hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behör-
den
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
I.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Anregung des
Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde zu folgen und das Verfahrensgebiet
des Bebauungsplanes mit der Signatur „Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)
zu kennzeichnen.
Darüber
hinaus beschließt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein, wie von Seiten des
Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde angeregt, in die Hinweise und die
Begründung zum Bebauungsplan Ausführungen zum Thema Altlasten aufzunehmen.
Zu
II.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung
des Kreises Kleve – Untere Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu
III.a.1) Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz
& Johlen zur Zulassung einer Verkaufsflächenerweiterung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
III.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur
Vereinbarkeit der Planung mit dem städtischen Einzelhandelskonzept mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu III.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der
Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Umstellung auf das Vollverfahren mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
IV.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, den Korrekturvorschlag
des Kreises Kleve - Untere Bodenschutzbehörde in die Begründung aufzunehmen.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des
Kreises Kleve - Untere Immissionsschutzbehörde zur Schalltechnischen
Untersuchung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
IV.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Stellungnahme
der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes
zu potenziellen Hochwassergefahren und -risiken durch die Korrektur der
Satzungsfassung gefolgt wird.
Zu
IV.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen
der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. E 27/3
-Wardstraße/Eltener Straße- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 07.08.2014 den Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. E 27/3 – Wardstraße/Eltener Straße – gefasst sowie die
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 27/3 –
Wardstraße/Eltener Straße – gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer
Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom
12.11.2014 bis zum 12.12.2014 einschließlich statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Aufstellungsverfahrens beteiligt.
In seiner Sitzung am
14.03.2017 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand
in der Zeit vom 29.03.2017 bis einschließlich zum 02.05.2017 statt. Die
Behörden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum beteiligt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat. Die nachfolgend aufgeführten
Stellungnahmen der Verwaltung beziehen sich auf den jeweiligen Planungsstand
und der jeweils zu diesem Zeitpunkt gefassten Beschlusslage.
I. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB
a) Stellungnahme Rechtsanwaltskanzlei Lenz
& Johlen vom 17.12.2014
Die Kanzlei Lenz
& Johlen führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Eigentümer- und
Betreiberinteressen durch die Festschreibung des vorhandenen Betriebes auf
seinen Bestand nicht berücksichtigt würden. Einzelhandelsimmobilien und
Einzelhandelsbetriebe seien auf Dauer nur überlebens- und zukunftsfähig, wenn
ihnen eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit verbliebe.
Der vergrößerte
Flächenanspruch hänge nicht mit einer Veränderung der Sortimentsstruktur,
sondern im Wesentlichen damit zusammen, dass die Waren in den Betrieben
kundenfreundlicher präsentiert würden. Mit der geplanten Vergrößerung des
Einzelhandelsbetriebs sei eine Sortimentsvergrößerung nicht verbunden. Es
würden allerdings die Waren auf weniger hohen Regalen und insbesondere im
Frischebereich in niedrigeren Theken präsentiert, was dazu führe, dass die
nahezu gleiche Sortimentsanzahl in niedrigeren Regalen präsentiert werden
müsse, was zwangsläufig zu einem höheren Flächenanspruch führe. Darüber hinaus
würden die Gänge im Betrieb großzügiger gestaltet. Dies geschähe nicht zuletzt,
um die Einzelhandelsbetriebe behindertengerecht zu gestalten, wozu wiederum
auch die Absenkung der Regalhöhen diene.
Zentrenrelevante
Non-Food-Sortimente würden nicht auf vergrößerter Fläche, sondern nach wie vor
auf rund 10% der Gesamtverkaufsfläche angeboten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Ziel der
Bebauungsplanaufstellung ist, den an der Wardstraße bestehenden
Lebensmitteldiscounter in seinem Bestand zu sichern und die zulässige
Verkaufsfläche auf 860 m² festzusetzen.
Gemäß Ziel 6.5-1 des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) dürfen Gebiete für
großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in regionalplanerisch festgelegten
Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) dargestellt werden. Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) stellt am Standort des Vorhabens einen Allgemeinen Freiraum- und
Agrarbereich dar. Die Darstellung wird auch im aktuellen Regionalplanentwurf
beibehalten.
Gemäß Ziel 6.5-2
Satz 1 LEP NRW dürfen Kern- und Sondergebiete für Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3
BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen
Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt, da sich die Verkaufsfläche außerhalb des im
Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein dargestellten zentralen
Versorgungsbereichs Hauptzentrum Emmerich befindet.
Abweichend davon
gibt Ziel 6.5-7 LEP NRW die Möglichkeit, vorhandene Standorte i. S. v. § 11 Abs.
3 BauNVO als Sondergebiete darzustellen und festzusetzen. Dabei sind die
Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die
baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu beschränken. Ausnahmsweise kommen
auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.
Von dieser
Ausnahmeregelung soll in diesem Fall kein Gebrauch gemacht werden, da sie den
Vorgaben des „Grundsatzes 1 – Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment“ des Emmericher Einzelhandelskonzeptes
widerspricht.
Die in Grundsatz 1
des Einzelhandelskonzeptes formulierten Ausnahmeregelungen eröffnen lediglich
für atypische (Ausnahme 1) oder nicht-großflächige (Ausnahme 2)
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment die
Möglichkeit einer Ansiedlung außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Der
in Rede stehende Markt ist jedoch nicht atypisch und bereits großflächig, so
dass die Ausnahmen hier nicht greifen.
In der Begründung
zum Bebauungsplan wird der Sachverhalt dezidierter geschildert.
Das Einzelhandelskonzept wird derzeit aktualisiert. Der Entwurf weicht
jedoch in seiner Grundkonzeption nicht von dem gültigen Einzelhandelskonzept
ab. Die Ziele und Grundsätze sowie die Sortimentsliste für die Stadt Emmerich
bleiben in ihren Aussagen weitestgehend unverändert. Somit ergibt sich für den
Lebensmitteldiscounter auch gemäß dem neuen Einzelhandelskonzept Planungsbedarf
zur Sicherung seiner bestehenden Größe.
Darüber hinaus ist
anzuführen, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Marktes in Bezug auf
Regalhöhen und Gangbreiten nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist. Beurteilungsmaßstab ist die Verkaufsfläche. Die spätere
Aufteilung/Ausnutzung des Marktes unterliegt nicht der planungsrechtlichen
Steuerung.
Im Rahmen der
textlichen Festsetzung Nr. 2.2 werden Regelungen zum Thema Randsortimente und
Aktionswaren getroffen. Danach sind zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante
Randsortimente einschließlich Aktionsware bis zu einem Anteil von 10% der
Gesamtverkaufsfläche zulässig. Diese Festsetzung steht in Einklang mit den
Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen.
II. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a) Stellungnahmen der Niederrheinischen
Industrie- und Handelskammer vom 11.09.2014 und vom 04.12.2014
Die Niederrheinische
Industrie- und Handelskammer regt in ihren Stellungnahmen an, dem bestehenden
Lebensmittelmarkt eine maßvolle Erweiterung zu ermöglichen und führt aus, dass
dies nicht im Widerspruch zum Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein
stehe.
Gemäß Grundsatz 1
des Emmericher Einzelhandelskonzeptes sollen Standorte für
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten grundsätzlich in
zentralen Versorgungsbereichen liegen. Eine Ausnahme gelte bei einer sog.
atypischen Fallgestaltung. Diese läge dann vor, wenn „der Betrieb in zentraler
und für die Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage (städtebaulich integriert)
errichtet werden soll, jedoch nur wenn er der Standort- und Versorgungsstruktur
(i. S. d. Einzelhandelskonzeptes) entspricht“. Diesen Ausnahmetatbestand sehe
die IHK als erfüllt an, da der Standort als städtebaulich integriert eingestuft
wird.
Darüber hinaus weist
die IHK darauf hin, dass Ziel 7 des Sachlichen Teilplans Großflächiger
Einzelhandel zum LEP NRW ebenfalls eine Ausnahmeregelung beinhaltet. Diese
ermögliche bei der Überplanung eine geringfügige Erweiterung, sofern hierdurch
keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolge. Die
IHK regt an, zu überprüfen, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden
könne. Eine Bauleitplanung, die den Lebensmittelmarkt ausschließlich auf den
bisher genehmigten Bestand deduziert, bedürfe einer städtebaulichen
Rechtfertigung. Diese fehle, sofern von dem Vorhaben keine wesentlichen
negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die im Rahmen der
vorliegenden Bauvoranfragen beantragten Verkaufs- und Grundflächenerweiterungen
widersprechen dem Grundsatz 1 des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am
Rhein. Dieser Grundsatz sieht vor, dass Standorte für Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den zentralen Versorgungsbereichen
(ZVB) liegen sollen. Der sich an der Wardstraße befindende
Lebensmitteldiscounter liegt außerhalb des ZVB Innenstadt.
Die Ausnahme 1 des
Grundsatzes -atypische Fallgestaltung- greift hier nicht, da der Markt nicht
über die aufgeführten Besonderheiten (z.B. Anteil der Verkaufsfläche liegt
wesentlich unter 2/3 Geschossfläche, Betrieb ist beschränkt auf ein schmales
Warensortiment) verfügt.
Ausnahme 2 findet
ebenfalls keine Anwendung, da der Lebensmittelmarkt mit einer genehmigten
Verkaufsfläche von ca. 856 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.248 m² bereits
großflächig ist.
Der Betrieb geht über
eine Nahversorgungsfunktion aufgrund seiner Lage im Nahbereich des ZVB
Innenstadt und seines Bevölkerungspotenzials in seiner Bedeutung wesentlich
hinaus.
In der Begründung
zum Bebauungsplan wird der Sachverhalt dezidierter geschildert.
Von der Ausnahmeregelung
in Ziel 7 des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW
(inzwischen im LEP NRW aufgegangen) soll aus den oben genannten Gründen kein
Gebrauch gemacht werden.
b) Stellungnahme des Kreises Kleve vom
08.12.2014
Untere Bodenschutzbehörde
Der Kreis Kleve als
Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass sich im Planungsbereich der
Altstandort „ehem. Getreidemühle Huefnagels“ befindet. Das Gelände sei im
Verdachtsflächenkataster registriert.
Beim Rückbau der
Getreidemühle sollten gemäß Auflage der Abbruchgenehmigung Bodenuntersuchungen
durchgeführt und dokumentiert werden. Bisher sei noch kein gutachterlicher
Bericht zu dem damaligen Abbruch vorgelegt.
Der Verdacht, dass
schädliche Bodenveränderungen vorhanden sind, sei also nicht auszuschließen, da
Abfallablagerungen (Bauschutt, Schlacke) festgestellt wurden, die nicht
abschließend untersucht wurden, und die verdächtigen Bereiche der ehem.
gewerblichen Anlage gar nicht untersucht worden wären.
Da bei der
B-Planaufstellung der status quo, d.h. die vollständige Versiegelung,
festgeschrieben werden solle, und keine planungsrechtliche Möglichkeit der
Erweiterung des Baukörpers geschaffen würde, durch die eventuell notwendige
Sanierungsmaßnahmen erschwert werden, sei die Kennzeichnung der Fläche mit
Bodenbelastungen, die zu beachten sind, ausreichend.
Zur Überwachung von
Bau- und Abbruchmaßnahmen sowie Tiefbauarbeiten durch die Untere
Bodenschutzbehörde solle festgeschrieben werden, dass Bauvorhaben von einer
Freistellung ausgenommen werden und die Baugenehmigungspflicht aufrechterhalten
wird.
Im B-Plan sei festzuschreiben, dass alle Eingriffe in den Boden durch
einen in der Beurteilung von schädlichen Bodenveränderungen erfahrenen
Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren sind. Vor dem Abtransport oder
Wiedereinbau von Bodenaushub müsse eine
chemische Deklarationsanalyse durchgeführt werden, damit die schadlose
Verwertung sichergestellt werde.
Eine Versickerung
von Niederschlagswasser sei nur durch Boden ohne Fremdbestandteile zulässig. Es
müsse sichergestellt werden, dass durch den Betrieb der Versickerungsanlage
keine Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden. Alle Anschüttungen im
Einflussbereich der Versickerung müssten entfernt werden oder nachgewiesen werden,
dass Schadstoffauswaschungen während des gesamten Betriebs der Anlage
ausgeschlossen sind. Dies sei ebenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Um den Altstandort
„ehem. Getreidemühle Huefnagels“ abzubilden, wird das Verfahrensgebiet des
Bebauungplanes mit der Signatur „Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ umgrenzt (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6
BauGB).
Darüber hinaus
werden die Hinweise sowie die Begründung zum Bebauungsplan um textliche Ausführungen
zum Thema Altlasten ergänzt.
Bezüglich der
Versickerung von Niederschlagswasser liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis vor.
Untere Immissionsschutzbehörde
Der vorhandene
Lebensmitteldiscounter plant die Erweiterung des Marktes. Durch die Erweiterung
des Marktes sei auch mit mehr Fahrzeugverkehr (Kundenverkehr,
Anlieferungsverkehr) zu rechnen. Durch die Erweiterung kann es unter Umständen
zu einer Konfliktsituation durch Lärmimmissionen auf die angrenzenden
Wohnhäuser kommen. Bei der konkreten Planung sei über eine
Lärmimmissionsprognose nachzuweisen, dass die für die umliegenden
Immissionsorte zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Im Rahmen der
vorliegenden Bauvoranfragen wird eine Erweiterung des vorhandenen
Lebensmitteldiscounters beantragt.
Ziel der
Bebauungsplanaufstellung ist jedoch, den an der Wardstraße bestehenden
Lebensmitteldiscounter in seinem Bestand zu sichern und die zulässige
Verkaufsfläche auf 860 m² festzusetzen. Eine Verkehrszunahme aufgrund von mehr
Verkaufsfläche geht mit dieser Planung nicht einher, so dass die Lärmsituation
für die angrenzenden Wohnhäuser durch diese Planung nicht verschärft wird.
c) Stellungnahme des Kreises Kleve vom
19.01.2016 im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur 87.
FNP-Änderung
Als Untere Immissionsschutzbehörde:
Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. E 27/3 „Wardstraße / Eltener Straße“ solle mittels
Ausweisung eines Sondergebietes (großflächiger Einzelhandel) der bereits
vorhandene Lidl-Markt planungsrechtlich gesichert werden.
Im Rahmen der
Planung wurde eine Schalltechnische Untersuchung zu o. g. Bebauungsplan
durchgeführt (Peutz Consult GmbH, Bericht VL 7431-1 vom 02.11.2015).
An einem der neun
betrachteten Immissionsorte (Immissionsort 1, Eltener Straße 19) würden laut
der vorliegenden Berechnungen die Immissionswerte der TA Lärm um bis zu 2 dB(A)
im Tagzeitraum überschritten.
Der Gutachter führe
unter Punkt 5.4.2 aus, dass lediglich eine geringe Überschreitung der
Orientierungswerte vorliegt sowie ausschließlich nur ein Gebäude und eine
geringe Anzahl von Personen betroffen sind. Vor diesem Hintergrund sei die
Errichtung einer Lärmschutzwand unverhältnismäßig.
Aus Sicht des
Immissionsschutzes könne sich die Untere Immissionsschutzbehörde dieser
Beurteilung nicht anschließen. Auch wenn nur ein Immissionsort betroffen ist,
genießt dieser den gleichen Schutzanspruch als wenn mehrere betroffen werden.
Die TA Lärm sehe diesbezüglich keine Differenzierung vor. Im Einzelfall sei
gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm eine Überschreitung von 1 dB(A) zulässig.
Insbesondere durch
die geplante Erweiterung kann es unter Umständen zu einer weiteren bzw.
verstärkten Konfliktsituation durch Lärmimmissionen auf die angrenzenden
Wohnhäuser kommen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Ausführungen der
Unteren Immissionsschutzbehörde beziehen sich auf die Schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplan. Hier wird die zum besagten Immissionspunkt 1
ausgerichtete Anlieferrampe mit einer überbaubaren Fläche versehen, um
Schallschutzmaßnahmen am bestehenden Gebäude, z. B. durch eine Einhausung
realisieren zu können.
Durch den Ausschluss
von Erweiterungen des Betriebes wird keine Betroffenheit -die über den
genehmigten und festgesetzten Bestand hinaus geht- der umliegenden Wohngebäude
hervorgerufen.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
a) Stellungnahme Rechtsanwaltskanzlei Lenz
& Johlen vom 27.04.2017
1. Im Falle von Einzelhandelsausschlüssen
seien die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung in besonderem Maße zu
berücksichtigen, wenn dem Plangeber ein konkreter
Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im
Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt
wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet. (vgl.
OVG NRW, Urteil vom 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE-, Juris)
Der
Bebauungsplan Nr. E 27/3 „Wardstraße/Eltener Straße“ berücksichtige die
Eigentümerinteressen der Mandantin jedoch nicht im ausreichenden Maße. Die nach
den Festsetzungen des Entwurfes des Bebauungsplanes vorgesehene Festsetzung des
Marktes auf seinen aktuellen Bestand verhindert eine Neugestaltung des Marktes
und widerspreche damit den Eigentümerinteressen. Das Erweiterungsvorhaben sei
aber zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Bestandsfiliale zwingend
erforderlich. Einzelhandelsbetriebe seien auf Dauer nur überlebens- und
zukunftsfähig, wenn ihnen eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit verbliebe. Moderne
Lebensmittelmärkte hätten einen Flächenanspruch, der deutlich über die bisher
bekannten Größenordnungen hinausgeht. Die geplante Erweiterung diene vorliegend
nicht der Sortimentserweiterung, sondern der Reduzierung der Regalhöhe und der
großzügigeren Gestaltung der Gänge und Regale und damit einer
kundenfreundlicheren Präsentation. Sie diene auch einer barrierefreien
Gestaltung der Verkaufsflächen. Derartige Änderungen führten zwangsläufig zu
einer Vergrößerung der Gesamtfläche. Ohne eine entsprechende Anpassung des
Standortes an die heutigen Kundenbedürfnisse leide die Wettbewerbsfähigkeit des
Standortes. Die Entwicklung anderer Discountmärkte habe gezeigt, dass eine
stetige Fortentwicklung anhand der sich ändernden Kundenwünsche notwendig sei,
um den Bestand langfristig sichern zu können. Bei der gegenständlichen
Umstrukturierung nehme die Mandantin sogar in Kauf, dass aufgrund der
großzügigeren Gestaltung der „Wegeflächen“ die durchschnittliche
Flächenproduktivität sinke. Ein Ausgleich der Belange werde nicht dadurch
erreicht, dass die in Rede stehende Fläche als Sondergebiet „großflächiger
Einzelhandel“ unter Festsetzung einer betriebsbezogenen
Verkaufsflächenbeschränkung zur Sicherung des Bestandes überplant werden.
Hieraus werde deutlich, dass die Planung allein der Festschreibung des
bestehenden Bestandes und damit der Verhinderung der Erweiterungswünsche der
Mandantin diene.
Stellungnahme der
Verwaltung
In der Begründung
zum aufgeführten Urteil des OVG NRW vom 12.02.2014 (2 D 13/14.NE) wird bezüglich
der zu berücksichtigen Eigentümerinteressen bei nachvollziehbaren
Erweiterungsinteressen aufgeführt, dass die Festsetzung auf den vorhandenen
Bestand zulässig ist. Allerdings setze eine wirksame städtebauliche Planung
voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange
für sie bestehen. Diese sind i. d. R. durch die Zielsetzungen eines
Einzelhandelskonzeptes gegeben und insbesondere durch das erklärte Ziel der
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche legitimiert. Lediglich eine bloße
Reduzierung des Betriebes auf den passiven Bestandsschutz wird vom Gericht
hingegen als kritisch betrachtet.
Im vorliegenden
Bebauungsplanentwurf wurden die Belange des Eigentümers hinreichend
berücksichtigt, indem er nicht bloß auf einen passiven Bestandsschutz reduziert
wurde, sondern eine Festsetzung gemäß des heutigen Betriebes innerhalb eines
Sondergebietes erfolgte. Die Festsetzung erfolgte aufgrund der
Zielformulierungen zum Schutz und zur Stärkung / Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche in dem von der Gemeinde als städtebauliches
Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenen
Einzelhandelskonzeptes. Somit können im vorliegenden Fall die
Eigentümerinteressen gegen die Allgemeininteressen sowie zum Schutz und zur Entwicklung
der zentralen Versorgungsbereiche abgewogen werden.
Die beantragte Erweiterung des Marktes
widerspricht dem Grundsatz 1 des Einzelhandelskonzeptes (s. dazu Stellungnahme
der Verwaltung zu Punkt 2). Dadurch
ist eine Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche und der wohnstandortnahen
Versorgungsstrukturen zu befürchten.
Auch eine Anpassung zur Schaffung eines
zeitgemäßen Marktauftritts beispielsweise
durch breitere Gänge oder niedrigere Regale würde eine weitere Attraktivitätssteigerung
für den bestehenden Lebensmitteldiscounter bedeuten, der ohnehin schon keine
ausreichende Mantelbevölkerung in der Umgebung aufweist, um als Nahversorger zu
fungieren. Durch die Attraktivitätssteigerung entstünde
dem Betrieb ein noch größerer Vorteil gegenüber anderen Standorten. Ein Sinken
der durchschnittlichen Flächenproduktivität ist im Zusammenhang mit der
Attraktivitätssteigerung durch die beantragte Umstrukturierung somit
unwahrscheinlich. Gemäß des Einzelhandelskonzeptes sind bzw. werden alle
Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe an solitären Standorten in Emmerich auf eine
kleinflächige Betriebsgröße oder gemäß ihrer vorhandenen großflächigen
Verkaufsflächengröße festgeschrieben. Somit ist sichergestellt, dass alle
Betriebe i. S. d. Einzelhandelskonzeptes gleich behandelt werden und keine
Wettbewerbsvor- oder -nachteile entstehen. Insofern ist auch eine verringerte
Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmitteldiscounters durch eine versagte
Vergrößerung der Verkaufsflächen innerhalb des Emmericher Stadtgebietes nicht
gegeben.
2. Der in Aufstellung befindliche
Bebauungsplan sei auch erkennbar nicht mit übergeordneten städtebaulichen
Interessen vereinbar, jedenfalls entspräche die Planung nicht dem
Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich. Die von der Stadt selbst vermeintlich
gesetzten Voraussetzungen für die Einzelhandelssteuerung im Stadtgebiet, wie
sie Niederschlag im Einzelhandelskonzept gefunden haben, würden verkannt.
Entsprechend Grundsatz 1 (siehe Seite 118 des Einzelhandelskonzeptes)
sollen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den
zentralen Versorgungsbereichen liegen. Allein die Fassung dieser Bestimmung als
Sollbestimmung bedeute im planungsrechtlichen Zusammenhang bereits, dass es
sich nicht um eine zwingende Vorgabe handle. Dies erkenne der Verfasser des
Einzelhandelskonzepts auch, in dem er darauf hinweist, dass eine
flächendeckende (wohnortnahe) Grundversorgung mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten innerhalb des Emmericher Stadtgebietes nicht allein durch die
zentralen Versorgungsbereiche sichergestellt werden könne. Aus diesem Grunde
deckten solitäre Nahversorgungstandorte an städtebaulich integrierten
Standorten diese vorhandenen räumlichen Lücken ab.
Der hier streitgegenständliche Standort Wardstraße werde auf S. 90 des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich ausdrücklich als solitärer
Nahversorgungsstandort mit strukturprägendem Anbieter in städtebaulich
integrierter Lage bezeichnet. Anders als die Stadt annehme, sehe das
Einzelhandelskonzept für die Stadt Emmerich in dieser Konstellation
ausdrücklich eine Abweichung der konkreten städtebaulichen Situation von der
typischen Fallgestaltung gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO vor. Es handle sich bei den
auf S. 90 des Einzelhandelskonzepts aufgeführten solitären Nahversorgungsstandorten
mit strukturprägenden Anbietern in städtebaulich integrierter Lage ausdrücklich
um den klassischen Ausnahmefall 1 zu Grundsatz 1, wie auf S. 119 beschrieben
werde. Es handle sich nämlich hier um einen Betrieb in zentraler und für die
Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage (städtebaulich integriert), der auch der
Standort- bzw. Versorgungsstruktur im Sinne des Einzelhandelskonzeptes
entspräche.
Stellungnahme der
Verwaltung
Grundsatz 1 des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein von 2011 regelt für
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment u. a. , dass
Standorte für Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als auch
kleinflächige) mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den zentralen
Versorgungsbereichen liegen sollen.
Der Einwender
erkennt richtig, dass es sich hierbei um eine Sollbestimmung handelt. Die
entsprechenden Ausnahmeregelungen sind ebenfalls in Grundsatz 1 des
Einzelhandelskonzeptes formuliert. Sie eröffnen für atypische (Ausnahme 1) oder
nicht-großflächige (Ausnahme 2) Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment die Möglichkeit einer Ansiedlung
außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs.
In der Erläuterung zur Ausnahme 1 des
Grundsatzes 1 wird aufgeführt, dass an solitären Standorten außerhalb des
räumlich definierten zentralen Versorgungsbereichs großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten dann
sinnvoll und zulässig sein können, wenn sie einer atypischen Fallgestaltung
entsprechen. Diese liegt vor, wenn der Einzelhandelsbetrieb aufgrund seiner
betrieblichen Besonderheiten oder der besonderen städtebaulichen Situation
nicht zu der Art Betriebe gehört, die von der Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3
BauNVO erfasst und eine Nahversorgungsfunktion nachgewiesen wird.
Betriebliche Besonderheiten, die von der
typischen Fallgestaltung abweichen, liegen für den Lebensmitteldiscounter nicht
vor.
Abweichungen der konkreten städtebaulichen
Situation von der typischen Fallgestaltung gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO bestehen u.
a. beispielsweise darin, dass der Betrieb in zentraler für die Wohnbevölkerung
gut erreichbarer Lage (städtebaulich integriert) errichtet werden soll, jedoch
nur wenn er der Standort- und Versorgungsstruktur (i. S. d.
Einzelhandelskonzeptes) entspricht.
Von der typischen Fallgestaltung gemäß § 11
Abs. 3 BauNVO kann somit gemäß den Bewertungsmaßstäben des Emmericher
Einzelhandelskonzeptes richtigerweise nicht ausgegangen werden. Der bestehende
Markt befindet sich nämlich an einem integrierten Standort, der in dem
Einzelhandelskonzept (S. 90) als solitärer Nahversorgungsstandort bezeichnet
wird.
In der weiteren Erläuterung zur Ausnahme 1
des Einzelhandelskonzeptes wird jedoch aufgeführt, dass eine
Nahversorgungsfunktion des Betriebes nachgewiesen werden muss.
Von einer Nahversorgungsfunktion ist gemäß
Einzelhandelskonzept auszugehen, wenn
§ die
sortimentsspezifische Kaufkraftabschöpfung des Planvorhabens in einem
fußläufigen 600 Meter Radius an einem städtebaulich integrierten Standort eine
Quote von 35% der sortimentsspezifischen Kaufkraft (Nahrungs- und Genussmittel)
der Bevölkerung nicht überschreitet und
§ keine mehr als
unwesentliche (> 10%) Überschneidung des Einzugsbereiches (näherungsweise:
600 Meter-Radius) mit dem 600 Meter-Radius eines zentralen Versorgungsbereiches
besteht.
Im gültigen
Einzelhandelskonzept wird dazu ausgeführt, dass eine Nahversorgungsfunktion
gegeben ist, wenn für moderne Lebensmittelmärkte in einer Größenordnung von ca.
800 m² (Lebensmitteldiscounter) ein Bevölkerungspotenzial von mindestens rund
5.000 Einwohnern im fußläufigen Einzugsbereich (600 Meter) vorhanden sind.
Innerhalb des Einzugsbereichs von 600 Metern
befinden sich jedoch lediglich ca. 3.000 Einwohner. Somit ist der
Betrieb definitiv auf Kaufkraftzuflüsse von Gebieten außerhalb des direkten
Wohnumfeldes angewiesen, was negative Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche und die Nahversorgungsstrukturen vermuten lässt und den
Zielsetzungen des Konzeptes entgegensteht.
Zudem kommt es
durch die Lage des Betriebes -ca. 350 Meter von der Grenze des zentralen
Versorgungsbereiches entfernt- zu erheblichen Überschneidungen mit dem 600
Meter-Radius des zentralen Versorgungsbereiches der Emmericher Innenstadt.
Ebenfalls gibt es starke Überschneidungen der Einzugsbereiche des ca. 600 Meter
entfernten nord-östlich angesiedelten kleinflächigen Lebensmitteldiscounter an
der ´s-Heerenberger Straße.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass am Standort Wardstraße -wie
richtigerweise argumentiert wurde- im Einzelhandelskonzept grundsätzlich ein
Lebensmitteleinzelhandel zulässig ist. Dementsprechend wird das Konzept durch
die Festsetzung eines Sondergebietes für einen Lebensmitteldiscounter durch die
Bauleitplanung verbindlich umgesetzt. Die Erweiterung des ohnehin schon
großflächigen Betriebes widerspricht jedoch den Zielen und Grundsätzen des
Einzelhandelskonzeptes und wird deshalb durch die Festschreibung des Bestandes
ausgeschlossen.
3. Ferner sei vorliegend die Umstellung auf
das Vollverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt. Da die Umstellung des Verfahrens
auf das Vollverfahren eine entsprechende Umweltprüfung erforderlich mache,
bedürfe sie einer erneuten Beschlussfassung und der erneuten öffentlichen Bekanntmachung.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es sei den
Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, wann die Umstellung auf das
Vollverfahren erfolgt sei. Der Vorgang gehe aus dem vorliegenden
Beschlussvorlagen und Bekanntmachungen nicht hervor. Die Verfahrensumstellung
fände lediglich im Beschlussvorschlag vom 14.06.2016 zur Verlängerung der
Veränderungssperre Erwähnung.
Die genannten Umstände genügten einer wirksamen Umstellung auf das
Vollverfahren nicht. Für die Öffentlichkeit sei es nicht ersichtlich, wann die
Umstellung auf das Vollverfahren erfolgt sei.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Umstellung des
Bebauungsplanverfahrens E 27/3 -Wardstraße/Eltener Straße- von einem
beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB auf ein Vollverfahren wurde vom
zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am
Rhein in seiner Sitzung am 14.03.2017 beschlossen. Der Beschluss wurde zusammen
mit dem Beschluss zur Offenlage im Emmericher Amtsblatt vom 21.03.2017
ortsüblich bekannt gemacht. Im Rahmen der Erarbeitung des Offenlageentwurfs
wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Die wesentlichen umweltrelevanten
Inhalte wurden ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.
IV.Anregungen
aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a) Stellungnahme des Kreises Kleve vom
25.04.2017
Untere Bodenschutzbehörde
Die Maßeinheiten
mg/l und µg/l sei aufgrund eines
Fehlers in der Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde im Jahr 2014 in der
Begründung zum B-Plan (Kap. 6.7) verwechselt worden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Maßeinheit wurde
entsprechend in der Begründung zum Satzungsbeschluss korrigiert.
Untere Immissionsschutzbehörde
Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. E 27/3 „Wardstraße / Eltener Straße“ solle mittels
Ausweisung eines Sondergebietes (großflächiger Einzelhandel) der bereits
vorhandene Lidl-Markt planungsrechtlich gesichert werden.
Im Rahmen der
Planung wurde eine Schalltechnische Untersuchung zu o. g. Bebauungsplan
durchgeführt (Peutz Consult GmbH, Bericht VL 7431-1 vom 02.11.2015).
An einem der neun
betrachteten Immissionsorte (Immissionsort 1, Eltener Straße 19) würden laut
der vorliegenden Berechnungen die Immissionswerte der TA Lärm um bis zu 2 dB(A)
im Tagzeitraum überschritten.
Der Gutachter führe
unter Punkt 5.4.2 aus, dass lediglich eine geringe Überschreitung der
Orientierungswerte vorliegt sowie ausschließlich nur ein Gebäude und eine
geringe Anzahl von Personen betroffen sind. Vor diesem Hintergrund sei die
Errichtung einer Lärmschutzwand unverhältnismäßig.
Aus Sicht des
Immissionsschutzes könne sich die Untere Immissionsschutzbehörde dieser
Beurteilung nicht anschließen. Auch wenn nur ein Immissionsort betroffen ist,
genießt dieser den gleichen Schutzanspruch als wenn mehrere betroffen werden.
Die TA Lärm sehe diesbezüglich keine Differenzierung vor. Im Einzelfall sei
gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm eine Überschreitung von 1 dB(A) zulässig.
Insbesondere durch
die geplante Erweiterung kann es unter Umständen zu einer weiteren bzw.
verstärkten Konfliktsituation durch Lärmimmissionen auf die angrenzenden
Wohnhäuser kommen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Ausführungen der
Unteren Immissionsschutzbehörde beziehen sich auf die Schalltechnische Untersuchung
zum Bebauungsplan. Hier wird die zum besagten Immissionspunkt 1 ausgerichtete
Anlieferrampe mit einer überbaubaren Fläche versehen, um Schallschutzmaßnahmen
am bestehenden Gebäude, z. B. durch eine Einhausung realisieren zu können.
Durch den Ausschluss
von Erweiterungen des Betriebes wird keine Betroffenheit -die über den
genehmigten und festgesetzten Bestand hinaus geht- der umliegenden Wohngebäude
hervorgerufen.
b) Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf vom 28.04.2017
Hinsichtlich der
Belange des Gewässerschutzes (Dez. 53) wird begrüßt, dass in den
Entwurfsbegründungen zu den Bauleitplänen sowie in den jeweiligen
Umweltberichten auf die potenziellen Hochwassergefahren- und -risiken durch den
Rhein hingewiesen werde.
In beiden Planzeichnungen
solle jedoch der gewählte Begriff „Überschwemmungsgebiet (ÜG)“ durch
„Risikogebiet“ ersetzt werden. Dadurch werde eine Verwechslung zwischen den
nach § 76 WHG in Verbindung mit § 83 LWG ordnungsbehördlich vorläufig
gesicherten/festgesetzten Überschwemmungsgebieten (ÜSG) und Risikogebieten im
Sinne des § 73 WHG verhindert. Wie in den Unterlagen richterweise festgestellt
werde, liegt der Geltungsbereich des Vorhabens in einem Risikogebiet und nicht
in einem ordnungsbehördlichen vorläufig gesicherten oder festgesetzten ÜSG.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Vermerk wird in
der Satzungsfassung korrigiert.
c) Stellungnahme der Niederrheinischen
Industrie- und Handelskammer vom 27.04.2017
Wie in den
vorhergehenden Schreiben bereits dargelegt wurde, werde die Überplanung des
Standortes im Sinne einer städtebaulich geordneten Entwicklung seitens der IHK
grundsätzlich befürwortet. Es wurde jedoch angeregt, zu prüfen, ob von der
Ausnahmeregelung des Ziel 6.5-7 LEP NRW gebraucht gemacht werden könne. Diese ermögliche
bei der Überplanung vorhandener Standorte außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche eine geringfügige Erweiterung, sofern hierdurch keine
wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolge.
In der nun
vorliegenden Bebauungsplanbegründung werde ausführlich dargelegt, wieso die
oben beschriebene Überplanung des Standortes aus Sicht der Stadt Emmerich
erforderlich sei. Auch wenn es nach wie vor für städtebaulich verträglich
gehalten werde, dem bestehenden Markt maßvolle Erweiterungen zu ermöglichen,
sei die vorliegende Argumentation nachvollziehbar. Zwar werde der Standort auf
S. 90 des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich als „solitärer
Nahversorgungsstandort […] in städtebaulich integrierter Lage“ eingestuft,
jedoch würden die hier formulierten -und nach Auffassung des Einwenders sehr
restriktiven- Anforderungen für den Nachweis einer Nahversorgungsfunktion nicht
erfüllt.
Mit Blick auf die
erforderliche Konsequenz bei der Anwendung von Einzelhandelskonzepten werde die
Vorgehensweise der Stadt Emmerich für nachvollziehbar gehalten. Allerdings
müsse irritieren, dass ein im Konzept definierter „Nahversorgungsstandort“
nicht die im Konzept formulierten Kriterien für den Nachweis der
„Nahversorgungsfunktion“ (vgl. S. 120 des Einzelhandelskonzeptes) erfüllt.
Diese nicht ganz
widerspruchsfreien Aussagen sollten bei der derzeit laufenden Überarbeitung des
Einzelhandelskonzeptes überprüft und ggf. geändert werden. Zudem werde dafür
plädiert, zu restriktive Vorgaben im Einzelhandelskonzept zu vermeiden und
Investoren in einem gewissen Rahmen auch Spielräume für Entwicklungen zu
ermöglichen, sofern die unter Gesichtspunkten der städtebaulichen
Verträglichkeit möglich sei.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass am Standort Wardstraße im
Einzelhandelskonzept grundsätzlich ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb
zulässig ist. Die Darstellung im Einzelhandelskonzept orientiert sich an den
bestehenden Betrieben und Strukturen. Wäre der Standort nicht im Einzelhandelskonzept
oder als kleinflächiger Betrieb dargestellt, müsste im Rahmen der verbindlichen
Umsetzung durch die Bauleitplanung entsprechend (großflächiger) Einzelhandel
ausgeschlossen werden.
Eine Neuansiedlung (oder eben Erweiterung) an diesem Standort ist
jedoch gemäß den Grundsätzen des Konzeptes unzulässig, da die
Nahversorgungsfunktion nicht gegeben und von schädlichen Auswirkungen auf den
zentralen Versorgungsbereich auszugehen ist. Dementsprechend wird das Konzept
durch die Festsetzung eines Sondergebietes für den bestehenden
Lebensmitteldiscounter durch die Bauleitplanung verbindlich umgesetzt.
Von der
Ausnahmeregelung in Ziel 7 des LEP NRW soll aus den oben genannten Gründen kein
Gebrauch gemacht werden.
Zu
2)
Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Münster konnte der Bebauungsplan nicht wie vorgesehen
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, sondern musste im Normalverfahren
durchgeführt werden. Das beschleunigte Verfahren darf nach Auffassung des
Gerichts keine Anwendung finden, wenn ein Vorhaben begründet wird, welches
voraussichtlich nicht unerhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Auswirkungen
im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO -dazu zählen nicht nur schädliche
Umwelteinwirkungen, sondern auch solche z. B. auf die Versorgung der
Bevölkerung im Einzugsbereich- sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in
der Regel anzunehmen.
Das Verfahren wurde dementsprechend als Normalverfahren mit paralleler
Änderung des Flächennutzungsplans (87. Änderung) durchgeführt. Ergänzend wurden
für beide Verfahren Umweltberichte erstellt.
Die von der Planung betroffenen Flächen werden derzeit durch einen
Lebensmitteldiscountmarkt einschließlich Bäckerei mit einer Verkaufsfläche von
ca. 856 m² und einer Geschossfläche (Grundfläche) von ca. 1.248 m² sowie
zugehörigen Stellplätzen genutzt.
Der Betreiber des Lebensmitteldiscounters hat mit Datum vom 30.05.2014
zwei Bauvoranfragen für
-
eine Erweiterung
des Marktes mit einer Verkaufsfläche (VK) von ca. 1.185 m² und
einer Geschossfläche (GF)
von ca. 1.702 m² und
-
den Abriss
und Neubau mit einer VK von ca. 1.335 m² und einer GF von ca. 1.950
m²
beantragt.
Die Erweiterung des Betriebes widerspricht sowohl den Zielvorstellungen
des gültigen Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2011 sowie dem derzeit in
Erarbeitung befindlichen Konzeptentwurf zur Fortschreibung.
Aus diesem Grund wurde mit dem Aufstellungsbeschluss im August 2014 für
den Bebauungsplan eine Veränderungssperre erlassen und die Baugesuche
zurückgestellt. Die Zurückstellung des Baugesuches erfolgte Mitte August 2014.
Im Juni 2016 beschloss der Rat der Stadt Emmerich am Rhein die Verlängerung der
Veränderungssperre. Für die Baugesuche läuft die Veränderungssperre somit Mitte
August diesen Jahres aus.
Durch die Umstellung auf ein Vollverfahren muss die parallel laufende
Flächennutzungsplan-Änderung noch durch die Bezirks-Regierung genehmigt werden,
bevor der Bebauungsplan durch Bekanntmachung rechtskräftig gemacht werden kann.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2017 vorgesehen.
Im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans wurden bereits Gutachten und ein Umweltbericht
erstellt. Eine Deckung ist aus dem Produkt 1.100.09.01.01, Sachkonto 52910000
vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter