hier: 1) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach
§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.01 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass den Belangen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes durch die
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt wird.
1.02 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass zu der Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich keine
planungsrechtliche Festsetzung zu treffen ist.
1.03 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt
im Bebauungsplan keine Festsetzung zum Ausschluss der Nutzung des südlich und
östlich an das Plangebiet angrenzenden Anliegerweges durch die zukünftigen
Bewohner im Planbereich vorzusehen.
1.04 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass den Anregungen betreffend Schaffung zusammenhängender Grünanteile im
Plangebiet im geänderten Bebauungsplanentwurf entsprochen wird.
1.05 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass den Bedenken der Nachbarn gegen die zukünftigen
Einsichtnahmemöglichkeiten in ihre Grundstücke von den neu geplanten Häusern im
Planbereich durch die Änderung des Bebauungsplanentwurfes z.T. entsprochen
wurde und beschließt den noch nicht ausgeräumten Bedenken im weiteren Verfahren
nicht zu entsprechen, da das nachbarliche Rücksichtnahmegebot eingehalten wird.
1.06 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass der Anregung auf Verzicht von allergieträchtigen Baumarten für
Ersatzpflanzungen im Plangebiet nicht durch planungsrechtliche Festsetzungen
entsprochen werden kann, und beauftragt die Verwaltung, im Rahmen der
anstehenden Ausnahmeregelungen nach Baumschutzsatzung bei Ersatzpflanzungen
innerhalb des Plangebietes für einen Verzicht solcher Baumarten Sorge zu tragen
1.07 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass der Anregung bzgl. eines Mindestabstandes der Bebauung zur südlichen
Grenze des Plangebietes im Entwurf der Offenlage gefolgt wird.
1.08 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass die Errichtung eines grenzständigen Carports bauordnungsrechtlich
nicht von einer Nachbarzustimmung abhängig ist, sofern die Bestimmungen bzgl.
der zulässigen Carporthöhe sowie der Grenzbebauungslänge eingehalten werden.
1.09 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass der Ersatz bei Realisierung des Bebauungsplanes etwaig beschädigter
Grenzeinrichtungen an der Plangebietsgrenze nicht Gegenstand von
planungsrechtlichen Festsetzungen ist, sondern sich nach BGB regelt. Er
beschließt, im Bebauungsplansplanentwurf keine Einkürzung der Festsetzung einer
Stellplatzfläche zum Schutz des betroffenen Zaunes vorzunehmen.
1.10 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass sich die Planungsabsicht der Gebietsentwicklung in Anpassung
an den Gebietscharakter der Umgebungsbebauung nicht allein an der
Bebauungsstruktur der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke
orientiert, sondern dass in den Beurteilungsrahmen auch andere im
Umgebungsbereich in der Feldstraße vorhandene Strukturen einbezogen werden.
1.11 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, den Bedenken gegen die Überschreitung des Maßes der baulichen
Nutzung der unmittelbaren Nachbarschaft über die Veränderung des
Bebauungsplanentwurfes hinaus nicht nachzukommen.
1.12 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass keine Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes im
Bebauungsplan getroffen werden soll.
1.13 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass den Interessen der Anlieger Am Tabakfeld auf Erhalt ihrer
städtischen Pachtflächen durch die Festsetzung eines Geh-und Fahrrechtes auf
der in das Grundstück der Emmericher Baugenossenschaft verlagerten Teilfläche
entsprochen wird.
1.14 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass mit der Abänderung des Bauentwurfes eine alternativer Entwurf
erarbeitet wurde, der den Interessen sowohl des Vorhabenträgers als auch den
der Anlieger nachkommt, und beschließt, das Verfahren auf dieser Grundlage
weiterzuführen.
1.15 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anmerkung hinsichtlich
der finanziellen Auswirkungen bei Realisierung des Bebauungsplanes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.16 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anmerkung hinsichtlich einer Wirtschaftlichkeitsprüfung
für eine Sanierung des Altgebäudes der Emmericher Baugenossenschaft mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.17 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschießt,
dass der Bebauungsplan über die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA)
hinaus keine Nutzungsbeschränkungen für die Aufteilung und Ausgestaltungen der
Wohnungen festsetzen soll.
1.18 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen betreffend Gebäudeausrichtung mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
1.19 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine spürbare Veränderung
der Grundwassersituation vorbereitet wird.
1.20 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der öffentliche Belang der
Kampfmittelablagerungen im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes geprüft
und in der Begründung thematisiert ist.
1.21 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der öffentliche
Belang Altlasten im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes geprüft und in
der Begründung thematisiert ist.
1.22 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung
betreffend Prüfung der Erhöhung des Verkehrsaufkommens mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.23 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der öffentliche
Belang Artenschutz im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes geprüft und in
der Begründung thematisiert ist.
1.24 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Bedenken
hinsichtlich eines ungenügenden Grenzabstandes der geplanten Gebäude mit der
Änderung der Planungskonzeption im Offenlageentwurf ausgeräumt sind.
1.25 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, auf Untersuchungen zur
Entwicklung von Feinstaub und Stickoxiden infolge des mit der Planaufstellung
vorbereiteten Vorhabens zu verzichten.
1.26 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die
Verfahrensdurchführung E 4/5 nicht von der Erstellung eines städtebaulichen Gesamtentwicklungskonzeptes
abhängig zu machen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Form einer Bürgerversammlung am
21.02.2013 durchgeführt. Im Nachgang hierzu wurde den Bürgern die Möglichkeit
eingeräumt, die in der Versammlung vorgestellten Planungsunterlagen im Zeitraum
eines Monats nach der Versammlung bei der Verwaltung erneut einzusehen und
Stellungnahmen zu den Planungsabsichten abzugeben. Die frühzeitige Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde
im Zeitraum März / April 2013 durchgeführt.
In diesen beiden
Beteiligungen gingen Anregungen und Bedenken zu dem vorgestellten
Bebauungsplanvorentwurf ein. Unter anderem äußerten angrenzende Eigentümer von
Grundstücken am Eikelnberger Weg ihre Bedenken durch Ratseingabe 06/2013 vom
22.03.2013. Diese Eingabe wurde vom Rat in seiner Sitzung am 23.04.13 an den
Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen, um im Rahmen des anstehenden
Bebauungsplanverfahrens E 4/5 beraten zu werden. Die Abwicklung dieser Angelegenheit
erfolgt in einer gesonderten Beschlussfassung unter Vorlage 05-15 1019/2013.
Als Ergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung ist seitens der dem Vorhaben nächst gelegenen
Nachbarn eine massive Ablehnung der Planungsabsichten zu verzeichnen. Die vorgetragenen
Bedenken richteten sich insbesondere gegen die geplanten Abmessungen der
Neubauten, die für einige Anwohner zu massiv wirken, sowie gegen die in den
hinteren Grundstücksteil orientierte Gebäudeausrichtung entgegen der in der
Umgebung anzutreffenden straßenbegleitenden Bebauung. Die Emmericher
Baugenossenschaft (EBG) hat diese Bedenken zum Anlass genommen, ihre
Baukonzeption noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Dabei hat sie sich
entschlossen, eine Änderung ihres Bauentwurfes vorzunehmen. In Abstimmung mit
der Verwaltung wurde auf dieser Grundlage ein abgewandelter
Bebauungsplanentwurf erarbeitet, der Gegenstand der Beschlussfassung zur
Offenlage sein soll.
Der dem
Aufstellungsbeschluss sowie der Darlegung der Planungsabsichten in der Bürgerversammlung
zugrunde liegende Planvorentwurf sah vor, zwei Baukörper von je rund 32 m Länge
senkrecht und in rund 15 m Abstand zur Feldstraße anzuordnen. Für den
nördlichen der beiden Baukörper sollte eine Baufläche vorgesehen werden, die
ein Heranrücken des Gebäudes an die nördliche Grundstücksgrenze auf bis zu 4 m
Abstand ermöglicht hätte. Das geänderte Bebauungskonzept reagiert auf die in
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Einwände wie folgt:
- Aufteilung der Bebauung auf drei Baukörper à 20 m Breite
- Nahezu U-förmige Anordnung dieser Baukörper mit Senkrechtstellung
zweier Gebäude in einem Abstand von 5 m zur Straße und Parallelstellung
des dritten Gebäudes zur Straßengrenze hinter den beiden vorgenannten
Baukörpern
- Mindestabstand der Baukörper zur nördlichen Grenze 8 m, für den im
hinteren Grundstücksbereich angeordneten Baukörper 20 m
- Anordnung der Stellplatzflächen an der Straßengrenze
Bei der frühzeitigen
Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 (Öffentlichkeit) und 4 Abs. 1 BauGB (Behörden)
gingen folgende Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist,
ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren
Planverfahren Berücksichtigung finden sollen. Die im Bebauungsplanentwurf nicht
explizit berücksichtigten Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur
abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem
Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
I Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.01 Stellungnahme des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes,
Schreiben vom 05.04.2013
Bei seiner Luftbildauswertung gelangt der Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) zu der Erkenntnis, dass ein konkreter Verdacht besteht auf
Kampfmittelrückstände im Plangebiet (hier Bombenblindgänger). Er empfiehlt den
Bauherren zu Beginn der Erdarbeiten eine geophysikalische Untersuchung der
Verdachtsstelle sowie der sonstigen überbaubaren Flächen durch ihn durchführen
zu lassen. Darüber hinaus werden weitere Handlungsempfehlungen für den Fall der
Durchführung von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc..) gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Satzungsverfahren zur
Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn sich
keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der
jeweiligen Lage ergeben.
Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch entsprechende Anhaltspunkte auf
eine evtl. noch vorhandene Kampfmittelablagerung. Hierzu empfiehlt der KBD im
Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen die Überprüfung der
betroffenen Bereiche. Der Emmericher Baugenossenschaft wurde die betreffende
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit der Bitte um Beachtung
zur Kenntnis gegeben. Soweit bekannt, ist dererseits bereits eine entsprechende
Kontaktaufnahme mit dem KBD erfolgt.
Mit der Übernahme eines entsprechenden Hinweises auf mögliche
Ablagerungen und die Handlungsempfehlungen des KBD in den Bebauungsplan werden
alle Bauherren auf die betroffenen Umstände hingewiesen. Darüber hinaus erfolgt
im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens noch die zusätzliche
Übergabe des Merkblattes des KBD.
1.02 Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich,
Schreiben vom 02.04.2013
Die Stadtwerke
weisen darauf hin, dass sich im Bebauungsplanänderungsbereich
Versorgungsleitungen (Netzanschlussleitungen der vorhandenen Bebauung)
befinden. Vor Durchführung von Baumaßnahmen sei der Bauherr verpflichtet, die
Abtrennung dieser Anschlüsse zu beantragen. Darüber hinaus sei er verpflichtet,
sich über das Vorhandensein solcher Versorgungsanlagen zu erkundigen, um für
deren Schutz Sorge tragen zu können. Ferner seien Veränderungen des
Geländeniveaus mit den Stadtwerken abzustimmen, da diese zu einer Veränderung
der Leitungsdeckung führen und somit den Leitungsbestand gefährden könnten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine
planungsrechtliche Sicherung bestehender oder zukünftiger privater
Hausanschlussleitungen innerhalb des Bebauungsplanbereiches ist im Rahmen
dieses Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nicht vorzunehmen. Bei Durchführung
seines zukünftigen Bauvorhabens besteht für den Bauherrn bzw. seinen
Architekten eine Erkundigungspflicht bei seinem Versorgungsträger, der er zum
Zwecke des Anschlusses an das Versorgungsnetz der Stadtwerke ohnehin nachkommen
wird. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit der Übergabe der Stellungnahme
der Stadtwerke explizit auf die mit dem bisherigen Versorgungsvertrag
bestehenden Pflichten hingewiesen.
II Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden zahlreiche Anregungen und
Bedenken zum hierin vorgestellten Planvorentwurf vorgetragen. Durch die
Änderung der Bebauungskonzeption wird diesen Einwänden z.T. entsprochen. Die
betreffenden Stellungnahmen sind der beigefügten Niederschrift sowie den
abgegebenen Anschreiben zu entnehmen. Da
sie sich z.T. wiederholen, werden die Einzelaspekte zusammengefasst behandelt
und zur Beratung und Beschlussfassung über ihre Berücksichtigung oder
Verwerfung im weiteren Planverfahren vorgelegt. In den Stellungnahmen sind
Bezifferungen eingeführt, die auf die entsprechenden
Beschlussfassungsempfehlungen dieser Vorlage hinweisen.
Die mit Ratseingabe
vorgetragenen Anregungen und Bedenken der benachbarten Eigentümer am
Eikelnberger Weg werden in der Beschlussvorlage 05-15 1019/2013 gesondert
behandelt.
1.03 Nutzungsbeschränkung auf dem städtischen
Anliegerweg im Blockinnenbereich
Zur Gewährleistung
der Privatsphäre der angrenzenden Gartenbereiche wird gewünscht, dass das
Grundstück der Emmericher Baugenossenschaft zukünftig ausschließlich über die
Feldstraße erschlossen wird und eine Nutzung des in städtischem Eigentum
stehenden Anliegerweges im Innenbereich durch die zukünftigen Anwohner des
Planbereiches vollständig (per PKW, Fahrrad und als Fußgänger) ausgeschlossen
wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausrichtung der
mit dem PKW anzufahrenden Stellplätze zur Feldstraße sowie der Ausschluss der
Zulässigkeit von weiteren Stellplätzen auf der nicht überbaubaren Teilfläche
des Grundstückes des EBG schließen einen Bedarf zur Anfahrt über den besagten
Anliegerweg im Prinzip von vornherein aus. Auf die Festsetzung eines
planungsrechtlichen Ausschlusses von Ein- und Ausfahrt kann daher verzichtet
werden.
Die betreffende
planungsrechtliche Steuerung der PKW-Bewegungen im Planbereich dient einerseits
dazu, störende Lärmeinträge in den Blockinnenbereich zu vermeiden und
entspricht andererseits auch der Absicht zusätzlichen PKW-Verkehr aus diesem
Weg herauszuhalten, um dessen Anbindung an die Straße Am Tabakfeld mit dem
dortigen geringen Ausbauquerschnitt nicht über Gebühr zu belasten.
Inwiefern die
städtische Wegefläche bislang von den Mietern der Häuser Feldstraße 30 bis 34
wie von den anderen Anliegern mitgenutzt wurde, ist nicht bekannt.
Ausgeschlossen war eine solche Nutzung zu Fuß oder mit dem Fahrrad, wie sie
auch von allen anderen Anliegern des Weges ausgeübt wird, jedoch zu keinem
Zeitpunkt. Die betreffende Wegefläche steht im Eigentum der Allgemeinheit und wird
auch ohne Widmung seit Jahrzehnten wie ein öffentlicher Weg genutzt. Ein
einseitiger Ausschluss seiner Nutzung ohne einen besonderen Grund zu Lasten
eines bestimmten Anliegers würde eine Ungleichbehandlung bedeuten. Hinzu kommt,
dass die EBG sich zur Sicherung der in der Örtlichkeit vorhandenen Wegefläche
dazu bereit erklärt hat, die auf ihr Grundstück verlagerte Teilfläche
abzutreten.
Aus den genannten
Erwägungen kann keine planungsrechtliche Festsetzung, etwa als Verpflichtung
zur Errichtung einer lückenlosen Zaunanlage, im Bebauungsplan getroffen werden.
Die EBG kann daher selbst entscheiden, ob sie ggf. eine solche Einfriedigung
z.B. zum Schutz ihres Grundstückes errichten möchte.
1.04 Erhalt
eines zusammenhängenden Gartenbereiches
Bereits im Rahmen
der Beratungen zum Aufstellungsbeschluss wurde seitens des Ausschussmitgliedes
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Frau Sickelmann, bemängelt, dass der
Bebauungsentwurf eine Zerstückelung und flächenintensive Inanspruchnahme des
bestehende Freibereiches vorsehe, was die Schaffung eines adäquaten Ersatzes
für den Verlust der Funktionen der bestehenden Grünstruktur verhindere.
Insbesondere gebe es keinen Raum für die Anpflanzung großer Bäume mehr. Es
erging daraufhin ein Auftrag an die Verwaltung, mit der Antragstellerin
alternative Bebauungsmöglichkeiten zu erörtern.
Im Rahmen der
Bürgerunterrichtung wendete sich Frau Sickelmann zudem gegen die geplante Größe
der überbaubaren Flächen, die im Zusammenhang mit ihrer Anordnung die Bildung
nennenswerter Grünanteile verhindere. Um hierzu mehr Raum zu schaffen, regt sie
an, eine U-förmige Anordnung der Baukörper vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Als Ergebnis der
Verhandlungen mit der EGB nach Einleitung des Verfahrens war festzuhalten, dass
sich die Antragstellerin eine Option für die Veräußerung eines der beiden
geplanten Gebäude an eine Stiftung wahren wollte. Von daher ging es ihr in der
Planung darum, zwei Einzelgebäude auf jeweils etwa gleicher Grundstücksfläche
ermöglicht zu erhalten, so dass sie sich zu dieser Zeit nicht mit einer
Abänderung ihrer Bauplanung einverstanden erklären konnte. Die Vorstellung der
Planungsabsichten im Rahmen der Bürgerversammlung basierte daher auf dem
Baukonzept des Aufstellungsbeschlusses.
Nachdem
entsprechende Veräußerungsüberlegungen inzwischen vom Tisch sind, stimmte die
EBG insbesondere auch zur Ausräumung der Bedenken der nördlich angrenzenden
Nachbarn einer Änderung ihrer Bebauungskonzeption zu.
Der vorgetragenen
Anregung auf Schaffung flächenhafter Grünanteile im Plangebiet wird im
geänderten Bebauungsplanentwurf entsprochen. Die Anordnung dreier verkleinerter
Baukörper gestaltet sich nahezu U-förmig. Zudem wird die Bebauung um 10 m in
Richtung Straße verschoben. Hierdurch entsteht insbesondere im nordöstlichen
Grundstücksbereich eine zusammenhängende Freifläche, die auch in Hinblick auf
eine solarenergetische Nutzung gegenüber den Häusern so angeordnet ist, dass
eine Anpflanzung größerer Bäume hier keinen Konflikt hervorruft.
1.05 Störung des Innenbereiches mit Wertverlust
der angrenzenden Immobilien
Einige Anwohner
erheben Bedenken gegen eine in den Blockinnenbereich hineinragenden Bebauung
mit drei Geschossebenen, da hierdurch den zukünftigen Bewohnern der geplanten
Häuser Einblicke in ihre Garten- und Ruhebereiche gewährt würde, was eine
Beeinträchtigung der bestehenden Wohnqualität darstelle und zur Wertminderung
ihrer Immobilien führe.
Stellungnahme der Verwaltung:
Charakteristisch für
den im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereich im direkten Umfeld des
Planbereiches ist eine gewisse Baudichte, die sich in zusammenhängenden
Bebauungstrukturen (Doppel- und
Dreifachhäuser am Eikelnberger Weg, Reihenhausbebauung am Kastanienweg)
sowie auch in einer teilweisen Zweigeschossigkeit zeigt. Insofern ist bereits
jetzt aus den Geschossebenen über dem Erdgeschoss eine Einsicht in den
jeweiligen Nachbargartenbereich nicht ausgeschlossen. Ein Schutzanspruch gegen
die geplante Neubebauung wegen der Möglichkeit, von den zu errichtenden Gebäuden
in andere Grundstücke Einsicht nehmen zu können, kann nicht geltend gemacht
werden. Insofern greifen auch keine hierauf begründeten
Entschädigungsforderungen für etwaige Wertminderung des eigenen Grundstückes.
Beeinträchtigungen
durch neu hinzukommende Nutzungen für die bestehende Bebauung sind jedoch dann
unzulässig, wenn sie unzumutbar sind. Für das zu beachtende Rücksichtnahmegebot
ergeben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die landesrechtlich
festgesetzten Maße den Beurteilungsrahmen, was im Hinblick auf Besonnung,
Belichtung und Belüftung im nachbarlichen Verhältnis zumutbar ist. Der
Landesgesetzgeber hat durch die Festsetzung von Mindestabständen insoweit
abschließend entschieden.
Für den geänderten
Bebauungsentwurf ist festzustellen, dass die Baukörper von den Grundstücken der
Hauptbeschwerdeträger weiter abrücken. Bei einer Mindestentfernung der neuen
Gebäude zur Bebauung am Eikelnberger Weg von 29 m, zur Bebauung am Kastanienweg
von 44 m, zur Bebauung am Tabakfeld von 37-38 m sowie zur südlich angrenzenden
Bebauung an der Feldstraße von 13 m sind die in der Landesbauordnung NRW
vorgegebenen Mindestabstände bei weitem überschritten, so dass geplante
Bebauung in dieser Hinsicht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen hervorruft
(siehe Anlageplan 5).
Die Bedenken der
Nachbarn gegen die Einsichtnahmemöglichkeiten in ihre Gartenbereiche oder ihre
Wohnräume aus den oberen beiden Geschossebenen der zukünftigen Bebauung im
Planbereich sind im weiteren Bebauungsplanverfahren daher zurückzuweisen. Im Übrigen
wird diesen Bedenken durch die Änderung des Planentwurfes mit einem Abrücken
von der bestehenden Bebauung entgegen gekommen.
1.06 Verzicht
auf die Baumart „Birke“ im Falle von Ersatzmaßnahmen
Eine Anwohnerin im
weiteren Umfeld des Plangebietes regte an, im Falle der Festsetzungen von
Ersatzmaßnahmen im Plangebiet für entfallende Gehölze auf Birken wegen ihres
Allergiepotentials zu verzichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Verfahren wird
als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB
durchgeführt. Eingriffe, die auf Grund dieser Änderung zu erwarten sind, gelten
damit als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Von daher werden
Ausgleichsmaßnahmen im Planverfahren nicht festgesetzt werden.
Unabhängig davon
stehen innerhalb des Plangebietes einige der Baumschutzsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein unterliegende größere Bäume, deren Erhalt bei Realisierung
der Planungsabsichten gefährdet ist. Hierfür wird es im Zusammenhang mit den
Baugenehmigungsverfahren Ausnahmeregelungen geben, die auf Ersatzpflanzungen
hinauslaufen werden. Im Rahmen dieser außerhalb der Bebauungsplanaufstellung
laufenden Vorgänge kann eine entsprechende nicht allergieauslösende Baumart ausgewählt
werden. Die Festsetzung von Standorten solcher Ersatzbäume innerhalb des
Plangebietes oder der Erlass eines Pflanzgebotes im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens ist hierzu nicht zweckmäßig.
1.07 Mindestabstand
der Bebauung zur südlichen Plangebietsgrenze
Es wird angeregt,
das Abstandsmaß des südlichen Baufensters zur Südgrenze des Grundstückes der
EBG entsprechend dem bei der Bürgerversammlung vorgestellten Vorentwurf auf
mindestens 6,0 m festzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Anregung
wurde bereits im Vorentwurf der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gefolgt. Im geänderten Entwurf der Offenlage wird der Abstand der betroffenen
Baufläche für den südlichen Baukörper sogar rd. 8 m betragen. Darüber hinaus
ist diese Fläche auf Wunsch der EBG so bemessen, dass die Stellung des
geplanten Gebäudes mit 12 m Tiefe noch geringfügig variieren und damit ggf. um
2 m nach Norden verschoben werden könnte.
1.08 Abstand
der Stellplatzanlage zur südlichen Grundstücksgrenze
Es wird unterstellt,
dass Carports auf der geplanten Stellplatzfläche einen Grenzabstand
erforderlich machen, und eine Verhandlungsbereitschaft für eine
Ausnahmeregelung bezüglich der Errichtung einer solchen baulichen Anlage an der
südlichen Plangrenze signalisiert.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 6 Abs 11
Landesbauordnung NRW sind Gebäude, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, mit einer
mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze
ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig.
Insofern wäre die Grenzbebauung durch ein Carport, welches im Sinne der
genannten Vorschrift einer Garage gleichzusetzen ist, auch ohne
Nachbarzustimmung bis zu 9,0 m Grenzlänge zulässig.
Durch die geänderte
Bebauungskonzeption sind auch die Stellplatzflächenfestsetzungen für das
Vorhaben der EBG verlegt. Infolge der straßenbegleitenden Anordnung wird die
südliche Plangrenze von der Stellplatzanlage nur noch in einer Länge von 5,0 m
berührt, so dass sich die Betroffenheit der Nachbarn entsprechend mindert.
Da die
Planungskonzeption auf einen Ausschluss von Fahrverkehr auf den Freiflächen im
Plangebiet zur Vermeidung von Lärmimmissionen im umgebenden Wohngebiet
hinausläuft, soll für die notwendigen Stellplätze und etwaigen
Besucherparkplätze die gesamte zur Verfügung stehende Grundstücksfläche an der
Straßengrenze der Feldstraße planungsrechtlich für eine Stellplatznutzung
vorgehalten werden. Ein Abrücken der betroffenen südlichen Stellplatzfläche von
der Plangrenze ist daher nicht angesagt.
1.09 Durch
das geplante Vorhaben beeinträchtigte bestehende Grundstücks- einfriedigung
Die südlich
angrenzenden Nachbarn weisen darauf hin, dass durch ein Tiefbauvorhaben im
Bebauungsplangebiet unmittelbar an der gemeinsamen Grenze ihre bestehende
Einfriedigung (Zaunanlage) gefährdet sein könnte. Im Falle, dass die
betreffende Anlage durch dieses Vorhaben abgängig sei, erwarten sie einen
entsprechenden Ersatz vom Verursacher.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Aufstellung des
Bebauungsplanes ist eine Angebotsplanung, die vom Bauherrn nicht in Gänze
ausgenutzt werden muss. Insofern könnte die EBG bei der Anlage ihrer
Stellplätze ggf. geringfügig von der Grundstücksgrenze zurückbleiben. Die Größe
der planungsrechtlichen Festsetzung ließe hierzu noch einen gewissen Spielraum.
Ersatzregelungen für
die Beschädigung oder den Austausch bestehender Grundstückeinfriedigungen
regeln sich nach BGB und entbehren der rechtlichen Grundlage für eine
planungsrechtliche Festsetzung im Bebauungsplan.
1.10 Festlegung des Umgebungsbereiches, in das
sich das geplante Vorhaben einfügen soll
Es wird bemängelt,
dass sich die Beurteilung, ob sich das geplante Vorhaben in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt, nicht allein auf die unmittelbar angrenzenden
Grundstücke im Baublock Feldstraße, Eikelnberger Weg, Kastanienweg und Am
Tabakfeld beschränken soll.
Stellungnahme der Verwaltung:
Während der
ursprüngliche Bebauungsentwurf infolge des erheblichen Abrückens der großen
Baukörper von der Straßengrenze den städtebaulichen Kontext zu der prägenden
Bebauung in der Feldstraße tatsächlich hätte anzweifeln lassen können, wird mit
dem Vorrücken der Gebäude auf einen Abstand von 5 m zur Straßengrenze, den auch
die übrige Bebauung längs der Feldstraße aufzeigt, die Einbindung des Vorhabens
in eine weiter als den benannten Baublock zu fassende Umgebung, der auch die
Feldstraße sowie der Einmündungsbereich Eikelnberger Weg / Alte ’s-Heerenberger
Straße zuzurechnen sind, wiederhergestellt. Eine Beschränkung auf die
unmittelbar angrenzenden Flächen für die Abgrenzung der näheren Umgebung ist
auch im Rahmen der Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht
gefordert.
Die Planungsabsicht
der städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der
bestehenden Bebauungsstruktur geht nicht soweit, dass die unmittelbar
angrenzenden Baustrukturen 1 : 1 übernommen werden sollen, sondern dass der
Gebietscharakter erhalten bleibt. Da dieser im vorliegenden Fall auch von der
Mehrfamilienhausbebauung im sonstigen Straßenverlauf der Feldstraße mit
bestimmt wird, läuft die durch den Bebauungsplan vorgesehene Nachverdichtung
nicht darauf hinaus, den Gebietscharakter insgesamt zu verändern.
1.11 Überschreitung des Maßes der baulichen
Nutzung in der Nachbarschaft und Abweichung vom Straßenbild
Gegen den
ursprünglichen Bebauungsentwurf werden Bedenken erhoben, dass sich die
geplanten Baukörper infolge ihrer erheblich größeren Kubatur sowie der
ansonsten nicht vorhandenen 3. Geschossebene und der Gebäudestellung nicht in
die unmittelbare Umgebung und ins Straßenbild einpassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist einzuräumen,
dass die ursprünglich geplanten Baukörper die Größenordnung der
Einfamilienhauseinzelhaus-, -doppelhaus- und -reihenhausbebauung auf den an den
Planbereich angrenzenden Grundstücke z. T. erheblich überschritten hätten. Mit
der Änderung des Bebauungsentwurfes der EBG vermindert sich die Größe der neuen
Baukörper um mehr als ein Drittel, was einen Teil des Eindruckes der
Wuchtigkeit der Bebauung verringert.
Durch die
Rückverlegung zweier Baukörper in Richtung Straße wird im geänderten Bauentwurf
die unmittelbare Einbindung der Neubebauung in das Straßenbild der Feldstraße
wiederhergestellt. Die der Straße zugewandte Gebäudefront hält die Bauflucht
der Bebauung auf der östlichen Straßenseite ein (siehe Anlageplan 6).
Neben etwa gleichen
Baufluchten ist an der Feldstraße ansonsten eine heterogene Bebauungsstruktur
anzutreffen. Es gibt sowohl freistehende eingeschossige Einfamilienhäuser als
auch zweigeschossige Mehrfamilienhauswohnblöcke mit zusätzlicher dritter
Geschossebene in Form eines ausgebauten Dachgeschosses. Die Gebäudehöhen
variieren zwischen 7,3 und 13,1 m. Als Dachformen sind Sattel- oder Walmdächer
anzutreffen mit überwiegend parallel zur Straße verlaufenden Firstrichtungen,
vereinzelt gibt es aber auch giebelständige Häuser.
Die von der EBG
nunmehr geplanten Baukörper weisen Grundrisse von 20,0 x 12,0 m auf und sollen
weiterhin mit zwei Vollgeschossen und einem nicht als Vollgeschoss zählenden
zurückgesetzten Staffelgeschoss unter einem Pultdach ausgestaltet werden. Die
Höhe eines solchen Gebäudes beträgt entsprechend den Gestaltungsentwürfen der
EBG etwa 10 m und weist damit eine um ca. 0,4 m unwesentlich höhere Gesamthöhe
auf als die im Planbereich noch bestehende Bebauung. Die vorhandenen Höhen der
zweigeschossigen Mehrfamilienhausbebauung in der Umgebung werden durch die
Neubebauung nicht überschritten. Hierzu zählen nicht nur die drei
Wohnhausblöcke Feldstraße 5-9, 6-14 und 11-15 im südlichen Straßenabschnitt
zwischen Normannstraße und Am Tabakfeld sondern auch das dem Planbereich
gegenüber liegende Mehrfamilienwohnhaus Feldstr. 23. Darüber hinaus wurde vor
Kurzem eine Bauvoranfrage für ein zweigeschossiges Mehrfamilienwohnhaus mit
ausgebautem Dachgeschoss auf dem unweit gelegenen Eckgrundstück Eikelnberger 1
nach § 34 BauGB positiv beschieden. Diese Baustrukturen würden im Rahmen einer
Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB einbezogen. Von daher können sie bei
der Umsetzung der Planungsabsichten einer Gebietsentwicklung nicht außen
vorgelassen werden, wenn der Eigentümer signalisiert, dass er eine im Prinzip
hierzu passende Bebauung realisieren möchte.
Zur Vermeidung
etwaiger Beeinträchtigungen der unmittelbaren Nachbarbauung durch noch höhere
Gebäude, die unter Ausnutzung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung
denkbar wären, soll die Höhenentwicklung im Plangebiet planungsrechtlich auf
den vorgelegten Bauentwurf beschränkt werden. Dabei soll der Bauherrin aber
noch ein gewisser Spielraum auch hin Hinblick auf die Errichtung von
Solaranlagen auf dem Dach eingeräumt werden. Hierzu wird eine
Gebäudehöhenbegrenzung auf 11,0 m über Gelände festgesetzt.
Die Kubatur der
geplanten neuen Gebäude wird die Ausmaße einiger in der Umgebung vorhandener
Gebäude nicht überschreiten. Die beiden senkrecht zur Straßengrenze
angeordneten Baukörper halten darüber hinaus fast die maximale Bautiefe der
Nachbarbebauung auf der Ostseite Feldstraße ein. Insofern ist die geänderte
Planung in Hinblick auf die Auswirkungen auf das Straßenbild als städtebaulich
verträglich zu erachten.
Die geplante
städtebauliche Nachverdichtung bezieht sich bei dem geänderten Plankonzept
insofern auf die Errichtung des dritten Baukörpers im hinteren
Grundstücksbereich. Vom Gesetzgeber wird eine solche Nutzung entsprechender
unbebauter Flächen innerhalb bestehender Siedlungszusammenhänge gewollt (§ 1a
Abs. 2 BauGB), da sie der Inanspruchnahme weiterer Freiflächen im Außenbereich
zur Entwicklung zusätzlicher Siedlungsflächen entgegenwirkt. Das vorliegende
Vorhaben führt nicht zu bodenrechtlichen Spannungen, mit denen in unzulässiger
Weise in die angrenzenden Nutzungen eingegriffen wird. Insbesondere die
Herausnahme von Fahrverkehr aus dem Innenbereich durch die straßennahe
Anordnung der Stellplätze trägt dazu bei, Störungen aus dem Ruhebereich des
Umfeldes herauszuhalten.
Im Übrigen sei
darauf hingewiesen, dass auch die Eigentümer der in den 1920er Jahren
errichteten Häuser am Kastanienweg ebenfalls bereits eine Nutzung solcher
Innenbereichsreserveflächen durch die Errichtung von Garagen in den 1990er
Jahren vorgenommen haben. Dies ist zwar mit der jetzt geplanten in den
Blockinnenbereich hineinragenden Wohnbebauung vom Umfang her nicht
vergleichbar, stellt aber ebenfalls eine bauliche Nutzung vormaliger
Freiflächen innerhalb des Baublockes und damit eine Nachverdichtung durch den
Wohnhäusern dienende Nebenanlage dar.
1.12 Festsetzung
eines Kleinsiedlungsgebietes
Wegen der im
Baublock Feldstraße / Eikelnberger Weg / Kastanienweg / Am Tabakfeld
vorhandenen wenig verdichteten Bebauung, die infolge z.T. übertiefer
Gartenbereiche eine GRZ von bis zu 0,2 aufweist, wird angeregt, dieses Maß der
baulichen Nutzung auch zum Maßstab der Bebauung im Bebauungsplanbereich zu
machen und in Anwendung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO ein Kleinsiedlungsgebiet festzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Festsetzung der
Art der baulichen Nutzung nach BauNVO kann nicht allein von einer geplanten
Bebauungsdichte hergeleitet werden, sondern bezieht sich auch auf die
vorhandenen, bzw. geplanten Nutzungen. Unstrittig ist, dass das
Antragsgrundstück wie bisher auch zukünftig einer alleinigen
Mehrfamilienhauswohnbebauung zugeführt werden soll. Dies weicht von der
Zweckbestimmung eines Kleinsiedlungsgebietes im Sinne des § 2 BauNVO ab, da
dieses vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich
Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstellen dient. Ausnahmsweise zulässig sind hier sonstige
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Von der vorhandenen
Nutzungsstruktur entspricht der betroffene Gesamtbereich um die Feldstraße
hingegen einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO, die
Charakteristika eines Kleinsiedlungsbereiches sind nirgends erkennbar. Daher
besteht keine Absicht, eine Entwicklung des Plangebietes in ein
Kleinsiedlungsgebiet einzuleiten.
1.13 Arrondierung
der Grundstücke Am Tabakfeld 6 u. 8
Von den Anliegern
der Straße Am Tabakfeld wird befürchtet, die bauliche Nutzung der
Hinterlandfläche der EBG könne dazu führen, dass die bestehende Trasse des
hinter ihrem Grundstück verlaufenden Anliegerweges in Gänze auf die städtische
Parzelle verlegt werden müsse. Dies hätte zur Folge, dass die von ihnen zur
Erweiterung ihres Gartenbereiches genutzten Pachtflächen an die Stadt Emmerich
am Rhein zurückgegeben werden müssten und hierdurch eine Wertminderung ihrer
Grundstücke eintrete.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das von dem
benannten Anliegerweg betroffene städtische Katasterflurstück verfügt über
einen Grundstückszuschnitt, bei dem ein 4 m breiter Weg von der Straße Am
Tabakfeld abzweigt und sich nach ca. 30 m in einen in östlicher Richtung
aufweitenden Platzbereich von ungefähr 16 x 28 m aufweitet. An der
nordöstlichen Ecke dieser Aufweitung setzt sich ein Weg von 2,25 m Breite
parallel zur rückwärtigen Grenze der Grundstücke Kastanienweg 29-47 fort.
Die ursprünglich
angelegte Wegefläche verlief quer über den besagten Aufweitungsbereich zum
Fußweg hinter den Grundstücken Kastanienweg. In den 1970er Jahren erfolgte eine
Umgestaltung der Wegeführung, indem die Wegetrasse bis zur nördlichen Grenze
des Aufweitungsbereiches fortgesetzt wurde, um von hieraus rechtwinklig nach
Osten abzuknicken bis zum in Gegenrichtung rechtwinklig abknickenden Weg
entlang der Grundstücke am Kastanienweg. Infolge dieser Verlegung der
Wegefläche wurde die frei werdende Teilfläche des Aufweitungsbereiches den
Anliegergrundstücken Am Tabakfeld 6 und 8 als Pachtfläche zur Nutzung
übergeben.
Mit Errichtung von
Garagen im Bereich der Hinterlandflächen der Grundstücke Kastanienweg in den
1990er Jahren kam es wegen für die PKW-Nutzung erforderlicher größerer
Kurvenradien zu einer ungeregelten Verlagerung der Wegefläche im südöstlichen
Eckbereich auf das Grundstück der EBG.
Die Bereinigung der
betroffenen Grenzüberschreitung durch Rückverlegung des Weges allein auf
städtische Fläche würde tatsächlich eine Inanspruchnahme der besagten
gepachteten Gartenflächen der Grundstücke Am Tabakfeld 6 und 8 bedeuten.
Darüber hinaus würden Aufwendungen für die durchzuführende Tiefbaumaßnahme
anfallen, über deren Umlagemöglichkeit auf die begünstigten Nutzer Zweifel
bestehen. Daher wurde mit der EBG über die Möglichkeit einer Abtretung der
betroffenen Wegeteilfläche verhandelt. Diese hat signalisiert, dass sie sich
einer solchen Lösung nicht verschließen wird.
Planungsrechtlich
wird eine solche Regelung daher mit der Festsetzung der Fläche für ein Geh- und
Fahrrecht vorbereitet. Die weitere Umsetzung erfolgt im Nachgang durch Grundstückserwerb und Übertragung auf die
Stadt Emmerich am Rhein. Damit wird den Interessen der betroffenen Pächter an
einer Arrondierung ihrer Grundstücke in der Planung entsprochen.
1.14 Alternative Nachverdichtungsmöglichkeit
Es werden Zweifel
geäußert, dass der in der Bürgerversammlung vorgestellte Bauvorentwurf die
einzige Möglichkeit für die beabsichtigte städtebauliche Nachverdichtung
darstellen solle. Vielmehr wird angeregt, zum nahezu vollständigen Erhalt der
bisherigen Gartenstrukturen der EBG auf eine Hinterlandbebauung zu verzichten
und stattdessen eine erweiterte Neubebauung längs der Feldstraße vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgeschlagene
Neubebauung in der Lage der bestehenden Häuser Feldstr. 30-34 würde das
Potential des betroffenen Grundstückes für eine echte städtebauliche
Nachverdichtung nur marginal nutzen.
Die Gemeinden sind
dazu verpflichtet ihre städtebauliche Entwicklung zukünftig insbesondere auch
durch die Nutzung von unbebauten Reserveflächen innerhalb bestehender
Siedlungsbereiche zu steuern. Dabei kommt es im Rahmen der städtebaulichen
Nachverdichtung innerhalb gewachsener Strukturen regelmäßig zu
Interessenkonflikten mit den Nachbarn, die die bestehenden Verhältnisse am
liebsten unverändert erhalten wissen möchten. Dem muss die Gemeinde unter
Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Belange nicht folgen, wenn
nachgewiesen werden kann, dass die bauliche Nutzung innerhalb eines bestehenden
Siedlungsbereiches gelegener unbebaute Grundstücke städtebaulich verträglich
ist, nicht mit anderen öffentlichen Belangen kollidiert und die Interessen der
Nachbarschaft nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
Ein Anspruch auf
Erhalt eines Status Quo für eine nicht in ihrem Eigentum stehende Fläche kann
seitens der Nachbarn nicht geltend gemacht werden. Der einzige Abwehranspruch
ergibt sich aus einer unzulässigen Beeinträchtigung, die einen unzumutbaren
Eingriff in bestehende Nutzungen darstellen muss. Das wäre z.B. dann der Fall,
wenn ein gesundes Wohnen infolge neu hinzukommender Lärmimmissionen nicht mehr
möglich wäre. Wo die Grenzen der Unzumutbarkeit
liegen, ergibt sich aus der Rechtsprechung, bzw. den bauordnungsrechtlichen
Bestimmungen und den immissionsschutzrechtlichen Regelwerken. Angesichts der
Entfernungen der geplanten Bebauung zu den nächsten vorhandenen Häusern in
Verbindung mit dem Bemühen lärmträchtige Nutzungen (PKW-Verkehr) aus dem Gebiet
herauszuhalten, ist davon auszugehen, dass diese Grenzen einer Unzumutbarkeit
im vorliegenden Fall nicht überschritten werden.
Die bei der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Bedenken laufen im
Wesentlichen auf einen Ausschluss der bedrängenden Wirkung hinaus, die sich für
die Grundstücke am Eikelnberger Weg nach dem Planungsvorentwurf infolge des
nahe an ihrer Südgrenze positionierten Baukörpers in Verbindung mit seiner
großen Gebäudebreite und -höhe ergeben hätte. Diese Bedenken nimmt die EBG im
Sinne einer harmonischen Nachbarschaft durchaus sehr ernst. Daher hat sie nach
Lösungsmöglichkeiten zur Abhilfe, natürlich unter Wahrung ihrer eigenen
Interessen gesucht und legte den benannten geänderten Bauentwurf vor, der
Grundlage für den offenzulegenden Bebauungsplanentwurf ist.
Hierin wird die
Massivität der Bebauung durch Aufteilung in drei Baukörper verkleinerten
Grundrisses gemindert. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit diese zur Straßen
hin zurückzuverlegen und von der nördlichen Plangrenze abzurücken. Die
bemängelten Belastungen für die dortigen Anwohner werden auf diese Weise
weitgehend ausgeräumt.
1.15 Finanzielle Auswirkungen der Planung
Es wird darauf
hingewiesen, dass abweichend von dem Vermerk in der Verwaltungsvorlage zum
Aufstellungsbeschluss sehr wohl finanzielle Auswirkungen für die Stadt Emmerich
am Rhein im Zuge der Planverwirklichung, z. B. durch Anpassung von
Kanalkapazitäten anstehen könnten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vermerk
hinsichtlich der finanztechnischen Auswirkungen in einer Beschlussvorlage
bezieht sich allein auf den mit dieser Vorlage in Gang gesetzten
Verwaltungsvorgang, dessen finanztechnische Abwicklung insoweit überprüft wird,
ob entsprechende Haushaltsmittel bereit stehen. Im vorliegenden Fall werden die
Kosten zur Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes einschließlich der
erforderlichen Gutachten bei Beauftragung eines auswärtigen Planungsbüros durch
die Antragstellerin übernommen, so dass seitens der Stadt Emmerich am Rhein
neben den Personalkosten und sonstigen verfahrenstechnischen Aufwendungen im
allgemeinen Haushalt (Sitzungsgelder, Postgebühren etc.) keine zusätzlichen
Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen.
Etwaige Aufwendungen
der Allgemeinheit im Rahmen der Planverwirklichung sind von dem Vermerk nicht
betroffen.
1.16 Wirtschaftlichkeitsprüfung einer Sanierung
des bestehenden Gebäudes
Es wird bemängelt,
dass sich die Planungen der EBG auf Wirtschaftlichkeitserwägungen gründen und
hinsichtlich der Sanierung des Altgebäudes kein entsprechender Nachweis einer
Unwirtschaftlichkeit vorgelegt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es steht außer
Zweifel, dass die Emmericher Baugenossenschaft für ihre Mitglieder
unternehmerisch tätig sein muss und ihre Entscheidungen an dieser Vorgabe
auszurichten hat. In diesem Zusammenhang wird sie sehr wohl eine Kosten-/
Nutzenanalyse in Hinblick auf eine Sanierung ihres Altgebäudes Feldstraße 30-34
durchgeführt haben und gründet ihren Antrag auf Bauleitplanung darauf, dass
eine solche Maßnahme unwirtschaftlich ist.
Es steht der
Gemeinde nicht zu, eine solche Aussage im Rahmen ihrer Bauleitplanung prüfen zu
wollen. Die Entscheidung, ob ein Verfahren durchgeführt wird, unterliegt allein
städtebaulichen Erwägungen. Im vorliegenden Fall ist die Gemeinde dem Antrag
auf Verfahrenseinleitung unter dem Aspekt eine städtebauliche Nachverdichtung
vorbereiten zu können, zu der sie im Rahmen der Steuerung ihrer Entwicklung
verpflichtet ist, gefolgt. Die hiermit für die Eigentümerin verbundenen
wirtschaftlichen Vorteile sind in diesem Zusammenhang nicht
entscheidungsrelevant.
1.17 Wohnungsaufteilung für seniorengerechtes
Wohnen
Nach Analyse der im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgestellten Grundrissdarstellungen zu
den Wohnungen im Bauentwurf der EBG wird bemängelt, dass entgegen ihrer
Ankündigung nicht alle Wohnungen als seniorengeeignet betrachtet werden können.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes wird eine Angebotsplanung für die Errichtung von
Wohnbebauung ohne besondere Zweckbestimmung betrieben. Dabei wird insbesondere
keine Bestimmung getroffen für Wohngebäude, die nur einer Personengruppen mit
besonderem Wohnbedarf dienen sollen. In welcher Form der vom Bebauungsplan vorgegebene
Nutzungsrahmen letztendlich ausgenutzt wird, obliegt der Entscheidung der
Vorhabenträgerin.
Die EBG hat
bekundet, dass sie barrierefreie Wohnungen errichten will, um damit die
aktuelle Nachfrage eines Interessentenkreises befriedigen zu können, der eher
der älteren Bevölkerungsschicht zuzuordnen ist. Die Barrierefreiheit bezieht
sich dabei aber im Wesentlichen auf einen ebenerdigen Hauszugang sowie eine
Erreichbarkeit der Wohnungen in den Obergeschossen über einen Auszug. Weder ist
eine Ausgestaltung der Wohnungen nach dem Eignungsgrad „behindertengerecht“
gefordert, noch wird es eine Verpflichtung zur Beschränkung auf einen
Mieterkreis geben, der gemeinhin als Senioren bezeichnet wird.
1.18 Ausrichtung der Gebäude zur Nutzung von
Solarenergie und Besonnung der Wohnungen
Es wird darauf
hingewiesen, dass für die Errichtung von Solaranlagen auf Flachdächern eine
Gebäudestellung mit Südausrichtung nicht erforderlich ist. Ferner bewirke eine
solche Anordnung der geplanten Gebäude, dass bei den zur Nordfassade
ausgerichteten Wohnflächen keine Besonnung stattfinde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anmerkung
bezieht sich auf den in der Bürgerversammlung vorgestellten Planvorentwurf mit
den beiden großen nach Süden ausgerichteten Baukörpern im hinteren
Grundstücksbereich. Die jetzt vorliegende Entwurfsplanung modifiziert die
Gebäudestellung nach Aufteilung in drei kleinere Baukörper. Die
solarenergetische Nutzung mit Solarpaneelen auf dem Dach ist hier als Option
nur ein Teilaspekt der Planung, der jedoch nicht hauptbestimmend für die
Anordnung der Baukörper ist. Wesentlicher ist die von den Bewohnern i.d.R.
bevorzugte Südlage ihrer Aufenthaltsräume mit den sich hierdurch durchaus
ergebenden energetischen Vorteilen. Dem folgt der jetzige Entwurf weitgehend.
Bei dem zukünftigen
Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen Vorhaben- und Erschließungsplan,
der sich im Detail auf das konkrete Bauvorhaben der EBG bezieht, sondern um
eine Angebotsplanung, die der Antragstellerin einen planungsrechtlichen Rahmen
vorgibt, innerhalb dessen sie ihr Vorhaben verwirklichen kann. Dieser Rahmen
wird insbesondere hinsichtlich der Gestaltung nicht so eng gesetzt, dass es
grundsätzlich keine Veränderungen des vorgestellten Bauentwurfes mehr geben
kann. Es wird z.B. keine Dachform vorgeschrieben. Anstelle des von der EBG
bisher präferierten Pultdaches auf einem Staffelgeschoss, bietet der
Bebauungsplan durchaus auch die Möglichkeit der Errichtung eines
Dachgeschossausbaues unter einem Satteldach. Hier würde sich die Südausrichtung
der beiden zur Straße gelegenen Baukörper positiv auswirken, während eine
Pultdachausgestaltung hinsichtlich der Aufbringung von aufgeständerten
Solarpaneelen in der Tat weniger Anforderungen an die Gebäudeausrichtung
stellt.
Die Aufteilung der
Wohnräume innerhalb der zukünftigen Gebäude ist nicht Bestandteil der
Bauleitplanung. Wesentliche Nutzungsnachteile in den nach Norden
ausgerichteten Gebäudeteilen sind nicht
erkennbar.
1.19 Auswirkung von Flächenversiegelung auf die
Grundwasserneubildung
Es wird anregt, die
Auswirkungen der vorbereiteten Flächenmehrversiegelung auf den
Grundwasserhaushalt zu prüfen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 51a Abs. 1
Landeswassergesetz (LWG) sind die auf den Dachflächen anfallenden sowie die
nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswässer auf den sonstigen
versiegelten Flächen (Zufahrten, Stellplätze etc.) bei Grundstücken, die nach
dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, auf dem eigenen Grundstück nach den
anerkannten Regeln der Technik zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten. Diese Regelung greift im vorliegenden Fall nicht, da das
Grundstück zum genannten Stichtag bereits bebaut war. Das anfallende
Niederschlagswasser dürfte demnach wie das anfallende häusliche Schmutzwasser
der örtlichen Kanalisation zugeführt werden. Aus gebührentechnischen Erwägungen
wird die EGB aber sicherlich darum bemüht sein, eine Vorortverbringung des
unbelasteten Niederschlagswassers, bei dem dieses durch Versickerung dem
Grundwasser direkt zugeführt wird, vorzunehmen. Hierfür bieten sich ausreichend
Freiflächen im Planbereich an. Insofern sind keine Auswirkungen auf den
Grundwasserspiegel infolge der Planung zu erwarten.
1.20 Kampfmittelablagerungen
Es wird anregt, in
Rahmen des Planverfahrens die Sicherheit der Anwohner in Bezug auf
Kampfmittelablagerungen zu prüfen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser öffentliche
Belang gehört zum Prüfkatalog im Rahmen des Planverfahrens. Der zuständige
Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und hat aufgrund seiner Luftbildauswertung eine
entsprechende Stellungnahme abgegeben. Danach ergibt sich ein konkreter
Verdacht auf etwaig noch vorhandene Kampfmittelrückstände. Dieser ist im
Zusammenhang mit der Durchführung der zukünftigen Baumaßnahmen auszuräumen.
Hierauf wurde die EBG mit Übergabe der Stellungsnahme hingewiesen. Unter
Einbindung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird mit Beginn der Erdarbeiten
eine Überprüfung des Grundstückes erfolgen. Siehe hierzu auch die Begründung
des Bebauungsplanentwurfes, Pkt. 13.
1.21 Altlasten
Es wird anregt, in
Rahmen des Planverfahrens das Vorhandensein etwaiger Bodenverunreinigungen /
Altlasten zu prüfen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser öffentliche
Belang gehört zum Prüfkatalog im Rahmen des Planverfahrens. Im Nachweis des vom
Kreis Kleve gem. § 31 Abs. 1 des Abfallgesetzes NW geführten Altlastenkatasters
sind im Plangebiet weder Altlasten noch gewerbliche Altstandorte nachgewiesen.
Bei der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB hat die zuständige Untere
Bodenschutzbehörde beim Kreis Kleve keine weitergehende Stellungnahme
abgegeben.
1.22 Belastung der Anlieger durch Steigerung des
Verkehrsaufkommens
Es wird angeregt zu
prüfen, inwiefern die Anlieger, insbesondere der Straße Am Tabakfeld durch
infolge des Neubauvorhabens erhöhtes Verkehrsaufkommen belastet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da das Grundstück
der EBG bereits mit Wohnhäusern bebaut ist, wird eine durch die Planung
vorbereitete Erhöhung des Verkehrsauskommens nur durch die zukünftig
hinzukommenden Wohneinheiten verursacht werden. Die Erschließung des
Plangebiets erfolgt über die Feldstraße, die in Nord-Südrichtung verlaufend in
den nächsten Sammelstraßen einmündet. Diese leiten den Fahrverkehr
zielgerichtet weiter, so dass eine signifikante Mehrfrequentierung der Straße „Am
Tabakfeld“, die einer solchen Funktion gerade nicht dient, spekulativ ist.
Insgesamt ist eine Erhöhung des Gesamtverkehrsaufkommens im Bereich der
Feldstraße durch die Fahrzeuge der zusätzlichen Anwohner als gering und in
Hinblick auf die Aufnahmekapazität der Feldstraße als verträglich zu erachten.
1.23 Artenschutz
Es wird anregt, in
Rahmen des Planverfahrens den Artenschutz betreffend Igel, Fledermäuse und
Steinmarder zu prüfen
Stellungnahme der Verwaltung:
Der öffentliche
Belang Artenschutz gehört zum Prüfkatalog im Rahmen des Planverfahrens. Es
wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, die Bestandteil des
Bebauungsplanentwurfes ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es keine
Hinweise darauf gibt, dass lokale Populationen gesetzlich geschützter Arten von
den geplanten Maßnahmen negativ betroffen werden könnten. Insbesondere bleibt
die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (s. o.) durch die Planungen für alle planungsrelevanten
Arten erhalten.
Während Igel und
Steinmarder nicht zu den planungsrelevanten geschützten Arten gehören, wurden
hinsichtlich der Fledermäuse Untersuchungen angestellt. Dabei wurden
Fledermausquartiere nicht entdeckt. Innerhalb des bestehenden Gebäudes sind
keine Strukturen vorgefunden worden, die das Vorkommen von Fledermäusen
wahrscheinlich erscheinen lassen. Es fehlen auch geeignete
Einflugmöglichkeiten. Artenschutzrechtliche Konflikte im Falle des geplanten
Abrisses bestehen für dieses Gebäude nicht.
1.24 Abstandflächen
Es werden Bedenken
dagegen erhoben, dass die geplanten Gebäude nicht die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Abstandflächen auf eigenem Grundstück nachweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bedenken
beziehen sich auf den in relativ geringer Entfernung zur nördlichen
Grundstücksgrenze angeordneten Baukörper im Entwurf der Bürgerversammlung. Zur
Einräumung eines gewissen Spielraumes für die Gebäudestellung enthielt der
vorgestellte Bebauungsplanvorentwurf eine über die Ausmaße des geplanten
Gebäudes hinausgehende Tiefe. Das Baufeld wurde dabei als Angebotsplanung in
4,0 m Abstand zur Plangebietsgrenze angeordnet und durch Baugrenzen festgelegt.
Dabei wurde nicht vorgeprüft, ob das besagte Mindestabstandstandmaß dem
tatsächlichen Abstanderfordernis der seinerzeitigen noch nicht ins Detail
gegangenen Baukonzeption der EBG entsprochen hätte, da es sich bei der Planung
nicht um einen Vorhaben- und Erschießungsplan nach § 12 BauGB handelte.
Im Rahmen des
nachfolgenden Baugenehmigungsvorganges wäre auf jeden Fall für die Einhaltung
des erforderlichen Grenzabstandes Sorge getragen worden. Im Übrigen sind die
Bedenken durch die geänderte Planungskonzeption im Entwurf der Offenlage, die
ein erhebliches Abrücken der Baukörper von den jeweiligen Grundstücksgrenzen
sichert, ausgeräumt.
1.25 Entwicklung von Feinstaub und Stickoxiden
Es wird anregt zu
überprüfen, wie sich die Entwicklung von Feinstaub und Stickoxiden durch die
Planung verändert.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das durch die
Bebauungsplanaufstellung vorbereitete Neubauvorhaben verfügt nur über ein
geringes Emmissionspotential und gehört daher nicht zu den Vorhaben, für die
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung,
in welcher die angeregten Untersuchungen ggf. zu untersuchen wären,
durchzuführen ist. Da der Gesetzgeber für die Bebauungspläne der
Innenentwicklung explizit auch einen Umweltbericht für entbehrlich hält,
dokumentiert er, dass er die Auswirkungen auf die Umwelt der in
Innerbereichsbebauungsplänen zulässigen Vorhaben insgesamt für unerheblich
erachtet. Daher sind die angeregten Erhebungen zu Feinstaub und Stickoxiden als
Abwägungsmaterial im Rahmen dieser Bauleitplanung verzichtbar.
1.26 Städtisches Gesamtkonzept für die bauliche
Nachverdichtung des Innenbereichs
Es wird angeregt,
die Aufstellung des Bebauungsplanes E 4/5 in den Kontext eines umfassenden
Stadtentwicklungskonzeptes zu stellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend
weiterer mündlicher Erläuterungen der Petenten ist mit dieser Anregung gemeint,
dass eine Baulandentwicklung nur auf der Grundlage eines Steuerungskonzeptes
für alle Baulandentwicklungsflächen, Baulücken, potentielle
Nachverdichtungsflächen etc. in der hierin festgelegten Reihenfolge erfolgen
solle. Damit würde einem Gieskannenprinzip entgegen gewirkt, bei der die Stadt
nur bei entsprechender Interessensäußerung der betroffenen
Grundstückseigentümer planerisch tätig werde, ohne dies in einen städtebaulichen
Gesamtzusammenhang zu stellen.
Grundsätzlich wäre
ein solches Gesamtkonzept als sinnvoll zu erachten. Mit dem Beschluss des Rates
vom 12.12.2006 und seinen Fortschreibungen zur Bereitstellung von Bauland ist
ein solches Konzept in Anfängen bereits vorhanden, beschränkt sich hierbei aber
auf größere unbebaute und unbeplante Entwicklungsbereiche, für die auf jeden
Fall ein Planungsbedarf besteht. Ein solches Konzept unter Beachtung sich
wandelnder Rahmenbedingungen (Demografie, Klima u.a.) anzupassen und zu
erweitern, ist Aufgabe der näheren Zukunft, wobei erste Vorbereitungen hierzu
schon eingeleitet sind.
Auf die Erarbeitung
eines solchen Konzeptes kann für die Durchführung des anhängigen
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens E 4/5 nicht gewartet werden.
Zu 2)
Der unter Pkt. 1
beschriebene geänderte Bebauungsplanentwurf passt sich mit den gewählten
planungsrechtlichen Festsetzungen dem neuen Baukonzept der Emmericher
Baugenossenschaft an, bietet aber als Angebotsplanung auch die Möglichkeit
einer andersgearteten Ausgestaltung. Die vorgesehenen Bauflächen bieten noch
eine gewisse Verschiebungsmöglichkeit der Baukörper nach Süden, wobei der
Mindestabstand zur südlichen Plangrenze ebenfalls rd. 8 m beträgt.
Zur Steuerung einer
dem Gebietscharakter der Umgebung angepassten baulichen Entwicklung enthält der
Bebauungsplanentwurf neben der Festsetzung einer II- Geschossigkeit eine
Gebäudehöhenbegrenzung im Maß der in der Nachbarschaft anzutreffenden
zweigeschossigen Mehrfamilienhausbebauung.
Auf die Durchführung
einer solarenergetischen Vorprüfung wird verzichtet, da die vorgesehene
Gebäudestellung zweier Baukörper mit Südausrichtung der jeweiligen Längsseite
den Absichten einer Solarnutzung voll entspricht und bei der von der EBG
geplanten einheitlichen Pultdachform auch für den dritten Baukörper unabhängig
von der Gebäudestellung eine Solarnutzung auf dem Dach grundsätzlich möglich
ist. Auf den südlich an den Planbereich grenzenden Grundstücken gibt es darüber
hinaus keine hohen Gebäude- oder Pflanzstrukturen, die eine Solarnutzung auf
den neuen Gebäuden im Planbereich beeinträchtigen könnten.
Das Planverfahren
wird nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Da
somit Eingriffe in Natur und Landschaft damit im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5
BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten,
erübrigen sich entsprechende Kompensationsregelungen. Da gleichzeitig auch die
Bestimmungen der Baumschutzsatzung gelten, werden bzgl. der durch diese
Satzungen geschützten Gehölze im Planbereich, deren Erhalt durch die
zukünftigen Baumaßnahmen gefährdet ist, im Rahmen des nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahrens entsprechende Ersatzmaßnahmen festgelegt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter