hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf
eine Mindesthöhe der Erdgeschossfußbodenlagen zur Berücksichtigung von
Starkregenereignissen festzusetzen.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Belange der
Feuerwehr durch die Festsetzung einer ausreichenden Dimensionierung der
Erschließungsanlage berücksichtigt werden und ansonsten im Rahmen der
nachfolgenden Genehmigungsplanungen geregelt werden.
1.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Belange der
Kampfmittelbeseitigung im Bebauungsplanentwurf mit Aufnahme eines Hinweises
berücksichtigt werden.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Belange des
Bodendenkmalschutzes im Bebauungsplanentwurf durch die Beschränkung der
Bodeneingriffstiefe sowie die Aufnahme eines Hinweises auf das Erfordernis
einer archäologischen Begleitung der Erdeingriffe und die Sicherung dieser
Maßnahme im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zum Satzungsbeschluss
berücksichtigt werden.
1.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung der Unteren
Naturschutzbehörde auf Festsetzung konkreter Baumstandorte zur näheren
Bestimmung des Pflanzgebotes im Bebauungsplanentwurf nicht zu folgen und das
Pflanzgebot auf einen Baum je Baugrundstück zu vermindern.
1.6 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Belangen des
Artenschutzes durch die zweistufige Prüfung im Bebauungsplanentwurf entsprochen
wird.
1.7 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf
keine Festsetzung einer vom § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW abweichenden
Ableitungspflicht des örtlichen Niederschlagswassers zu treffen.
1.8
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf
zur planungsrechtlichen Vorbereitung einer gesicherten Erschließung des neuen
Baubereiches ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für einen Privatweg
festzusetzen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und
beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 06.
Februar 2018 bis 09. März 2018 einschl. durchgeführt. Gleichzeitig waren
die Entwurfsunterlagen auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde ebenfalls im vorgenannten Zeitraum durchgeführt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind keine im
weiteren Planverfahren zu berücksichtigende Stellungnahmen eingegangen. Bei der
frühzeitigen Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein
Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder
Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen. Die im
Bebauungsplanentwurf nicht explizit berücksichtigten Anregungen und Bedenken
werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor
dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.1 Stellungnahme der Technischen Werke
Emmerich am Rhein GmbH; Schreiben vom 12.01.2017
Im Rahmen von
Vorabstimmungen vor Einleitung des Planverfahrens wurden bei den Technischen
(TWE) die Rahmenbedingungen der Gebietsentwässerung abgefragt. Die
seinerzeitige Stellungnahme enthält Anregungen und Hinweise, die als
Stellungnahme der frühzeitigen Behördenbeteiligung betrachtet werden.
Die TWE wiesen
darauf hin, dass es sich bei dem Anschlusskanal im Speelberger Grenzweg zwar um
einen Mischwasserkanal handelt, das im Planbereich anfallende Regenwasser
jedoch soweit wie möglich im Gebiet selbst versickert werden solle. Allenfalls
erheblich verschmutztes Regenwasser könne der Mischwasserkanalisation
zugeleitet werden. Im vorliegenden Fall betreffe dies einen eventuellen
Anschluss der Regenentwässerung der Zufahrt in das Plangebiet.
Es wird weiterhin
darauf hingewiesen, dass das Plangebiet gemäß Fließwasseruntersuchung des Büros
Pecher bei Starkregen von einem Fließweg durchströmt wird, wobei das Gelände
infolge der derzeitigen Topografie eine leichte Mulde bildet. Daher wird
empfohlen, die Grundstücke im Bereich der Bebauung aufzuhöhen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Forderung einer überwiegenden Vorortverbringung der
Niederschlagswässer korrespondiert mit den Bestimmungen des § 44 Abs. 1
Landeswassergesetz NRW, welche für die erstmalige Bebauung von Grundstücken,
wie sie mit dieser Planung vorbereitet werden soll, soweit möglich eine
Versickerung auf den Grundstücken selbst vorsehen. Da eine solche Entwässerung
der Niederschlagswasser auch im sonstigen Plangebiet stattfindet, wird davon
ausgegangen, dass sie auch in dem zentral im Bereich des Bebauungsplans N 10/2
liegenden Änderungsbereich von den Bodenverhältnissen her möglich sein wird.
Auf eine Bodenuntersuchung hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit wird daher
verzichtet.
Die Einzelheiten der Entwässerung sind im Rahmen der nachfolgenden
Erschließungsplanung sowie der zukünftigen Genehmigungsplanungen mit der TWE
abzustimmen. Von daher ergibt sich kein Erfordernis einer planungsrechtlichen
Vorgabe zur Ausgestaltung der Niederschlagsentwässerung durch Festsetzung einer
bestimmten Entwässerungseinrichtung.
Dem Hinweis auf ein etwaiges Überflutungsrisiko bei
Starkregenereignissen wird im Planentwurf in der Form gefolgt, dass die
Mindesthöhen der Erdgeschossfußbodenlagen im Plangebiet der Höhe des Regenzulaufs
angepasst werden und damit um mindestens rund 50 cm über dem niedrigsten
derzeitigen Geländepunkt liegen müssen.
1.2 Stellungnahme des Fachbereiches 6
-Feuerwehr-; Schreiben vom 12.01.2017
Seitens der
Feuerwehr werden keine Bedenken gegen die Planungsabsichten im Rahmen dieser
Bebauungsplanänderung vorgetragen. Für die Gewährleistung des
Feuerwehreinsatzes sei jedoch sicherzustellen, dass die Zufahrt in das
Plangebiet nach den einschlägigen Bauvorschriften ausreichend dimensioniert
wird und im Einfahrtsbereich sowohl im Speelberger Grenzweg als auch auf dem
Zufahrtsweg selbst ein absolutes Halteverbot eingerichtet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der seinerzeitigen Vermessung zur Verselbständigung des
Wohnhauses für dessen separate Veräußerung wurde auf Einwirken der Verwaltung
hin die Grenzziehung der Zuwegung in den Planinnenbereich so vorgenommen, dass
die Aufweitung am Speelberger Grenzweg, die zukünftige ausgebaute Wegebreite
bei einer Parzellenbreite von 4,50 m und der Kurvenradius so gestaltet sind,
dass größere Baufahrzeuge in das zukünftige Plangebiet einfahren können. Die
ausreichende Dimensionierung des Weges wurde durch Schleppkurvendarstellungen
überprüft. Damit sind auch die Belange der Feuerwehr in Bezug auf die Sicherung
der Einfahrtmöglichkeit in das Plangebiet berücksichtigt.
Die zur Sicherung der Rettungseinsätze geforderte Anordnung von
Halteverboten im Speelberger Grenzweg im Einmündungsbereich der Zufahrt zu den
neuen Bauplätzen sowie auf der gesamten Zufahrt selbst betrifft
verkehrsrechtliche Anordnungen, für die der abschließende Festsetzungskatalog
des § 9 BauGB keine planungsrechtliche Festsetzungsmöglichkeit anbietet. Hierzu
sind Regelungen im Rahmen der nachfolgenden Genehmigung der
Erschließungsplanung zur Realisierung des Bebauungsplanes zu treffen.
1.3 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 16.02.2018
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) kommt bei seiner Luftbildauswertung zu dem
Ergebnis, dass im Untersuchungsraum während des Zweiten Weltkrieges vermehrte
Bodenkampfhandlungen stattgefunden haben. Konkrete Standpunkte von
Kampfmittelablagerungen wurden bei seiner Recherche nicht aufgedeckt.
Aufgrund der
genannten Ausgangslage empfiehlt der KBD den Bauherren eine Überprüfung
der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Bebauungsplanverfahren zur
Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn sich
keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der
jeweiligen Lage ergeben.
Im vorliegenden Fall wird die Stellungnahme des KBD mit der Bitte um
Beachtung und Veranlassung sowie Weitergabe an Rechtsnachfolger an die
Antragsteller weitergeleitet. Mit der Aufnahme eines entsprechenden Hinweises
auf mögliche Ablagerungen und die Handlungsempfehlungen des KBD in den
Bebauungsplan werden alle weiteren Bauherren auf die betroffenen Umstände hingewiesen.
Darüber hinaus wird im Rahmen des
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens noch die zusätzliche Übergabe des
Merkblattes des KBD erfolgen. Planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan
zum öffentlichen Belang der Kampfmittelbeseitigung sind nicht zu treffen.
1.4 Stellungnahme des LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 01.03.2018
Das Amt für
Bodendenkmalpflege teilt mit, dass es in der Nachbarschaft des
Bebauungsplanänderungsbereiches mehrere Fundplätze urgeschichtlicher und
mittelalterlich-neuzeitlicher Bodendenkmalsubstanz gegeben habe. Aufgrund der
hohen Befunddichte in der nahen Umgebung sei davon auszugehen, dass mit der
Realisierung der städtischen Planungsabsichten durch die zukünftig zulässigen
Erdeingriffe Beeinträchtigungen bodendenkmalpflegerische Belange verbunden
wären. Von daher sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Aufklärung
durch archäologische Sachverhaltsermittlung im Bereich der zukünftigen
Bauflächen als potenzielle Eingriffsbereiche durchzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da hinsichtlich der
zukünftigen Bebauung des betroffenen Bereiches keine konkrete Konzeption
besteht, ist die Festsetzung der überbaubaren Flächen im Planbereich zur
Einräumung eines möglichst großen Nutzungsspielraumes in einer maximalen
Ausdehnung vorgesehen. Für die zum jetzigen Zeitpunkt geforderte archäologische
Sachverhaltsermittlung würde dies bedeuten, dass eine nahezu vollständige
Freiräumung des Gartenbereiches von Bewuchs stattfinden müsste, um die
betreffende Untersuchung durchführen zu können. Damit wollen sich die
Antragsteller nicht einverstanden erklären.
Die Berücksichtigung
der bodendenkmalpflegerischen Belange in diesem Planverfahren soll daher auf
verschiedene Weise erfolgen. Einerseits soll zur Minderung der Bodeneingriffe
in Abstimmung mit den Antragstellern eine Unterkellerung ausgeschlossen werden.
Es wird die Festsetzung einer maximal zulässigen Eingriffstiefe im Maß einer
Gebäudegründung vorgesehen. Sollte von den zukünftigen Bauherren dennoch eine Unterkellerung
gewünscht werden, so könnte diese im Wege der Ausnahme dennoch errichtet werden
unter dem Vorbehalt der vorhergehenden Durchführung einer archäologischen
Sachverhaltsermittlung in der tatsächlichen Eingriffstiefe. Hierzu wird in den
Bebauungsplan eine entsprechende Ausnahmeregelung aufgenommen.
Andererseits trägt
auch die Festsetzung einer bis zu 50 cm über dem anstehenden Gelände liegenden
Mindesterdgeschossfußbodenhöhe zur Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen von
Starkregenereignissen trägt infolge des damit erforderlichen Bodenauftrags zu
einer Minderung der zukünftigen Bodeneingriffe bei Errichtung der Bauvorhaben
bei.
Der Forderung der
Fachbehörde gründet sich auf Indizien anhand von Einzelfunden in der weiteren
Nachbarschaft, jedoch nicht auf konkrete Verdachtsmomente für die Fläche des
Plangebietes selbst, wie es bei flächig nachgewiesenen historischen
Siedlungsstrukturen (z.B. im mittelalterlichen Emmericher Kernstadtbereich) der
Fall wäre. Von daher erscheint die Forderung nach einer umfassenden
Untersuchung des Gesamtplanbereiches vor Schaffung des Baurechtes zu Lasten des
Eigentümers insbesondere bei der geringen Fläche des Planbereiches
unverhältnismäßig. Die den Belangen der Bodendenkmalpflege genügenden
Erhebungen sollen daher auf den Zeitpunkt des konkreten Bodeneingriffs bei
Durchführung der Bauvorhaben verschoben werden. Hierzu sollen die Antragsteller
zu einer archäologischen Begleitung der Baumaßnahmen unter Beteiligung des
LVR-Amts für Bodendenkmalpflege verpflichtet werden. Gesichert werden soll
diese etwaig auch auf Rechtsnachfolger zu übertragende Verpflichtung im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrages zum Satzungsbeschluss. Zur Absicherung der
baubegleitenden Untersuchung wird darüber hinaus ein entsprechender Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen.
1.5 Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz, Schreiben vom 06.03.2018
Die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) regt an, das im Bebauungsplanvorentwurf vorgesehene
Pflanzgebot von 2 Bäumen je Baugrundstück im Planbereich aus Gründen der
besseren Kontrolle und der Nachhaltigkeit durch Festsetzung der Standorte und
Darstellung in der Planzeichnung nach Plan ZVO zu sichern.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung soll im
Bebauungsplanentwurf nicht gefolgt werden.
Bei dem anstehenden
Planverfahren handelt es sich um eine Angebotsplanung, der keine konkrete Bau-
und Nutzungsabsicht der Antragsteller zugrunde liegt. Es ist derzeit nicht
absehbar, in wie viele Baugrundstücke der Planbereich letztlich aufgeteilt
werden wird, wobei der Zuschnitt des Gesamtbaubereiches eine Aufteilung in bis
zu vier kleinere Bauplätze ermöglichen würde. Die Festsetzung der überbaubaren
Flächen erfolgt in der größtmöglichen Flächenausdehnung unter Anhalten der
Mindestabstandflächen zu den Planaußengrenzen und gewährleistet den gewünschten
Gestaltungsspielraum.
In Unkenntnis der
zukünftigen Grundstücksbildung ist nicht verifizierbar, wie viele Bäume nach
der betreffenden Festsetzung letzten Endes angepflanzt werden müssten. Die
maximale Anzahl betrüge bei 4 Baugrundstücken 8 Bäume, deren
Standortfestsetzung unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes
untereinander, zu den zukünftigen Gebäuden sowie zur Grundstücksgrenze unter
Berücksichtigung der Grenzabstände nach Nachbargesetz NRW zu erheblichen
Nutzungseinschränkungen im Plangebiet führen könnte. Von daher soll auf eine
konkrete Festsetzung der Baumstandorte verzichtet werden.
Bei dem
Planverfahren handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenverdichtung nach
§ 13a BauGB. Der § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB besagt, dass Eingriffe, die durch die
Planung vorbereitet werden, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Von daher besteht keine
planungsrechtliche Verpflichtung, im Verfahren entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen. Die vorgesehene Regelung soll daher keine
vollständige Eingriffskompensation leisten, sondern in Hinblick auf die
bestehenden, nicht durch die Baumschutzsatzung geschützten und entfallenden
Gehölze nur einen gewissen Ausgleich gegenüber einer Tabula-Rasa-Entwicklung
gewährleisten.
Bei Ausnutzung der
sich durch die Planung bietenden baulichen Verdichtungsmöglichkeiten ergeben
sich, wie zuvor ausgeführt, bei der Anzahl der dann zu pflanzenden Bäume
entsprechend den vorstehenden Ausführungen Nutzungseinschränkungen. Daher soll
das Pflanzgebot im Bebauungsplanentwurf auf einen Baum je Baugrundstück
vermindert werden.
1.6 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
bzgl. Artenschutz, Schreiben vom 06.03.2018
Die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) erhebt Bedenken gegen die Aussagen der
artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Stufe 1, da das Vorkommen
planungsrelevanter Arten, die dem Lebensraumtyp „Gärten“, wie er im Plangebiet
vorkommt, nicht abschließend geklärt ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der
Stellungnahme wurde im Nachgang eine vertiefende Artenschutzprüfung der Stufe 2
mit erneuter örtlicher Erhebung der vorkommenden Arten durchgeführt. Diese gelangt
zu der Aussage, dass im Plangebiet im Wesentlichen Allerweltsvogelarten
angetroffen wurden und die Planung nicht zu Verstößen gegen die Verbote des §
44 BNatSchG bezüglich geschützter Arten führt.
Zur Information der
Bauherren werden in den Bebauungsplan darüber hinaus allgemeine
Vermeidungsmaßregeln zum Artenschutz entsprechend den Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes als Hinweise aufgenommen.
1.7 Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde,
Schreiben vom 06.03.2018
Die Untere
Wasserbehörde (UWB) erhebt Bedenken dagegen, dass gemäß Vorentwurfsbegründung
eine Einleitung des Niederschlagswassers in den Mischwasserkanal der
Umgebungsstraßen vorgenommen werden soll.
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend den
Ausführungen unter Pkt. 1.1 dieser Vorlage sind die Bestimmungen des § 44 Abs. 1
Landeswassergesetz NRW anzuwenden, nach denen für die erstmalige Bebauung von
Grundstücken, wie sie mit dieser Planung vorbereitet werden soll, soweit
möglich eine Versickerung auf den Grundstücken selbst stattfinden muss. Bei den
vorliegenden Rahmenbedingungen kann sich allenfalls für erheblich verschmutztes
Niederschlagswasser auf dem
Erschließungsweg die Notwendigkeit einer Einleitung des Oberflächenwassers in
die Mischwasserkanalisation ergeben. Dies ist im Zuge der nachfolgenden
Erschließungsplanung zu prüfen.
Von daher wird im
Bebauungsplan keine grundsätzliche Festsetzung pro Einleitung des
Niederschlagwassers in die Kanalisation getroffen.
1.8 Stellungnahme des Fachbereiches 5,
Fachthema Straßenbau, Schreiben vom 09.03.2018
Es werden Bedenken
gegen die Festsetzung des Zufahrtsweges vom Speelberger Grenzweg zum
Neubaubereich als öffentliche Verkehrfläche und Übernahme durch die
Allgemeinheit vorgetragen.
Des Weiteren wird
angesichts der Nichtanfahrbarkeit des Neubaubereiches durch Müllfahrzeuge auf
die Notwendigkeit der Einrichtung einer externen Abstellfläche für Müllgefäße
am Abfuhrtag hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Den Bedenken soll im Bebauungsplanentwurf durch Umwandlung der von den
Antragstellern gewünschten und im Vorentwurf vorgesehenen Festsetzung einer
öffentlichen Verkehrsfläche in einen Privatweg mit einem Geh,- Fahr- und
Leitungsrecht entsprochen werden.
Im Vorlauf zur
Einleitung des Planverfahrens hatten sich die Antragsteller seitens der
Verwaltung Auskünfte als Entscheidungshilfe für die Festsetzung der
Erschließungsanlage vom Speelberger Grenzweg in das Neubaugebiet hinein
erbeten. Auf dieser Grundlage wurde ein Antrag auf Aufstellung des
Bebauungsplanes eingereicht, der die favorisierte Festsetzung einer
öffentlichen Verkehrsfläche vorsieht.
Vor der Einleitung des Planverfahrens wurde seitens der Antragsteller
eine Grundstücksteilung zur Verselbständigung des Wohnhauses Speelberger
Grenzweg 20 vorgenommen, um es vorab veräußern zu können. Hierbei wurde vor dem
Hintergrund bekannter Entwicklungsabsichten für die hinterliegende Gartenfläche
auf Einwirken der Verwaltung hin die Grenzziehung der Zuwegung in den Planinnenbereich
so vorgenommen, dass die Aufweitung am Speelberger Grenzweg, die zukünftige
ausgebaute Wegebreite bei einer Parzellenbreite von 4,50 m und der Kurvenradius
für ein Befahren durch größere Baufahrzeuge entsprechend des von ihnen
benötigten Lichtraumprofils ausreichen. Die Befahrbarkeit des Wegeflurstücks
durch LKW wurde durch Schleppkurvendarstellungen überprüft.
Das allein
rechtfertigt allerdings nicht, dass der betroffene Anliegerweg der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden muss. Der Weg führt mit einer
Länge von mehr als 40 m zwischen den Nachbargrundstücken Speelberger Grenzweg
20 und 22 in einem Kurvenverlauf in den zukünftigen Baubereich hinein. Die
genannten Grundstücke erlangen durch den neuen Weg keinen Vorteil für ihre
bauliche Nutzung, da sie über ausreichende Anbindungsbreiten an den bestehenden
Speelberger Grenzweg verfügen, um bauliche Nebenanlagen auf ihren hinteren
Grundstücksflächen über das eigene Grundstück erreichen zu können. Im Falle des
Ausbaues einer öffentlichen Verkehrsfläche müssten sich die betroffenen
Anlieger zwar nicht an den erstmaligen Ausbaukosten beteiligen, da diese im
Wege des Erschließungsvertrages an die Antragsteller oder deren
Rechtsnachfolger übertragen werden, nach heutigem Rechtsstand müssten sie sich
jedoch im Falle einer späteren Straßensanierung in nicht unerheblichem Umfang
an den Straßenausbaubeiträgen nach KAG beteiligen. Darüber hinaus oblägen ihnen
Reinigungs- und Winterdienstpflichten längs der neuen Straßengrenzen ihrer
Grundstücke.
Infolge der geringen
Breite und seines Verlaufes wird der zukünftige Weg in der Örtlichkeit auch das
Erscheinungsbild eines Privatweges annehmen. Da er allein den wenigen geplanten
Baugrundstücken im Planinnenbereich zum Vorteil gereicht, nimmt er
ausschließlich die Funktion eines Anliegerweges für diese Grundstücke ein. Von
daher besteht kein öffentliches Interesse daran, dass der Weg der Allgemeinheit
uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wird.
Der Kurvenverlauf
des Weges schließt Sichtbeziehungen von einem Ende zum anderen aus. Darüber
hinaus ist die Begegnungsmöglichkeit zweier PKW bei der geringen Wegebreite und
der Trassenführung nicht gewährleistet. Auch bietet der vorgesehene minimal
dimensionierte Wendebereich nur kleineren Fahrzeugen wie PKW den Platz für
einen Wendevorgang, während größere Fahrzeuge den Baubereich wieder rückwärts
über eine in dieser Bewegungsrichtung unübersichtliche Wegeführung verlassen
müssten. Alle diese Umstände stehen den Ansprüchen der Regelwerke für
öffentliche Erschließungsstraßen entgegen. Auch in anderen vergleichbaren
Planverfahren der Bebauungsnachverdichtung auf Hinterliegerflächen der jüngeren
Vergangenheit wurde von der Übernahme solcher privaten Anliegerwege durch die
öffentliche Hand Abstand genommen.
Der Ausbau des Weges
einschließlich der Versorgungsleitungen würde im Falle der Festsetzung einer
öffentlichen Verkehrsfläche durch Erschließungsvertrag an die Antragsteller
übertragen. Die Kosten der Errichtung eines Privatweges und der
Hausanschlussvorstreckungen sind dem gleichzustellen oder bei Unterschreitung
der für öffentliche Straßen geltende Ausbaustandards sogar geringer, so dass
sich für die Antragsteller infolge Umwandlung der planungsrechtlichen
Festsetzung in einen Privatweg kein finanzieller Nachteil ergibt.
Da die Befahrung des
Weges mit Müllfahrzeugen wegen der fehlenden Wendemöglichkeit im Plangebiet
ausgeschlossen ist, muss eine Möglichkeit für das Abstellen der Müllgefäße der
Anwohner des Neubaubereiches am Abfuhrtag im Einmündungsbereich zum Speelberger
Grenzweg außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen werden. Die in
der Stellungnahme angeregte Einrichtung eines Sammelplatzes auf der in diesem
Bereich liegenden Parzelle 1041, die bis vor kurzem ebenfalls im Eigentum der
Antragsteller stand, ist nach Veräußerung dieses Flurstückes an die Eigentümer
des angrenzenden Grundstückes Speelberger Grenzweg 22 vom Tisch. Da sich
anderweitig keine alternative Fläche außerhalb der öffentlichen Straße
anbietet, spricht auch dieser Umstand für die Ausweisung eines Privatweges,
dessen Aufweitung im Bereich der Anbindung an den Speelberger Grenzweg die
Möglichkeit einer temporären Abstellung der Müllgefäße eröffnet, ohne den
PKW-Verkehr über den Weg zu gefährden.
Zu 2)
Durch die 1. Änderung
des Bebauungsplanes N 10/2 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu
einer erstmaligen Bebauung der bisher als private Grünfläche der
Zweckbestimmung „Garten“ festgesetzten unbebauten Flächen im Innenbereich des
Bebauungsplanes N 10/2 im Sinne einer baulichen Nachverdichtung des
Innenbereiches in Anpassung an die umgebenden Bebauungsstruktur geschaffen
werden. Es werden daher Festsetzungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung in
den angrenzenden Baubereichen getroffen.
Zur Berücksichtigung
etwaiger Auswirkungen von Starkregenereignissen infolge der derzeitigen
Muldenlage des Plangebietes wird zusätzlich eine Erdgeschossfußbodenhöhe in den
Höhenlage der Anschlussstraße getroffen. Die sich aufgrund der Neudefinition
der Vollgeschossigkeit in der im kommenden Jahr und damit für den zukünftigen
Bebauungsplan geltenden neuen Bauordnung NRW ergebende theoretische Möglichkeit
der Stapelung mehrerer Nichtvollgeschosse (bisherige Staffelgeschosse) über dem
letzten zulässigen Vollgeschoss soll durch die Einführung einer zusätzlichen
Gebäudehöhenbeschränkung ausgeschlossen werden.
Einbezogen in das
Planverfahren sind auch kleinere von der bisherigen Festsetzung als private
Grünfläche betroffene Teilflächen der angrenzenden Grundstücke Leni-Braunmüller-Straße
11 und 13. Für diese Flächen erfolgt eine Umwandlung in die Festsetzung nicht
überbaubarer Grundstücksteilflächen der benachbarten WA-Festsetzungen.
Das Planverfahren
wird nach § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt.
Neben der Entbehrlichkeit einer Umweltprüfung und eines Umweltberichtes gelten
in diesem Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a Abs. 3
Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit
ist die Festsetzung entsprechender Kompensationsregelungen nicht zwingend
erforderlich. Im vorliegenden Fall soll zur Berücksichtigung des bestehenden
Obstbaumbestandes eine Pflanzmaßnahme von je einem kleinkronigen Baum pro
Baugrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen werden, um noch eine gewisse
eingriffsnahe Kompensation zu gewährleisten.
Die
Bebauungsplanänderung entwickelt sich aus der aktuellen
Flächennutzungsplandarstellung als „Wohnbaufläche“.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter