hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Bebauungsplan E 18/3 -Gaemsgasse- für den von den Grundstücken Parkring 7 und
9, Gemarkung Emmerich, Flur 18, Flurstücke 354 und 355 betroffenen Teilbereich
des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes (WA) dahingehend zu ändern, dass die
Festsetzung der überbaubaren Fläche erweitert wird sowie eine maximale
Gebäudehöhe und vier Flächen für Stellplätze und Garagen festgesetzt werden.
Die Änderung des
Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.
Der Änderungsbereich
ist im als Anlage 4 beigefügten Übersichtsplan mit einer dicken Linie und
gelber Farbgebung gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beauftragt die Verwaltung, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §
3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung der städtischen Planungsabsichten in der Form
einer einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien
zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1) AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
a)
Planungsanlass
Der im Jahre 1974 aufgestellte Bebauungsplan E 18/3 -Gaemsgasse- setzt
für den Bereich der Grundstücke Parkring 7 und 9 ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) mit zweigeschossiger offener Bauweise fest. Die überbaubare Fläche auf
diesen Grundstücken orientiert sich an den seinerzeitigen Einfamilienhäusern
und fasst diese längs ihrer Gebäudefronten ein.
Die betroffenen Grundstücke wurden vor kurzem veräußert und durch
Abriss der Gebäude freigeräumt. Es besteht die Absicht ein neues
Mehrfamilienwohnhaus auf der Gesamtfläche zu errichten. Hierzu wurde ein
städtebaulicher Entwurf erarbeitet, der ein zweigeschossiges Gebäudeensemble
mit zusätzlichem Staffelgeschoss vorsieht. Hierin sollen rund 12 Wohneinheiten realisiert werden.
Das Baukonzept
überschreitet die Baugrenzen im gültigen Bebauungsplan und weicht auch noch von
weiteren Festsetzungen ab. Insgesamt können diese Abweichungen nicht im Rahmen
einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, so dass für die
planungsrechtliche Vorbereitung des Vorhabens eine Änderung des Bebauungsplans E 18/3
erforderlich ist. Ein entsprechender Antrag wurde seitens des Vorhabenträgers
eingereicht.
b)
Planungsziele
Der vorliegende
Bauentwurf stellt eine städtebaulich tragfähige Nachnutzung des betroffenen
Bereiches dar und fügt sich vom Maß der baulichen Nutzung in die nähere
Umgebung ein. Ein verändertes Planungsrecht ermöglicht eine bessere bauliche
Nutzbarkeit des Grundstücks und korrespondiert mit dem Bestreben der Stadt
Emmerich am Rhein, eine den Anforderungen der demografischen Entwicklung
entsprechende, gezielte und zukunftsfähige Innenentwicklung in den
Siedlungsschwerpunkten voranzutreiben.
Ziel der
Bauleitplanung ist somit die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Neubebauung einer innerstädtischen Brachfläche als Nachnutzung innerhalb
eines geschlossenen Siedlungsbereiches zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit
bedarfsgerechtem Wohnraum.
Die Antragsfläche
trägt dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“
Rechnung, demzufolge einer Nachverdichtung bereits erschlossener
Siedlungsbereiche gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich der Vorzug zu
geben ist.
c)
Gegenwärtige Nutzungssituation
Das Verfahrensgebiet
betrifft eine innerstädtische Brachfläche, die bis zum Juli 2017 mit zwei
Einfamilienwohnhäusern bebaut war. Das Gelände ist einplaniert und bis auf
einen etwa mittig stehenden größeren Baum ohne Bewuchs.
Das Plangebiet liegt
am östlichen Rand der Innenstadt unmittelbar westlich des Zollhafens. Das
Stadtzentrum mit einer Vielzahl an Gemeinbedarfseinrichtungen und
Einzelhandelsgeschäften liegt westlich des Plangebiets. Die nähere Umgebung am
Parkring ist darüber hinaus auch durch Wohnbebauung geprägt.
d)
Verfahrensbereich
Das Plangebiet umfasst die im Beschlussvorschlag aufgeführten
Grundstücke am Parkring südlich der Gaemsgasse und ist rund 1.560 m² groß.
Seine Lage und Ausdehnung sind den Anlageplänen zu entnehmen.
e)
Geplante planungsrechtliche Festsetzungen
Der Änderungsbereich
soll wie im gültigen Bebauungsplan E 18/3 als Allgemeines Wohngebiet (WA)
festgesetzt werden. Abweichend von diesem sollen die bisher ausgeschlossenen
Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO bis auf Tankstellen und Gartenbaubetriebe
ausnahmsweise zugelassen werden können, um eine Entwicklung mit gewissen
Nutzungsmischungen zu ermöglichen, wie sie sich in den Randbereichen der
zentralen Innenstadt auch sonst etabliert haben.
Zur Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung wird wie bisher die Festsetzung einer
zweigeschossigen offenen Bauweise und eine Grundflächenzahl GRZ = 0,4
vorgesehen. Mit der Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung ergibt
sich infolge der dortigen Beschränkung auf die Vollgeschosse bei der Ermittlung
der Geschossflächen im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan die Möglichkeit
zu einer zusätzlichen Bebauungsverdichtung durch erweiterten Dachgeschossausbau
unterhalb der Vollgeschossigkeit.
Zur Sicherstellung
eines ausreichenden Stellplatznachweises auf eigenem Grundstück sollen vier
Teilflächen außerhalb der Baufläche als Flächen für Stellplätze und Garagen
festgesetzt werden. Hiermit einher geht der Ausschluss der Zulässigkeit von
Stellplätzen und Garagen außerhalb der Baufläche und der festgesetzten
Stellplatzflächen, um eine Verteilung der PKW-Abstellmöglichkeiten auf dem
gesamten Grundstück zu steuern und das von einer konzentrierten
Stellplatzfläche ausgehende Konfliktpotential zu mindern. Darüber hinaus wird
auf diese Weise der Eingriff in das bestehende Stellplatzangebot im
angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum weitestgehend minimiert, da sich die
Anlage neuer Zufahrten auf das Grundstück nicht nur im Bereich der vorhandenen
Parkstände im Parkring vollzieht.
f)
Erfüllung der Voraussetzungen für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Von der
Bebauungsplanänderung betroffen ist ein Bereich innerhalb eines bestehenden
Bebauungszusammenhangs im Innenbereich. Das Verfahren dient somit der
Innenentwicklung.
Bei der
Verfahrensfläche von insgesamt rd. 1.560 m² wird die neu geschaffene zulässige
Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO den Schwellenwert von 20.000
qm nicht überschreiten können. Die Planung bezieht sich auf die Überplanung
eines Allgemeinen Wohngebietes und bereitet somit keine Zulässigkeit von Vorhaben
vor, die einer UVP-Pflicht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter (Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
liegen nicht vor. Darüber hinaus bereitet die Planung keine erheblichen
umweltbezogenen Beeinträchtigungen der Nutzungen in der Nachbarschaft vor. Des
Weiteren ergeben sich infolge des großen Abstandes zu den nächstgelegenen
Störfallbetrieben sowie aufgrund der Tatsache, dass das Verfahrensgebiet nicht
vom einem Achtungsabstand dieser Betriebe nach Störfallrecht erfasst wird,
keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.
Es liegen insofern die Voraussetzungen der Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) vor. Daher soll von den
verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden.
Gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB sind dabei die Durchführung einer Umweltprüfung
und sowie die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich.
Die
Bebauungsplanänderung entwickelt sich nicht aus der aktuellen
Flächennutzungsplandarstellung als „Gemischte Baufläche“. Im beschleunigten
Verfahren gem. § 13a BauGB kann auf ein Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes verzichtet werden. Stattdessen wird die der geplanten
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets entgegenstehende FNP-Darstellung nach
§ 13a Abs. 2 Nr. BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
g)
Ausgleichsbedarf
Im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB gelten Eingriffe, die durch die Aufstellung dieser
Bebauungsplanänderung vorbereitet werden, als im Sinne des § 1 a
Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Eine Bilanzierung eventueller Eingriffe in Natur und Landschaft ist
daher im Rahmen der vorliegenden Planung nicht erforderlich.
Die Durchführung
eines Verfahrens nach § 13a BauGB entbindet die Gemeinde jedoch nicht davon,
die Belange von Natur und Landschaft angemessen zu berücksichtigen. Aufgrund der zu erwartenden starken
Versiegelung des Plangebiets soll eine Pflanzmaßnahme in den Bebauungsplan
aufgenommen worden, um hier eine eingriffsnahe Kompensation zu gewährleisten.
Hierbei handelt es sich um ein Pflanzgebot von 5 klein- bis mittelkronigen
Bäumen sowie von Sträuchern auf einer Teilfläche von 15 % der nicht von
baulichen Anlagen überdeckten Grundstücksfläche. Diese Maßnahmen dienen zur
Durchgrünung des Plangebiets und erfüllen eine im Interesse des Vorhabenträgers
liegende gestalterische Funktion.
Im Plangebiet
befindet sich ein durch die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
geschützter Baum. Die Bestimmungen der Baumschutzsatzung kommen im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zur Anwendung. Danach ist für die Beseitigung dieses
Baumes bei Realisierung des Bauvorhabens ein entsprechender Ersatz zu leisten.
Der beiliegende
Änderungsvorentwurf wurde seitens des Vorhabenträgers erarbeitet. Die hierin
abgebildeten Planungsabsichten sind mit der Verwaltung abgestimmt und können
zur Grundlage eines Aufstellungsbeschlusses für die Einleitung des Verfahrens
gemacht werden. Auf die Vorstellung der gleichzeitig beigebrachten Gutachten
wird im Rahmen dieser Vorlage verzichtet, da sie bei den nachfolgenden
Beschlüssen in der weiteren Verfahrensdurchführung ohnehin noch als
Abwägungsmaterial vorgelegt werden.
Zu 2) FORM DER FRÜHZEITIGEN
ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
Zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die städtischen Planungsabsichten soll in diesem
Bauleitplanverfahren nach § 13 a BauGB eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Da es sich bei dem Verfahrensgebiet um einen begrenzten Innenbereich handelt
und die Auswirkungen der Planungen auf die unmittelbare Nachbarschaft begrenzt
sein dürften sowie als von geringerer Bedeutung zu erachten sind, soll eine
einfache Beteiligung nach Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die
Durchführung von Bürgerbeteiligungen in Bauleitplanverfahren durchgeführt
werden.
Hierbei wird der
Planungsvorentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Verwaltung sowie
auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein für die Dauer eines Monats zur
Einsichtnahme ausgelegt. Während dieser Frist haben interessierte Bürger die
Möglichkeit, sich über die Planungsabsichten Kenntnis zu verschaffen und
Stellungnahmen hierzu abzugeben. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke
werden durch persönliches Anschreiben auf die Beteiligungsmöglichkeiten
hingewiesen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Der Vorhabenträger
übernimmt die Kosten der Erstellung der Planungsunterlagen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter