfsstand Mai 2017 vor Durchführung des
Erörterungsverfahrens),
b)
die
Einführung einer einheitlichen Referenzanlage (Höhe, Rotordurchmesser,
Schallemissionen) zur Festlegung der weichen Tabukriterien im
Potenzialflächenkonzept,
c)
die
Ergänzung der Erläuterungen zur Abgrenzung der Konzentrationszonen in Bezug auf
die Abweichungen von den Potenzialflächen im Flächenkonzept,
d)
die
Ergänzung der Beurteilung der Potenzialfläche mit den bestehenden Anlagen
südlich der Autobahn,
e)
eine
Korrektur von Flächenangaben der Potenzialflächen,
f)
eine
Ergänzung und Anpassung der Hinweise auf der Planurkunde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Sämtliche Hinweise
und Empfehlungen werden vor Durchführung der Offenlage in die Textteile des
Potenzialflächenkonzeptes und der Begründung aufgenommen.
Stellungnahmen aus der Offenlage (§ 3 Abs. 2 BauGB)
1.2 Bedenken von Anwohnern am Steinackerweg
gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie im Hetterbogen
Die Eigentümer eines
unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Bauernhauses am Steinackerweg, welches
z.T. in ein Ferienhaus für größere Gruppen umgewandelt wurde, erheben Bedenken
gegen die Errichtung von Windkraftlagen in ihrem Nachbarbereich Steinackerweg /
Frauenmaad. Sie machen geltend, dass sie bereits umfänglichen Lärmmissionen
durch Autobahn, Bundeswehrschießanlage und die Außenaktivitäten im Zusammenhang
mit dem Feuerwerkslager im ehemaligen Munitionsdepot ausgesetzt sind. Im Falle
einer Errichtung von WEA in der Nachbarschaft befürchten sie in Überlagerung
aller Geräuschemissionen eine unzulässige Beeinträchtigung durch Lärmbelastung.
Des Weiteren
bemängeln sie eine Wandlung des bisherigen Landwirtschaftsbereiches in ein
Industriegebiet zu Lasten der Aufenthaltsqualität in dem von ihnen betriebenen
Ferienhaus und befürchten, dass dieser Einrichtung hierdurch keine Zukunft mehr
gegeben ist.
Ferner weisen sie
auf ihren Einspruch gegen die nahe der Bundesgrenze auf niederländischem Gebiet
projektierten Windkraftanlagen hin und beanstanden, dass die Stadt Emmerich am
Rhein nunmehr gegen ihren ursprünglich ebenfalls gegen diese Windkraftanlagen
gerichteten Einspruch handle.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein allgemeines
Wohnen und eine wohnähnliche Ferienhausnutzung, wie von den Petenten nach
Aufgabe einer vormals privilegierten Nutzung ausgeübt, gehört nicht zu den
privilegierten Nutzungen im Außenbereich. Daher müssen die Eigentümer die
Auswirkungen der im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten
Nutzungen wie z.B. Windkraftanlagen dulden, soweit hierdurch nicht für sie
unzulässige Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Dies wäre dann der Fall,
wenn ein gesundes Wohnen nicht mehr gewährleistet wäre.
In Hinblick auf die
zulässigen Schallimmissionen setzen einschlägige Richtwerte die Grenzen dessen,
was zumutbar ist. Der hierdurch definierte Schutzanspruch für Wohnen im
Außenbereich bemisst sich nach den Lärmrichtwerten für Mischgebiete. Nach TA
Lärm sind dabei an den Immissionspunkten im Außenbereich für die
Betriebsgeräusche von Anlagen ein Tagesrichtwert von bis zu 60 dB(A) und ein
Nachrichtwert von bis zu 45 dB(A) zulässig. Es sind bereits
Genehmigungsplanungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im betroffenen
Bereich in Vorbereitung. Dem Verlauten nach wird der Betrieb der geplanten Anlagen
gemäß den hierzu erstellten Schallprognosen den Schutzanspruch der benachbarten
Außenbereichswohnnutzungen auch bei den bestehenden Vorbelastungen einhalten
können. Ggf. ist dabei eine zeitweise Drosselung festzusetzen. Insofern sind
die gewählten Konzentrationszonenflächen durchaus als Potenzialflächen für
Windkraft zu erachten.
Auf eine
unveränderte Beibehaltung der Gebietskulisse eines landwirtschaftlichen
Frei-bereiches kann ein Anspruch nicht geltend gemacht werden. Das Ortsbild hat
sich im Übrigen im betroffenen Bereich in Blickrichtung Niederlande durch die
vor kurzem eingeleitete Ausdehnung des Gewerbegebiets der niederländischen
Nachbargemeinde Montferland mit hohen Gewerbehallen längs der Bundesgrenze
bereits erheblich verändert. Dazu tragen auch die im vergangenen Jahr grenznah
entstandenen 6 Windkraftanlagen in den niederländischen Gemeinden Montferland
und Oude IJsselstreek bei.
Die Errichtung der
genannten linienförmig angeordneten Windräder in den Niederlanden prägt das
Landschaftsbild als raumbedeutsames Vorhaben weit über den seitens der Stadt
Emmerich am Rhein vorgesehen Windkrafteignungsbereich hinaus. Infolge dieser
Vorprägung eignet sich das Gebiet des westlichen Hetterbogens innerhalb des
Stadtgefüges umso mehr für eine Konzentrierung von WEA mit der Zielsetzung
einer planungsrechtlichen Anlagensteuerung, um dadurch andere Stadtbereiche von
WEA freizuhalten. Die seinerzeitige Ablehnung der niederländischen Anlagen
durch die Stadt Emmerich am Rhein gründete sich auf den Ergebnissen der
landesplanerischen Abstimmung eines geplanten Windparks im betroffenen
westlichen Hetterbogen Ende der 1990er Jahre. Die damalige Investorenplanung
ist deshalb nicht zustande gekommen, weil infolge der Darstellung im Gebietsentwicklungsplan
als Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
(BSLE) die landesplanerische Zustimmung versagt wurde. Da die Stadt Emmerich am
Rhein diese mit einem hohen Stellenwert versehenen landesplanerischen Ziele
durch die niederländische Anlagenplanung unmittelbar hinter der Grenze als
konterkariert erachtete, sah sie sich dazu veranlasst, eine entsprechend
negative Stellungnahme zur der betreffenden Planung abzugeben. Diese wurde von
den niederländischen Planungsträgern weggewogen. Ein Klageweg wurde
städtischerseits nicht eingeschlagen.
Mit der nicht mehr
anfechtbaren niederländischen Bauleitplanung und der Realisierung der
niederländischen Anlagen als Vorprägung haben sich die Beurteilungsgrundlagen
für die Windkraftplanung im betroffenen Bereich gewandelt. Im zukünftigen
Regionalplan werden die im Hetterbogen vorgesehenen
Windkraftkonzentrationszonen weiterhin als BSLE dargestellt. Diese Darstellung
zielt aber nicht auf eine Landschaftsbilderhaltung sondern vielmehr auf eine
Biotopvernetzung als Verbindung zwischen den geschützten Landschaftsteilen ab.
Die im Rahmen der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes erstellten
Untersuchungen zum Artenschutz liefern keinen Anhaltspunkt für eine erhebliche
Beeinträchtigung des Vogelflugs im Falle einer Errichtung zusätzlicher
Windkraftanlagen im betroffenen Bereich, da sich die Hauptkorridore außerhalb
befinden.
Da eine
landesplanerische Abstimmung der städtischen Windkraftplanung mit den Zielen
der Raumordnung stattgefunden hat und hierin seitens der Landesplanungsbehörde
die damaligen Bedenken gegen den Windpark nicht mehr vorgetragen werden, soll
den Bedenken der Petenten nicht in der Form gefolgt werden, dass die
betroffenen Konzentrationszonen in der weiteren Planung aufgegeben würden.
1.3 Bedenken von Anwohnern im Wohngebiet von
‘s-Heerenberg gegen Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes Windenergie
Anwaltlich vertreten
erheben einige Bewohner des im Bereich der niederländischen Nachbargemeinde
Montferland angesiedelten Wohngebietes um die Straße „Slagboom“ am alten
Grenzübergang nach ‘s-Heerenberg Bedenken gegen die Aufstellung des
Teilflächennutzungsplanes. Sie machen geltend, dass ihr Gebiet ein Reines
Wohngebiet (WR) im Sinne des § 3 BauNVO darstelle. Die betriebene
Flächennutzungsplanaufstellung berücksichtige ihren Schutzanspruch ebenso
wenig, wie sie auch weitere erhebliche Mängel aufweise. Daher fordern sie die
ersatzlose Einstellung des Verfahrens.
Stellungnahme der Verwaltung:
Den Bedenken soll in
Fortführung des Planverfahrens nicht entsprochen werden. Es wird daher davon
ausgegangen, dass die Petenten ihre Bedenken auch in der zweiten Offenlage
aufrecht erhalten werden. Ihre abschließende Abwägung erfolgt durch den Rat im
Rahmen des Feststellungsbeschlusses.
Die vorgetragenen Bedenken richten sich gegen
a)
die
zusätzlichen Lärmimmissionen bei der schon bestehenden Vorbelastungen des
Wohngebietes
b)
die
Nichtberücksichtigung tiefenfrequenten Schalls aus dem Betrieb von WEAs
c)
den
fehlenden Lärmminderungsplan wegen der naheliegenden Bundesautobahn und den
Lärmimmissionen aus dem angrenzenden Gewerbebereich
d)
das
Fehlen einer UVP
e)
die
Unfallgefahren bei einem Anlagenabstand von unter 700 m
f)
unzureichende
artenschutzrechtliche Erhebungen zu Mäusebussard und Fledermäusen.
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung
liegen noch keine konkreten Planungen zu den Standorten und Größen der
zukünftigen Windkraftanlagen innerhalb der vorgesehenen Vorzugsbereichen vor.
Die Bedenken beziehen sich daher teilweise auf Aspekte, die erst im Rahmen der
nachfolgenden Genehmigungsplanung erörtert werden können.
Zu den vorgetragenen Gründen der Ablehnung
wird wie folgt Stellung genommen:
Zu a)
Nach den eingängigen planungsrechtlichen
Grundsätzen des BauGB ist das betroffene Wohngebiet aus deutscher Sicht wegen
Nichteinhaltung des Trennungsgrundsatzes bei seiner Entwicklung unmittelbar
angrenzend an ein bestehendes Gewerbegebiet sowie den bereits vor Entwicklung
des Gebietes vorhandenen Einwirkungen aus den Verkehren auf der Autobahn und
der B 220 nicht als WR-Gebiet einzustufen. Tatsächlich ist dem betroffenen
Gebiet im Rahmen der zitierten gerichtlichen Anfechtung des Nachtbetriebes der
nächstgelegenen Windkraftanlage, die außerhalb der bestehenden wie auch der zukünftigen
Konzentrationszonen liegt, nicht der Lärmrichtwert von 35 dB(A) für WR
zugesprochen worden sondern ein Mittelwert zwischen WR und WA von 37 dB(A) für
die Lärmimmissionen aus dem Anlagenbetrieb am Immissionspunkt, dem Grundstück
des Klägers. In der Stellungnahme wird selbst auf entsprechende Vorbelastungen
hingewiesen, die nicht nur aus den WEA in der Umgebung herrühren, was auch im
Rahmen der Schallprognose (siehe Pkt. 1.9) bestätigt wird. Die aufgrund der
vorgetragenen Bedenken der Gemeinde Montferland erstellte Schallprognose zur
Untersuchung der Möglichkeit der Windkraftnutzung im Bereich einer
verkleinerten Konzentrationszone 2 gelangt zu dem Ergebnis, dass die
Gesamtlärmbelastung im betroffenen Gebiet bei Errichtung einer fiktiven WEA der
Megawatt-Klasse durch deren Zusatzbelastung nur geringfügig um max. 0,1 dB(A)
zunehmen würde. Von daher wird davon ausgegangen, dass innerhalb der
betreffenden Konzentrationszone die Errichtung von WEA zulässig sein wird.
Zu b)
Nach Auskunft der Unteren Immissionsschutzbehörde
stellt sich die Frage von Infraschalleinwirkungen auf das Wohngebiet wegen der
Abstände der geplanten Konzentrationszonen zum Wohngebiet nicht. Nach dem
heutigen Stand der Technik bewirkt die Luftschalldämpfung, dass ab einer
Entfernung von 300 m, spätestens aber ab 500 m kein tiefenfrequenter Schall
mehr einwirkt. Der Mindestabstand der Konzentrationszone 1 südlich der Autobahn
zum Wohngebiet beträgt über 800 m, der der Konzentrationszone 2 unter Anwendung
des weichen Tabukriteriums „Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen“ 600 m. Insofern
ist davon auszugehen, dass die Errichtung zukünftiger WEA innerhalb der
Konzentrationszonen hinsichtlich des Infraschalls keine unzulässigen
Beeinträchtigungen auf das betroffene Wohngebiet entfalten wird.
Zu c)
Es trifft zu, dass eine Lärmminderungsplanung
zu den Verkehrsgeräuschen der Bundesautobahn noch nicht vorliegt. Allerdings
ist festzustellen, dass das Wohngebiet auf niederländischer Seite entwickelt
wurde, ohne die zuvor bereits bestehenden Lärmbelastungen auf das Gebiet aus
dem Verkehrsaufkommen auf der Bundesautobahn sowie der B 220 durch abschottende
Lärmschutzmaßnahmen abzufangen. Den Planungsabsichten der Stadt Emmerich
darüber hinaus entgegenzuhalten, dass für ein in den Niederlanden gelegenes Wohngebiet
für die Lärmimmissionen aus dem angrenzenden niederländischen Gewerbegebiet
kein Lärmminderungsplan vorliegt, überschreitet sicherlich die
Regelungskompetenzen der Stadt.
Es ist anzuzweifeln, dass die Zulässigkeit
von Windkraftanlagen in der anstehenden Einzelfallbetrachtung der nachfolgenden
Vorhabengenehmigungsverfahren infolge fehlender Lärmminderungsplanung bei einem
ansonsten geführten Verträglichkeitsnachweis in Bezug auf die Lärmimmissionen
in das Gebiet zu verneinen wäre.
Zu d)
Die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes
erfolgt nicht auf der Grundlage einer konkreten Vorhabenträgerplanung, bei der
sowohl sämtliche Standorte als auch die Anlagentypen innerhalb aller geplanten
Konzentrationszonendarstellungen bestimmt sind. Daher kann auf dieser
Planungsebene keine UVP erstellt werden. Es wird auch keine verbindliche
Bauleitplanung durch die Aufstellung entsprechender Bebauungspläne betrieben.
Die Stadt will planerisch lediglich steuernd
agieren, indem sie ihrer Verpflichtung zur Unterstützung einer nachhaltigen
Energieversorgung durch eine Konzentration der Anlagen in einem ohnehin
vorbelasteten Freiraum vorsieht, um andere unbelastete Bereiche freizuhalten.
Zufälligerweise handelt es sich hierbei auch noch um den infolge umfänglicher
naturschutzrechtlicher Restriktionen einzig möglichen Eignungsbereich innerhalb
des Stadtgefüges.
Wie die Untere Immissionsschutzbehörde im
Rahmen der Behördenbeteiligung hingewiesen hat, wird sich voraussichtlich
sukzessiv mit der Errichtung weiterer Windkraftanlagen im Bereich der
Windkraftzonen das Erfordernis zur Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP
verstärken, da sich irgendwann infolge des räumlichen Zusammenhangs mit den im
Gebiet der niederländischen Nachbargemeinde Oude Ijsselstreek geplanten, bzw.
in Entstehung begriffenen WEA eine Windfarm im Sinne des UVPG ergeben könnte.
Die Durchführung der UVP obliegt den Vorhabenträgern.
Zu e)
Der geforderte Mindestabstand von 700 m zum
niederländischen Wohngebiet wird allenfalls im südwestlichen Bereich der
Konzentrationszone 2 nördlich der Autobahn unterschritten. Hier könnte jedoch
infolge der geringen Ausdehnung des Zonenbereiches unter Einhaltung der
Forderung, dass WEA planungsrechtlich nur dann zulässig sind, wenn die
Gesamtanlage einschließlich der Rotorüberdeckungsfläche innerhalb der
Konzentrationszone liegt, in etwas mehr als 600 m Abstand nur eine kleinere
Anlage errichtet werden, von der das in der Stellungnahme geschilderte
Unfallrisikoszenario großer Anlagen nicht ausgeht. Ansonsten bereitet der
Teilflächennutzungsplan nur Anlagenstandorte vor, die das geforderte
Abstandsmaß zum Wohngebiet einhalten.
Zu f)
Im Rahmen der Behördenbeteiligung gab es
sowohl seitens der für den Artenschutz zuständigen Fachbehörden als auch
seitens der Naturschutzverbände keine Beanstandungen zu den vorgelegten
artenschutzrechtlichen Erhebungen und Schlussfolgerungen. Daher ergibt sich zum
Zeitpunkt dieses Verfahrensschrittes für die Stadt als Planungsträger kein an
Anlass, die durchgeführten Artenschutzprüfungen auch auf die benannten beiden
Arten hin als unzureichend betrachten zu müssen.
Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2
BauGB)
1.4 Gemeinsame Stellungnahme des
Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband NRW e.V. und des Bundes für Umwelt
und Naturschutz, Landesverband NRW e.V. Schreiben vom 30.06.2016
Die Untere
Immissionsschutzbehörde hat im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
darauf hingewiesen, dass bei der räumlichen Anordnung der Konzentrationszonen
mit den hierin entstehenden Anlagen infolge der geringen Abstände zu den im
Gebiet der niederländischen Nachbargemeinde Oude IJsselstreek geplanten, bzw.
entstandenen WEA eine gemeinsame Windfarm im Sinne des UVPG mit der
Verpflichtung der Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP entstehen
könnte. Die Naturschutzverbände NABU und BUND schließen sich dieser
Stellungnahme an und weisen darauf hin, dass mit Entstehung der
grenzüberschreitenden Windfarm eine UVP erforderlich wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Frage der
Bündelung der zukünftigen WEA in den zusätzlichen Konzentrationszonen mit den
bestehenden Anlagen im Stadtgebiet sowie den in den Niederlanden errichteten
Anlagen nordwestlich der Ortschaft Netterden sowie den geplanten Anlagen
östlich der Ortschaft Netterden zu einer gemeinsamen Windfarm im Sinne der Nr.
1.6.1 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) kann nicht auf der
Ebene des FNP sondern erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der
technischen Ausprägung der Anlagen beantwortet werden. Daher ist diese
Angelegenheit sukzessive im Zuge der Genehmigungsplanungen zu prüfen. Die
Prüfungs- und Durchführungspflicht obliegt dem jeweiligen Antragsteller.
Die UVP-Pflicht
tritt mit der 20. Anlage innerhalb einer gemeinsamen Windfarm ein, zuvor ist
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (6 bis 19 Anlagen) bzw. eine
standortbezogene Einzelfallprüfung (3 bis 5 Anlagen) durchzuführen. Aktuell
bestehen im Raum zwischen der B 220 und der östlichen Ortslage von
Netterden 4 Anlagen auf Emmericher Seite und 6 Anlagen auf niederländischer
Seite. Diese haben einen Mindestabstand zueinander von 2,8 km und bilden
insofern noch keinen einheitlichen Windpark. Die Planung der östlich des
Ortsbereiches von Netterden vorgesehen 9 Anlagen wird derzeit noch gerichtlich
angefochten.
Die seinerzeitige
Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde ist als Hinweis und nicht als
Forderung im Rahmen des FNP-Verfahrens zu verstehen.
1.5 Stellungnahme der Westnetz GmbH,
Schreiben vom 05.07.2016
Die Westnetz GmbH
weist darauf hin, dass sich die Norm für die Beurteilung der Abstände zwischen
Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen geändert hat und die im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung ihrerseits abgegebene Stellungnahme damit
hinfällig ist.
In der neuen
Stellungnahme betreffend die vorhandene 110-kV-Leitung im Emmericher
Stadtgebiet wird der Mindestabstand zwischen dem äußeren Leiterseil der
Hochspannungsleitung bis 110 kV und der Turmachse der Windkraftanlage benannt.
Dieser folgt dem Grundsatz, dass zu keiner Zeit beim Bau und beim Betrieb die
Anlage Anlagenteil in den Schutzstreifen einer Freileitung hineinragen dürfen.
Darüber hinaus gilt weiterhin der Prüfbedarf zu möglichen Schwingungen der Leitungsseile durch die von
den Rotorblättern verursachten Windströmungen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Mindestabstand
zwischen Windkraftanlage und Hochspannungsleitung ist festgesetzt mit ½
Rotordurchmesser + spannungsabhängiger Sicherheitsabstand (20 m bei bis zu 110
kV) + Arbeitsraum für den Montagekran (entfällt, wenn Kranstellfläche und
Montagefläche auf der der Freileitung abgewandten Seite der WEA liegen). Die
von den Windkraftbetreibern im Hetterbogen geplanten Anlagen weisen
Rotordurchmesser von 126 m auf. Bei Aufstellung des Montagekrans auf der
leitungsabgewandten Seite käme somit ein Mindestabstand von 83 zustande. Dies
entspricht in etwa dem als weiches Tabukriterium festgesetzten Abstand von 80
m.
Es gilt weiterhin,
dass von der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes nur der Abschnitt der
110-kV-Freileitung nördlich des Helenenbusches zwischen ‘s-Heerenberger Straße
und Speelberger Straße etwaig berührt ist. Nördlich hiervon erstreckt sich die
bestehende und zukünftig weiterhin auszuweisende Konzentrationszone 1,
innerhalb derer drei WEA verwirklicht wurden. Die Anlagen weisen einen Abstand
gemessen vom äußeren Rand ihrer jeweiligen Rotorüberdeckungsfläche zum äußeren
Seil der Hochspannungsleitung zwischen 540 m und 640 m auf. Die derzeitigen
Rotordurchmesser umfassen 77 m bzw. 114 m.
Die zukünftige
Abgrenzung der Konzentrationszone bei Überführung in den
Teilflächennutzungsplan orientiert sich an den momentanen
Rotorüberdeckungsflächen der beiden östlichen WEA. Ein wesentliches Heranrücken
neuer WEA in dieser Konzentrationszone an die Freileitung wird daher zukünftig
nicht möglich sein. Bei dem vorhandenen Mindestabstand zwischen der Grenze der
Konzentrationszone und der Freileitung von 480 m wäre eine Auswirkung bzgl.
Schwingungen durch den Betrieb einer Windkraftanlage dann zu befürchten, wenn
diese einen Rotordurchmesser von mehr als 160 m aufweisen würde. Da die Breite
der Konzentrationszonenfestsetzung aber nur 135 m beträgt, ist die Errichtung
einer WEA mit einem Rotordurchmesser von mehr als 135 m an dieser Stelle
zukünftig gar nicht zulässig. Bei den bestehenden Abständen finden
Schwingungsauswirkungen auf die Freileitung einerseits durch den Betrieb der
bestehenden WEA in der Konzentrationszone 1 nicht statt und sind andererseits
auch im Fall des Austausches durch Errichtung neuer Anlagen zukünftig nicht zu
befürchten.
Der
Leitungsbetreiber ist im Fall einer Genehmigungsplanung für einen
Anlagenaustausch zur Neuerrichtung zu beteiligen.
1.6 Stellungnahme
des Kreises Kleve als Untere Landschaftsbehörde, Schreiben vom 18.07.2016
Die Untere
Landschaftsbehörde (jetzt Untere Naturschutzbehörde) erhebt weiterhin keine
Bedenken gegen die städtischen Planungsabsichten zur Windkraftsteuerung. Sie
weist darauf hin, dass im Rahmen der jeweiligen Anlagengenehmigungsverfahren
zusätzlich standortbezogene Erfassungen und Konfliktanalysen durchzuführen sind
sowie die Festsetzung von CEF-Maßnahmen für WEA-empfindliche Vogelarten sowie
ein Risikomanagement für Fledermäuse zu erfolgen haben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Zuge der Untersuchungen zum Artenschutz
wurde ein Vorkommen von 64 Brutvogelarten und 11 Fledermausarten innerhalb des
Gesamtuntersuchungsraums Hetterbogen festgestellt.
Mit dem Kiebitz wurde eine WEA-empfindliche
Brutvogelart im Wirkbereich der Konzentrationszonen ermittelt. Zur Kompensation
des Eingriffes in den Lebensraum dieser Vögel werden in der Artenschutzprüfung
CEF-Maßnahmen genannt, die im Zuge der Genehmigungsplanung zu realisieren sind.
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Habitaten
für den Kiebitz im Grünland oder im Acker in räumlicher Zuordnung zu den
Eingriffsbereichen in einer Größenordnung von insgesamt 6,3 ha.
Für die kollisionsgefährdeten Fledermäuse
sind laut ASP als Vermeidungsmaßnahme Abschaltzeiträume zwischen dem 1. April
und dem 31. Oktober festzusetzen und nach Errichtung der Anlagen ein 2-jähriges
Gondelmonitoring (Überprüfung der Fledermausaktivitäten in Gondelhöhe mit evtl.
Anpassung der Abschaltzeiten) durchzuführen.
Unter Beachtung dieser CEF- und
Vermeidungsmaßnahmen können laut Gutachter die Verbotstatbestände des § 44 Abs.
1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Belange stehen somit
einer WEA-Nutzung an dieser Stelle nicht entgegen.
Die Festsetzung der
genannten Maßnahmen ist im Rahmen der Genehmigungsplanungen vorzunehmen. Ihre
Durchführung obliegt den Vorhabenträgern. Die Obere Naturschutzbehörde weist auf die Verpflichtung hin, dass der
Erfolg der CEF-Maßnahmen vor Errichtung der WEAs nachzuweisen ist und insofern
deutliche zeitliche Verzögerungen bei deren Genehmigung und Errichtung zu
erwarten sind.
1.7 Stellungnahme des Kreises Kleve als
Untere Wasserbehörde, Schreiben vom 18.07.2016
Die Untere
Wasserbehörde wiederholt in ihrer Stellungnahme den Hinweis auf die Lage der
Konzentrationszonen 1 und 2 innerhalb der Wasserschutzzone IIIa sowie die Lage
der Konzentrationszone 3 innerhalb der Wasserschutzzone IIIb zur
Wasserschutzgebiets-verordnung „Emmerich-Helenenbusch“. In der Zone IIIa ist
die Verwendung wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklassen 2 und 3
verboten. Demgegenüber verbleiben aber beim Betrieb von Windkraftanlagen auch
unter Berücksichtigung anlagenbezogener Anforderungen zum Grundwasserschutz
i.d.R. nicht verzichtbare wassergefährdende Betriebsstoffe in relativ
erheblichen Mengen. Des Weiteren können Gefährdungen des Schutzgutes
Trinkwasser durch Unterhaltungsmaßnahmen sowie während der Bau- oder
Rückbauphase auftreten.
Die Untere
Wasserbehörde befürchtet daher mögliche nachteilige Auswirkungen durch die
Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf das Grundwasser und
erachtet diese, soweit sie der Wasserschutzgebietsverordnung entgegenstehen als
bedenklich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der
Windenergieerlass 2015 enthält zum Thema Wasserschutzgebiet folgende
Erläuterungen:
Die Zone III
bietet Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen im großräumigen Umfeld der
Wassergewinnungsanlage und soll in etwa das unterirdische Einzugsgebiet der
Gewinnungsanlage erfassen. Bei Windenergieanlagen stellt vor allem das
Fundament einen dauerhaften Eingriff in die Schutzfunktion der Deckschichten
dar (Bodenverdichtung, präferentielle Fließwege, Versiegelung). Die
Grundwasserneubildung, das heißt die Menge und Qualität des Sickerwassers und
die Fließwege können abhängig von der Art und Größe des Fundaments dauerhaft
beeinflusst werden.
Auch die
Errichtung, der Betrieb und der Rückbau haben Auswirkungen. So kann es beim
Einbau zu direkten Stoffeinträgen von wassergefährdenden Stoffen aus der
Baustelle selbst, sowie zu Trübung und erhöhtem Eintragsrisiko für Keim- und
Schadstoffbelastungen infolge der Baugrubenöffnung und -verfüllung kommen.
Außerdem wird der Boden durch Wege und die schweren Baufahrzeuge verdichtet und
seine Schutzfunktion beschädigt.
Beim Betrieb der
Anlage kann es zur dauerhaften Auslaugung und Freisetzung von Stoffen aus den
ober- und unterirdischen Anlagenteilen (Maschinenöle, Hydraulikflüssigkeiten,
Biozide, Korrosionsschutzmittel; Beschichtungsmittel) kommen.
Hieraus kann
gefolgert werden, dass die Standortwahl innerhalb einer Wasserschutzzone III
nicht von vornherein ausgeschlossen ist, die Errichtung von WEA jedoch an
Einschränkungen aus der Wasserschutzgebietsverordnung gebunden ist. Daher ist
die WSZ III grundsätzlich nicht als harte Tabuzone einzuordnen. Für die
Errichtung und den Betrieb von WEA sind insofern erweiterte technische Anforderungen,
hier insbesondere der Verzicht auf die Verwendung der Betriebsstoffe der
Wassergefährdungsklassen 2 und 3 zu erfüllen. Die Einhaltung der
Verbotsvorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung ist im Zuge der
nachfolgenden Genehmigungsplanung seitens der zu beteiligenden Fachbehörden
durchzusetzen.
Zur Information
über die für WEA relevanten Verbotstatbestände der
Wasserschutzgebietsverordnung in den in der Wasserschutzgebietszone III a
gelegenen Konzentrationszonenbereiche wird der betreffende Hinweis auf der
Plankarte des Teilflächennutzungsplanes entsprechend ergänzt.
1.8 Stellungnahme des Kreises Kleve als
Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 19.07.2016
Im Rahmen der
landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz hat die
Untere Immissionsschutzbehörde eine Stellungnahme gegenüber der
Bezirksregierung abgegeben. Hierin werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen
die Planungsabsichten im Teilflächennutzungsplan vorgetragen, es werden jedoch
Anregungen zur Umformulierung der Ausführungen im Umweltbericht zu den
Auswirkungen von Lärm und Schattenwurf gegeben. Darüber hinaus wird auf die
absehbare Anlagenentwicklung von WEA hin zu größeren Rotordurchmessern in Bezug
auf die Festsetzung der weichen Tabuzone zu Freiluftleitungen hingewiesen. Des
Weiteren wird das bereits in der frühzeitigen Behördenbeteiligung benannte
Erfordernis zur Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP wiederholt,
welches sich bei Entstehen einer Windfarm im Sinne des UVPG durch Errichtung
weiterer WEA in den geplanten Konzentrationszonen infolge des räumlichen
Zusammenhangs mit den im Gebiet der niederländischen Nachbargemeinde Oude
IJsselstreek geplanten, bzw. in Entstehung begriffenen WEA ergeben könnte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregungen bzgl.
der Umformulierungen im Umweltbericht werden durch entsprechende Ergänzungen
aufgenommen.
Bei der vorgesehenen
Abgrenzung der Konzentrationszonen ist im Emmericher Stadtbereich von der
Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes von den Hochspannungsfreileitungen
allenfalls der Abschnitt der 110-kV-Freileitung nördlich des Helenenbusches
zwischen ‘s-Heerenberger Straße und Speelberger Straße berührt. Nördlich
hiervon erstreckt sich in einem Mindestabstand von 540 m die bestehende und zukünftig
weiterhin auszuweisende Konzentrationszone 1, innerhalb derer drei WEA
verwirklicht wurden. Die zukünftige Abgrenzung der Konzentrationszone bei
Überführung in den Teilflächennutzungsplan orientiert sich an den momentanen
Rotorüberdeckungsflächen der beiden östlichen WEA und kann unter
Berücksichtigung des Schutzanspruches benachbarter Außenbereichswohnnutzungen
nicht weiter in Richtung Hochspannungsleitung ausgedehnt werden. Ein
Heranrücken neuer WEA in dieser Konzentrationszone an die Freileitung wird
daher zukünftig nicht möglich sein. Insofern wird die weiche Tabuzone von 80
m-Sicherheitsabstand zu Freileitungen ohnehin bei weitem überschritten.
Die Frage der
Bündelung der zukünftigen WEA in den zusätzlichen Konzentrationszonen mit den
bestehenden Anlagen im Stadtgebiet sowie den in den Niederlanden geplanten
Anlagen zu einer gemeinsamen Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.1 der Liste
UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) ist sukzessive im Zuge der
Genehmigungsplanungen zu beantworten. Die UVP-Pflicht tritt mit der 20. Anlage
innerhalb einer gemeinsamen Windfarm ein. Die Prüfungs- und
Durchführungspflicht obliegt dem jeweiligen Antragsteller.
1.9 Stellungnahme der Gemeinde Montferland,
Schreiben vom 20.07.2016
Die Gemeinde
Montferland erhebt Bedenken gegen die Darstellung der Konzentrationszone 2
wegen Nichtberücksichtigung des Schutzanspruches ihres Wohngebietes am alten
Grenzübergang sowie des Gewerbebereiches gemischter Nutzung am neuen
Grenzübergang der B 220, in welchem als zulässige Nutzungsart u.a. ein Hotel
festgesetzt ist.
Ferner wünscht die
Gemeinde Montferland, dass die konkrete Planung der zukünftigen
Windkraftanlagen den Bewohnern von ‘s-Heerenberg erläutert wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Abgrenzung der
Konzentrationszone 2 im FNP- Entwurf der ersten Offenlage lehnt sich an die
Darstellung der Potenzialflächen in Flächenkonzept an, wie sie nach Abzug der
harten und weichen Tabuzonen im betroffenen Bereich übrig geblieben sind. Im
vorliegenden Fall sind die Tabuflächen der 600 m-Pufferzone zu der
Wohnsiedlungsfläche in ‘s-Heerenberg, der 450 m-Pufferzone zu Wohnnutzungen im
Außenbereich, der Anbaubeschränkungszone zur Bundesbautobahn sowie der
Sondierungsflächendarstellung für ein GIB im Gebietsentwicklungsplan sowie im Entwurf
des neuen Regionalplanes angehalten worden. Letztere ergibt sich aus der Grenze
des in 1991 und 1994 ermittelten tatsächlichen Wassereinzugsgebietes zum
Wasserwerk Helenenbusch und erstreckt sich als ein Streifen bis zu 300 m Breite
östlich des Grenzübergangs der B 220 längs der Bundesgrenze bis etwa zum
Frauenmaad. Dieser Abgrenzung folgend beträgt der Abstand der bisher geplanten
Konzentrationszone 2 zur Bundesgrenze und dem sich daran anschließenden
Gewerbebereich gemischter Nutzung der niederländischen Nachbargemeinde nur ca.
120 m.
Die Gemeinde
Montferland macht geltend, dass diese Planung die Schutzansprüche ihres dort
per Bebauungsplan festgesetzten Gebietes gemischter gewerblicher Nutzungen mit
der Zulässigkeit eines Hotelstandortes sowie des weiter westlich gelegenen
Wohngebietes um die Straße „Slagboom“ nicht berücksichtige. Da dem betroffenen
„Mischgebiet“ nachts ein Lärmpegelbereich von 45 dB(A) zuzumessen ist, war
absehbar, dass die nördliche Abgrenzung der Konzentrationszone 2 tatsächlich
einen zu geringen Abstand aufweist und zur Abwägung der vorliegenden Bedenken
eine Verkleinerung der Konzentrationszone erforderlich wird. Damit stellte sich
zuerst die Frage, ob der Teilflächennutzungsplan bei einer merklichen
Flächenreduzierung seiner Vorrangbereiche in Hinblick auf die Forderung der
Schaffung substanziellen Raumes für die Windkraft nicht auf eine
Verhinderungsplanung hinausläuft.
Es wurde eine
entsprechende Anfrage an die Bezirksregierung gestellt, wie diese die
betreffende Problematik im Rahmen der Genehmigung des Teilflächennutzungsplanes
einschätzt. Deren Beantwortung lief darauf hinaus, die aus städtebaulichen
Erwägungen festgelegten weichen Tabukriterien noch einmal auf den Prüfstand zu
stellen, da auch fachrechtliche Empfehlungen nicht immer dazu führen müssen,
dass die Errichtung jeder Windenergieanlage in einem von einem weichen
Tabukriterium betroffenen Bereich völlig ausgeschlossen ist. Insbesondere wurde
empfohlen, die auf der Grundlage des naturfachlichen Maßnahmenkonzeptes zum
Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ festgesetzte weiche Tabuzone „1.000
m-Abstand zum VGS Unterer Niederrhein“ im Bereich Vrasselt noch einmal auf die
Möglichkeit der Zulässigkeit von Einzelfällen hin zu überprüfen.
Zur Erlangung
ausreichenden Abwägungsmaterials wurde entsprechend dieser Empfehlung nach
weiteren Anfragen an die Untere Landschaftsbehörde und das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ein zusätzliches artenschutzrechtliches
Gutachten zur möglichen Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie
innerhalb der betroffenen Tabuzone in Auftrag gegeben. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass sich hier bestehende Windkraftanlagenstandorte befinden, für
die sich nach dem bisherigen TFNP-Entwurf zukünftig keine Repoweringmöglichkeiten
ergeben. Das nunmehr vorliegende Gutachten prognostiziert im Fall der
Einrichtung von Konzentrationszonen in einem Abstand zwischen 300 m und 1000 m
zum Vogelschutzgebiet negative Auswirkungen auf die Bestände der wertgebenden
Vogelarten des VGS „Unterer Niederrhein“ und formuliert erhebliche Bedenken im
Sinne der Vogelschutzrichtlinie gegen eine solche Planungsabsicht. Damit lassen
sich innerhalb der betreffenden Tabuzone keine weiteren Eignungsflächen für
Windenergie darstellen. Die Sichtung der übrigen weichen Tabuzonen liefert
ebenfalls keine weiteren von der Flächengröße her benötigten Potenziale. Die
Begründung des Teilflächennutzungsplanes und das Potenzialflächenkonzept werden
um die Ergebnisse der Tabuflächenüberprüfung ergänzt.
Zur Problematik des
fehlenden Abstandes der Konzentrationszone 2 zum potenziellen Hotelstandort und
zum niederländischen Wohngebiet wurde eine Schallprognose eingeholt. Mit dieser
sollte nachgewiesen werden, in welchem Mindestabstand zu den angeführten
Bereichen in den Niederlanden eine Windkraftanlage der von den Vorhabenträgern
geplanten Größe im Megawattbereich innerhalb der bisherigen Konzentrationszone
2 errichtet werden müsse, um die zulässigen Lärmimmissionen an den betroffenen
Immissionspunkten unter Berücksichtigung der dortigen Vorbelastungen
einzuhalten. Als Ergebnis wird angegeben, dass im weitest möglichen Abstand von
den Immissionsorten innerhalb der Konzentrationszone eine solche Anlage unter
Verwendung aller derzeitigen technischen Möglichkeiten der Schalldämmung und
unter Annahme etwaiger Drosselungsmaßnahmen während der Nachtzeit angeordnet
werden könnte und dabei die in Bezug auf die jeweiligen Vorbelastungen nur
geringfügige Erhöhungen der Zusatzbelastung um 0,1 dB(A) hervorrufen sollte.
Der betreffende Abstand wird mit 444 m zwischen dem Immissionspunkt im
Gewerbebereich mit gemischten Nutzungen und der Rotorspitze angegeben.
Diese Aussagen
lassen eine Windkraftnutzung innerhalb der Konzentrationszone 2 in Bezug auf
die Schutzansprüche der niederländischen Bereiche schalltechnisch als machbar
erscheinen, wobei ein Anspruch auf Errichtung einer Anlage des der Berechnung
zugrunde gelegten fiktiven Typs nicht geltend gemacht werden kann und eine
konkrete Schallprognose im Rahmen der Vorhabenplanung vorzulegen ist. Die
Berechnung dient jedoch als Bestätigung einer veränderten Abgrenzung der
Konzentrationszone 2 in einem Abstand von 450 m zum potenziellen Hotelstandort.
Hierbei analog den gleichartigen Schutzansprüchen und Lärmrichtwerten der TA
Lärm für Mischgebiete und Außenbereichswohnnutzungen das weiche Tabukriterium
„450 m-Abstand zu Außenbereichswohnbebauungen“ angesetzt.
Bezüglich der
Anfrage nach der Erläuterung der konkreten Planungen gegenüber der Gemeinde
Montferland und deren Bewohnern können auf der Ebene der
Teilflächennutzungsplanaufstellung seitens der Stadt Emmerich am Rhein keine
Angaben gemacht werden. Die Ausweisung von Konzentrationszonen zur räumlichen
Steuerung der Windkraft innerhalb des Stadtgebietes gibt nur Flächen vor, innerhalb
deren zukünftig die Errichtung von Windkraftanlagen planungsrechtlich zulässig
sein wird, während sie außerhalb dieser Flächen ausgeschlossen sind. Eine
konkrete Anlagenplanung liegt dieser Bauleitplanung nicht zugrunde. Es ist
darüber hinaus nicht vorgesehen, eine verbindliche Bauleitplanung durch die
Aufstellung von Bebauungsplänen vorzunehmen.
Die Darlegung der
konkreten Vorhaben ist erst im Zusammenhang mit der Antragstellung der
Vorhabenträger im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG möglich.
Genehmigungsbehörde ist der Kreis Kleve. Nur für den Fall einer UVP-Pflicht
würde ein solches Verfahren in die Öffentlichkeit getragen.
Es ist bekannt, dass
seitens von Vorhabenträgern Genehmigungsanträge für mehrere WEA in Vorbereitung
sind, die mit Rechtskraft des Teilflächennutzungsplanes bei der
Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Diese Unterlagen liegen der Stadt
Emmerich am Rhein im Verfahren der Teilflächennutzungsplanaufstellung nicht
vor. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Genehmigungsverfahren als
vereinfachte Verfahren nach BImSchG abgewickelt werden. Hierin wird die
Gemeinde Montferland als Behörde beteiligt werden, während eine zwangsläufige
Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen ist. Betroffene Anwohner können
jedoch einen schriftlichen Antrag auf Verfahrensbeteiligung stellen. Da eine
Bekanntgabe der jeweiligen Antragseingänge nicht stattfinden muss, empfiehlt es
sich für diesen Personenkreis, nach Inkrafttreten des Teilflächennutzungsplanes
im Vorfeld einen schriftlichen Antrag an den Kreis Kleve zu stellen mit der
Bitte um Verfahrensbeteiligung bei zukünftigen Genehmigungsanträgen für WEA
innerhalb der betroffenen Konzentrationszonen.
Zu 2) Beschluss
zur erneuten Offenlage
Die zur Ausräumung
der Bedenken der Nachbargemeinde Montferland erforderliche Reduzierung der
Konzentrationszone 2 nach Durchführung der Offenlage macht die Durchführung
einer erneuten Offenlage mit dem veränderten Entwurf des
Teilflächennutzungsplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB notwendig. Da zur
Entwurfsänderung noch weitere Gutachten angefertigt wurden, deren Ergebnisse
sich u.a. auch im Potenzialflächenkonzept niederschlagen, und darüber hinaus
auch noch Anpassungen eher redaktioneller Art entsprechend den Hinweisen der
Bezirksregierung in der Begründung und im Flächenkonzept erfolgen müssen, soll
von der Möglichkeit, nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass bei einer erneuten
Offenlage die Abgabe von Stellungnahmen nur auf die veränderten oder ergänzten
Teile des Planentwurfes beschränkt werden, kein Gebrauch gemacht werden.
Angesichts der erst
seit Kurzem vorliegenden Gutachten soll ein kurzfristiger Beschluss zur
erneuten Offenlage in Hinblick auf die längere Sitzungspause während der
Sommerzeit herbeigeführt werden, um dem Wunsch der Vorhabenträger nach einem
zügigen Verfahrensabschluss nachzukommen und die Offenlage bereits in diesem
Zeitraum durchführen zu können. Bei den beigefügten Unterlagen des
Potenzialflächenkonzeptes und der Begründung handelt es sich angesichts der
kurzen Vorbereitungszeit um Vorabzüge, die zur Durchführung der erneuten
Offenlage ohne erneute Vorlage vor dem Ausschuss noch geringfügig ergänzt
werden, ohne die Planungsabsichten inhaltlich zu verändern.
Auf das Beifügen der
unveränderten bisherigen Gutachten zu dieser Vorlage als Bestandteil der
Begründung wird aus Gründen der Arbeitsvereinfachung verzichtet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter