hier: 1) Bericht zur durchgeführten Offenlage und Behördenbeteiligung
2) Änderung des Bebauungsplanänderungsentwurfes nach Offenlage
3) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I )
Der Rat nimmt zur
Kenntnis, dass im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 BauGB
keine Stellungnahmen eingegangen sind.
Zu II)
II 1.
Der Rat beschließt,
den Anregungen des Tiefbauamtes dahingehend zu folgen, dass die Festsetzungen
zur Anpflanzung von Bäumen sofern sie den Ersatz von Bäumen auf der Grundlage
der Baumschutzsatzung sichern, im Bebauungsplan entfallen.
Der Rat nimmt die
Ausführungen der Verwaltung hinsichtlich der Abwicklung der Rangiervorgänge im
Plangebiet zur Kenntnis und beschließt das Verfahren auf Grundlage des
bisherigen Planentwurfs fortzuführen.
Der Rat beschließt
den Anregungen des Tiefbauamtes hinsichtlich der Darstellung der Sichtdreiecke
und zum Ausschluss von Einfriedungen und Einbauten im Randbereich zur
´s-Heerenberger Straße zu folgen und die zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend zu ändern.
Der Rat beschließt,
die Anregungen des Tiefbauamtes hinsichtlich einer eingeschränkten
Ausfahrtsmöglichkeit aus dem Plangebiet zu berücksichtigen und Planzeichnung
und Begründung zum Bebauungsplan entsprechend anzupassen.
II 2. bis 5.
Der Rat nimmt die
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
II 6.
Der Rat stellt fest, dass der Stellungnahme
der unteren Landschaftsbehörde mit der Erstellung einer Artenschutzprüfung
gefolgt wurde und nimmt das Ergebnis des Gutachtens zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat beschließt,
die nach den Bestimmungen des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m. § 13 BauGB
abgehandelte vereinfachte Änderung des Bebauungsplanentwurfes bzgl. Ergänzung
der Begründung um eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Bestandteil des
Satzungsentwurfes der 7. Änderung des Bebauungsplanes E 30/2
zu machen.
Zu 3)
Der Rat beschließt
den Entwurf der gemäß § 13 a BauGB durchgeführten 7. Änderung des
Bebauungsplanes E 30/2 –Fulkskuhle- mit
Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Hierdurch wird der
Bebauungsplan dahin gehend geändert, dass für die Flurstücke 866 und 867, Flur
30, Gemarkung Emmerich eine Sonderbaufläche „kleinflächiger Einzelhandel“
festgesetzt wird.
Sachdarstellung :
Zu 1) Bericht
zur durchgeführten Offenlage und Behördenbeteiligung
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanänderungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanänderungsvorentwurfes in der Zeit von Ende März 2015 bis Ende
April 2015 durchgeführt. Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB hat von Anfang
September 2015 bis Anfang Oktober 2015 stattgefunden. Die Beteiligungen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 4 Abs. 1 und 4 Abs.
2 BauGB wurden jeweils parallel dazu durchgeführt.
Vor der Offenlage
nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 2 BauGB wurde im Bebauungsplanentwurf die Festsetzung von acht zu
pflanzenden Einzelbäumen ergänzt. Die Grundzüge der Planung wurden dadurch
nicht betroffen.
Bei den
Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 und §§ 4 Abs. 1 und 4 Abs. 2 BauGB
gingen folgende Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist,
ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren
Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 BauGB sind keine Stellungnahmen
eingegangen.
II Ergebnisse der Behördenbeteiligungen
nach §§ 4 Abs. 1 und 4 Abs. 2 BauGB
II
1. Stellungnahme Fachbereich 5
Stadtentwicklung, Bereich Tiefbau, Schreiben vom 07.04.2015
Seitens des
Tiefbauamtes wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des Plangebietes
zwischenzeitlich Baumfällungen vorgenommen wurden und hierfür nach
Baumschutzsatzung eine entsprechende Anzahl von Ersatzbäumen zu pflanzen sei.
Da dies ein Verfahren auf Grundlage der Baumschutzsatzung ist, sei eine
ergänzende Festsetzung dieser Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplan nicht
erforderlich.
Darüber hinaus wird
angeregt, die Machbarkeit der Rangierbewegungen der LKW im Zuge der Anlieferung
auf dem Grundstück mittels „Schleppkurven” nachzuweisen, um ein Rangieren der
Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum auszuschließen.
Die Darstellung der
Sichtdreiecke der Zufahrten zur ´s-Heerenberger Straße in der Planzeichnung des
Bebauungsplanes sei zu korrigieren. Um eine ungehinderte Einsichtnahme auf die
Fahrbahn und den Radweg zu gewährleisten sollen darüber hinaus einschränkende
Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen und Bepflanzungen getroffen
werden.
Gegen eine Nutzung
der nördlichen Ausfahrt durch PKW werden Bedenken erhoben, da aufgrund der im
öffentlichen Straßenraum befindlichen Stellplätze die Sicht in die Straße nur
unzureichend sei und daher bei Anlage dieser Ausfahrt eine Rücknahme der
ausgewiesenen öffentlichen Stellplätze
erforderlich werde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung zum
Verzicht auf weitere Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf
Baumpflanzungen wird gefolgt, da der Ersatz der zwischenzeitlich entfernten
Baumstandorte durch die Regelungen der Baumschutzsatzung bereits sichergestellt
ist und somit kein städtebauliches Erfordernis für eine ergänzende Festsetzung
im Bebauungsplan besteht.
Im Bezug auf den
Nachweis der Abwicklung der Rangiervorgänge innerhalb des Plangebietes ist
festzustellen, dass dieser zwischenzeitlich seitens des Vorhabenträgers in der
gewünschten Form erbracht wurde. Das Erfordernis für Rangierfahrten des
Lieferverkehrs im öffentlichen Straßenraum der ´s-Heerenberger Straße ist daher
sicher auszuschließen.
Den Anregungen zur
Anpassung der zeichnerischen Darstellung der freizuhaltenden Sichtdreiecke wird
im Sinne der Verkehrssicherheit gefolgt. Ebenso wird der Anregung gefolgt
Einfriedungen über 80 cm Höhe bis zu einer Entfernung von 2,0 m zur
Grundstücksgrenze mit dem öffentlichen Straßenraum auszuschließen. Die bisher
festgesetzte Fläche zur Anpflanzung entlang der Grundstücksgrenze wird somit in
ihrer Höhe begrenzt, soll jedoch aus stadtgestalterischen Gesichtspunkten zur
Eingrünung der Stellplatzanlage erhalten bleiben.
Vor dem Hintergrund,
dass eine Nutzung der nördlichen Ausfahrt durch den Kundenverkehr aus Gründen
der Verkehrssicherheit zu einer Aufgabe von Stellplätzen im öffentlichen
Straßenraum führen würde, soll diese ausgeschlossen werden. Somit soll die
nördliche Zufahrt künftig lediglich für die
Ein- und Ausfahrt des Anlieferungsverkehrs und die Zufahrt des
Kundenverkehrs genutzt werden. Die südliche Zufahrt dient somit der Ein- und
Ausfahrt für den Kundenverkehr.
Eine Einschränkung
der Einsehbarkeit in die ´s-Heerenberger Straße für den ausfahrenden
Lieferungsverkehr ist durch die angrenzend zur nördlichen Zufahrt im
öffentlichen Straßenraum bestehenden Stellplätze nicht gegeben, da bei
Lieferfahrzeugen der Fahrer aufgrund seiner erhöhten Sitzposition eine
verbesserte Einsichtnahme in den Straßenraum besitzt und über die parkenden
Fahrzeuge hinwegsehen kann.
II
2. Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dezernat 35 Städtebauaufsicht, Schreiben vom 14.04.2015
Es werden seitens
des Dezernates 35 keine Bedenken vorgetragen. Das Dezernat 35 empfiehlt, zur
Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange das LVR-Amt für Denkmalpflege,
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und die untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Sowohl die untere
Denkmalbehörde, das LVR-Amt für Denkmalpflege als auch das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1
BauGB beteiligt. Seitens dieser Träger öffentlicher Belange sind keine
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.
II
3. Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dezernat 54 Belange des Gewässerschutzes, Schreiben vom 26.02.2015
Das Dezernat 54 gibt
folgenden Hinweis:
Das Vorhaben befindet sich derzeit in keinem nach §
76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder
vorläufig gesicherten Überschwemmungs-gebiet (ÜSG), für das besondere
Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements (HWRM)
als Instrument des vorsorgenden Hochwasserschutzes wurden Risikogebiete
identifiziert, die ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko aufweisen. Der
Rhein ist ein solches Risikogebiete bzw. Risikogewässer. Für die ermittelten
Risikogebiete wurden bis Ende 2013 Hochwasser-gefahren- und
Hochwasserrisikokarten für verschiedene Hochwasserszenarien erstellt. Diese Karten
finden Sie auf der Internetseite:
http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Risiko-_und_Gefahrenkarten
Das Vorhaben liegt innerhalb der Gebiete, die bei
einem mittleren (HQ100) Hochwasserereignis des Rheins durch Versagen von
Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Zudem liegt das
Vorhaben in den Überschwemmungsflächen eines extremen Hochwasserereignisses des
Rheins.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Bebauungsplan ist
ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
II
4. Stellungnahme des Kreises Kleve,
Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom
04.05.2015
Seitens der Unteren
Immissionsschutzbehörde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des
zwischenzeitlich eingereichten Bauantrags bereits auf eine aktuellere als die
auf dem Bebauungsplan vermerkte Fassung des Lärmgutachtens Bezug genommen
wurde. Daher wird eine Aktualisierung der Planzeichnung angeregt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der
Überarbeitung der Planung zur öffentlichen Auslegung haben sich gegenüber dem
Stand zur frühzeitigen Beteiligung einzelne Details der Planung geändert, so
dass eine Überarbeitung des Lärmgutachtens erforderlich wurde. Der
Quellenverweis in Planzeichnung und Begründung wurde entsprechend aktualisiert.
II
5. Stellungnahme des Kreises Kleve,
Untere Landschaftsbehörde, Schreiben vom
04.05.2015
Seitens der Unteren
Landschaftsbehörde wird auf verschiedene im Rahmen der Baumaßnahme
einzuhaltende Regelungen zum Schutz der vorhandenen Bäume hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise
betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes sondern beziehen sich auf
die Umsetzung und Realisierung des geplanten Vorhabens. Von daher werden die
Hinweise im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Soweit
erforderlich werden diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als
Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen.
II
6. Stellungnahme des Kreises Kleve,
Untere Landschaftsbehörde, Schreiben vom
29.09.2015
In ihrem Schreiben
vom 29.09.2015 fordert die untere Landschaftsbehörde des Kreises Kleve die
Übersendung einer Artenschutzprüfung der Stufe II. In der Artenschutzprüfung
soll dargelegt werden, welche Auswirkungen die geplanten Fällungen einiger der
auf dem Grundstück befindlichen Bäume auf planungsrelevante Arten haben. Die
Bäume können Fortpflanzungsstätte für planungsrelevante Tierarten, wie
Fledermäuse, darstellen. Im Rahmen der Artenschutzprüfung sind
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu benennen.
Stellungnahme der Verwaltung:
In Abstimmung mit
der unteren Landschaftsbehörde wurde ein entsprechendes Gutachten erstellt.
Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass eine essentielle Funktion der durch das
Vorhaben betroffenen Strukturen für planungsrelevante Arten ausgeschlossen
werden kann. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist
im räumlichen Zusammenhang gewährleistet. Durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen
können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.
Die
Artenschutzprüfung wird Bestandteil der Begründung zu der
Bebauungsplanänderung. Ausführungen zu dieser Ergänzung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes werden im nachfolgenden Punkt erläutert.
In dem
Bebauungsänderungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf die
Artenschutzprüfung aufgenommen.
Zu 2)
Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes nach Offenlage
In der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ging eine Stellungnahmen ein, in
denen Bedenken und Anregungen vorgetragen wurden, zu deren Ausräumung und
Berücksichtigung eine Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes nach Durchführung der Offenlage vorgenommen wurde. Ergänzt wurde eine
Artenschutzprüfung, die Bestandteil der Begründung wird. Da die Grundzüge der Planung durch die
betreffende Ergänzung nicht berührt werden, kann unter Anwendung des § 4a Abs.
3 Satz 4 i.V.m. § 13 BauGB auf die Durchführung einer erneuten Offenlage
verzichtet werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden,
deren Belange berührt werden, Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben wird.
Hiervon wurde Gebrauch gemacht. Die Betroffenheit der Öffentlichkeit kann auf
den betroffenen Eigentümer der Flächen im Plangebiet eingegrenzt werden. Dieser
ist Antragsteller der Bebauungsplanänderung und hat dementsprechend keine
Bedenken gegen die Ergänzung des Entwurfes. Als betroffene Behörden ist die
Untere Landschaftsbehörde auszumachen, da diese die Stellungnahme mit den
Bedenken abgegeben hat. Die ergänzte Artenschutzprüfung wurde mit der Unteren
Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zu 3) Satzungsbeschluss
Der Rat beschließt
den Entwurf der gemäß § 13 a BauGB durchgeführten 7. Änderung des
Bebauungsplanes E 30/2 –Fulkskuhle- mit
Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Emmerich am Rhein stellt den Bebauungsplanänderungsbereich aktuell im südlichen
Bereich als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schießsportanlage“
und im nördlichen Bereich als Wohnbaufläche dar. Von der
verfahrenserleichternden Bestimmung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB soll Gebrauch
gemacht werden. Der Flächennutzungsplan wird daher im Wege der Berichtigung
angepasst. Die Darstellungen werden in die Darstellung einer Sonderbaufläche
„Kleinflächiger Einzelhandel“ umgewandelt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter