hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3
und 4 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme bzgl. des Erscheinungsbildes des
Gebäudes Rheinpromenade 43 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2
Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans „1. Änderung des Bebauungsplans E
23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch-“ mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Das Verfahren zur
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem
Hirsch- wurde durch den Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung vom 04.09.2018
eingeleitet. Es wird nach den Bestimmungen des § 13 BauGB als „Vereinfachtes
Verfahren“ mit nur einstufiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unter
Verzicht auf die frühzeitigen Beteiligungen nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1
BauBG zur Darlegung der Planungsabsichten durchgeführt.
Der betroffenen
Öffentlichkeit wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB, die vom 09.10.2018 bis einschließlich 09.11.2018
durchgeführt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eigentümer der
Grundstücke im Bebauungsplanbereich sowie die von der Änderung betroffenen
Nachbareigentümer wurden in Anwendung der städtischen Richtlinien zu
Öffentlichkeitsbeteiligungen in Bauleitplanverfahren neben der öffentlichen
Bekanntmachung auch durch persönliches Anschreiben auf die Durchführung dieser
Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen.
Im vorgenannten
Zeitraum erfolgte auch die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Über die im Rahmen
dieser Beteiligungen abgegebenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf hat
der Rat in seiner Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander einen abschließenden Beschluss zu fassen.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
1.1
Stellung eines Anwohners der Rheinpromenade
42a, Schreiben vom 09.11.2018
Ein Eigentümer des
Nachbargrundstückes Rheinpromenade 42a auf der gegenüber liegenden Seite der
Fährstraße bemängelt das derzeitige desolate Erscheinungsbild des leerstehenden
Gebäudes im Planänderungsbereich Rheinpromenade 43. Er regt an, dass die Stadt
Emmerich am Rhein den Eigentümer im Rahmen der Bebauungsplanänderung zur
Durchführung einer entsprechenden Maßnahme zur Bereinigung der Situation
verpflichtet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
beinhaltet keine Bedenken gegen die geplante Bebauungsplanänderung, sondern
bekundet das besondere Interesse des Nachbarn an einer durchgreifenden Änderung
der derzeit wenig ansehnlichen Optik des Nachbarhauses. Der Bebauungsplan
bietet hierzu jedoch weder in seiner derzeitigen Form noch nach seiner Änderung
infolge dieses Planverfahrens eine planungsrechtliche Handhabe, mit der der
Eigentümer zu einer Sanierungsmaßnahme veranlasst werden könnte. Auch für den
etwaigen Erlass eines Baugebotes gegenüber dem Eigentümer (Stichwort:
Schrottimmobilien) ergibt sich keine rechtliche Grundlage.
Es hätte sich
allenfalls eine Verpflichtung zur Durchführung eines entsprechenden
Bauvorhabens regeln lassen, wenn für die Planänderung ein Vorhaben- und
Erschließungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt worden wäre. Auf ein solches
Verfahren wurde jedoch wegen des erheblichen Verwaltungsaufwandes im Vergleich
zum Umfang der beabsichtigten Planänderung und vor dem Hintergrund, dass dem
Bebauungsplanänderungsverfahren ein bereits vorliegender Baugenehmigungsantrag
zugrunde liegt, verzichtet. Da der Bauherr auch Eigentümer des aktuell in
Entstehung begriffenen angrenzenden Gebäudes Rheinpromenade 44 ist, bestehen
keine Zweifel daran, dass er allein schon im Eigeninteresse eine entsprechende
Verbesserung des Erscheinungsbildes des betreffenden Bestandsgebäudes vornehmen
wird, mit der die Bedenken des Nachbarn ausgeräumt werden.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB
1.2
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde,
Schreiben vom 06.11.2018
Die Untere
Naturschutzbehörde erteilt im Rahmen des übergebenen Protokolls der
Artenschutzprüfung ihre Zustimmung zur Planänderung und fordert gleichzeitig
zur Beachtung von Nebenbestimmungen bei Durchführung des geplanten Bauvorhabens
auf.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
beinhaltet keine abwägungsrelevanten Aspekte, die im Rahmen des
Bebauungsplanänderungsverfahrens nachträglich noch zu berücksichtigen wären.
Die in den
Nebenbestimmungen genannte Beachtung der Verletzungs- und Tötungsgebotes des §
44 Abs. 1 BNatSchG sowie die Forderung nach einer erneuten einzelfallbezogenen
Artenschutzprüfung für den Fall zukünftiger Änderungen an Gebäudefassaden oder
-dächern betreffen die nachfolgende Genehmigungsplanung des Bauvorhabens. Die
Stellungnahme wurde daher an die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des
anhängigen Baugenehmigungsverfahrens weitergeleitet.
Zu 2)
Der ausgelegte
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes E 23/2 sieht zur Vorbereitung der
planungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des beantragten Erweiterungsvorhabens
für das Bestandsgebäude Rheinpromenade 43 vor,
a)
die
bisherige Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe in zwingend
festgesetzte Gebäudehöhen je Geschossebene unter Anpassung an das beantragte
Vorhaben umzuwandeln,
b)
die südöstliche
Baulinie des 5. und 6. OG an den Bauentwurf anzupassen
c)
für das
Überschreiten der Baulinien im 5.und 6. OG um bis zu 0,18 m durch die
Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems eine Ausnahmeregelung einzuführen.
Die übrigen
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung im betroffenen WB-Bereich
bleiben erhalten. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt.
Mit der vorgesehenen
Bebauungsplanänderung darf das Gebäude zukünftig eine um 1,03 m höhere Gesamthöhe,
als von den bisherigen Planfestsetzungen vorgegeben, einnehmen. Nur auf diese
Weise kann die beantragte Gebäudeaufstockung eine vergleichbare Überhöhung
gegenüber der angrenzenden Bebauung wie das gegenüber liegende Eckgebäude
Rheinpromenade 42a erlangen und damit die als besonderes Planungsziel des
Bebauungsplanes definierte städtebauliche Torwirkung von der Rheinpromenade aus
in die Fährstraße und die dahinter liegende Innenstadt hinein erzeugen. Die
Beharrung auf der bisher zulässigen maximalen Gebäudehöhe hätte demgegenüber
die Einbuße einer gesamten Geschossebene zur Folge.
Nach den im vereinfachten Verfahren geltenden Vorschriften des § 13
BauGB können neben dem Verzicht auf die frühzeitigen Beteiligungen auch die
Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes
unterbleiben. Von diesen erleichternden Vorschriften wurde im vorliegenden
Verfahren Gebrauch gemacht.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Vergleich zum bestehenden
Planungsrecht werden durch die Bebauungsplanänderung nicht vorbereitet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter