hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1
und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
1.1.1
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung, die Planung sei
aus den Unterlagen nicht ersichtlich, mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.1.2
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zu den Altlasten
mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.1.3
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen, das Vorhaben
füge sich nicht in die Umgebung ein, mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.2
1.2.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zu den Altlasten
mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.2.2 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zum Verlust des
Baumbestandes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.2.3 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zum Absacken der
umliegenden Grundstücke und zur Lärmbelästigung mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.2.4 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zum Umgang mit der
Baumschutzsatzung mit den Ausführungen der Verwaltung abwogen ist.
1.2.5 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zur temporären
Lärmbelästigung während der der Bauphase mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.2.6 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen im Hinblick auf
die Schadstoffbelastungen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
1.2.7 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zum potenziellen
Wertverlust der Grundstücke durch das Vorhaben abgewogen ist.
1.3
1.3.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zur Pflege des
Grundstückes abgewogen ist.
1.3.2 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zu dem
Schallgutachten mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.3.3 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zu den
Kompensationsmaßnahmen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.3.4 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zur
Altlastenthematik mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zur
Altlastenthematik mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.5
1.5.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zur
Beeinträchtigung nachbarlicher Belange mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.5.2 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zur
Bestandsbeschreibung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.5.3 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zur Änderung des
Flächennutzungsplans mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.4 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zum Einfügen des
Vorhabens mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.5 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zu den zulässigen
Nutzungen innerhalb des ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiets mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.6 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zum Absinken
umliegender Grundstücke mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.7 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zu den Belangen
von Natur und Landschaft mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.5.8 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zum Artenschutz
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.9 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zu Geruchs- und
Lärmbelastung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.10 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zu Art und Maß der
baulichen Nutzung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.11 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zu Altlasten mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.5.12 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zur potenziellen
Wertminderung der umliegenden Grundstücke mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.6 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zur Ausführung der
Tiefgaragenausfahrt mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.7. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zum Artenschutz
mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.8 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zum Umgang mit dem
Boden mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.9 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zum
Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.10 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zu
den Gesundheitsangelegenheiten mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
1.11 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zu dem
Kanalanschluss mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und
beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 19.03.2020 bis 20.04.2020
durchgeführt. Gleichzeitig waren die Vorentwurfsunterlagen auf der Homepage der
Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde im gleichen Zeitraum durchgeführt.
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 (Öffentlichkeit) und 4 Abs. 1 BauGB
(Behörden) gingen folgende Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss
herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen
im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen. Die im Bebauungsplanentwurf
nicht explizit berücksichtigten Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur
abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem
Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1.1
Schreiben vom 28.08.2018
1.1.1
Die Planung wird mit
Verwunderung zur Kenntnis genommen. In den vergangenen Jahren habe die
Antragstellerin sich regelmäßig bei der Stadtverwaltung über die Planung
informiert. Der Vorhabenträger sei, im Gegensatz zu vorherigen Eigentümern des
Grundstückes, nicht auf die Antragstellerin zugekommen. Es wird angemerkt, dass
aus den Unterlagen die konkrete Planung nicht hervorgehe.
1.1.2
Die Antragstellerin
habe die Stadtverwaltung darauf hingewiesen, dass sich zum einen auf dem
Grundstück eine Auffahrrampe befand, in der bei Fahrzeugen Ölwechsel erfolgten.
Diese sei irgendwann mit Erde verfüllt worden. Zum anderen sei die jetzige
Wildwuchsfläche großflächig als Abstellplatz für Fahrzeuge wie LKW oder
Wohnmobile genutzt worden. Die Antragstellerin geht davon aus, dass diese
Altablagerungen im Verzeichnis der Stadt Emmerich am Rhein und bei der Unteren
Abfallwirtschaftsbehörde vermerkt seien.
1.1.3
In den vorherigen
Sachdarstellungen der Stadtverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass das
Vorhaben nicht in die Gegend passe. Dies führte bereits zur Ablehnung von zwei
Bauvoranfragen. Wie bekannt, handle es sich bei der angrenzenden Bebauung um
Einfamilien- und Doppelhäuser. Lediglich ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus grenze
an das Grundstück. Die Antragstellerin räumt ein, dass sozialer Wohnungsbau
notwendig sei. Dieser solle sich jedoch wie alle anderen Bauvorhaben in das
Umfeld integrieren und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.1.1
Die Stadt Emmerich
am Rhein hat keinen Einfluss darauf, ob sich Vorhabenträger bei den Nachbarn
vorstellen. Zudem ist die aktuelle Planung den überarbeiteten
Entwurfsunterlagen zu entnehmen.
Zu 1.1.2
Die
Entwurfsunterlagen wurden im Hinblick auf die Altlastenthematik ergänzt und es
wurde ein aktuelles Bodengutachten erarbeitet. Der Altlastenverdacht ist nun im
Planentwurf gekennzeichnet.
Zu 1.1.3
Auf Betreiben der
Stadt Emmerich am Rhein weist die überarbeitete Entwurfsfassung umfangreiche
Änderungen im Vergleich zu den Vorgängerversionen auf. Es ist nun
sichergestellt, dass sich das Vorhaben in die Umgebung einfügt. Die
Entwurfsunterlagen treffen keine Aussage zu sozialem Wohnungsbau. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
1.2
Schreiben vom 18.06.2019
1.2.1
Die überarbeitete
Planung wird erneut mit Verwunderung zur Kenntnis genommen. Die Antragstellerin
verweist auf ihr Schreiben vom 28.08.2018 und die Information seitens der
Stadtverwaltung, dass der Antrag zurückgezogen und kein formelles Verfahren
eingeleitet worden sei. Die Antragstellerin zeigt sich enttäuscht, dass die
Stadt sie nicht über den Fortgang des Verfahrens informiert habe.
Die Hinweise der
Antragstellerin auf vorhandene Altlasten seien von der Sachbearbeiterin
lediglich mit dem Verweis auf den weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens
zur Kenntnis genommen worden.
1.2.2
Die Antragstellerin
zitiert die Bebauungsplanbegründung, wonach seitens der Verwaltung die Planung
befürwortet werde. Dies ist für sie nicht nachvollziehbar, da die
Stadtverwaltung zuvor darauf hingewiesen habe, dass das Vorhaben nicht in die
Gegend passe. Die Planung habe sich, bis auf die Anzahl der Wohneinheiten, nicht
geändert. Demnach würde der vorhandene Baumbestand in Gänze verschwinden, auch
bedingt durch den Aushub für die Tiefgarage.
1.2.3
Die Antragstellerin
befürchtet, dass der Aushub zu einem Absacken der umliegenden Grundstücke
führe. Es sei nach Fertigstellung der Tiefgarage mit ihren Lüftungsschächten
mit einer Lärmbelästigung zu rechnen.
1.2.4
Die Antragstellerin
kritisiert die Handhabung der Baumschutzsatzung, die für gefällte Bäume
Ersatzpflanzungen vorsehe. Dies sei in Zeiten des Klimawandels nicht
nachvollziehbar, da eine Ersatzpflanzung nicht die gleiche Sauerstoffleistung
aufbringen könne wie ein alter Baumbestand.
1.2.5
Die Antragstellerin
zweifelt die Zumutbarkeit der Lärmbelästigung durch den entstehenden Bau- und
Verkehrslärm während der Bauphase an. Die bisherige Planung habe angrenzend an
die Nachbargrundstücke Freizeitflächen vorgesehen, diese seien aber aufgegeben
worden.
1.2.6
Das Planungsbüro
gehe nicht auf die Schadstoffbelastungen ein, auf die die Antragstellerin
regelmäßig aufmerksam gemacht habe. Es werde lediglich auf
Kampfmittelrückstände verwiesen. Für die Antragstellerin ist dies nicht
nachvollziehbar, da die Stadtverwaltung schriftlich darauf hingewiesen habe,
dass im weiteren Verlauf eine Prüfung erfolge. Die Antragstellerin ist
verwundert, dass sie darüber nicht informiert wurde.
1.2.7
Zudem sei die
Nachverdichtung in dem geplanten Ausmaß nicht nachvollziehbar. Es sei
befremdlich, dass die Beschwerden der Anwohner mit Füßen getreten werden. Die
Antragstellerin fragt, wer die Wertverluste durch den Ausbau der Betuwelijn und
das vorliegende Bauleitplanverfahren ausgleiche.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu 1.2.1
Die
Planungsunterlagen wurden im Hinblick auf die Altlastenthematik überarbeitet
und ergänzt. Hierfür wurde ein aktuelles Bodengutachten erarbeitet und der
Altlastenverdacht im Planentwurf gekennzeichnet. Die durchzuführenden
Erdarbeiten sind fachgutachterlich zu überwachen und zu dokumentieren. Im
Vorfeld der Neubaumaßnahmen ist für die Bereiche, in denen Bodenaushub anfällt,
eine abfalltechnische Vorbewertung durchzuführen. Die verschiedenen Boden- und
Auffüllungsqualitäten sollten jeweils separiert aufgemietet werden. Sofern im
Aushubbereich visuell oder geruchlich auffälliges Bodenmaterial angetroffen
wird, ist der begleitende Fachgutachter zu beteiligen. Für die zukünftigen
Gartenflächen und sonstigen unversiegelten Außenbereiche wird ein
Bodenaustausch empfohlen.
Zu 1.2.2
Auf Betreiben der
Stadt Emmerich am Rhein wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen, so dass
sich das Vorhabe in die Umgebung einfügt. Ein Verlust des gesamten
Baumbestandes ist nicht zu befürchten, da der Bebauungsplan mit
Schutzfestsetzungen für den teilweisen Erhalt der Bäume sorgt. Lediglich im
Bereich der Neubauten sind Rodungen zwingend notwendig. Diese Eingriffe wurden
im Zuge des Landschaftspflegerischen Begleitplans bilanziert und sind
auszugleichen.
Zu 1.2.3
Ein Absacken
umliegender Grundstücke durch einen Tiefgaragenaushub ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sowie der Erd- und
Tiefbauarbeiten sind alle Richtlinien einzuhalten, die ein solches Absinken
verhindern. Anzeichen, dass sich die geäußerten Befürchtungen bewahrheiten,
sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die Lärmthematik
kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Geräuschimmissionen, die
durch Wohngebäuden zugeordnete Parkplätze entstehen, zu den üblichen
Erscheinungen in einem Wohngebiet gehören und dass Stellplätze, deren Anzahl
dem durch die zugelassene Nutzung verursachter Bedarf entspricht, selbst in
einem von Wohnbebauung geprägten Gebiet keine erheblichen Störungen
hervorrufen.
Zu 1.2.4
Im Bereich der
Neubauten sind Rodungen zwingend notwendig. Die Eingriffe wurden im Zuge des
Landschaftspflegerischen Begleitplans bilanziert und sind entsprechend
auszugleichen.
Zu 1.2.5
Die Stadt Emmerich
am Rhein verbleibt bei der Auffassung, dass die temporäre Lärmbelästigung
während der Bauphase den Anwohnern zuzumuten ist. Dies trifft auf alle
innerstädtischen Baumaßnahmen zu. Die Untersuchung von Baulärm gehört
regelmäßig nicht zum Untersuchungsgegenstand schalltechnischer Gutachten zu
Bebauungsplänen.
Die städtebaulichen
Überlegungen zu einer Freizeitnutzung wurden seitens der Stadt Emmerich am
Rhein aufgegeben. Die geplante Bebauung mit Wohngebäuden entspricht den
städtebaulichen Vorstellungen für diese Fläche.
Zu 1.2.6
Die
Entwurfsunterlagen wurden im Hinblick auf die Altlastenthematik ergänzt und es
wurde ein aktuelles Bodengutachten erarbeitet. Der Altlastenverdacht ist nun im
Planentwurf gekennzeichnet.
Zu 1.2.7
Ein potenzieller
Wertverlust des Grundstückes der Antragstellerin durch die Betuwelijn ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch ist aus Sicht der Stadt Emmerich
am Rhein kein Wertverlust des Grundstückes der Antragstellerin zu erwarten. Der
erforderliche Abstand zu der Nachbarbebauung sowie eine ausreichende Belichtung
und Belüftung der Bestandsgebäude werden im Bebauungsplan sichergestellt. Die
festgesetzten Höhen orientieren sich an der Umgebungsbebauung und bedeuten
keine Beeinträchtigung der Wohnqualität. Im Dialog mit den Anwohnern wurde
zudem einer Reduzierung der Bauhöhe zugestimmt und die Anregungen konkret in
die neue Entwurfsplanung übernommen. Im Zuge der bauplanerischen Abwägung wird
dem öffentlichen Interesse an einem innerörtlichen Baugrundstück der Vorrang
vor dem privaten Interesse eingeräumt, dass die an das Grundstück der
Antragstellerin angrenzende Flächen unbebaut bleiben. In diesem Zusammenhang
sind potenzielle temporäre Beeinträchtigungen als zumutbar anzusehen. Innerhalb
eines Allgemeinen Siedlungsbereiches kann grundsätzlich nicht von einer
vollständigen Nichteinsichtnahme ausgegangen werden. Eine teilweise
Einsehbarkeit von Wohngärten durch neue Gebäude kann durch die Bauleitplanung
nicht vollständig ausgeschlossen werden. Selbst bei weniger dicht besiedelten
Wohngebieten kann es vorkommen, dass neue Wohnbereiche an bestehende Gärten
angrenzen. Zur Sicherstellung der Privatsphäre sind die vorgeschriebenen
Grenzabstände einzuhalten. Ebenso wenig kann eine Gemeinde eine Garantie auf
fortwährenden Bestand eines „Blicks ins Grüne“ geben, insbesondere nicht im
Allgemeinen Siedlungsbereich.
Der Wohngebietscharakter
in der Umgebungsbebauung wird durch die Realisierung der Planung nicht
beeinträchtigt oder zerstört. Es handelt sich um eine Wohnnutzung, die sich in
die Bestandssituation einfügt.
1.3
Schreiben vom 01.08.2019
1.3.1
Aufgrund der Befürwortung
der Planung seitens der Verwaltung insbesondere im Hinblick auf die
Nachverdichtung eines bestehenden Wohngebietes und dem demographischen Wandel,
geht die Antragstellerin davon aus, dass es die Verwaltung nicht interessiere,
ob der „kleine Bürger“ auf der Strecke bleibe. Es mache den Anschein, als werde
das Vorhaben in „architektonischer Klotzform“ nach „Baukastenmanier“ durch
Politik und Verwaltung durchgeboxt. Auch wenn das Verfahren erst bei der
Erarbeitung eines Vorentwurfs angelangt sei, habe man aus den Bausünden der
Vergangenheit nicht gelernt, da weiterhin vier Objekte mit rund 30
Wohneinheiten geplant seien. Die Antragstellerin kritisiert, dass die
Verwaltung eine zusätzliche Belastung der Anwohner in Kauf nehmen würde. Die
Antragstellerin fragt, wie es mit der Pflicht des Investors zur Pflege des
Grundstückes aussähe. In den vergangenen Jahren sei kein Baumschnitt erfolgt,
das Unkraut wachse und Unrat mache sich breit. Die Stadt dulde, dass der Gehweg
zuwuchere. Die Bäume können sich auf dem Gehweg entfalten, sodass es bald kein
Durchkommen mehr für Rollator und Kinderwagen gebe. Die Antragstellerin merkt
weiterhin an, dass der Investor keinen Kontakt zu den Anwohnern aufgenommen
habe. Es gehöre zum guten Ton die betroffenen Anwohner in einem persönlichen
Gespräch zu informieren.
1.3.2
Im Hinblick auf das
sich in Bearbeitung befindliche Schallgutachten fragt die Antragstellerin, wie
dieses erstellt werden könne, wenn von rund 30 Wohneinheiten ausgegangen werde,
es eventuell aber mehr werden würden und dadurch auch die Geräuschkulisse
steige. Vor diesem Hintergrund bezweifelt die Antragstellerin die Möglichkeit
zur Mitsprache.
1.3.3
Die Antragstellerin
nimmt Bezug zu den Aussagen, dass im Zuge eines Landschaftspflegerischen
Begleitplan Kompensationsmaßnahmen ermittelt werden würden. Sie kritisiert,
dass Bäume irgendwo angepflanzt würden, diese allerdings nicht innerhalb eines
Jahres die Größe ihrer abgeholzten Vorgänger erreichen würden. Zudem würden
Tiere vertrieben.
1.3.4
Im Hinblick auf die
Altlastenthematik wird angemerkt, dass es sicherlich neutrale Gutachten gebe,
die der Antragstellerin zur Verfügung gestellt werden könnten. Die
Antragstellerin geht davon aus, dass die bisherige Nutzung als LKW- und
Wohnmobilabstellplatz sowie die Ölverunreinigungen untersucht worden seien.
Die Antragstellerin
habe die Ratsfraktion und die Aufsichtsbehörden von Kreis und Bezirksregierung,
die Baumfreunde und den NABU auf die Planung aufmerksam gemacht. Die Eingaben
würden den politischen Gremien vorgelegt und im Verfahren berücksichtigt.
Abschließend wird
beklagt, dass sich bis auf einen Ratsherrn keine Fraktion bei der
Antragstellerin gemeldet habe.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.3.1
Die Pflege des
Grundstücks erfolgt mit der Realisierung des Bauvorhabens und ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Zudem hat die Stadt Emmerich am Rhein
keinen Einfluss darauf, ob sich ein Vorhabenträger in der Nachbarschaft
vorstellt und über das Vorhaben informiert.
Zu 1.3.2
Das Schallgutachten
wurde in der Zwischenzeit vorgelegt. Die genaue Anzahl der Wohneinheiten ist
für die Ergebnisse und die Festsetzung der maßgeblichen Außenlärmpegel nicht
von entscheidender Bedeutung. Die schalltechnische Untersuchung wurde im
Hinblick auf die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen
Schienenverkehr und den gewerblichen Geräuschen im Plangebiet sowie die
Möglichkeit aktiver und passiver Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt. Im Übrigen
handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der die genaue Anzahl von
Wohneinheiten nicht vorgibt.
Zu 1.3.3
Es wurde bereits
darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der vorhandenen Bäume erhalten wird.
Eine Rodung von Bäumen im Bereich der Baumaßnahme ist jedoch unvermeidlich. Für
die Tiere im Untersuchungsraum verbleibt dennoch nach Realisierung der
Neubauten ausreichend Lebensraum im Plangebiet oder als Ausweichraum in der
Umgebung.
Es ist unbestritten,
dass neuangepflanzte Bäume nicht sofort die Größe der vorherigen Bäume
erreichen. Dies ist in der Gesamtabwägung der Belange jedoch hinzunehmen, da
insgesamt die Belange von Natur und Landschaft hinreichend Berücksichtigung
finden.
Zu 1.3.4
Die
Altlastenthematik wurde in der Zwischenzeit hinreichend dokumentiert und in der
Planung berücksichtigt.
1.4
Telefonvermerk vom 23.03.2020
Die Antragstellerin
sieht sich außerstande, persönlich zu erscheinen und eine Stellungnahme
abzugeben. Sie weist telefonisch erneut auf die Altlastenthematik hin. Es seien
Bodenverunreinigungen durch das Ablassen von Altöl verursacht worden. Zu Zeiten
des Speditionsbetriebs sei dies in einem Abstand von zwei Metern zu ihrer
Grundstücksgrenze erfolgt. Die Grube sei danach zugeschüttet und nicht mehr
geöffnet worden. Die Antragstellerin widerspricht damit der Aussage, dass das Grundstück
altlastenfrei sei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Altlastenthematik wurde in der Zwischenzeit hinreichend dokumentiert und in der
Planung berücksichtigt.
1.5
Schreiben vom 30.03.2020
1.5.1
Die Antragstellerin
verweist darauf, dass die neuen Baukörper an ihr Grundstück angrenzen. Zudem
befinde sich hinter dem Grundstück der Antragstellerin die geplante Tiefgarage.
1.5.2
In den
Vorentwurfsunterlagen sei lediglich von einer Gartenfläche mit Rasen und
Baubestand die Rede. An das Grundstück der Antragstellerin angrenzend, sei
jedoch keine Rasenfläche mehr erkennbar. Hierbei handle es sich um Baum- und
Strauchbewuchs.
1.5.3
Im Hinblick auf die
Planungsvorgaben sei in den vergangenen Jahren mehrfach die Änderung des FNP
verworfen und seitens der Stadtverwaltung bei geringerem Bauvolumen kritisch
betrachtet worden. Die Antragstellerin fragt, warum sich diese Meinung geändert
habe, zumal das Plangebiet weiterhin nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans liege.
1.5.4
Die Stadtverwaltung
verweise bei der Nachverdichtung erschlossener Siedlungsbereiche, die an ein
Gewerbegebiet angrenzen, auf eine gestalterisch harmonische Fortentwicklung.
Aus Sicht der Antragstellerin könne von einer gestalterischen Fortentwicklung
jedoch nicht die Rede sein.
1.5.5
Die Antragstellerin
nimmt mit Verwunderung zur Kenntnis, dass in dem festgesetzten Allgemeinen
Wohngebiet auch kleine Läden zur Versorgung des Plangebiets, Schank- und
Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig
sein sollen. Sie fragt, ob der Stadt weitere geplante Neubauten bzw.
Umwidmungen von Flächen, die zu einer erheblichen Lärmbelastung führen können,
vorlägen. Unter „Maß der baulichen Nutzung“ wird darauf hingewiesen, dass die
Eigenart der näheren Umgebung auch durch höhere zwei- bis drei geschossige
Mehrfamilienhäuser mitbestimmt werde. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der
Hochhauskomplex im Einmündungsbereich der Dinslakener Straße einen Fremdkörper
darstelle. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass die Gebäude der
Baugenossenschaft sich ebenfalls nicht direkt gegenüber dem Objekt befinden.
Zudem befänden sich diese auch nicht auf Straßenniveau, sondern in einer
Muldenlage. Direkt gegenüber befänden sich nur eingeschossige Garagen. Somit
könne nicht von einer zulässigen Gebäudehöhenentwicklung anhand der
angrenzenden Bebauung gesprochen werden. Es werde nur sehr schwammig von einem
Ausschluss zu massiver Bebauung durch Staffelgeschosse gesprochen. Die
Ausführungen unter 6.2 würden sie widersprechen. Es werde der Eindruck erweckt,
dass im Sinne des Bauherrn alles möglich sei und auf die Interessen der
Nachbarn wenig Wert gelegt werde.
1.5.6
Für die Tiefgarage,
die direkt hinter dem Grundstück der Antragstellerin entstehen soll, sei
sicherlich ein Ausschachten bis zum Grundstück der Antragstellerin erforderlich
und damit ein Abrutschen des hinteren Gebäudeteils nicht auszuschließen. Bei
den Auswirkungen auf die Verkehrssituation werde nicht die Auswirkung auf die
Antragstellerin und ihr Grundstück betrachtet.
1.5.7
Die Antragstellerin
merkt an, dass die Ausführungen im Hinblick auf die Belange von Natur und
Landschaft im Widerspruch zu dem seitens der Kommunalpolitik getroffenen
Beschluss zum Erhalt des bestehenden Baumbestandes stehen würden. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum gerade der Baumbestand im hinteren Bereich des
Grundstückes und die Artenvielfalt nicht erhalten bleiben könne.
1.5.8
Im Hinblick auf den
Artenschutz sei von sieben angetroffenen Vogelarten die Rede. Diese seien keine
planungsrelevanten Arten, was von der Antragstellerin bezweifelt wird. Die
Antragstellerin führt aus, dass in der heutigen Zeit jeder Vogel
planungsrelevant sei. Es wird angemerkt, dass nach mehr als eineindrittel
Jahren keine weitere Begehung erfolgte, obwohl der Gutachter ausführte, dass
ein weiterer Termin innerhalb der Brutperiode erfolgen solle. Auch
weitergehende Untersuchungen auf Fledermäuse seien nicht erfolgt. Es ist für
die Antragstellerin nicht nachvollziehbar, wie unter Kap. 4 „Planungsvorgaben“
davon gesprochen werden könne, dass keine EU-Vogelschutzgebiete oder
FFH-Gebiete betroffen seien, obwohl die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen
seien. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass keine Umweltprüfung erfolge.
1.5.9
Im Hinblick auf den
Immissionsschutz werde nicht auf die Abgase aus der Tiefgarage eingegangen. Der
Gutachter gehe nur auf die oberirdischen Stellplätze ein und berücksichtige
nicht die Tiefgarage und die damit verbundenen Geräusche. Die Antragstellerin
kann den Hinweis, dass keine erheblichen Lärmbelästigungen entstehen, nicht
nachvollziehen, da es sich nicht um kleine Wohnungen von etwa vier Parteien
handle, sondern um rund 30 Wohneinheiten. Dies müsse im Hinblick auf das Umfeld
und die Verkehre der Zukunft berücksichtigt werden. Die Antragstellerin
kritisiert das Gutachten, weil es passive Schallschutzmaßnahmen den aktiven
Schallschutzmaßnahmen vorziehe. In der Realität würde trotzdem regelmäßig das
Fenster geöffnet werden.
1.5.10
Gegenüber den
Anwohnern wurde 2019 erklärt, dass eine Sport- und Freizeitstätte im Bereich
hinter dem Grundstück der Antragstellerin geplant sei. Die sei anhand des
Vorentwurfs nicht ersichtlich. Die Ausführungen unter Kap. 6.3 zu den
überbaubaren Grundstücksflächen seien „schwammig“, da dem Bauherrn ein
Spielraum bei der Anordnung der Gebäude eingeräumt werde. Die Rechte der
Nachbarn würden so ausgehebelt werden.
1.5.11
Die Antragstellerin
habe mehrfach auf die bisherige Nutzung und die Verunreinigungen auf dem
Gelände hingewiesen. Die in den Ausführungen genannte durchgeführte Sanierung
der Fläche sei jedoch nicht erfolgt. Von dieser habe die Antragstellerin auch
erst durch die Begründung zum Bebauungsplan erfahren. Seitens des Bauamtes war
hiervor nie die Rede. Der Verwaltung liege mit Sicherheit das betreffende
niederländische Gutachten vor. Dass der ehemalige Eigentümer zur Vermeidung von
Kaufpreisnachteilen das Beste erzielen möchte, sei verständlich. Die
Antragstellerin könne nicht beurteilen, inwiefern alle Kriterien angewandt
wurden. Die Verwaltung werde wohl den vorgesetzten Behörde Rede und Antwort in
schriftlicher Form gestanden haben.
1.5.12
Abschließend weist
die Antragstellerin auf die Wertminderung ihres Grundstückes durch die
Baumaßnahme hin. Diese könne noch zusätzlich durch den dreigleisigen Ausbau der
Bahnstrecke verstärkt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.5.1
Eine
Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange können in der Plangebietsabgrenzung
nicht erkannt werden.
Zu 1.5.2
Die
Bestandsbeschreibung wurde inzwischen überarbeitet.
Zu 1.5.3
Die Frage nach der
Änderung des FNP betrifft nicht das vorliegende Bebauungsplanverfahren.
Zu 1.5.4
Die Stadt Emmerich
am Rhein hat in der langen Vorentwurfsphase in Abstimmung mit dem Investor eine
Überarbeitung des Bebauungskonzeptes bewirkt. Unter Berücksichtigung der
baulichen Vorprägung der Umgebung fügt sich die beabsichtigte Bebauung ein.
Zu 1.5.5
Die zulässigen
Nutzungen innerhalb des ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiets entsprechend dem
Nutzungskatalog der allgemein oder ausnahmsweise in Allgemeinen Wohngebieten
zulässigen Nutzungen. Für einen pauschalen Ausschluss sieht die Stadt Emmerich
am Rhein weder eine Veranlassung noch eine Rechtsgrundlage.
Zu 1.5.6
Ein Abrutschen
umliegender Grundstücke durch einen Tiefgaragenaushub ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens. Im Zuge der Genehmigungsplanung sowie der Erd- und
Tiefbauarbeiten sind alle Richtlinien einzuhalten, die ein solches Absinken
verhindern.
Erheblich negative verkehrliche Auswirkungen auf das Grundstück der
Antragstellerin werden im Zusammenhang mit der Planung nicht gesehen. Deshalb
werden diese auch nicht separat in der Begründung thematisiert.
Zu 1.5.7
Im Hinblick auf den
Baumbestand wird darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der Bäume erhalten
wird. Eine Rodung von Bäumen im Bereich der Baugrenzen ist jedoch
unvermeidlich. Für die Tiere im Untersuchungsraum verbleibt auch nach
Realisierung der Neubauten ausreichend Lebensraum im Plangebiet oder als
Ausweichraum in der Umgebung.
Zu 1.5.8
Die Bezeichnung
„planungsrelevante Arten“ ist ein feststehender Begriff aus dem
Naturschutzrecht und wird regelmäßig in den Artenschutzprüfungen verwendet. Es
handelt sich hierbei um eine naturschutzfachliche begründete Auswahl derjenigen
FFH Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten, die bei einer
Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten
sind.
Die weiteren Begehungen im Zusammenhang mit der ASP Stufe II erfolgten am
06.05.2020 und am 16.05.2020. Dass keine EU-Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete
betroffen sind, hat nichts mit den abgeschlossenen Untersuchungen zu tun,
sondern mit einer Gebietszuordnung, die hier im Innenbereich des Stadtgebiets
nicht vorliegt.
Zu 1.5.9
Bezüglich der
Geruchsthematik wird darauf hingewiesen, dass mögliche Abgasemissionen aus
einer Tiefgarage keine Relevanz besitzen, da hiervon keine erhebliche
Belästigung umliegender Wohnungen ausgeht. Auf Ebene der Bauleitplanung ist
davon auszugehen, dass die Entlüftung der Tiefgarage dem Stand der Technik
entsprechen wird, womit die Einhaltung einer verträglichen Geruchssituation
gewährleistet sein sollte. Im Hinblick auf die Lärmthematik kann grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass Geräuschimmissionen, die durch Wohngebäuden
zugeordnete Parkplätze entstehen, zu den üblichen Erscheinungen in einem
Wohngebiet gehören und dass Stellplätze, deren Anzahl dem durch die zugelassene
Nutzung verursachter Bedarf entspricht, selbst in einem von Wohnbebauung
geprägten Gebiet keine erheblichen Störungen hervorrufen. Auch ist das
Spitzenpegelkriterium bei Stellplätzen und Garagen zu Wohnanlagen außer
Betracht zu lassen, da in der Regel keine erheblichen Störungen aus diesen
Geräuschen (z.B. das Schlagen von Pkw-Türen oder Kofferraumdeckeln)
resultieren. Die Benutzung von Stellplätzen und Garagen im öffentlichen
Straßenraum wie auch auf den Grundstücken in Wohn- und Mischgebieten ist als
Bestandteil des täglichen Lebens anzusehen. Dies sollte auch das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme nahelegen.
Bezüglich des
Schallschutzes ist anzumerken, dass im Zuge des Schienenausbaus in der Zukunft
auch ein aktiver Lärmschutz in Form von Schallschutzwänden entstehen wird und
sich die Schallsituation für alle Anwohner der Umgebung verbessern wird. Da das
vorliegende Bauvorhaben aber zeitlich voraussichtlich vor der Schallschutzwand
entstehen wird, sorgt der passive Schallschutz dafür, dass gesunde
Wohnverhältnisse gewahrt werden.
Zu 1.5.10
Die städtebaulichen
Überlegungen zu einer Freizeitnutzung wurden seitens der Stadt Emmerich am
Rhein aufgegeben. Die geplante Bebauung mit Wohngebäuden entspricht den
städtebaulichen Vorstellungen für diese Fläche. Die überbaubare
Grundstücksfläche ist durch Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Diese regelt
nicht die Anordnung der Gebäude, sondern den Flächenanteil des Grundstückes,
auf dem bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.
Zu 1.5.11
Die
Altlastenthematik wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans hinreichend
untersucht und dokumentiert. Auf die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der
Erd- und Tiefbauarbeiten weist der Bebauungsplan hin.
Zu 1.5.12
Anzeichen für eine
Wertminderung von Nachbargrundstücken durch die neu geplante Wohnbebauung sind
nicht erkennbar, da auch die Umgebung durch Wohnung geprägt ist und die neue
Bebauung eher zu einer gestalterischen Aufwertung beitragen wird.
Der dreigleisige Ausbau der Bahnstrecke ist im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens geplant und beschlossen worden. Ein Wertverlust im
Zusammenhang mit einem durch Fachplanungsrecht zustande gekommenen
Infrastrukturprojekts ist nicht im vorliegenden Bauleitplanverfahren
abzuwiegen.
II Ergebnisse der Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.6
Stadt Emmerich am
Rhein, Fachbereich 5
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Die Ausfahrt der Tiefgarage hat
den Kriterien der RASt06 zu entsprechen. Es sollte ein besonderes Augenmerk auf
die Sichtfelder zu Fußgängern und Radfahrern gelegt werden. Auch die Lage der
Ausfahrt in einer Innenkurve ist zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die verkehrstechnisch
vorgeschriebene Ausführung der Tiefgaragenausfahrt ist auf der
Genehmigungsebene sicherzustellen.
1.7
Kreis Kleve, Untere Naturschutzbehörde bzgl.
Artenschutz
Der in Kap. 10 der
Begründung zitierte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag der StadtUmBau GmbH war
nicht Gegenstand der Beteiligungsunterlagen.
In der Begründung wird ausgeführt, dass eine Betroffenheit planungsrelevanter
Arten nicht ausgeschlossen werden kann und auf die Notwendigkeit weiterer
Untersuchungen hingewiesen. Wird bei einer Vorprüfung eine mögliche
Betroffenheit festgestellt, ist eine ASP der Stufe II erforderlich. Diese wird
durch die Untere Naturschutzbehörde beurteilt und ist einer gemeindlichen
Abwägung nicht zugänglich. Die Untere Naturschutzbehörde ist daher nochmals zu
beteiligen.
Das bestehende
Gebäude darf erst abgerissen werden, wenn eine einzelfallbezogene abschließende
Prüfung und ggf. CEF-Maßnahmen durchgeführt wurden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Stellungnahme
wird gefolgt. Die geforderte ASP II wurde in der Zwischenzeit durchgeführt. Die
Ergebnisse wurden im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. Auf die notwendige
artenschutzrechtliche Kontrolle vor dem Gebäudeabriss wird in der ASP II
hingewiesen.
1.8
Kreis Kleve, Untere Bodenschutzbehörde
Es sollen
verschiedene Gutachten existieren, die der Unteren Bodenschutzbehörde jedoch
nicht vorliegen. Bevor nicht überprüft werden konnte, ob alle neuralgischen
Punkte des früheren Betriebs untersucht wurden, kann keine abschließende
Aussage zu ggf. notwendigen Maßnahmen vor der Umnutzung getroffen werden.
Insofern werden vorsorglich Bedenken angemeldet.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. In der Zwischenzeit wurde das erforderliche
Bodengutachten erstellt. Die Ergebnisse wurden in der Entwurfsbegründung zum
Bebauungsplan zusammenfassend wiedergegeben. Die Planurkunde wurde um Hinweise
aus dem gutachterlichen Empfehlungen ergänzt.
1.9
Kreis Kleve, Untere Immissionsschutzbehörde
Aus Gewerbelärm
ergeben sich tagsüber im Süden Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm von
bis zu 2 dB(A). Da hier keine Baufenster eingezeichnet sind, sind die Überschreitungen
als unbedenklich zu bezeichnen.
Zur Beurteilung von Verkehrslärm gilt die 16. BImSchV. Zuständig ist nicht die
Untere Immissionsschutzbehörde, sondern der Träger der Straßenbaulast.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung
erforderlich.
1.10
Kreis Kleve, Fachbereich 5, Abt.
Gesundheitsangelegenheiten
Das Plangebiet
befindet sich in unmittelbarer Nähe zu südlich liegenden Gewerbegebieten sowie
zur Bahnlinie Emmerich-Oberhausen, so dass eine Lärmbelastung der künftigen
Bewohner zu erwarten ist. Ein lärmbedingtes Gesundheitsrisiko darf nicht
unterschätzt werden. Als Risikogruppe für Lärmbeeinträchtigungen gelten vor
allem Schwangere, Kinder, alte Menschen, Kranke und Rekonvaleszenten.
Gemäß Schallgutachten werden die Immissionswerte der DIN 18005 im Plangebiet
deutlich überschritten. Da aktiver Schallschutz gemäß Gutachten nicht möglich
ist, wird zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse die Durchführung geeigneter
passiver Lärmminderungsmaßnahmen empfohlen.
Stellungnahme Verwaltung:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen
wurden als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. In Zukunft wird sich
die schalltechnische Situation laut Schallgutachter im Plangebiet nochmals
verbessern, wenn die Deutsche Bahn die Lärmschutzwand im Zuge des Gleisausbaus
errichtet haben wird.
1.11
Technische Werke Emmerich am Rhein GmbH
Gegen die Maßnahme werden keine Anregungen und Bedenken vorgetragen. Einzelheiten
des Kanalanschlusses an den vorhandenen Mischwasserkanal sind im weiteren
Verlauf zu klären. In der Begründung zum Bebauungsplan ist fälschlicherweise
von einem Schmutzwasserkanal die Rede.
Ein
Kanalbestandsplan wurde als Anlage beigefügt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Begriff
Schmutzwasserkanal wird in Mischwasserkanal geändert. Eine weitergehende
Abwägung ist nicht erforderlich.
Zu 2)
Der Bebauungsplan E
10/6 verfolgt folgende Planungsziele:
- die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Neubebauung eines bestehenden Wohnbaugrundstücks zur Versorgung der
Wohnbevölkerung mit bedarfsgerechtem Wohnraum,
- die bessere bauliche Ausnutzung des Grundstücks,
- dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung vor
Außenentwicklung“ Rechnung zu tragen,
- die Ermöglichung der baulichen Nachfolgenutzung des betreffenden
Bereiches und die Steuerung der zukünftigen baulichen Entwicklung im Sinne
einer städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der
bestehenden Bebauungsstruktur.
Es handelt sich bei
der Bauleitplanung um einen sog. „einfachen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30
Abs. 3 BauGB, der mit seinen Gebietsfestsetzungen und Nutzungsbeschränkungen
nur Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die
überbaubaren Grundstücksflächen, nicht aber über die örtlichen Verkehrsflächen,
trifft.
Das Planverfahren
wird nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt.
Dabei gelten Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplans zu erwarten sind, als
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Im vereinfachten
Verfahren entfällt die Pflicht einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und
zur Verfassung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB.
Da gleichzeitig auch
die Bestimmungen der Baumschutzsatzung gelten, werden bzgl. der durch diese
Satzungen geschützten Gehölze im Planbereich, deren Erhalt durch die
zukünftigen Baumaßnahmen gefährdet ist, im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens
entsprechende Ersatzmaßnahmen festgelegt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter