Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes E 28/1 - Windmühlenweg -;
hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3
und 4 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Vorlage
05 - 16 1331/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Zu I) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass im Bebauungsplanänderungsentwurf eine Höhenfestsetzung aufgenommen wird.

 

Zu II 1 & 2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Zu II 3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass im Bebauungsplanänderungsentwurf resultierend aus einer Lärmimmissionsprognose Lärmpegelbereiche festgesetzt werden.

 

Zu III) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keinerlei Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Zu IV 1 & 2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Zu IV 3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt zur Kenntnis, dass die Entwurfsbegründung um den angeführten Aspekt des einzutragenden Leitungsrechtes zugunsten der Stadtwerke Emmerich ergänzt wurde.

 

 

Zu 2)

Der Rat beschließt den Entwurf der gemäß § 13 a BauGB durchgeführten 2. Änderung des Bebauungsplanes E 28/2 -Windmühlenweg- mit Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei dem Bebauungsplanänderungsverfahren im Rahmen einer öffentliche Auslegung, die vom 05.07.2017 bis zum 05.08.2017 einschließlich stattgefunden hat.

Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 30.10.2017 bis zum 04.12.2017 einschließlich stattgefunden.

 

Die jeweiligen Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB wurden parallel dazu durchgeführt.

 

Bei diesen Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.

 

I           Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

 

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind keinerlei schriftlichen Stellungnahmen eingegangen.

 

Höhenbegrenzung

Im Rahmen der Auslegung hat sich ein benachbarter Grundstückseigentümer über die Planung informiert. Dabei hat er angeregt, die geplante Bebauung in der Höhe zu deckeln, um die Nachbarschaft vor möglichen Auswirkungen wie Verschattung, Einsichtnahme o.Ä. zu schützen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stadtverwaltung hat dem Vorhabenträger bereits vor Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens verdeutlicht, dass sie die Planung nur mittragen kann, wenn die Bebauung in dem vorliegenden Innenbereich in ähnlicher Höhe wie die Bebauung an der Gutenbergstraße errichtet wird. Aufgrund dessen hat der Vorentwurf eine ein-geschossige Wohnbebauung vorgesehen. Um sicherzustellen, dass die Höhenentwicklung sich tatsächlich an der Bebauung der Gutenbergstraße orientiert, wird im Bebauungsplanänderungsentwurf folgende Höhenfestsetzung aufgenommen werden:

„Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für den Bereich WA 2 eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 24,5 m über Normalhöhennull festgesetzt.

Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB wird festgesetzt, dass die maximal zulässigen Gebäudehöhen durch Schornsteine und Empfangsanlagen um bis zu 1,50 m überschritten werden können.“

 

 

II          Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

II 1. Stellungnahme der Thyssengas GmbH

Die Thyssengas GmbH teilt in seiner Stellungnahme mit, dass am nördlichen Rand des Windmühlenweges eine Gasfernleitung verläuft um derer ein acht Meter breiter (4,0 m links und rechts der Leitungstrasse) Schutzstreifen liegt. Innerhalb des Schutzstreifens seien bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt.

Dem Überfahren der Leitung mit Baufahrzeugen bei unbefestigter Oberfläche in Längs- bzw. Querrichtung können wir nur nach erfolgten druckverteilenden Maßnahmen – wie Auslegen von Baggermatratzen oder dergleichen- zustimmen.

Des Weiteren sollen Baumstandorte einen Abstand von 5,0 m von der Leitungstrasse einhalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Leitung einschließlich des Schutzstreifens liegt, wie die Thyssengas GmbH selbst in ihrer Stellungnahme feststellt, außerhalb des Plangebietes, somit können im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Regelungen diesbezüglich getroffen werden. Die Gasfernleitung wird dennoch im Kartenwerk des Bebauungsplanes dargestellt werden. Die Informationen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verarbeitet.

Neue Baumstandorte sind nicht vorgesehen. Es können zudem keine Regelungen zum Schutz der Leitung vor Wurzeln im Bebauungsplan aufgenommen werden, da der Abstand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu weit von der Leitung entfernt liegt.

 

 

II 2. Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich GmbH

Die Stadtwerke Emmerich GmbH teilen in Ihrer Stellungnahme mit, dass ihre Belange ausreichend im Entwurf vom 20.06.2017 berücksichtigt worden sind.

Sie würden im Übrigens davon ausgehen, dass die Erschließung über den Windmühlenweg erfolgt und nicht wie im Entwurf festgehalten über den „Mühlenweg“.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Bei der Begrifflichkeit „Mühlenweg“ handelt es sich um einen Fehler. Im Offenlageentwurf ist dieser Fehler behoben worden. Die Erschließung soll, wie von den Stadtwerken angenommen, über den Windmühlenweg erfolgen.

 

 

II 3. Stellungnahme der DB AG

Die DB AG teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass grundsätzlich keine Bedenken gegenüber dem Bebauungsplan bestehen. Sie stellt allerdings klar, dass Ansprüche gegen sie aus dem Betrieb der Eisenbahn in jeglicher Form ausgeschlossen sind. Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussung, die vom Bahnbetrieb ausgehen, sind entschädigungslos hinzunehmen. Eventuell erforderliche Schallschutzmaßnahmen seien von der Gemeinde oder dem vorhabenträger auf eigene Kosten vorzunehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es wurde eine Schallimmissionsprognose erstellt. Die Prognose berücksichtigt dabei nicht nur den Schienenlärm, sondern auch den Lärm, der von den umliegenden stark befahrenen Straßen (L 7 und ´s-Heerenberger Straße) auf das Gebiet einwirkt.

Die Prognose kommt zu folgendem Ergebnis:

„Die in Kapitel 6 dokumentierten Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen zeigen auf, dass die schalltechnischen Orientierungswerte trotz der berücksichtigten aktiven Lärmminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwand im Bereich der Bahnstrecke) z.T. nicht eingehalten werden können.“

Im Bebauungsplanentwurf werden deshalb folgende Maßnahmen festgesetzt:

„Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden sind entsprechend Anforderungen der in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche die außenbauteile schutzwürdiger Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, je nach Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 `Schallschutz im Hochbau `Tabellen 8 bis 10 mit den folgenden resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßen auszustatten:

 

Lärmpegelbereich      Maßgeblicher Außenlärmpegel           Erforderliches resultierendes   

                                                                                   Schalldämmmaß

II                                     56-60 dB (A)                               30 dB(A)

 

Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten aufweisen, an denen nachts höhere Außengeräuschpegel als 50 dB(A) vorliegen, sind zusätzlich schallgedämmte und möglichst motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen notwendig, die auch bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten.

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn ihm Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelästigung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.

Die DIN 4109 liegt im Rathaus der Stadt Emmerich am Rhein, Bauamt, innerhalb der nachfolgend genannten allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsicht aus:

Montag bis Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr

Donnerstag 14 bis 18 Uhr

Freitag 8.30 bis 12 Uhr.“                                

 

 

III         Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sind keinerlei Stellungnahmen eingegangen.

 

 

IV        Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

IV 1. Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde

Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass zur Beurteilung von Straßen- und Schienenlärm die 16. BImSchV gilt. Die Zuständigkeit der sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten würden nicht ihr sondern dem Träger der Baulast obliegen. Dementsprechend wurde das schalltechnische Gutachten seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht geprüft.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genannte 16. BImSchV gilt nur bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen. Die im vorliegenden Fall durch das Gutachterbüro herangezogene Rechtsgrundlage, die DIN 18005, ist nicht zu beanstanden.

 

Die Nichtzuständigkeit des Kreises Kleve wird zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung der zuständigen Stellen hat im Rahmen des Bauleitplanverfahrens stattgefunden. Bedenken wurden nicht vorgetragen.

 

 

IV 2. Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde

Es gilt die Stellungnahme im Protokollbogen C der Artenschutzprüfung vom 19.07.2017.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.

Die Nebenbestimmungen sind im Rahmen der Genehmigungsplanung zu beachten.

 

 

IV 3. Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich

Die Stadtwerke Emmerich bitten Kap. 8.1 der Entwurfsbegründung dahingehend zu ergänzen, dass zur Sicherung der Versorgung ein Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke Emmerich GmbH einzutragen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende Ergänzung der Begründung wird vorgenommen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

Der Antragsteller hat ein Planungsbüro für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für das Bebauungsplanänderungsverfahren beauftragt.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter