Beschlussvorschlag

 

1.1       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Hinweise in der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5 LPlG durch entsprechende Ergänzungen der Entwurfsunterlagen der 2. Offenlage zu berücksichtigen.

 

1.2       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Entwurf zum Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ die Konzentrationszonen für Windenergie im Bereich Steinackerweg / Frauenmaad beizubehalten.

 

1.3       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Bedenken von Anwohnern des Wohngebietes in der Gemeinde Montferland gegen die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes Windenergie in allen Teilen und der Forderung auf Verfahrenseinstellung nicht nachzukommen.

 

1.4       Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Naturschutzverbände zur Kenntnis.

 

1.5       Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Westnetz GmbH zur Kenntnis.

 

1.6       Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zur Kenntnis.

 

1.7       Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde zur Kenntnis und beschließt, den Hinweis auf der Plankarte zum Grundwasserschutz hinsichtlich der Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung zu ergänzen.

 

1.8       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde in den Umweltbericht aufzunehmen.

 

1.9       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Entwurf des Teilflächennutzungsplanes dahingehend zu ändern, dass die nördliche Abgrenzung der Konzentrationszone 2 im Abstand von 450 m zu dem an den Grenzübergang der B 220 angrenzenden Mischgebiet im Bereich der Nachbargemeinde Montferland festgesetzt wird.

 

2          Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den bzgl. der Konzentrationszone 2 veränderten Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b) BauGB als Entwurf der erneuten Offenlage und beauftragt die Verwaltung auf dieser Grundlage eine zweite öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)  Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sowie § 34 Abs. 5 LPlG

 

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes zum Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB haben in der Zeit vom 22. Juni bis 21. Juli 2016 stattgefunden. Dabei wurden u.a. seitens der Gemeinde Montferland Bedenken gegen die mangelnde Berücksichtigung der im Vergleich zu den sonstigen grenznahen Gewerbebereichen höheren Schutzansprüche des unmittelbar am Grenzübergang der B 220 gelegenen Bereiches für gewerbliche Mischnutzungen (u.a. Hotelstandort) in der Windkraftplanung vorgetragen. Da die Abwägung dieser Bedenken absehbar auf eine wesentliche Reduzierung oder gar den Entfall der Konzentrationszone 2 hinauslief, stellte sich die Frage, ob der Teilflächennutzungsplan bei einer solchen Verkleinerung der Windkraftpotenzialflächen in Hinblick auf die Forderung der Schaffung substanziellen Raumes für die Windkraft keine Verhinderungsplanung darstellt.

 

Es wurde eine Anfrage an die Bezirksregierung gestellt, wie diese die betreffende Problematik im Rahmen der Genehmigung des Teilflächennutzungsplanes einschätzt. Deren Beantwortung lief darauf hinaus, die aus städtebaulichen Erwägungen festgelegten weichen Tabukriterien  und hier insbesondere die auf der Grundlage des naturfachlichen Maßnahmenkonzeptes zum Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ festgesetzte weiche Tabuzone „1.000 m-Abstand zum VGS“ im Bereich Vrasselt noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Nach weiteren Anfragen an die Untere Landschaftsbehörde und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) wurde entsprechend dieser Empfehlung ein zusätzliches artenschutzrechtliches Gutachten zur möglichen Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie innerhalb des betreffenden 1.000 m-Abstandes in Auftrag gegeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von der betreffenden weichen Tabuzone bestehende Windkraftanlagenstandorte erfasst werden, für die sich nach dem bisherigen TFNP-Entwurf zukünftig keine Repoweringmöglichkeiten ergeben. Das seit Mai 2017 vorliegende Gutachten prognostiziert im Fall der Einrichtung von Konzentrationszonen in einem Abstand zwischen 300 m und 1000 m zum Vogelschutzgebiet negative Auswirkungen auf die Bestände der wertgebenden Vogelarten des VGS „Unterer Niederrhein“ und formuliert erhebliche Bedenken im Sinne der Vogelschutzrichtlinie gegen eine solche Planungsabsicht.

 

Zur Abwägung der Bedenken der Gemeinde Montferland wird insofern eine Änderung der Abgrenzung der Konzentrationszone 2 vorgenommen werden müssen, ohne einen Ersatz für den entfallenden Teil dieser Vorrangzone anbieten zu können. In Hinblick auf die im Vergleich zur Stadtgebietsgröße ohnehin nur geringen Potenzialflächen für Windkraftnutzung muss besonders begründet werden, dass die Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen ihrer Möglichkeiten substanziell ausreichende Flächen für Windkraft zur Verfügung stellt.

 

Die betreffende Planänderung nach Offenlage bedingt die Durchführung einer erneuten Offenlage und Behördenbeteiligung. Daher muss vor diesem Verfahrensschritt auch ein Beschluss durch den Ausschuss für Stadtentwicklung herbeigeführt werden, wie mit den zum Entwurf der ersten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen verfahren werden soll. Die Berücksichtigung einiger vorgetragener Anregungen schlägt sich dabei in Änderungen und Ergänzungen des Potentialflächenkonzeptes und der Begründung nieder.

 

Die betreffenden Anregungen und Bedenken sind den beigefügten Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie aus der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz zu entnehmen. Sie sind hierin mit Bezifferungen versehen, die auf die entsprechenden Ausführungen der Verwaltung und die Beschlussempfehlungen dieser Vorlage hinweisen. Inhaltlich gleiche Anregungen und Bedenken verschiedener Stellungnahmen werden dabei zusammengefasst.

 

 

Stellungnahmen aus der landesplanerischen Abstimmung (§ 34 Abs. 5 LPlG)

 

1.1       Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG), Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18.08.2016

 

Die Landesplanungsbehörde teilt mit, dass zum Entwurf des Teilflächennutzungsplanes keine landesplanerischen Bedenken bestehen.

 

Unter Einbeziehung der betroffenen Fachdezernate wird in der Stellungnahme der Bezirksregierung jedoch zusätzlich auf Aspekte, die in den Verfahren der nachfolgenden Anlagengenehmigungen zu berücksichtigen sind, hingewiesen. Darüber hinaus werden in Hinblick auf das spätere Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB diverse kleinere Unstimmigkeiten und Ergänzungsbedarfe in den Ausführungen des Potenzialflächenkonzeptes und in der Begründung aufgedeckt, die im Rahmen der Vorbereitung des Planentwurfes der zweiten Offenlage bereinigt werden sollen. Hierbei handelt es sich um

 

a)    die textliche Anpassung an den aktuellen Entwurf des Regionalplanes Düsseldorf (derzeitiger Entwurfsstand Mai 2017 vor Durchführung des Erörterungsverfahrens),

b)    die Einführung einer einheitlichen Referenzanlage (Höhe, Rotordurchmesser, Schallemissionen) zur Festlegung der weichen Tabukriterien im Potenzialflächenkonzept,

c)    die Ergänzung der Erläuterungen zur Abgrenzung der Konzentrationszonen in Bezug auf die Abweichungen von den Potenzialflächen im Flächenkonzept,

d)    die Ergänzung der Beurteilung der Potenzialfläche mit den bestehenden Anlagen südlich der Autobahn,

e)    eine Korrektur von Flächenangaben der Potenzialflächen,

f)     eine Ergänzung und Anpassung der Hinweise auf der Planurkunde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Sämtliche Hinweise und Empfehlungen werden vor Durchführung der Offenlage in die Textteile des Potenzialflächenkonzeptes und der Begründung aufgenommen.

 

 

Stellungnahmen aus der Offenlage (§ 3 Abs. 2 BauGB)

 

1.2       Bedenken von Anwohnern am Steinackerweg gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie im Hetterbogen

 

Die Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Bauernhauses am Steinackerweg, welches z.T. in ein Ferienhaus für größere Gruppen umgewandelt wurde, erheben Bedenken gegen die Errichtung von Windkraftlagen in ihrem Nachbarbereich Steinackerweg / Frauenmaad. Sie machen geltend, dass sie bereits umfänglichen Lärmmissionen durch Autobahn, Bundeswehrschießanlage und die Außenaktivitäten im Zusammenhang mit dem Feuerwerkslager im ehemaligen Munitionsdepot ausgesetzt sind. Im Falle einer Errichtung von WEA in der Nachbarschaft befürchten sie in Überlagerung aller Geräuschemissionen eine unzulässige Beeinträchtigung durch Lärmbelastung.

 

Des Weiteren bemängeln sie eine Wandlung des bisherigen Landwirtschaftsbereiches in ein Industriegebiet zu Lasten der Aufenthaltsqualität in dem von ihnen betriebenen Ferienhaus und befürchten, dass dieser Einrichtung hierdurch keine Zukunft mehr gegeben ist.

 

Ferner weisen sie auf ihren Einspruch gegen die nahe der Bundesgrenze auf niederländischem Gebiet projektierten Windkraftanlagen hin und beanstanden, dass die Stadt Emmerich am Rhein nunmehr gegen ihren ursprünglich ebenfalls gegen diese Windkraftanlagen gerichteten Einspruch handle.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein allgemeines Wohnen und eine wohnähnliche Ferienhausnutzung, wie von den Petenten nach Aufgabe einer vormals privilegierten Nutzung ausgeübt, gehört nicht zu den privilegierten Nutzungen im Außenbereich. Daher müssen die Eigentümer die Auswirkungen der im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzungen wie z.B. Windkraftanlagen dulden, soweit hierdurch nicht für sie unzulässige Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Dies wäre dann der Fall, wenn ein gesundes Wohnen nicht mehr gewährleistet wäre.

 

In Hinblick auf die zulässigen Schallimmissionen setzen einschlägige Richtwerte die Grenzen dessen, was zumutbar ist. Der hierdurch definierte Schutzanspruch für Wohnen im Außenbereich bemisst sich nach den Lärmrichtwerten für Mischgebiete. Nach TA Lärm sind dabei an den Immissionspunkten im Außenbereich für die Betriebsgeräusche von Anlagen ein Tagesrichtwert von bis zu 60 dB(A) und ein Nachrichtwert von bis zu 45 dB(A) zulässig. Es sind bereits Genehmigungsplanungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im betroffenen Bereich in Vorbereitung. Dem Verlauten nach wird der Betrieb der geplanten Anlagen gemäß den hierzu erstellten Schallprognosen den Schutzanspruch der benachbarten Außenbereichswohnnutzungen auch bei den bestehenden Vorbelastungen einhalten können. Ggf. ist dabei eine zeitweise Drosselung festzusetzen. Insofern sind die gewählten Konzentrationszonenflächen durchaus als Potenzialflächen für Windkraft zu erachten.

 

Auf eine unveränderte Beibehaltung der Gebietskulisse eines landwirtschaftlichen Frei-bereiches kann ein Anspruch nicht geltend gemacht werden. Das Ortsbild hat sich im Übrigen im betroffenen Bereich in Blickrichtung Niederlande durch die vor kurzem eingeleitete Ausdehnung des Gewerbegebiets der niederländischen Nachbargemeinde Montferland mit hohen Gewerbehallen längs der Bundesgrenze bereits erheblich verändert. Dazu tragen auch die im vergangenen Jahr grenznah entstandenen 6 Windkraftanlagen in den niederländischen Gemeinden Montferland und Oude IJsselstreek bei.

 

Die Errichtung der genannten linienförmig angeordneten Windräder in den Niederlanden prägt das Landschaftsbild als raumbedeutsames Vorhaben weit über den seitens der Stadt Emmerich am Rhein vorgesehen Windkrafteignungsbereich hinaus. Infolge dieser Vorprägung eignet sich das Gebiet des westlichen Hetterbogens innerhalb des Stadtgefüges umso mehr für eine Konzentrierung von WEA mit der Zielsetzung einer planungsrechtlichen Anlagensteuerung, um dadurch andere Stadtbereiche von WEA freizuhalten. Die seinerzeitige Ablehnung der niederländischen Anlagen durch die Stadt Emmerich am Rhein gründete sich auf den Ergebnissen der landesplanerischen Abstimmung eines geplanten Windparks im betroffenen westlichen Hetterbogen Ende der 1990er Jahre. Die damalige Investorenplanung ist deshalb nicht zustande gekommen, weil infolge der Darstellung im Gebietsentwicklungsplan als Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) die landesplanerische Zustimmung versagt wurde. Da die Stadt Emmerich am Rhein diese mit einem hohen Stellenwert versehenen landesplanerischen Ziele durch die niederländische Anlagenplanung unmittelbar hinter der Grenze als konterkariert erachtete, sah sie sich dazu veranlasst, eine entsprechend negative Stellungnahme zur der betreffenden Planung abzugeben. Diese wurde von den niederländischen Planungsträgern weggewogen. Ein Klageweg wurde städtischerseits nicht eingeschlagen.

 

Mit der nicht mehr anfechtbaren niederländischen Bauleitplanung und der Realisierung der niederländischen Anlagen als Vorprägung haben sich die Beurteilungsgrundlagen für die Windkraftplanung im betroffenen Bereich gewandelt. Im zukünftigen Regionalplan werden die im Hetterbogen vorgesehenen Windkraftkonzentrationszonen weiterhin als BSLE dargestellt. Diese Darstellung zielt aber nicht auf eine Landschaftsbilderhaltung sondern vielmehr auf eine Biotopvernetzung als Verbindung zwischen den geschützten Landschaftsteilen ab. Die im Rahmen der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes erstellten Untersuchungen zum Artenschutz liefern keinen Anhaltspunkt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelflugs im Falle einer Errichtung zusätzlicher Windkraftanlagen im betroffenen Bereich, da sich die Hauptkorridore außerhalb befinden.

 

Da eine landesplanerische Abstimmung der städtischen Windkraftplanung mit den Zielen der Raumordnung stattgefunden hat und hierin seitens der Landesplanungsbehörde die damaligen Bedenken gegen den Windpark nicht mehr vorgetragen werden, soll den Bedenken der Petenten nicht in der Form gefolgt werden, dass die betroffenen Konzentrationszonen in der weiteren Planung aufgegeben würden.

 

 

1.3       Bedenken von Anwohnern im Wohngebiet von ‘s-Heerenberg gegen Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes Windenergie

 

Anwaltlich vertreten erheben einige Bewohner des im Bereich der niederländischen Nachbargemeinde Montferland angesiedelten Wohngebietes um die Straße „Slagboom“ am alten Grenzübergang nach ‘s-Heerenberg Bedenken gegen die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes. Sie machen geltend, dass ihr Gebiet ein Reines Wohngebiet (WR) im Sinne des § 3 BauNVO darstelle. Die betriebene Flächennutzungsplanaufstellung berücksichtige ihren Schutzanspruch ebenso wenig, wie sie auch weitere erhebliche Mängel aufweise. Daher fordern sie die ersatzlose Einstellung des Verfahrens.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Den Bedenken soll in Fortführung des Planverfahrens nicht entsprochen werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Petenten ihre Bedenken auch in der zweiten Offenlage aufrecht erhalten werden. Ihre abschließende Abwägung erfolgt durch den Rat im Rahmen des Feststellungsbeschlusses.

 

Die vorgetragenen Bedenken richten sich gegen

a)    die zusätzlichen Lärmimmissionen bei der schon bestehenden Vorbelastungen des Wohngebietes

b)    die Nichtberücksichtigung tiefenfrequenten Schalls aus dem Betrieb von WEAs

c)    den fehlenden Lärmminderungsplan wegen der naheliegenden Bundesautobahn und den Lärmimmissionen aus dem angrenzenden Gewerbebereich

d)    das Fehlen einer UVP

e)    die Unfallgefahren bei einem Anlagenabstand von unter 700 m

f)     unzureichende artenschutzrechtliche Erhebungen zu Mäusebussard und Fledermäusen.

 

Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung liegen noch keine konkreten Planungen zu den Standorten und Größen der zukünftigen Windkraftanlagen innerhalb der vorgesehenen Vorzugsbereichen vor. Die Bedenken beziehen sich daher teilweise auf Aspekte, die erst im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung erörtert werden können.

 

Zu den vorgetragenen Gründen der Ablehnung wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu a)

Nach den eingängigen planungsrechtlichen Grundsätzen des BauGB ist das betroffene Wohngebiet aus deutscher Sicht wegen Nichteinhaltung des Trennungsgrundsatzes bei seiner Entwicklung unmittelbar angrenzend an ein bestehendes Gewerbegebiet sowie den bereits vor Entwicklung des Gebietes vorhandenen Einwirkungen aus den Verkehren auf der Autobahn und der B 220 nicht als WR-Gebiet einzustufen. Tatsächlich ist dem betroffenen Gebiet im Rahmen der zitierten gerichtlichen Anfechtung des Nachtbetriebes der nächstgelegenen Windkraftanlage, die außerhalb der bestehenden wie auch der zukünftigen Konzentrationszonen liegt, nicht der Lärmrichtwert von 35 dB(A) für WR zugesprochen worden sondern ein Mittelwert zwischen WR und WA von 37 dB(A) für die Lärmimmissionen aus dem Anlagenbetrieb am Immissionspunkt, dem Grundstück des Klägers. In der Stellungnahme wird selbst auf entsprechende Vorbelastungen hingewiesen, die nicht nur aus den WEA in der Umgebung herrühren, was auch im Rahmen der Schallprognose (siehe Pkt. 1.9) bestätigt wird. Die aufgrund der vorgetragenen Bedenken der Gemeinde Montferland erstellte Schallprognose zur Untersuchung der Möglichkeit der Windkraftnutzung im Bereich einer verkleinerten Konzentrationszone 2 gelangt zu dem Ergebnis, dass die Gesamtlärmbelastung im betroffenen Gebiet bei Errichtung einer fiktiven WEA der Megawatt-Klasse durch deren Zusatzbelastung nur geringfügig um max. 0,1 dB(A) zunehmen würde. Von daher wird davon ausgegangen, dass innerhalb der betreffenden Konzentrationszone die Errichtung von WEA zulässig sein wird.

 

Zu b)

Nach Auskunft der Unteren Immissionsschutzbehörde stellt sich die Frage von Infraschalleinwirkungen auf das Wohngebiet wegen der Abstände der geplanten Konzentrationszonen zum Wohngebiet nicht. Nach dem heutigen Stand der Technik bewirkt die Luftschalldämpfung, dass ab einer Entfernung von 300 m, spätestens aber ab 500 m kein tiefenfrequenter Schall mehr einwirkt. Der Mindestabstand der Konzentrationszone 1 südlich der Autobahn zum Wohngebiet beträgt über 800 m, der der Konzentrationszone 2 unter Anwendung des weichen Tabukriteriums „Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen“ 600 m. Insofern ist davon auszugehen, dass die Errichtung zukünftiger WEA innerhalb der Konzentrationszonen hinsichtlich des Infraschalls keine unzulässigen Beeinträchtigungen auf das betroffene Wohngebiet entfalten wird.

 

Zu c)

Es trifft zu, dass eine Lärmminderungsplanung zu den Verkehrsgeräuschen der Bundesautobahn noch nicht vorliegt. Allerdings ist festzustellen, dass das Wohngebiet auf niederländischer Seite entwickelt wurde, ohne die zuvor bereits bestehenden Lärmbelastungen auf das Gebiet aus dem Verkehrsaufkommen auf der Bundesautobahn sowie der B 220 durch abschottende Lärmschutzmaßnahmen abzufangen. Den Planungsabsichten der Stadt Emmerich darüber hinaus entgegenzuhalten, dass für ein in den Niederlanden gelegenes Wohngebiet für die Lärmimmissionen aus dem angrenzenden niederländischen Gewerbegebiet kein Lärmminderungsplan vorliegt, überschreitet sicherlich die Regelungskompetenzen der Stadt.

 

Es ist anzuzweifeln, dass die Zulässigkeit von Windkraftanlagen in der anstehenden Einzelfallbetrachtung der nachfolgenden Vorhabengenehmigungsverfahren infolge fehlender Lärmminderungsplanung bei einem ansonsten geführten Verträglichkeitsnachweis in Bezug auf die Lärmimmissionen in das Gebiet zu verneinen wäre.

 

Zu d)

Die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes erfolgt nicht auf der Grundlage einer konkreten Vorhabenträgerplanung, bei der sowohl sämtliche Standorte als auch die Anlagentypen innerhalb aller geplanten Konzentrationszonendarstellungen bestimmt sind. Daher kann auf dieser Planungsebene keine UVP erstellt werden. Es wird auch keine verbindliche Bauleitplanung durch die Aufstellung entsprechender Bebauungspläne betrieben.

 

Die Stadt will planerisch lediglich steuernd agieren, indem sie ihrer Verpflichtung zur Unterstützung einer nachhaltigen Energieversorgung durch eine Konzentration der Anlagen in einem ohnehin vorbelasteten Freiraum vorsieht, um andere unbelastete Bereiche freizuhalten. Zufälligerweise handelt es sich hierbei auch noch um den infolge umfänglicher naturschutzrechtlicher Restriktionen einzig möglichen Eignungsbereich innerhalb des Stadtgefüges.

 

Wie die Untere Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Behördenbeteiligung hingewiesen hat, wird sich voraussichtlich sukzessiv mit der Errichtung weiterer Windkraftanlagen im Bereich der Windkraftzonen das Erfordernis zur Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP verstärken, da sich irgendwann infolge des räumlichen Zusammenhangs mit den im Gebiet der niederländischen Nachbargemeinde Oude Ijsselstreek geplanten, bzw. in Entstehung begriffenen WEA eine Windfarm im Sinne des UVPG ergeben könnte. Die Durchführung der UVP obliegt den Vorhabenträgern.

 

Zu e)

Der geforderte Mindestabstand von 700 m zum niederländischen Wohngebiet wird allenfalls im südwestlichen Bereich der Konzentrationszone 2 nördlich der Autobahn unterschritten. Hier könnte jedoch infolge der geringen Ausdehnung des Zonenbereiches unter Einhaltung der Forderung, dass WEA planungsrechtlich nur dann zulässig sind, wenn die Gesamtanlage einschließlich der Rotorüberdeckungsfläche innerhalb der Konzentrationszone liegt, in etwas mehr als 600 m Abstand nur eine kleinere Anlage errichtet werden, von der das in der Stellungnahme geschilderte Unfallrisikoszenario großer Anlagen nicht ausgeht. Ansonsten bereitet der Teilflächennutzungsplan nur Anlagenstandorte vor, die das geforderte Abstandsmaß zum Wohngebiet einhalten.

 

Zu f)

Im Rahmen der Behördenbeteiligung gab es sowohl seitens der für den Artenschutz zuständigen Fachbehörden als auch seitens der Naturschutzverbände keine Beanstandungen zu den vorgelegten artenschutzrechtlichen Erhebungen und Schlussfolgerungen. Daher ergibt sich zum Zeitpunkt dieses Verfahrensschrittes für die Stadt als Planungsträger kein an Anlass, die durchgeführten Artenschutzprüfungen auch auf die benannten beiden Arten hin als unzureichend betrachten zu müssen.

 

 

Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB)

 

1.4       Gemeinsame Stellungnahme des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband NRW e.V. und des Bundes für Umwelt und Naturschutz, Landesverband NRW e.V. Schreiben vom 30.06.2016

 

Die Untere Immissionsschutzbehörde hat im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung darauf hingewiesen, dass bei der räumlichen Anordnung der Konzentrationszonen mit den hierin entstehenden Anlagen infolge der geringen Abstände zu den im Gebiet der niederländischen Nachbargemeinde Oude IJsselstreek geplanten, bzw. entstandenen WEA eine gemeinsame Windfarm im Sinne des UVPG mit der Verpflichtung der Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP entstehen könnte. Die Naturschutzverbände NABU und BUND schließen sich dieser Stellungnahme an und weisen darauf hin, dass mit Entstehung der grenzüberschreitenden Windfarm eine UVP erforderlich wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Frage der Bündelung der zukünftigen WEA in den zusätzlichen Konzentrationszonen mit den bestehenden Anlagen im Stadtgebiet sowie den in den Niederlanden errichteten Anlagen nordwestlich der Ortschaft Netterden sowie den geplanten Anlagen östlich der Ortschaft Netterden zu einer gemeinsamen Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.1 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) kann nicht auf der Ebene des FNP sondern erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der technischen Ausprägung der Anlagen beantwortet werden. Daher ist diese Angelegenheit sukzessive im Zuge der Genehmigungsplanungen zu prüfen. Die Prüfungs- und Durchführungspflicht obliegt dem jeweiligen Antragsteller.

 

Die UVP-Pflicht tritt mit der 20. Anlage innerhalb einer gemeinsamen Windfarm ein, zuvor ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (6 bis 19 Anlagen) bzw. eine standortbezogene Einzelfallprüfung (3 bis 5 Anlagen) durchzuführen. Aktuell bestehen im Raum zwischen der B 220 und der östlichen Ortslage von Netterden 4 Anlagen auf Emmericher Seite und 6 Anlagen auf niederländischer Seite. Diese haben einen Mindestabstand zueinander von 2,8 km und bilden insofern noch keinen einheitlichen Windpark. Die Planung der östlich des Ortsbereiches von Netterden vorgesehen 9 Anlagen wird derzeit noch gerichtlich angefochten.

 

Die seinerzeitige Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde ist als Hinweis und nicht als Forderung im Rahmen des FNP-Verfahrens zu verstehen.

 

 

1.5       Stellungnahme der Westnetz GmbH, Schreiben vom 05.07.2016

 

Die Westnetz GmbH weist darauf hin, dass sich die Norm für die Beurteilung der Abstände zwischen Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen geändert hat und die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ihrerseits abgegebene Stellungnahme damit hinfällig ist.

 

In der neuen Stellungnahme betreffend die vorhandene 110-kV-Leitung im Emmericher Stadtgebiet wird der Mindestabstand zwischen dem äußeren Leiterseil der Hochspannungsleitung bis 110 kV und der Turmachse der Windkraftanlage benannt. Dieser folgt dem Grundsatz, dass zu keiner Zeit beim Bau und beim Betrieb die Anlage Anlagenteil in den Schutzstreifen einer Freileitung hineinragen dürfen. Darüber hinaus gilt weiterhin der Prüfbedarf zu möglichen Schwingungen der Leitungsseile durch die von den Rotorblättern verursachten Windströmungen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Mindestabstand zwischen Windkraftanlage und Hochspannungsleitung ist festgesetzt mit ½ Rotordurchmesser + spannungsabhängiger Sicherheitsabstand (20 m bei bis zu 110 kV) + Arbeitsraum für den Montagekran (entfällt, wenn Kranstellfläche und Montagefläche auf der der Freileitung abgewandten Seite der WEA liegen). Die von den Windkraftbetreibern im Hetterbogen geplanten Anlagen weisen Rotordurchmesser von 126 m auf. Bei Aufstellung des Montagekrans auf der leitungsabgewandten Seite käme somit ein Mindestabstand von 83 zustande. Dies entspricht in etwa dem als weiches Tabukriterium festgesetzten Abstand von 80 m.

 

Es gilt weiterhin, dass von der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes nur der Abschnitt der 110-kV-Freileitung nördlich des Helenenbusches zwischen ‘s-Heerenberger Straße und Speelberger Straße etwaig berührt ist. Nördlich hiervon erstreckt sich die bestehende und zukünftig weiterhin auszuweisende Konzentrationszone 1, innerhalb derer drei WEA verwirklicht wurden. Die Anlagen weisen einen Abstand gemessen vom äußeren Rand ihrer jeweiligen Rotorüberdeckungsfläche zum äußeren Seil der Hochspannungsleitung zwischen 540 m und 640 m auf. Die derzeitigen Rotordurchmesser umfassen 77 m bzw. 114 m.

 

Die zukünftige Abgrenzung der Konzentrationszone bei Überführung in den Teilflächennutzungsplan orientiert sich an den momentanen Rotorüberdeckungsflächen der beiden östlichen WEA. Ein wesentliches Heranrücken neuer WEA in dieser Konzentrationszone an die Freileitung wird daher zukünftig nicht möglich sein. Bei dem vorhandenen Mindestabstand zwischen der Grenze der Konzentrationszone und der Freileitung von 480 m wäre eine Auswirkung bzgl. Schwingungen durch den Betrieb einer Windkraftanlage dann zu befürchten, wenn diese einen Rotordurchmesser von mehr als 160 m aufweisen würde. Da die Breite der Konzentrationszonenfestsetzung aber nur 135 m beträgt, ist die Errichtung einer WEA mit einem Rotordurchmesser von mehr als 135 m an dieser Stelle zukünftig gar nicht zulässig. Bei den bestehenden Abständen finden Schwingungsauswirkungen auf die Freileitung einerseits durch den Betrieb der bestehenden WEA in der Konzentrationszone 1 nicht statt und sind andererseits auch im Fall des Austausches durch Errichtung neuer Anlagen zukünftig nicht zu befürchten.

 

Der Leitungsbetreiber ist im Fall einer Genehmigungsplanung für einen Anlagenaustausch zur Neuerrichtung zu beteiligen.

 

 

1.6       Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Landschaftsbehörde, Schreiben vom 18.07.2016

 

Die Untere Landschaftsbehörde (jetzt Untere Naturschutzbehörde) erhebt weiterhin keine Bedenken gegen die städtischen Planungsabsichten zur Windkraftsteuerung. Sie weist darauf hin, dass im Rahmen der jeweiligen Anlagengenehmigungsverfahren zusätzlich standortbezogene Erfassungen und Konfliktanalysen durchzuführen sind sowie die Festsetzung von CEF-Maßnahmen für WEA-empfindliche Vogelarten sowie ein Risikomanagement für Fledermäuse zu erfolgen haben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Im Zuge der Untersuchungen zum Artenschutz wurde ein Vorkommen von 64 Brutvogelarten und 11 Fledermausarten innerhalb des Gesamtuntersuchungsraums Hetterbogen festgestellt.

 

Mit dem Kiebitz wurde eine WEA-empfindliche Brutvogelart im Wirkbereich der Konzentrationszonen ermittelt. Zur Kompensation des Eingriffes in den Lebensraum dieser Vögel werden in der Artenschutzprüfung CEF-Maßnahmen genannt, die im Zuge der Genehmigungsplanung zu realisieren sind. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Habitaten für den Kiebitz im Grünland oder im Acker in räumlicher Zuordnung zu den Eingriffsbereichen in einer Größenordnung von insgesamt 6,3 ha.

 

Für die kollisionsgefährdeten Fledermäuse sind laut ASP als Vermeidungsmaßnahme Abschaltzeiträume zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober festzusetzen und nach Errichtung der Anlagen ein 2-jähriges Gondelmonitoring (Überprüfung der Fledermausaktivitäten in Gondelhöhe mit evtl. Anpassung der Abschaltzeiten) durchzuführen.

 

Unter Beachtung dieser CEF- und Vermeidungsmaßnahmen können laut Gutachter die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Belange stehen somit einer WEA-Nutzung an dieser Stelle nicht entgegen.

 

Die Festsetzung der genannten Maßnahmen ist im Rahmen der Genehmigungsplanungen vorzunehmen. Ihre Durchführung obliegt den Vorhabenträgern. Die Obere Naturschutzbehörde weist auf die Verpflichtung hin, dass der Erfolg der CEF-Maßnahmen vor Errichtung der WEAs nachzuweisen ist und insofern deutliche zeitliche Verzögerungen bei deren Genehmigung und Errichtung zu erwarten sind.

 

 

1.7       Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Wasserbehörde, Schreiben vom 18.07.2016

 

Die Untere Wasserbehörde wiederholt in ihrer Stellungnahme den Hinweis auf die Lage der Konzentrationszonen 1 und 2 innerhalb der Wasserschutzzone IIIa sowie die Lage der Konzentrationszone 3 innerhalb der Wasserschutzzone IIIb zur Wasserschutzgebiets-verordnung „Emmerich-Helenenbusch“. In der Zone IIIa ist die Verwendung wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklassen 2 und 3 verboten. Demgegenüber verbleiben aber beim Betrieb von Windkraftanlagen auch unter Berücksichtigung anlagenbezogener Anforderungen zum Grundwasserschutz i.d.R. nicht verzichtbare wassergefährdende Betriebsstoffe in relativ erheblichen Mengen. Des Weiteren können Gefährdungen des Schutzgutes Trinkwasser durch Unterhaltungsmaßnahmen sowie während der Bau- oder Rückbauphase auftreten.

 

Die Untere Wasserbehörde befürchtet daher mögliche nachteilige Auswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf das Grundwasser und erachtet diese, soweit sie der Wasserschutzgebietsverordnung entgegenstehen als bedenklich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Windenergieerlass 2015 enthält zum Thema Wasserschutzgebiet folgende Erläuterungen:

 

Die Zone III bietet Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage und soll in etwa das unterirdische Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage erfassen. Bei Windenergieanlagen stellt vor allem das Fundament einen dauerhaften Eingriff in die Schutzfunktion der Deckschichten dar (Bodenverdichtung, präferentielle Fließwege, Versiegelung). Die Grundwasserneubildung, das heißt die Menge und Qualität des Sickerwassers und die Fließwege können abhängig von der Art und Größe des Fundaments dauerhaft beeinflusst werden.

 

Auch die Errichtung, der Betrieb und der Rückbau haben Auswirkungen. So kann es beim Einbau zu direkten Stoffeinträgen von wassergefährdenden Stoffen aus der Baustelle selbst, sowie zu Trübung und erhöhtem Eintragsrisiko für Keim- und Schadstoffbelastungen infolge der Baugrubenöffnung und -verfüllung kommen. Außerdem wird der Boden durch Wege und die schweren Baufahrzeuge verdichtet und seine Schutzfunktion beschädigt.

 

Beim Betrieb der Anlage kann es zur dauerhaften Auslaugung und Freisetzung von Stoffen aus den ober- und unterirdischen Anlagenteilen (Maschinenöle, Hydraulikflüssigkeiten, Biozide, Korrosionsschutzmittel; Beschichtungsmittel) kommen.

 

Hieraus kann gefolgert werden, dass die Standortwahl innerhalb einer Wasserschutzzone III nicht von vornherein ausgeschlossen ist, die Errichtung von WEA jedoch an Einschränkungen aus der Wasserschutzgebietsverordnung gebunden ist. Daher ist die WSZ III grundsätzlich nicht als harte Tabuzone einzuordnen. Für die Errichtung und den Betrieb von WEA sind insofern erweiterte technische Anforderungen, hier insbesondere der Verzicht auf die Verwendung der Betriebsstoffe der Wassergefährdungsklassen 2 und 3 zu erfüllen. Die Einhaltung der Verbotsvorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung ist im Zuge der nachfolgenden Genehmigungsplanung seitens der zu beteiligenden Fachbehörden durchzusetzen.

 

Zur Information über die für WEA relevanten Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung in den in der Wasserschutzgebietszone III a gelegenen Konzentrationszonenbereiche wird der betreffende Hinweis auf der Plankarte des Teilflächennutzungsplanes entsprechend ergänzt.

 

 

1.8       Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 19.07.2016

 

Im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz hat die Untere Immissionsschutzbehörde eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung abgegeben. Hierin werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungsabsichten im Teilflächennutzungsplan vorgetragen, es werden jedoch Anregungen zur Umformulierung der Ausführungen im Umweltbericht zu den Auswirkungen von Lärm und Schattenwurf gegeben. Darüber hinaus wird auf die absehbare Anlagenentwicklung von WEA hin zu größeren Rotordurchmessern in Bezug auf die Festsetzung der weichen Tabuzone zu Freiluftleitungen hingewiesen. Des Weiteren wird das bereits in der frühzeitigen Behördenbeteiligung benannte Erfordernis zur Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP wiederholt, welches sich bei Entstehen einer Windfarm im Sinne des UVPG durch Errichtung weiterer WEA in den geplanten Konzentrationszonen infolge des räumlichen Zusammenhangs mit den im Gebiet der niederländischen Nachbargemeinde Oude IJsselstreek geplanten, bzw. in Entstehung begriffenen WEA ergeben könnte.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen bzgl. der Umformulierungen im Umweltbericht werden durch entsprechende Ergänzungen aufgenommen.

 

Bei der vorgesehenen Abgrenzung der Konzentrationszonen ist im Emmericher Stadtbereich von der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes von den Hochspannungsfreileitungen allenfalls der Abschnitt der 110-kV-Freileitung nördlich des Helenenbusches zwischen ‘s-Heerenberger Straße und Speelberger Straße berührt. Nördlich hiervon erstreckt sich in einem Mindestabstand von 540 m die bestehende und zukünftig weiterhin auszuweisende Konzentrationszone 1, innerhalb derer drei WEA verwirklicht wurden. Die zukünftige Abgrenzung der Konzentrationszone bei Überführung in den Teilflächennutzungsplan orientiert sich an den momentanen Rotorüberdeckungsflächen der beiden östlichen WEA und kann unter Berücksichtigung des Schutzanspruches benachbarter Außenbereichswohnnutzungen nicht weiter in Richtung Hochspannungsleitung ausgedehnt werden. Ein Heranrücken neuer WEA in dieser Konzentrationszone an die Freileitung wird daher zukünftig nicht möglich sein. Insofern wird die weiche Tabuzone von 80 m-Sicherheitsabstand zu Freileitungen ohnehin bei weitem überschritten.

 

Die Frage der Bündelung der zukünftigen WEA in den zusätzlichen Konzentrationszonen mit den bestehenden Anlagen im Stadtgebiet sowie den in den Niederlanden geplanten Anlagen zu einer gemeinsamen Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.1 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) ist sukzessive im Zuge der Genehmigungsplanungen zu beantworten. Die UVP-Pflicht tritt mit der 20. Anlage innerhalb einer gemeinsamen Windfarm ein. Die Prüfungs- und Durchführungspflicht obliegt dem jeweiligen Antragsteller.

 

 

1.9       Stellungnahme der Gemeinde Montferland, Schreiben vom 20.07.2016

 

Die Gemeinde Montferland erhebt Bedenken gegen die Darstellung der Konzentrationszone 2 wegen Nichtberücksichtigung des Schutzanspruches ihres Wohngebietes am alten Grenzübergang sowie des Gewerbebereiches gemischter Nutzung am neuen Grenzübergang der B 220, in welchem als zulässige Nutzungsart u.a. ein Hotel festgesetzt ist.

 

Ferner wünscht die Gemeinde Montferland, dass die konkrete Planung der zukünftigen Windkraftanlagen den Bewohnern von ‘s-Heerenberg erläutert wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Abgrenzung der Konzentrationszone 2 im FNP- Entwurf der ersten Offenlage lehnt sich an die Darstellung der Potenzialflächen in Flächenkonzept an, wie sie nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen im betroffenen Bereich übrig geblieben sind. Im vorliegenden Fall sind die Tabuflächen der 600 m-Pufferzone zu der Wohnsiedlungsfläche in ‘s-Heerenberg, der 450 m-Pufferzone zu Wohnnutzungen im Außenbereich, der Anbaubeschränkungszone zur Bundesbautobahn sowie der Sondierungsflächendarstellung für ein GIB im Gebietsentwicklungsplan sowie im Entwurf des neuen Regionalplanes angehalten worden. Letztere ergibt sich aus der Grenze des in 1991 und 1994 ermittelten tatsächlichen Wassereinzugsgebietes zum Wasserwerk Helenenbusch und erstreckt sich als ein Streifen bis zu 300 m Breite östlich des Grenzübergangs der B 220 längs der Bundesgrenze bis etwa zum Frauenmaad. Dieser Abgrenzung folgend beträgt der Abstand der bisher geplanten Konzentrationszone 2 zur Bundesgrenze und dem sich daran anschließenden Gewerbebereich gemischter Nutzung der niederländischen Nachbargemeinde nur ca. 120 m.

 

Die Gemeinde Montferland macht geltend, dass diese Planung die Schutzansprüche ihres dort per Bebauungsplan festgesetzten Gebietes gemischter gewerblicher Nutzungen mit der Zulässigkeit eines Hotelstandortes sowie des weiter westlich gelegenen Wohngebietes um die Straße „Slagboom“ nicht berücksichtige. Da dem betroffenen „Mischgebiet“ nachts ein Lärmpegelbereich von 45 dB(A) zuzumessen ist, war absehbar, dass die nördliche Abgrenzung der Konzentrationszone 2 tatsächlich einen zu geringen Abstand aufweist und zur Abwägung der vorliegenden Bedenken eine Verkleinerung der Konzentrationszone erforderlich wird. Damit stellte sich zuerst die Frage, ob der Teilflächennutzungsplan bei einer merklichen Flächenreduzierung seiner Vorrangbereiche in Hinblick auf die Forderung der Schaffung substanziellen Raumes für die Windkraft nicht auf eine Verhinderungsplanung hinausläuft.

 

Es wurde eine entsprechende Anfrage an die Bezirksregierung gestellt, wie diese die betreffende Problematik im Rahmen der Genehmigung des Teilflächennutzungsplanes einschätzt. Deren Beantwortung lief darauf hinaus, die aus städtebaulichen Erwägungen festgelegten weichen Tabukriterien noch einmal auf den Prüfstand zu stellen, da auch fachrechtliche Empfehlungen nicht immer dazu führen müssen, dass die Errichtung jeder Windenergieanlage in einem von einem weichen Tabukriterium betroffenen Bereich völlig ausgeschlossen ist. Insbesondere wurde empfohlen, die auf der Grundlage des naturfachlichen Maßnahmenkonzeptes zum Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ festgesetzte weiche Tabuzone „1.000 m-Abstand zum VGS Unterer Niederrhein“ im Bereich Vrasselt noch einmal auf die Möglichkeit der Zulässigkeit von Einzelfällen hin zu überprüfen.

 

Zur Erlangung ausreichenden Abwägungsmaterials wurde entsprechend dieser Empfehlung nach weiteren Anfragen an die Untere Landschaftsbehörde und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ein zusätzliches artenschutzrechtliches Gutachten zur möglichen Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie innerhalb der betroffenen Tabuzone in Auftrag gegeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich hier bestehende Windkraftanlagenstandorte befinden, für die sich nach dem bisherigen TFNP-Entwurf zukünftig keine Repoweringmöglichkeiten ergeben. Das nunmehr vorliegende Gutachten prognostiziert im Fall der Einrichtung von Konzentrationszonen in einem Abstand zwischen 300 m und 1000 m zum Vogelschutzgebiet negative Auswirkungen auf die Bestände der wertgebenden Vogelarten des VGS „Unterer Niederrhein“ und formuliert erhebliche Bedenken im Sinne der Vogelschutzrichtlinie gegen eine solche Planungsabsicht. Damit lassen sich innerhalb der betreffenden Tabuzone keine weiteren Eignungsflächen für Windenergie darstellen. Die Sichtung der übrigen weichen Tabuzonen liefert ebenfalls keine weiteren von der Flächengröße her benötigten Potenziale. Die Begründung des Teilflächennutzungsplanes und das Potenzialflächenkonzept werden um die Ergebnisse der Tabuflächenüberprüfung ergänzt.

 

Zur Problematik des fehlenden Abstandes der Konzentrationszone 2 zum potenziellen Hotelstandort und zum niederländischen Wohngebiet wurde eine Schallprognose eingeholt. Mit dieser sollte nachgewiesen werden, in welchem Mindestabstand zu den angeführten Bereichen in den Niederlanden eine Windkraftanlage der von den Vorhabenträgern geplanten Größe im Megawattbereich innerhalb der bisherigen Konzentrationszone 2 errichtet werden müsse, um die zulässigen Lärmimmissionen an den betroffenen Immissionspunkten unter Berücksichtigung der dortigen Vorbelastungen einzuhalten. Als Ergebnis wird angegeben, dass im weitest möglichen Abstand von den Immissionsorten innerhalb der Konzentrationszone eine solche Anlage unter Verwendung aller derzeitigen technischen Möglichkeiten der Schalldämmung und unter Annahme etwaiger Drosselungsmaßnahmen während der Nachtzeit angeordnet werden könnte und dabei die in Bezug auf die jeweiligen Vorbelastungen nur geringfügige Erhöhungen der Zusatzbelastung um 0,1 dB(A) hervorrufen sollte. Der betreffende Abstand wird mit 444 m zwischen dem Immissionspunkt im Gewerbebereich mit gemischten Nutzungen und der Rotorspitze angegeben.

 

Diese Aussagen lassen eine Windkraftnutzung innerhalb der Konzentrationszone 2 in Bezug auf die Schutzansprüche der niederländischen Bereiche schalltechnisch als machbar erscheinen, wobei ein Anspruch auf Errichtung einer Anlage des der Berechnung zugrunde gelegten fiktiven Typs nicht geltend gemacht werden kann und eine konkrete Schallprognose im Rahmen der Vorhabenplanung vorzulegen ist. Die Berechnung dient jedoch als Bestätigung einer veränderten Abgrenzung der Konzentrationszone 2 in einem Abstand von 450 m zum potenziellen Hotelstandort. Hierbei analog den gleichartigen Schutzansprüchen und Lärmrichtwerten der TA Lärm für Mischgebiete und Außenbereichswohnnutzungen das weiche Tabukriterium „450 m-Abstand zu Außenbereichswohnbebauungen“ angesetzt.

 

Bezüglich der Anfrage nach der Erläuterung der konkreten Planungen gegenüber der Gemeinde Montferland und deren Bewohnern können auf der Ebene der Teilflächennutzungsplanaufstellung seitens der Stadt Emmerich am Rhein keine Angaben gemacht werden. Die Ausweisung von Konzentrationszonen zur räumlichen Steuerung der Windkraft innerhalb des Stadtgebietes gibt nur Flächen vor, innerhalb deren zukünftig die Errichtung von Windkraftanlagen planungsrechtlich zulässig sein wird, während sie außerhalb dieser Flächen ausgeschlossen sind. Eine konkrete Anlagenplanung liegt dieser Bauleitplanung nicht zugrunde. Es ist darüber hinaus nicht vorgesehen, eine verbindliche Bauleitplanung durch die Aufstellung von Bebauungsplänen vorzunehmen.

 

Die Darlegung der konkreten Vorhaben ist erst im Zusammenhang mit der Antragstellung der Vorhabenträger im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG möglich. Genehmigungsbehörde ist der Kreis Kleve. Nur für den Fall einer UVP-Pflicht würde ein solches Verfahren in die Öffentlichkeit getragen.

 

Es ist bekannt, dass seitens von Vorhabenträgern Genehmigungsanträge für mehrere WEA in Vorbereitung sind, die mit Rechtskraft des Teilflächennutzungsplanes bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Diese Unterlagen liegen der Stadt Emmerich am Rhein im Verfahren der Teilflächennutzungsplanaufstellung nicht vor. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Genehmigungsverfahren als vereinfachte Verfahren nach BImSchG abgewickelt werden. Hierin wird die Gemeinde Montferland als Behörde beteiligt werden, während eine zwangsläufige Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen ist. Betroffene Anwohner können jedoch einen schriftlichen Antrag auf Verfahrensbeteiligung stellen. Da eine Bekanntgabe der jeweiligen Antragseingänge nicht stattfinden muss, empfiehlt es sich für diesen Personenkreis, nach Inkrafttreten des Teilflächennutzungsplanes im Vorfeld einen schriftlichen Antrag an den Kreis Kleve zu stellen mit der Bitte um Verfahrensbeteiligung bei zukünftigen Genehmigungsanträgen für WEA innerhalb der betroffenen Konzentrationszonen.

 

 

Zu 2)   Beschluss zur erneuten Offenlage

 

Die zur Ausräumung der Bedenken der Nachbargemeinde Montferland erforderliche Reduzierung der Konzentrationszone 2 nach Durchführung der Offenlage macht die Durchführung einer erneuten Offenlage mit dem veränderten Entwurf des Teilflächennutzungsplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB notwendig. Da zur Entwurfsänderung noch weitere Gutachten angefertigt wurden, deren Ergebnisse sich u.a. auch im Potenzialflächenkonzept niederschlagen, und darüber hinaus auch noch Anpassungen eher redaktioneller Art entsprechend den Hinweisen der Bezirksregierung in der Begründung und im Flächenkonzept erfolgen müssen, soll von der Möglichkeit, nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass bei einer erneuten Offenlage die Abgabe von Stellungnahmen nur auf die veränderten oder ergänzten Teile des Planentwurfes beschränkt werden, kein Gebrauch gemacht werden. 

 

Angesichts der erst seit Kurzem vorliegenden Gutachten soll ein kurzfristiger Beschluss zur erneuten Offenlage in Hinblick auf die längere Sitzungspause während der Sommerzeit herbeigeführt werden, um dem Wunsch der Vorhabenträger nach einem zügigen Verfahrensabschluss nachzukommen und die Offenlage bereits in diesem Zeitraum durchführen zu können. Bei den beigefügten Unterlagen des Potenzialflächenkonzeptes und der Begründung handelt es sich angesichts der kurzen Vorbereitungszeit um Vorabzüge, die zur Durchführung der erneuten Offenlage ohne erneute Vorlage vor dem Ausschuss noch geringfügig ergänzt werden, ohne die Planungsabsichten inhaltlich zu verändern.

 

Auf das Beifügen der unveränderten bisherigen Gutachten zu dieser Vorlage als Bestandteil der Begründung wird aus Gründen der Arbeitsvereinfachung verzichtet.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter